Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 626/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 21/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte die Antragsgegnerin den am 17. Mai 2005 von der Antragsstellerin gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, es könnten nicht alle Voraussetzungen zum Leistungsbezug festgestellt werden. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte am 26. September 2005 bei dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Potsdam die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei unklar, ob die Antragstellerin mit Herrn R H (im Folgenden: H.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, auch wenn dies von ihr bestritten werde. Beide lebten seit 1981 in einem Haus, dass sie damals gemeinsam gekauft hätten und für das sie beide als Eigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragen seien. Sie hätten darüber hinaus ein gemeinsames Kind. Zwar behaupte die Antragstellerin, sie habe sich 2004 wegen Misshandlungen des H. getrennt, und beide würden in dem gemeinsamen Haus getrennt leben; dies könne jedoch nur als Schutzbehauptung angesehen werden, denn bei einem am 5. Oktober 2005 geplanten Hausbesuch durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin sei diesem von H. der Zutritt verwehrt worden. Es bestünden genügend Indizien für die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft. Darüber hinaus könne von einer dauerhaften Trennung erst nach einem Zeitraum von 3 Jahren ausgegangen werden, der hier noch nicht abgelaufen sei.
Mit der hiergegen fristgemäß eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, H. weigere sich ausdrücklich für sie aufzukommen, auch wenn er derzeit Heiz- und Energiekosten übernehmen müsse, da sie mittellos sei. Sie habe große Angst vor H., der 2004 gegen sie gewalttätig geworden sei, was durch die Vorlage des entsprechenden Rettungsdienst-gebührenbescheides und die Verordnung einer Krankenbeförderung (Bl. 58 ff GA) belegt werde. Deshalb habe sie den Mitarbeiter der Antragsgegnerin auch bei einem zweiten versuchten Hausbesuch am 25. Oktober 2005 nur in die Küche lassen können, obwohl H. nicht da gewesen sei. Dieser verbiete einen Hausbesuch ohne Anmeldung und ohne seine Anwesenheit. Sie dürfe keine Angaben zu ihrem Zusammenleben machen, sei aber an sich jederzeit bereit, Zutritt zum Haus zu gewähren und zur Klärung der Situation beizutragen. Sie selbst sei völlig mittellos und habe sich schon Geld von ihrer Mutter geborgt; auch bestehe die Gefahr des Verlustes des Krankenversicherungsschutzes.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom
20. Oktober 2005 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer jüngst ergangenen Entscheidung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. XII betont hat (3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die von ihr begehrte Leistungsanordnung keinen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Zur Überzeugung des Senats ist das Einkommen des H. derzeit nämlich auf mögliche Leistungen an die Antragstellerin nach dem SGB II anzurechnen. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II).
Das Einkommen des H. ist bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der Antragsstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, denn zwischen H. und der Antragstellerin besteht nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen, die durch bloße anders lautende Behauptungen der Antragstellerin nicht widerlegt sind, eine eheähnliche Gemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne – wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind – sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen oder gemeinsame Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG Urteile vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R, SozR 3/4100 § 119 Nr. 26 und B 7 AL 72/00 R, SozR 3/4300 § 144 Nr. 10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005, L 2 B 9/05 AS ER).
Die Antragstellerin und H. haben unstreitig ein gemeinsames Kind und leben seit 1981 in einem gemeinsam gekauften Haus. Ob sie darin räumlich getrennt leben, konnte bei dem zweimaligen Versuch eines Hausbesuches durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden, weil diese Mitarbeiter die Räume nicht betreten durften. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die jedenfalls beim zweiten Versuch allein zu Hause war und damit ohne weiteres die Möglichkeit hatte, ihre Angaben zu belegen. Die behauptete Angst vor H. erscheint dabei nur vorgeschoben, zumal dieser bei dem zweiten Hausbesuch überhaupt nicht zu Hause war. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Antragstellerin in einem solchen Fall nicht längst - gegebenenfalls mit Unterstützung durch Leistungen der Antragsgegnerin - ausgezogen ist. Auch der so genannte Beleg für die behauptete Gewalt durch H. im Jahre 2004 erweist sich als nicht stichhaltig: Aus den übersendeten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Antragstellerin am 28. November 2004 in ihrem Haus mit einer Alkoholvergiftung (nach eigenen Angaben 1 Flasche Sekt getrunken) angetroffen wurde und keinerlei äußere Verletzungen aufwies. Der Notarzt war offenbar von H. selbst gerufen worden, woraus geschlossen werden kann, dass dieser sich auch bei der Antragstellerin – und nicht etwa getrennt von ihr – aufgehalten hat. Im Übrigen trägt H. nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit die laufenden Kosten im Zusammenhang mit dem Haus, was gerade belegt, dass es sich um eine durch innere Bindung gekennzeichnete Beziehung handelt, in der man in den Not- und Wechselfällen des Lebens gegenseitig füreinander einsteht. Nach alledem sprechen die Umstände eher für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Antragstellerin mit H. als dagegen. Da es an Angaben zu den Einkommensverhältnissen des H. fehlt, kann eine Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt werden, sodass ihr Leistungen nach dem SGB II derzeit zu Recht verweigert werden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte die Antragsgegnerin den am 17. Mai 2005 von der Antragsstellerin gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, es könnten nicht alle Voraussetzungen zum Leistungsbezug festgestellt werden. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte am 26. September 2005 bei dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Potsdam die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es sei unklar, ob die Antragstellerin mit Herrn R H (im Folgenden: H.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, auch wenn dies von ihr bestritten werde. Beide lebten seit 1981 in einem Haus, dass sie damals gemeinsam gekauft hätten und für das sie beide als Eigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragen seien. Sie hätten darüber hinaus ein gemeinsames Kind. Zwar behaupte die Antragstellerin, sie habe sich 2004 wegen Misshandlungen des H. getrennt, und beide würden in dem gemeinsamen Haus getrennt leben; dies könne jedoch nur als Schutzbehauptung angesehen werden, denn bei einem am 5. Oktober 2005 geplanten Hausbesuch durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin sei diesem von H. der Zutritt verwehrt worden. Es bestünden genügend Indizien für die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft. Darüber hinaus könne von einer dauerhaften Trennung erst nach einem Zeitraum von 3 Jahren ausgegangen werden, der hier noch nicht abgelaufen sei.
Mit der hiergegen fristgemäß eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, H. weigere sich ausdrücklich für sie aufzukommen, auch wenn er derzeit Heiz- und Energiekosten übernehmen müsse, da sie mittellos sei. Sie habe große Angst vor H., der 2004 gegen sie gewalttätig geworden sei, was durch die Vorlage des entsprechenden Rettungsdienst-gebührenbescheides und die Verordnung einer Krankenbeförderung (Bl. 58 ff GA) belegt werde. Deshalb habe sie den Mitarbeiter der Antragsgegnerin auch bei einem zweiten versuchten Hausbesuch am 25. Oktober 2005 nur in die Küche lassen können, obwohl H. nicht da gewesen sei. Dieser verbiete einen Hausbesuch ohne Anmeldung und ohne seine Anwesenheit. Sie dürfe keine Angaben zu ihrem Zusammenleben machen, sei aber an sich jederzeit bereit, Zutritt zum Haus zu gewähren und zur Klärung der Situation beizutragen. Sie selbst sei völlig mittellos und habe sich schon Geld von ihrer Mutter geborgt; auch bestehe die Gefahr des Verlustes des Krankenversicherungsschutzes.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom
20. Oktober 2005 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer jüngst ergangenen Entscheidung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II bzw. XII betont hat (3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die von ihr begehrte Leistungsanordnung keinen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.
Zur Überzeugung des Senats ist das Einkommen des H. derzeit nämlich auf mögliche Leistungen an die Antragstellerin nach dem SGB II anzurechnen. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II).
Das Einkommen des H. ist bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der Antragsstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, denn zwischen H. und der Antragstellerin besteht nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen, die durch bloße anders lautende Behauptungen der Antragstellerin nicht widerlegt sind, eine eheähnliche Gemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne – wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind – sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen oder gemeinsame Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG Urteile vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R, SozR 3/4100 § 119 Nr. 26 und B 7 AL 72/00 R, SozR 3/4300 § 144 Nr. 10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005, L 2 B 9/05 AS ER).
Die Antragstellerin und H. haben unstreitig ein gemeinsames Kind und leben seit 1981 in einem gemeinsam gekauften Haus. Ob sie darin räumlich getrennt leben, konnte bei dem zweimaligen Versuch eines Hausbesuches durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden, weil diese Mitarbeiter die Räume nicht betreten durften. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die jedenfalls beim zweiten Versuch allein zu Hause war und damit ohne weiteres die Möglichkeit hatte, ihre Angaben zu belegen. Die behauptete Angst vor H. erscheint dabei nur vorgeschoben, zumal dieser bei dem zweiten Hausbesuch überhaupt nicht zu Hause war. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Antragstellerin in einem solchen Fall nicht längst - gegebenenfalls mit Unterstützung durch Leistungen der Antragsgegnerin - ausgezogen ist. Auch der so genannte Beleg für die behauptete Gewalt durch H. im Jahre 2004 erweist sich als nicht stichhaltig: Aus den übersendeten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Antragstellerin am 28. November 2004 in ihrem Haus mit einer Alkoholvergiftung (nach eigenen Angaben 1 Flasche Sekt getrunken) angetroffen wurde und keinerlei äußere Verletzungen aufwies. Der Notarzt war offenbar von H. selbst gerufen worden, woraus geschlossen werden kann, dass dieser sich auch bei der Antragstellerin – und nicht etwa getrennt von ihr – aufgehalten hat. Im Übrigen trägt H. nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit die laufenden Kosten im Zusammenhang mit dem Haus, was gerade belegt, dass es sich um eine durch innere Bindung gekennzeichnete Beziehung handelt, in der man in den Not- und Wechselfällen des Lebens gegenseitig füreinander einsteht. Nach alledem sprechen die Umstände eher für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Antragstellerin mit H. als dagegen. Da es an Angaben zu den Einkommensverhältnissen des H. fehlt, kann eine Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt werden, sodass ihr Leistungen nach dem SGB II derzeit zu Recht verweigert werden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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