S 9 AS 2353/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2353/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Verwaltungsakte, mit denen die Behörde über Leistungen nach dem SGB II für einen weiteren Bewilligungszeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II entscheidet, werden nicht entsprechend § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeld II.

Der 1947 geborene Kläger wohnt mit seiner 1950 geborenen Ehefrau in einer Eigentumswohnung. Er beantragte erstmals im Herbst 2004 Arbeitslosengeld II. Laut Angaben im Antrag verfügt die Wohnung über 4 Zimmer, Küche und Bad und ist 110 qm groß. Sie ist seit 1989 bezugsfertig. Die Wohnung ist noch nicht abbezahlt. Es existieren insofern zwei Bauspardarlehen bei der Wüstenrot Bausparkasse AG. Das Darlehen mit der Nummer ... wies am 20.12.2004 einen Saldo von 3.325,85 EUR aus. Der Zinssatz beträgt 4,6 % p.a. Der Kläger leistet hierauf monatliche Raten i.H.v. 48,22 EUR. Laut einem vorgelegten Tilgungsplan fielen im Jahre 2005 Zinsen an wie folgt: 31.1.2005: 38,79 EUR 30.4.2005: 37,58 EUR 31.7.2005: 36,34 EUR 31.10.2005: 35,10 EUR

Ein auf den Namen der Ehefrau des Klägers lautendes Bauspardarlehen (Nr ...) wies zum 20.12.2004 einen Saldo von 451,04 EUR aus. Nach einem Tilgungsplan sollte dieses Darlehen im Jahr 2005 vollständig getilgt werden, wobei noch i.H.v. insgesamt 16,75 EUR zu bezahlen waren. Ein Darlehen der Hypovereinsbank schließlich wies nach einem vorgelegten Tilgungsplan zum 31.12.2004 einen Saldo von 153.154,16 EUR aus. Bei monatlichen Raten von 853,98 EUR betrug der Zinsanteil im Jahre 2005 zwischen 708,34 EUR (31.1.2005) und 700,75 EUR (31.12.2005) im Monat. Die Wohnung wird mit Gas beheizt, im Jahre 2005 betrug die monatliche Abschlagszahlung 172,00 EUR.

Nachdem dem Kläger Arbeitslosengeld II zunächst bis einschließlich Mai bewilligt worden war, beantragte dieser Anfang Mai 2005 die Weiterbewilligung. Mit Schreiben vom 31.5.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und nur noch für drei Monate übernommen werden könnten. Angemessen sei eine Kaltmiete von 310 EUR. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 2.6.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Monate Juni bis November 2005 in folgender Höhe: Juni 2005: 927,03 EUR Juli 2005 814,35 EUR August 2005: 765,66 EUR September bis November 2005: 371,41 EUR.

Dabei wurden für die Monate Juni bis August Kosten der Unterkunft i.H.v. 886,05 EUR (Juni), 885,37 EUR (Juli) bzw. 884,68 EUR (August) berücksichtigt. Für die Monate September bis November wurden Kosten der Unterkunft i.H.v. 490,43 EUR angesetzt. Im Monat Juni 2005 wurde dem Kläger ein Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld i.H.v. 320 EUR gewährt, im Juli betrug dieser Zuschlag 208 EUR und für die Monate August bis November 160 EUR. Im Übrigen blieb die Berechnung über den Bewilligungszeitraum hinweg konstant.

Gegen den Bescheid vom 2.6.2005 legte der Kläger am 29.6.2005 Widerspruch ein. Der Bescheid sei hinsichtlich der Mietzinskosten und des Zuschlags nicht nachvollziehbar.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien vom 1.1.2005 bis 30.9.2005 berücksichtigt worden. Ein weiterer Anspruch auf die vollständige Übernahme der tatsächlichen Kosten bestehe nicht. Schuldzinsen seien i.H.v. 705,62 EUR monatlich nachgewiesen worden Angemessen seien nach der Tabelle in § 8 WoGG lediglich 310 EUR. Nebenkosten seien i.H.v. 180,43 EUR nachgewiesen worden. Insgesamt betrügen die angemessenen Kosten der Unterkunft damit 490,43 EUR. Der Kläger habe bis zum 9.7.2004 Arbeitslosengeld bezogen. Im ersten Jahr betrage der Zuschlag nach § 24 SGB II monatlich maximal 320 EUR, im zweiten Jahr maximal 160 EUR. In dieser Höhe sei der Zuschlag gewährt worden. Im Monate Juli 2005 betrage er anteilig 208 EUR.

Der Kläger hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 9.9.2005 Klage erhoben. Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen, insbesondere ab 1.9.2005 sei falsch, dem Kläger hätte ein weitaus höherer Betrag bewilligt werden müssen. Eine in der Klageschrift angekündigte weitere Begründung ist, trotz Erinnerung durch das Gericht, nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2.6.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15.8.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2005 hat die Beklagte dem Gericht den Bescheid vom 23.11.2005 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 übersandt und die Auffassung vertreten, dieser Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Mit dem Bescheid ist dem Kläger für den genannten Zeitraum Arbeitslosengeld II i.H.v. monatlich 230,77 EUR bewilligt worden.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Der Kläger begehrt in sachgerechter Auslegung des Klageantrages, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.8.2005 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Für die ausdrücklich beantragte Verurteilung zur erneuten Verbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ist hier kein Raum, da der Beklagten hinsichtlich der streitigen Leistungen kein Ermessensspielraum zukommt.

Gegenstand der Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - allein der Bescheid vom 2.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 15.8.2005. Der Bescheid vom 23.11.2005 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da die Voraussetzungen des § 96 SGG nicht erfüllt sind. Mit diesem Bescheid ist der Bescheid vom 2.6.2005 weder abgeändert noch ersetzt worden. Eine in der insgesamt uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BSG v. 17.11.2005 B 11a/11 AL 55/04 R und (zurückhaltend) BSG v. 13.12.2005 B 1 KR 21/04 R einerseits sowie BSG v. 23.02.2005 B 6 KA 45/03 R andererseits) mitunter erwogene analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, mit denen Sozialleistungen für einen Folgezeitraum weiterbewilligt werden, wenn in Bezug auf diese dieselben Rechtsfragen streitig sind, kommt nach Überzeugung der Kammer im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende schon grundsätzlich, jedenfalls aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zum einen ist schon höchst fraglich, ob seit der Neuordnung des Kostenrechts durch das 6. SGGÄndG eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 96 SGG auf Folgebescheide wegen des in den unter § 197 a SGG fallenden Verfahren damit verbundenen Kostenrisikos überhaupt noch in Betracht kommen kann (so zutreffend LSG Baden-Württemberg v. 8.10.2003 L 5 AL 4132/02 ). Zum anderen greift der regelmäßig als Argument für die analoge Anwendung des § 96 SGG auf Folgebescheide herangezogene Aspekt der Prozessökonomie in Streitigkeiten um Ansprüche auf Arbeitslosengeld II regelmäßig nicht. Arbeitslosengeld II soll nach § 41Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt werden. Schon bei einer in der Praxis nicht ungewöhnlichen Gesamtdauer von Widerspruchs- und Klageverfahren von eineinhalb Jahren würde eine analoge Anwendung des § 96 SGG regelmäßig die Einbeziehung von zumindest zwei Folgebescheiden bewirken. Bedenkt man weiter, dass das Arbeitslosengeld II in Monatsabschnitten für jeden Tag der Hilfebedürftigkeit zu bewilligen ist (§ 41 Abs. 1 Sätze 1 - 3 SGB II), mit der Folge, dass - insbesondere bei schwankendem Erwerbseinkommen - für jeden Monat eine gesonderte Berechnung der Leistungshöhe vorzunehmen ist, kann die Einbeziehung von Folgebescheiden regelmäßig nicht als die im Vergleich zur Begrenzung des Streitgegenstandes auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt prozessökonomischere Variante bezeichnet werden. Für eine Einbeziehung von Folgebescheiden gemäß § 96 SGG besteht daher nach Ansicht der Kammer im Verfahren über Ansprüche der Grundsicherung für Arbeitsuchende schon grundsätzlich kein Raum (a.A. SG Freiburg v. 12.8.2005 S 9 AS 1048/05 ). Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu bedenken, dass im Bescheid vom 23.11.2005 im Vergleich zu dem hier streitgegenständlichen Bescheid auch eine höhere Anrechnung von Einkommen der Ehefrau des Klägers erfolgte, so dass insofern u.U. ein weiterer Gesichtspunkt vorliegt, welcher ggf. der gerichtlichen Überprüfung bedarf, mit der Folge, dass in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid sowie den Bescheid vom 23.11.2005 nicht mehr ausschließlich dieselben Fragen streitig sind. Dies ist aber selbst nach der eine analogen Anwendung des § 96 SGG auf Folgescheide grundsätzlich befürwortenden Rechtsprechung des BSG notwendige Voraussetzung hierfür (ausdrücklich BSG v. 13.12.2005 B 1 KR 21/04 ). Eine Einbeziehung des Bescheids vom 23.11.2005 kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Die somit allein gegen den Bescheid vom 2.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 15.8.2005 gerichtete Klage ist zulässig aber nicht begründet, weil dem Kläger keine höheren als die bewilligten Leistungen zustehen. Rechtsfehler des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht vorgetragen. Der pauschale Verweis darauf, dass dem Kläger weitaus höhere Leistungen hätten bewilligt werden müssen, genügt jedenfalls im Falle anwaltlicher Vertretung nicht, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zu begründen, vielmehr kann von einem Rechtsanwalt eine substantiiertere Begründung, die sich eingehend mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzt, erwartet werden. Unabhängig davon sind Rechtsfehler des Bescheids aber auch nicht ersichtlich. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist dem Kläger in Höhe des rechtlich maximal Möglichen (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) bewilligt worden. Hierdurch ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert, auf die Berechnung des Zuschlags kommt es daher hier nicht an. Die Reduzierung auf 160 EUR nach Ablauf eines Jahres nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, also zum Ablauf des 9.7.2005 entspricht § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sind Fehler in der Rechtsanwendung nicht erkennbar. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, hier in Form der Darlehenszinsen, betragen nach den vorgelegten Unterlagen monatlich mehr als 700 EUR. Sie sind nicht angemessen. Die Beklagte sieht unter Verweis auf die Tabelle zu § 8 WoGG als angemessen einen Betrag von 310 EUR an. Insofern ist anzumerken, dass diese Tabelle nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage unter dem BSHG grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Kaltmietkosten im Rahmen des § 22 SGB II darstellt. Das Wohngeldrecht geht seiner Zielsetzung nach über das Recht der Sozialhilfe wie auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinaus. Die in § 8 WoGG genannten Beträge spiegeln einerseits die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt nur zum Teil wieder, andererseits enthalten die dortigen Beträge, wie aus § 5 WoGG erhellt, auch die sonstigen umlagefähigen Nebenkosten. Die Beträge nach § 8 WoGG können daher für die Beurteilung der Angemessenheit nicht mehr als ein Indiz abgeben (etwa BVerwG v. 27.11.1986 5 C 2/85 ). Die angemessenen Mietkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II können somit sowohl höher als auch niedriger liegen als die in § 8 WoGG ausgewiesenen Beträge. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Angemessen ist eine Kaltmiete dann, wenn sie dem auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine Wohnung von angemessener Größe in einfacher Wohnlage und mit einfacher Ausstattung und einfachem Zuschnitt zu zahlenden Mietpreis entspricht (vgl. etwa Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II Rn. 33 ff.). Die Angemessenheit der Größe kann, wenn keine individuellen Besonderheiten, die einen erhöhten Wohnbedarf - etwa infolge Krankheit oder Behinderung - bewirken, vorliegen, in Anlehnung an die Durchführungsbestimmungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz bestimmt werden (so zur vergleichbaren Rechtslage unter dem BSHG BVerwG v. 21.1.1993 5 C 3/91 ). Individuelle Besonderheiten im genannten Sinne liegen hier ersichtlich nicht vor und sind auch nicht vorgetragen. Abzustellen ist daher auf die entsprechenden baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung. Entsprechend Ziff. 5.7 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.2.2002, GABl. S. 240 (VwV-SozWo) ist damit für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnung von maximal 60 qm als größenmäßig angemessen anzusehen. Angemessen ist somit eine Miete, wie sie nach den örtlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes für eine nach Lage, Zuschnitt und Ausstattung einfache Wohnung von bis zu 60 qm Größe zu zahlen sind. Dies ist - sofern ein solcher vorhanden ist - grundsätzlich unter Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels zu beurteilen. Ein solcher existiert für die Gemeinden des Landkreises Konstanz mit Ausnahme der Stadt Konstanz nicht. Der erkennenden Kammer ist allerdings gerichtsbekannt, dass im Landkreis Konstanz Wohnungen in der genannten Größe zu einem Kaltmietpreis von 310 EUR und darunter in hinreichender Zahl tastsächlich angeboten werden. Diese Kenntnis speist sich einerseits aus den Erfahrungen einer mittlerweile erheblichen Vielzahl an erledigten sowie noch anhängigen Verfahren, in denen ebenfalls die Kosten der Unterkunft eines Zwei-Personen-Haushalts im Streit gestanden sind bzw. stehen, sowie der damit verbundenen kontinuierlichen Beobachtung des Wohnungsmarktes durch Studium von Anzeigen in der Lokalzeitung "Südkurier" sowie dem Anzeigenblatt "Konstanzer Anzeiger". Dass es Wohnungen zu diesem Preis nicht (in hinreichendem Maße) gebe, hat der Kläger im Übrigen auch nicht behauptet. Weitere Ermittlungen sind daher nicht veranlasst. Da somit im Falle eines Zwei-Personen-Haushalts nach Kenntnis der Kammer im Landkreis Konstanz hinreichend Wohnungen zu dem von der Beklagten als angemessen angesetzten Preis von 310 EUR angeboten werden, spielt es insofern keine Rolle, dass die Beklagte ihre Entscheidung - an sich sachwidrig - auf die Tabelle zu § 8 WoGG stützt. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, besteht ein weiterer Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht vorliegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar wäre die unangemessen hohen Kosten der Unterkunft zu senken.

Da somit insgesamt Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II nicht erkennbar ist, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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