Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 676/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 166/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 27. August 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund des Vermittlungsgutscheines für den Beigeladenen zunächst einen Betrag von 1000,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung eines zugunsten des Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutscheins in Höhe von zunächst 1.000 Euro.
Der 1944 geborene Beigeladene erhielt seit dem 21. November 2001 Arbeitslosengeld und zeigte mit Veränderungsmitteilung vom 08. Februar 2002 an, dass er ab dem 01. Februar 2002 eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst bei der A-GmbH (im Folgenden: ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden aufnehme. Ab dem 01. Juli 2002 war der Beigeladene dann als Kraftfahrer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei dem Diakonischen Werk in Gbefristet bis 31. Dezember 2002 mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Nach eigenen Angaben übte er während dieser Zeit keine Nebentätigkeit bei der aus.
Am 05. Mai 2002 schloss der Beigeladene mit dem Kläger einen "Vermittlungsvertrag" mit folgendem Wortlaut:
" Herr W P, als privater Arbeitsvermittler, sichert gegen Erhalt eines Vermittlungsgutscheins die Beschaffung eines Beschäftigungsverhältnisses zu. Der Gutschein wird nach Abschluss des Arbeitsvertrages an Herrn Wolfgang P übergeben.
Herr W verpflichtet sich, bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sofort Herrn P zu informieren "
Ohne dass den Verwaltungsakten ein entsprechender Antrag zu entnehmen ist, stellte die Beklagte dem Beigeladenen am 08. Mai 2002 einen Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro gültig bis 07. August 2002 aus. Ein weiterer Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro wurde dem Beigeladenen unter dem 23. August 2002 gültig bis 22. November 2002 von der Beklagten ausgestellt.
Am 24. August 2002 schloss der Beigeladene mit der einen unbefristeten Arbeitsvertrag (wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden) als Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen. Diese Tätigkeit übt der Beigeladene nach wie vor aus.
Am 10. September 2002 beantragte der Kläger die Auszahlung von zunächst 1.000 Euro aus dem Vermittlungsgutschein und fügte den Vermittlungsvertrag vom 05. Mai 2002, den Vermittlungsgutschein vom 23. August 2002 sowie eine vom Beigeladenen unterschriebene Bestätigung der Aufnahme der Tätigkeit am 24. August 2002 bei.
Mit Bescheid vom 24. September 2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung mit der Begründung ab, der Kläger habe gegen den Beigeladenen keinen Vergütungsanspruch. Den hiergegen am 30. September 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 zurück: Im Vermittlungsvertrag vom 05. Mai 2002 sei nicht die Zahlung einer Vergütung vereinbart worden.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2002 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2003 abgewiesen, weiterhin entschieden hat, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und den Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass § 421 g Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Leistung unmittelbar an den Vermittler vorsehe, damit gleichwohl nur eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Arbeitslosen begründe. Der Vermittler erwirke hierdurch keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 08. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. Oktober 2003 bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt: Der Gutschein stelle eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten an den Vermittler dar, den Gebührenanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden auszugleichen. Es handele sich somit um eine Zahlungszusage der Beklagten gegenüber dem Vermittler. Unabhängig davon, ob diese als Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter auszulegen sei, führt dies zu dem Ergebnis, dass der Vermittler durch die Entgegennahme des Gutscheins und Einreichung bei der Beklagten deren im Gutschein enthaltenes Zahlungsversprechen angenommen habe und damit einen unmittelbaren Anspruch gegen diese habe. Die Ausgabe bzw. Ausstellung des Gutscheins stelle das Angebot auf Abschluss eines Sicherungsvertrages dar, der vom Vermittler durch Entgegennahme und Einreichung bei der Beklagten angenommen werde. Es bestehe somit eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Vermittler, hier dem Kläger, und der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 27. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn aufgrund des Vermittlungsgutscheins für den Beigeladenen zunächst einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Inhalt des geschlossenen Vermittlungsvertrages entspreche nicht den Anforderungen des § 296 SGB III. Es genüge nicht, dass sich die Höhe der Vergütung durch Vertragsauslegung feststellen lasse. Ein gültiger Vermittlungsvertrag sei deshalb nicht zustande gekommen.
Mit Beschluss vom 06. November 2003 hat der Senat PW zum Verfahren beigeladen. Weiterhin hat der Senat den Kläger, den Beigeladenen und als Zeugen den damaligen Bereichsleiter Sicherheit und Personalleiter bei der , G Ggehört.
Der Kläger hat u. a. ausgeführt, dass er bereits die zuvor vom Beigeladenen in Nebentätigkeit ausgeübte Tätigkeit als Wachmann bei der ab 01. Februar 2002 vermittelt habe.
Der Beigeladene hat erklärt:
"Ich war bis 2001 Kraftfahrer bei der Firma L. Dort habe ich im Jahre 2001 die Kündigung bekommen. Das Arbeitsamt konnte mir keine Stelle vermitteln und hat mich auf private Vermittler verwiesen. An meinem letzten Arbeitstag habe ich mich mit dem bei der Firma Ltätigen Pförtner über meine Kündigung unterhalten. Wie sich herausstellte, handelte es sich dabei um den mir vorher nicht weiter bekannten Kläger. Dieser war als Mitarbeiter der Firma ADS als Pförtner bei der Firma L beschäftigt. Der Kläger wies mich darauf hin, dass er private Vermittlungen durchführe. Er könne sich auch um mich bemühen. Ich habe mich dann einige Tage später mit ihm getroffen und er hat mir eine handschriftliche Vereinbarung vorgelegt, nach der er sich um meine Vermittlung bemüht. Diese habe ich unterschrieben. Nach einiger Zeit und mehreren Telefonaten hat er mir mitgeteilt, dass ich gegebenenfalls bei der Firma beginnen könne und mich mit Herrn G in Verbindung setzen sollte. Dies hat dann dazu geführt, dass ich, weil keine Vollzeitstelle vorhanden war, zunächst dort für weniger als 15 Stunden pro Woche anfangen konnte. Diese Tätigkeit hat etwa 4 bis 5 Monate wohl von Januar bzw. Februar an gedauert, dann hat mir die Beklagte eine Vollzeit-ABM zugewiesen. Während dieser Zeit habe ich keine Nebentätigkeit bei der Firma ausgeübt. Ich habe mich auch während der ABM telefonisch an den Kläger gewandt, damit er sich weiterhin bemüht mir eine Stelle zu besorgen. Er rief mich dann eines Tages an und fragte mich, ob ich auch bereit wäre eine Stelle in D bei der Firma anzunehmen. Am 22. August 2002 abends rief mich dann der Herr G persönlich an und fragte, ob ich bereits am 24. August zur Nachtschicht antreten könne. Dazu habe ich mich ebenfalls bereit erklärt. Ich habe aber darauf bestanden, dass ich eine Vollzeitstelle bekomme, die auch unbefristet ist.
Ich habe dann den Herrn P angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass das geklappt hat mit der Tätigkeit bei der. Daraufhin sagte er, dass wir jetzt noch den Vermittlungsvertrag unterschreiben müssten. Wir haben uns dann noch am Tage des 24. August 2002 getroffen, damit ich den Vertrag unterschreiben konnte. Danach habe ich den Kläger nicht mehr gesehen."
Der Zeuge G G hat erklärt:
"Ich war zum damaligen Zeitpunkt Bereichsleiter Sicherheit und Personalleiter bei der. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt an der Pforte bei der Firma Leingesetzt. Damals kam es zu einem Gespräch zwischen mir und Herrn P, ob eine Möglichkeit bestände Herrn W bei der zu beschäftigen. Ob die Initiative zu diesem Gespräch von mir oder dem Kläger ausging weiß ich heute nicht mehr. Dies führte schließlich dazu, dass ich Herrn W als Aushilfe eingestellt habe. Er war dann für einige Monate bei uns tätig bis er nach meinem Wissen in einer ABM eingesetzt war.
Im Zusammenhang mit dem Elbehochwasser habe ich dann Herrn Philipp angesprochen, ob er jemanden wüsste den wir in Dresden einsetzen könnten. Er hat mich dann erneut auf Herrn Whingewiesen. Ich war diesbezüglich zunächst skeptisch auf Grund der großen Entfernung zu dessen Wohnort. Herr P hat mich dann jedoch nach Rücksprache wohl angerufen und mir erklärt, dass Herr Winter bereit sei auch in D tätig zu sein. Ich glaube mich erinnern zu können, dass ich den Beigeladenen, also Herrn Wr, dann angerufen habe wohl am 22. August und wir am 24. August 2002 den Vertrag geschlossen haben. Der Beigeladene hat unverzüglich seine Tätigkeit nach dem Vertragsschluss aufgenommen, ob dies am 24. oder 25. war kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit sagen.
Der Kläger hatte mich wohl im Zusammenhang mit der gesetzlichen Eröffnung der Möglichkeit der privaten Arbeitsvermittlung angesprochen, ob er hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung von mir erhalten könne. Diese hab ich ihm erteilt. Ob dies schriftlich oder mündlich erfolgt ist, weiß ich nicht. Das war jedenfalls bevor es zur Aushilfstätigkeit von Herrn W kam.
Als es um die Stellenbesetzung in D ging bin ich nicht auf die Idee gekommen, den Herrn Wanzusprechen. Im Hinblick auf das damals gezahlte Entgelt erschien mir die Wegstrecke für diesen zu groß. Ich suchte vielmehr nach jemanden aus Ortsnähe."
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Berufung ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt, denn der Kläger begehrt die Auszahlung von zunächst 1.000 Euro aus dem Vermittlungsgutschein.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Eine etwaige Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG gemäß § 17 Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG – ist nicht mehr zu prüfen, da das Sozialgericht mit seiner Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch den Rechtsweg bindend festgestellt hat. Der Bescheid vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 erweist sich im Ergebnis als rechtswidrig.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein gegen die Beklagte zu. Der Vermittlungsgutschein begründet grundsätzlich auch eine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegenüber dem Vermittler, hier also dem Kläger (§ 421 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB III, eingefügt durch Art. 3 Nr. 34 des Gesetzes vom 23. März 2002, BGBl. I, 1130 m. W. v. 27. März 2002 (a.F.)).
Diesen eigenen sozialrechtlichen Anspruch des Vermittlers hat wohl das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 02. Dezember 2004 (L 3 AL 319/03; zitiert nach juris) am deutlichsten herausgearbeitet. Dem folgt der erkennende Senat. Danach folgt aus § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III a.F. ein sozialrechtlicher Anspruch des Vermittlers auf Zahlung an ihn selbst, wie in gleicher Weise der Arbeitsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber der BA auf Erfüllungsübernahme hat. Der Vermittler hat danach einen Vergütungsanspruch; dieser geht aber nicht darauf, von der BA die Begleichung einer ihm - dem Vermittler - gegenüber bestehenden Schuld zu verlangen, sondern darauf, von der BA zu verlangen, dass sie die dem Arbeitnehmer gegenüber bestehende Leistungspflicht erfülle. Im Ergebnis wirkt sich dies so aus, als zahle die BA auf eine Schuld des Vermittelten; konstruktiv sind aber die Inhalte der Leistungspflichten zu unterscheiden (Sächsisches LSG, a.a.O. unter Verweis auf Rixen, Das Neue Sozialrecht der Arbeitsvermittlung nach der Reform der Bundesanstalt für Arbeit, NZS 2002, 466, 471 f.; Kruse in Gagel, SGB III, § 421 g Rdnr. 7).
§ 421 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. begründen danach zugleich zwei Ansprüche: Den - öffentlich-rechtlichen - Anspruch des Arbeitslosen auf Erfüllungsübernahme und den Anspruch des Vermittlers auf Erfüllung der gegenüber dem Arbeitslosen bestehenden Leistungspflicht. Im Hinblick auf den - nach allen Auffassungen bestehenden - Anspruch des Arbeitslosen kann die BA mithin sowohl von diesem, aber auch vom Vermittler auf Zahlung - an den Vermittler - in Anspruch genommen werden (einen sozialrechtlichen Anspruch des Vermittlers gegen die Bundesagentur nehmen ebenfalls an: Eicher in KassHB-SGB III § 40 Rz. 8a; Rixen, NZS 2002, 472; Kuhl, NZS 2004, 571; Kruse a.a.O., § 421g Rn. 7; Rademacher in GK-SGB III, § 421g Rn. 25; SächsLSG, Urteil vom 02. Dezember 2004, a.a.O.; Rademacher in Hauck-Haines, SGB III, § 421g Rn. 20; a. A. Schlegel in Hennig, SGB III, § 421g Rz. 29; Voelzke in Personalbuch 2005, 12. Aufl., Arbeitsvermittlung (private) Rn. 23).
Der Senat folgt dementsprechend nicht der Entscheidung des SG Aurich (Urteil vom 26. März 2003, S 5 AL 60/02, info also 2003, 224 ff.), dass demgegenüber von einem gesetzlich geregelten Fall des Schuldbeitritts ausgeht (dazu ablehnend: Urmersbach, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rz. 36). Die BA wäre danach (weiterer) Schuldner der zwischen dem Arbeitslosen - hier den Beigeladenen - und dem Vermittler - hier dem Kläger - bestehenden - zivilrechtlichen - Forderung. Zutreffend weist das Sächsische LSG (Urteil vom 02. Dezember 2004, a.a.O.) insoweit aber darauf hin, dass dann konsequenterweise von einem zivilrechtlichen Anspruch (aus dem Vermittlungsvertrag) auszugehen ist.
Auch die Konstruktion einer Zusicherung gegenüber dem Vermittler durch Ausstellung des Vermittlungsgutscheines - wie sie hier auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen wird - überzeugt nicht (so aber Rademacher GK-SGB III, Rdnr. 7 zu § 421 g). Ob das schon daraus folgt, dass die Erteilung des Vermittlungsgutscheines an den Arbeitsuchenden selbst keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darstellen soll (so Urmersbach, a.a.O. § 421 g Rz ... 29, anderer Ansicht Schlegel, a.a.O. § 421 g Rz. 30) kann dahinstehen. Jedenfalls setzt eine Zusicherung nach § 34 SGB X voraus, dass sie gegenüber einem bestimmten Adressaten abgegeben wird. Hieran mangelt es jedoch beim Vermittlungsgutschein. Dieser richtet sich gerade nicht an einen bestimmten, sondern an eine Vielzahl unbekannter privater Arbeitsvermittler.
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch gegen den Beigeladenen nicht zustände. Die als Anspruchsgrundlage hier allein in Betracht kommenden Regelungen des § 421 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. setzen voraus, dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitsuchenden - hier dem Beigeladenen - zusteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Dezember 2004, a.a.O.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.). Dies setzt einen wirksamen - privatrechtlichen (vgl. Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III § 296 Rz. 31) - Vermittlungsvertrag voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere verstößt der Vermittlungsvertrag nicht gegen die die privatautonome Ausgestaltung weitgehend überlagernden Vorschriften der §§ 296 ff. SGB III (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Formverstoßes: Urmersbach, a.a.O. § 296 Rz. 42 ff. m.w.N.). Diese dem Schutz des Arbeitsuchenden dienenden Vorschriften verlangen einerseits, dass der Vertrag in Schriftform geschlossen worden ist (§ 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III) und insbesondere die Höhe der Vergütung geregelt ist (§ 296 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB III) und andererseits, dass der Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen des Arbeitsvertrages entsteht (Erfolgshonorar, § 296 Abs. 2 SGB III). Diesen Anforderungen genügt der Vertrag vom 05. Mai 2002.
Das Schriftformerfordernis ist erfüllt; auch die Höhe der Vergütung ist - wenn auch verklausuliert - geregelt und übersteigt nicht den nach § 296 Abs. 3 SGB III vorgesehenen Höchstbetrag. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe des Vermittlungsgutscheins an den Vermittler nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird hinreichend deutlich, dass der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag als vertraglich geschuldet gilt, der gleichermaßen den zulässigen Höchstbetrag (§ 296 Abs. 3 SGB III) darstellt. Gleichzeitig wird durch diese Regelung sichergestellt, dass der Betrag nur bei Eintritt des Vermittlungserfolges geschuldet ist, was § 296 Abs. 2 SGB III entspricht.
Die Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger ist auch entsprechend § 296 Abs. 2 SGB III entstanden, da der Arbeitsvertrag aufgrund der Vermittlung des Klägers zustande gekommen ist (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst Arbeitnehmer der ist. Im zivilen Maklerrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung und Lehre, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist (vgl. BGH 12. März 1998, BGHZ 138, 170, 174). Üblicherweise wird zwischen echter und unechter Verflechtung unterschieden (vgl. zu Einzelheiten: Münchener Kommentar/Roth, BGB § 652 Rdnr. 115 ff.). Erstere zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen dem Makler und der Hauptvertretungspartei rechtlich oder wirtschaftlich ein so genanntes Beherrschungsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Makler keine Fähigkeit zu selbständiger, unabhängiger Willensbildung hat. Bei der unechten Verflechtung ist die Beteiligungsintensität abgeschwächt. Es muss geprüft werden, ob sich der Makler in einem "institutionalisierten Interessenkonflikt" befindet, der ihnen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt (diese Voraussetzungen wurden bejaht bei einem Geschäftsführer einer Personalberatungs-GmbH, der gleichzeitig Geschäftsführer der Firma war, in die vermittelt wurde (vgl. SG Aurich, 26. März 2003, a.a.O.), und bei dem Inhaber einer Arbeitsvermittlung, der gleichzeitig Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 Prozent und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war, in die eine Vermittlung stattgefunden hatte (vgl. SG Stralsund, 21. August 2003, Aktenzeichen S 4 AL 36/03, vgl. zum Ganzen Fuchs in Gagel, SGB III, § 296 Rz. 3). Eine derartige "Verflochtenheit" des Klägers mit der lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar ist der Kläger ebenfalls bei der im Sicherheitsdienst beschäftigt, weitere gesellschaftsrechtliche Bindungen mit der liegen jedoch nicht vor. Er ist dort auch nicht etwa in irgendeiner leitenden Funktion tätig. Vielmehr verfügt er über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler.
Ein Anspruch des Klägers scheitert mithin nicht daran, dass ihm kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen zustände.
Auch § 421 g Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F., nach dem die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen ist, wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, steht dem Zahlungsanspruch ebenfalls nicht entgegen, da der Beigeladene zuvor bei der nur geringfügig und damit nicht versicherungspflichtig beschäftigt war (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Der Vermittlungserfolg ist darüber hinaus auch während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins vom 23. August 2002, nämlich durch den Arbeitsvertragsschluss vom 24. August 2002 eingetreten (vgl. dazu Urmersbach, a.a.O., § 421 g Rz. 56). Dass der Vermittlungsvertrag bereits vor Ausstellung des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden ist, nämlich am 05. Mai 2002, ist ebenfalls unschädlich. Zutreffend führt Urmersbach insoweit aus, dass gegen die Annahme der Notwendigkeit der Ausstellung des Gutscheins vor Vertragsschluss der Wortlaut der Regelung spricht, der von einem "eingeschalteten" und nicht von einem "einzuschaltenden" Vermittler spricht (vgl. § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.; Urmersbach, a.a.O., § 421 g Rz. 43).
Mithin hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger macht einen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte geltend und ist damit nicht durch § 183 SGG privilegiert. Er ist nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG. Der vom Kläger geltend gemachte Auszahlungsanspruch entspringt der Verpflichtung der BA, die zwischen dem Vermittelten und Vermittler bestehende Zahlungsverpflichtung für den Vermittelten zu übernehmen. Er dient zur Erfüllung des Honorars des Vermittlers zugunsten des Vermittelten, der von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Damit begünstigt der - geltend gemachte - Auszahlungsanspruch nicht den Vermittler, der seinen Vergütungsanspruch an den Vermittelten zivilrechtlich durchsetzen könnte (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Februar 2005, L 3 B 64/094 AL). Anders als bei Streitigkeiten über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen (dazu BSG, Beschluss vom 22. September 2004, B 11 AL 33/03, SozR 4-1500 § 183 Nr. 2) ist "Leistungsempfänger" im Sinne des § 183 Satz 1 SGG bei Auszahlungsansprüchen aus einem Vermittlungsgutschein nicht der Vermittler, sondern der Vermittelte - hier also der Beigeladene - dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler von der BA übernommen werden soll.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 187 a Abs. 1 SGG, 13 Abs. 2 GKG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruch des Vermittlers aus dem Vermittlungsgutschein liegt bislang nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung eines zugunsten des Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutscheins in Höhe von zunächst 1.000 Euro.
Der 1944 geborene Beigeladene erhielt seit dem 21. November 2001 Arbeitslosengeld und zeigte mit Veränderungsmitteilung vom 08. Februar 2002 an, dass er ab dem 01. Februar 2002 eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst bei der A-GmbH (im Folgenden: ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden aufnehme. Ab dem 01. Juli 2002 war der Beigeladene dann als Kraftfahrer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei dem Diakonischen Werk in Gbefristet bis 31. Dezember 2002 mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Nach eigenen Angaben übte er während dieser Zeit keine Nebentätigkeit bei der aus.
Am 05. Mai 2002 schloss der Beigeladene mit dem Kläger einen "Vermittlungsvertrag" mit folgendem Wortlaut:
" Herr W P, als privater Arbeitsvermittler, sichert gegen Erhalt eines Vermittlungsgutscheins die Beschaffung eines Beschäftigungsverhältnisses zu. Der Gutschein wird nach Abschluss des Arbeitsvertrages an Herrn Wolfgang P übergeben.
Herr W verpflichtet sich, bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sofort Herrn P zu informieren "
Ohne dass den Verwaltungsakten ein entsprechender Antrag zu entnehmen ist, stellte die Beklagte dem Beigeladenen am 08. Mai 2002 einen Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro gültig bis 07. August 2002 aus. Ein weiterer Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro wurde dem Beigeladenen unter dem 23. August 2002 gültig bis 22. November 2002 von der Beklagten ausgestellt.
Am 24. August 2002 schloss der Beigeladene mit der einen unbefristeten Arbeitsvertrag (wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden) als Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen. Diese Tätigkeit übt der Beigeladene nach wie vor aus.
Am 10. September 2002 beantragte der Kläger die Auszahlung von zunächst 1.000 Euro aus dem Vermittlungsgutschein und fügte den Vermittlungsvertrag vom 05. Mai 2002, den Vermittlungsgutschein vom 23. August 2002 sowie eine vom Beigeladenen unterschriebene Bestätigung der Aufnahme der Tätigkeit am 24. August 2002 bei.
Mit Bescheid vom 24. September 2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung mit der Begründung ab, der Kläger habe gegen den Beigeladenen keinen Vergütungsanspruch. Den hiergegen am 30. September 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 zurück: Im Vermittlungsvertrag vom 05. Mai 2002 sei nicht die Zahlung einer Vergütung vereinbart worden.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2002 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2003 abgewiesen, weiterhin entschieden hat, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und den Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass § 421 g Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Leistung unmittelbar an den Vermittler vorsehe, damit gleichwohl nur eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Arbeitslosen begründe. Der Vermittler erwirke hierdurch keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 08. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. Oktober 2003 bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt: Der Gutschein stelle eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten an den Vermittler dar, den Gebührenanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden auszugleichen. Es handele sich somit um eine Zahlungszusage der Beklagten gegenüber dem Vermittler. Unabhängig davon, ob diese als Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter auszulegen sei, führt dies zu dem Ergebnis, dass der Vermittler durch die Entgegennahme des Gutscheins und Einreichung bei der Beklagten deren im Gutschein enthaltenes Zahlungsversprechen angenommen habe und damit einen unmittelbaren Anspruch gegen diese habe. Die Ausgabe bzw. Ausstellung des Gutscheins stelle das Angebot auf Abschluss eines Sicherungsvertrages dar, der vom Vermittler durch Entgegennahme und Einreichung bei der Beklagten angenommen werde. Es bestehe somit eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Vermittler, hier dem Kläger, und der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 27. August 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn aufgrund des Vermittlungsgutscheins für den Beigeladenen zunächst einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Inhalt des geschlossenen Vermittlungsvertrages entspreche nicht den Anforderungen des § 296 SGB III. Es genüge nicht, dass sich die Höhe der Vergütung durch Vertragsauslegung feststellen lasse. Ein gültiger Vermittlungsvertrag sei deshalb nicht zustande gekommen.
Mit Beschluss vom 06. November 2003 hat der Senat PW zum Verfahren beigeladen. Weiterhin hat der Senat den Kläger, den Beigeladenen und als Zeugen den damaligen Bereichsleiter Sicherheit und Personalleiter bei der , G Ggehört.
Der Kläger hat u. a. ausgeführt, dass er bereits die zuvor vom Beigeladenen in Nebentätigkeit ausgeübte Tätigkeit als Wachmann bei der ab 01. Februar 2002 vermittelt habe.
Der Beigeladene hat erklärt:
"Ich war bis 2001 Kraftfahrer bei der Firma L. Dort habe ich im Jahre 2001 die Kündigung bekommen. Das Arbeitsamt konnte mir keine Stelle vermitteln und hat mich auf private Vermittler verwiesen. An meinem letzten Arbeitstag habe ich mich mit dem bei der Firma Ltätigen Pförtner über meine Kündigung unterhalten. Wie sich herausstellte, handelte es sich dabei um den mir vorher nicht weiter bekannten Kläger. Dieser war als Mitarbeiter der Firma ADS als Pförtner bei der Firma L beschäftigt. Der Kläger wies mich darauf hin, dass er private Vermittlungen durchführe. Er könne sich auch um mich bemühen. Ich habe mich dann einige Tage später mit ihm getroffen und er hat mir eine handschriftliche Vereinbarung vorgelegt, nach der er sich um meine Vermittlung bemüht. Diese habe ich unterschrieben. Nach einiger Zeit und mehreren Telefonaten hat er mir mitgeteilt, dass ich gegebenenfalls bei der Firma beginnen könne und mich mit Herrn G in Verbindung setzen sollte. Dies hat dann dazu geführt, dass ich, weil keine Vollzeitstelle vorhanden war, zunächst dort für weniger als 15 Stunden pro Woche anfangen konnte. Diese Tätigkeit hat etwa 4 bis 5 Monate wohl von Januar bzw. Februar an gedauert, dann hat mir die Beklagte eine Vollzeit-ABM zugewiesen. Während dieser Zeit habe ich keine Nebentätigkeit bei der Firma ausgeübt. Ich habe mich auch während der ABM telefonisch an den Kläger gewandt, damit er sich weiterhin bemüht mir eine Stelle zu besorgen. Er rief mich dann eines Tages an und fragte mich, ob ich auch bereit wäre eine Stelle in D bei der Firma anzunehmen. Am 22. August 2002 abends rief mich dann der Herr G persönlich an und fragte, ob ich bereits am 24. August zur Nachtschicht antreten könne. Dazu habe ich mich ebenfalls bereit erklärt. Ich habe aber darauf bestanden, dass ich eine Vollzeitstelle bekomme, die auch unbefristet ist.
Ich habe dann den Herrn P angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass das geklappt hat mit der Tätigkeit bei der. Daraufhin sagte er, dass wir jetzt noch den Vermittlungsvertrag unterschreiben müssten. Wir haben uns dann noch am Tage des 24. August 2002 getroffen, damit ich den Vertrag unterschreiben konnte. Danach habe ich den Kläger nicht mehr gesehen."
Der Zeuge G G hat erklärt:
"Ich war zum damaligen Zeitpunkt Bereichsleiter Sicherheit und Personalleiter bei der. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt an der Pforte bei der Firma Leingesetzt. Damals kam es zu einem Gespräch zwischen mir und Herrn P, ob eine Möglichkeit bestände Herrn W bei der zu beschäftigen. Ob die Initiative zu diesem Gespräch von mir oder dem Kläger ausging weiß ich heute nicht mehr. Dies führte schließlich dazu, dass ich Herrn W als Aushilfe eingestellt habe. Er war dann für einige Monate bei uns tätig bis er nach meinem Wissen in einer ABM eingesetzt war.
Im Zusammenhang mit dem Elbehochwasser habe ich dann Herrn Philipp angesprochen, ob er jemanden wüsste den wir in Dresden einsetzen könnten. Er hat mich dann erneut auf Herrn Whingewiesen. Ich war diesbezüglich zunächst skeptisch auf Grund der großen Entfernung zu dessen Wohnort. Herr P hat mich dann jedoch nach Rücksprache wohl angerufen und mir erklärt, dass Herr Winter bereit sei auch in D tätig zu sein. Ich glaube mich erinnern zu können, dass ich den Beigeladenen, also Herrn Wr, dann angerufen habe wohl am 22. August und wir am 24. August 2002 den Vertrag geschlossen haben. Der Beigeladene hat unverzüglich seine Tätigkeit nach dem Vertragsschluss aufgenommen, ob dies am 24. oder 25. war kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit sagen.
Der Kläger hatte mich wohl im Zusammenhang mit der gesetzlichen Eröffnung der Möglichkeit der privaten Arbeitsvermittlung angesprochen, ob er hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung von mir erhalten könne. Diese hab ich ihm erteilt. Ob dies schriftlich oder mündlich erfolgt ist, weiß ich nicht. Das war jedenfalls bevor es zur Aushilfstätigkeit von Herrn W kam.
Als es um die Stellenbesetzung in D ging bin ich nicht auf die Idee gekommen, den Herrn Wanzusprechen. Im Hinblick auf das damals gezahlte Entgelt erschien mir die Wegstrecke für diesen zu groß. Ich suchte vielmehr nach jemanden aus Ortsnähe."
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Berufung ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt, denn der Kläger begehrt die Auszahlung von zunächst 1.000 Euro aus dem Vermittlungsgutschein.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Eine etwaige Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG gemäß § 17 Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG – ist nicht mehr zu prüfen, da das Sozialgericht mit seiner Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch den Rechtsweg bindend festgestellt hat. Der Bescheid vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 erweist sich im Ergebnis als rechtswidrig.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein gegen die Beklagte zu. Der Vermittlungsgutschein begründet grundsätzlich auch eine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegenüber dem Vermittler, hier also dem Kläger (§ 421 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB III, eingefügt durch Art. 3 Nr. 34 des Gesetzes vom 23. März 2002, BGBl. I, 1130 m. W. v. 27. März 2002 (a.F.)).
Diesen eigenen sozialrechtlichen Anspruch des Vermittlers hat wohl das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 02. Dezember 2004 (L 3 AL 319/03; zitiert nach juris) am deutlichsten herausgearbeitet. Dem folgt der erkennende Senat. Danach folgt aus § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III a.F. ein sozialrechtlicher Anspruch des Vermittlers auf Zahlung an ihn selbst, wie in gleicher Weise der Arbeitsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber der BA auf Erfüllungsübernahme hat. Der Vermittler hat danach einen Vergütungsanspruch; dieser geht aber nicht darauf, von der BA die Begleichung einer ihm - dem Vermittler - gegenüber bestehenden Schuld zu verlangen, sondern darauf, von der BA zu verlangen, dass sie die dem Arbeitnehmer gegenüber bestehende Leistungspflicht erfülle. Im Ergebnis wirkt sich dies so aus, als zahle die BA auf eine Schuld des Vermittelten; konstruktiv sind aber die Inhalte der Leistungspflichten zu unterscheiden (Sächsisches LSG, a.a.O. unter Verweis auf Rixen, Das Neue Sozialrecht der Arbeitsvermittlung nach der Reform der Bundesanstalt für Arbeit, NZS 2002, 466, 471 f.; Kruse in Gagel, SGB III, § 421 g Rdnr. 7).
§ 421 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. begründen danach zugleich zwei Ansprüche: Den - öffentlich-rechtlichen - Anspruch des Arbeitslosen auf Erfüllungsübernahme und den Anspruch des Vermittlers auf Erfüllung der gegenüber dem Arbeitslosen bestehenden Leistungspflicht. Im Hinblick auf den - nach allen Auffassungen bestehenden - Anspruch des Arbeitslosen kann die BA mithin sowohl von diesem, aber auch vom Vermittler auf Zahlung - an den Vermittler - in Anspruch genommen werden (einen sozialrechtlichen Anspruch des Vermittlers gegen die Bundesagentur nehmen ebenfalls an: Eicher in KassHB-SGB III § 40 Rz. 8a; Rixen, NZS 2002, 472; Kuhl, NZS 2004, 571; Kruse a.a.O., § 421g Rn. 7; Rademacher in GK-SGB III, § 421g Rn. 25; SächsLSG, Urteil vom 02. Dezember 2004, a.a.O.; Rademacher in Hauck-Haines, SGB III, § 421g Rn. 20; a. A. Schlegel in Hennig, SGB III, § 421g Rz. 29; Voelzke in Personalbuch 2005, 12. Aufl., Arbeitsvermittlung (private) Rn. 23).
Der Senat folgt dementsprechend nicht der Entscheidung des SG Aurich (Urteil vom 26. März 2003, S 5 AL 60/02, info also 2003, 224 ff.), dass demgegenüber von einem gesetzlich geregelten Fall des Schuldbeitritts ausgeht (dazu ablehnend: Urmersbach, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rz. 36). Die BA wäre danach (weiterer) Schuldner der zwischen dem Arbeitslosen - hier den Beigeladenen - und dem Vermittler - hier dem Kläger - bestehenden - zivilrechtlichen - Forderung. Zutreffend weist das Sächsische LSG (Urteil vom 02. Dezember 2004, a.a.O.) insoweit aber darauf hin, dass dann konsequenterweise von einem zivilrechtlichen Anspruch (aus dem Vermittlungsvertrag) auszugehen ist.
Auch die Konstruktion einer Zusicherung gegenüber dem Vermittler durch Ausstellung des Vermittlungsgutscheines - wie sie hier auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen wird - überzeugt nicht (so aber Rademacher GK-SGB III, Rdnr. 7 zu § 421 g). Ob das schon daraus folgt, dass die Erteilung des Vermittlungsgutscheines an den Arbeitsuchenden selbst keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darstellen soll (so Urmersbach, a.a.O. § 421 g Rz ... 29, anderer Ansicht Schlegel, a.a.O. § 421 g Rz. 30) kann dahinstehen. Jedenfalls setzt eine Zusicherung nach § 34 SGB X voraus, dass sie gegenüber einem bestimmten Adressaten abgegeben wird. Hieran mangelt es jedoch beim Vermittlungsgutschein. Dieser richtet sich gerade nicht an einen bestimmten, sondern an eine Vielzahl unbekannter privater Arbeitsvermittler.
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch gegen den Beigeladenen nicht zustände. Die als Anspruchsgrundlage hier allein in Betracht kommenden Regelungen des § 421 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. setzen voraus, dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitsuchenden - hier dem Beigeladenen - zusteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Dezember 2004, a.a.O.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.). Dies setzt einen wirksamen - privatrechtlichen (vgl. Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III § 296 Rz. 31) - Vermittlungsvertrag voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere verstößt der Vermittlungsvertrag nicht gegen die die privatautonome Ausgestaltung weitgehend überlagernden Vorschriften der §§ 296 ff. SGB III (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Formverstoßes: Urmersbach, a.a.O. § 296 Rz. 42 ff. m.w.N.). Diese dem Schutz des Arbeitsuchenden dienenden Vorschriften verlangen einerseits, dass der Vertrag in Schriftform geschlossen worden ist (§ 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III) und insbesondere die Höhe der Vergütung geregelt ist (§ 296 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB III) und andererseits, dass der Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen des Arbeitsvertrages entsteht (Erfolgshonorar, § 296 Abs. 2 SGB III). Diesen Anforderungen genügt der Vertrag vom 05. Mai 2002.
Das Schriftformerfordernis ist erfüllt; auch die Höhe der Vergütung ist - wenn auch verklausuliert - geregelt und übersteigt nicht den nach § 296 Abs. 3 SGB III vorgesehenen Höchstbetrag. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe des Vermittlungsgutscheins an den Vermittler nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird hinreichend deutlich, dass der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag als vertraglich geschuldet gilt, der gleichermaßen den zulässigen Höchstbetrag (§ 296 Abs. 3 SGB III) darstellt. Gleichzeitig wird durch diese Regelung sichergestellt, dass der Betrag nur bei Eintritt des Vermittlungserfolges geschuldet ist, was § 296 Abs. 2 SGB III entspricht.
Die Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger ist auch entsprechend § 296 Abs. 2 SGB III entstanden, da der Arbeitsvertrag aufgrund der Vermittlung des Klägers zustande gekommen ist (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst Arbeitnehmer der ist. Im zivilen Maklerrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung und Lehre, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist (vgl. BGH 12. März 1998, BGHZ 138, 170, 174). Üblicherweise wird zwischen echter und unechter Verflechtung unterschieden (vgl. zu Einzelheiten: Münchener Kommentar/Roth, BGB § 652 Rdnr. 115 ff.). Erstere zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen dem Makler und der Hauptvertretungspartei rechtlich oder wirtschaftlich ein so genanntes Beherrschungsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Makler keine Fähigkeit zu selbständiger, unabhängiger Willensbildung hat. Bei der unechten Verflechtung ist die Beteiligungsintensität abgeschwächt. Es muss geprüft werden, ob sich der Makler in einem "institutionalisierten Interessenkonflikt" befindet, der ihnen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt (diese Voraussetzungen wurden bejaht bei einem Geschäftsführer einer Personalberatungs-GmbH, der gleichzeitig Geschäftsführer der Firma war, in die vermittelt wurde (vgl. SG Aurich, 26. März 2003, a.a.O.), und bei dem Inhaber einer Arbeitsvermittlung, der gleichzeitig Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 Prozent und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war, in die eine Vermittlung stattgefunden hatte (vgl. SG Stralsund, 21. August 2003, Aktenzeichen S 4 AL 36/03, vgl. zum Ganzen Fuchs in Gagel, SGB III, § 296 Rz. 3). Eine derartige "Verflochtenheit" des Klägers mit der lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar ist der Kläger ebenfalls bei der im Sicherheitsdienst beschäftigt, weitere gesellschaftsrechtliche Bindungen mit der liegen jedoch nicht vor. Er ist dort auch nicht etwa in irgendeiner leitenden Funktion tätig. Vielmehr verfügt er über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler.
Ein Anspruch des Klägers scheitert mithin nicht daran, dass ihm kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen zustände.
Auch § 421 g Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F., nach dem die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen ist, wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, steht dem Zahlungsanspruch ebenfalls nicht entgegen, da der Beigeladene zuvor bei der nur geringfügig und damit nicht versicherungspflichtig beschäftigt war (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Der Vermittlungserfolg ist darüber hinaus auch während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins vom 23. August 2002, nämlich durch den Arbeitsvertragsschluss vom 24. August 2002 eingetreten (vgl. dazu Urmersbach, a.a.O., § 421 g Rz. 56). Dass der Vermittlungsvertrag bereits vor Ausstellung des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden ist, nämlich am 05. Mai 2002, ist ebenfalls unschädlich. Zutreffend führt Urmersbach insoweit aus, dass gegen die Annahme der Notwendigkeit der Ausstellung des Gutscheins vor Vertragsschluss der Wortlaut der Regelung spricht, der von einem "eingeschalteten" und nicht von einem "einzuschaltenden" Vermittler spricht (vgl. § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.; Urmersbach, a.a.O., § 421 g Rz. 43).
Mithin hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger macht einen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte geltend und ist damit nicht durch § 183 SGG privilegiert. Er ist nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG. Der vom Kläger geltend gemachte Auszahlungsanspruch entspringt der Verpflichtung der BA, die zwischen dem Vermittelten und Vermittler bestehende Zahlungsverpflichtung für den Vermittelten zu übernehmen. Er dient zur Erfüllung des Honorars des Vermittlers zugunsten des Vermittelten, der von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Damit begünstigt der - geltend gemachte - Auszahlungsanspruch nicht den Vermittler, der seinen Vergütungsanspruch an den Vermittelten zivilrechtlich durchsetzen könnte (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Februar 2005, L 3 B 64/094 AL). Anders als bei Streitigkeiten über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen (dazu BSG, Beschluss vom 22. September 2004, B 11 AL 33/03, SozR 4-1500 § 183 Nr. 2) ist "Leistungsempfänger" im Sinne des § 183 Satz 1 SGG bei Auszahlungsansprüchen aus einem Vermittlungsgutschein nicht der Vermittler, sondern der Vermittelte - hier also der Beigeladene - dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler von der BA übernommen werden soll.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 187 a Abs. 1 SGG, 13 Abs. 2 GKG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruch des Vermittlers aus dem Vermittlungsgutschein liegt bislang nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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