Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 42 R 435/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 165/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 1. Mai 1978 bis 26. April 1987.
Der am XX.XXXXXXXXXX 1943 geborene Kläger ist seit 1976 – durchgehend in Vollzeit – als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bei der Beklagten freiwillig versichert. Im streitigen Zeitraum entrichtete er für folgende Monate freiwillige Beiträge:
7/78 und 8/78, 7/79 und 8/79 11/80 und 12/80 11/81 und 12/81 11/82 und 12/82 sowie ab 10/83 durchgehend.
Einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte gehört der Kläger nicht an. Seine am XX.XXXXXX 1977 geborene Tochter hat er ab 1. Januar 1978 nach den Angaben beider Elternteile allein erzogen.
Am 11. Dezember 2003 beantragte er die Feststellung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für seine Tochter. Mit Kontenklärungsbescheid vom 25. März 2004 erkannte die Beklagte u.a. eine Kindererziehungszeit vom 1. Januar bis 30. April 1978 an. Während des Laufs des Widerspruchsverfahrens wiederholte die Beklagte die Anerkennung dieser Zeit mit Bescheid vom 9. Juni 2004 und lehnte gleichzeitig eine Anerkennung der Zeit vom 27. April bis 31. Dezember 1997 als Kindererziehungszeit mit der Begründung ab, der andere Elternteil habe das Kind während dieses Zeitraums überwiegend erzogen. Weiter lehnte sie die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den Zeitraum 1. Januar 1978 bis 26. April 1987 ab. Der Kläger sei in dieser Zeit einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit nachgegangen und habe keine Pflichtbeiträge entrichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wies sie den Widerspruch zurück.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. August 2005 unter Auferlegung von 400 Euro Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen. Nach der eindeutigen Regelung des § 57 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Anerkennung der streitigen Zeit als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossen, weil der Kläger mehr als geringfügig selbständig tätig gewesen sei und keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe. Die gesetzliche Regelung sei unter keinem Aspekt verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Kläger damit begründet, die Regelung zur Anrechnung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sei verfassungswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie in einem Versicherungssystem Vorteile für die Rentenhöhen unter Bevorzugung nicht berufstätiger Mütter und Benachteiligung berufstätiger alleinerziehender Väter letztendlich beliebig verteilt würden.
Der Kläger beantragt, das Urteil vom 15. August 2005 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1978 bis 26. April 1987 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 18. April 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit gilt das nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (Satz 2 der Regelung).
Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kommt für den Kläger eine Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht Betracht, weil er im streitigen Zeitraum mehr als geringfügig selbständig tätig war; ohne dass diese Zeit Pflichtbeitragszeit (vgl. § 2 SGB VI) gewesen wäre.
Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen nicht.
Dabei kann sich der Kläger schon nicht darauf berufen, der durch den Gesetzgeber über die Anerkennung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten vorgenommene Ausgleich durch Kindererziehung bedingter Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße wegen einer damit verbundenen Ungleichbehandlung der Geschlechter gegen das Grundgesetz. Er selbst hatte in Bezug auf seine Alters- und Invalidenversorgung durch die angegebene (Allein-)Erziehung seiner Tochter keine Nachteile, denn er war durchgehend in Vollzeit selbständig tätig und deswegen hinsichtlich seiner Möglichkeiten zur Zahlung freiwilliger Beträge nicht beeinträchtigt. Die Anerkennung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für Elternteile, die wegen der Kindererziehung Nachteile (weniger oder keine Beitragszeiten) in Kauf nehmen mussten, beeinträchtigt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG ist daher nicht zu prüfen.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dadurch ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz ist vielmehr erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht, vgl. z.B. 7.7.92 - 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1). Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist in der Rentenversicherung bei der Ermittlung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 3 SGB VI für Altersrente für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte, § 50 Abs. 4 SGB VI) sowie bei der Berechnung der Rentenhöhe im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, § 71 Abs. 3 SGB VI) von Bedeutung. Hinsichtlich der Wartezeiterfüllung ist eine Anerkennung der Berücksichtigungszeit für den Kläger ohne Belang, da er diese Wartezeit bereits mit den vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung kann die in § 71 Abs. 3 SGB VI vorgesehene Mindestentgeltpunktzahl für die Bewertung der Kalendermonate von Bedeutung sein, in denen der Kläger im o.g. streitigen Zeitraum keine freiwilligen Beiträge zahlte. Berücksichtigungszeiten sind für Pflichtversicherte (abhängig oder selbständig Tätige) sowie nicht beschäftigte Versicherte bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen anerkennbar. Von der Anerkennung ausgeschlossen ist der in § 56 Abs. 4 SGB VI genannte Personenkreis und die nicht versicherungspflichtigen, aber mehr als geringfügig tätigen Selbständigen. Die Gruppe der nicht versicherungspflichtigen, aber mehr als geringfügig tätigen Selbständigen darf gegenüber den nicht beschäftigten Versicherten schon deswegen anders behandelt werden, weil der Gesetzgeber die Nachteile durch Kindererziehung ausgleichen und dabei auch annehmen darf, dass eine fehlende Berufstätigkeit während der Zeit der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr durch die Kindererziehung bedingt ist (vgl. BVerfG 7.7.92, a.a.O.). Die Gruppe der nicht versicherungspflichtigen, aber mehr als geringfügig tätigen Selbständigen darf aber auch gegenüber der Gruppe der versicherungspflichtigen Beschäftigten anders behandelt werden, weil die Versicherungspflichtigen nicht frei bestimmen können, für welche Monate sie in welcher Höhe Beiträge zahlen wollen und der Gesetzgeber gerade Manipulationen durch die bewusste Verteilung von Beitragszahlungen unter Einbeziehung der Vorteile von Berücksichtigungszeiten vermeiden wollte (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 46). Auch der Kläger hätte ohne weiteres für jeden Monat Beiträge zahlen können. Er trägt selbst vor, dies deswegen nicht getan zu haben, weil er der Auffassung gewesen sei, es würde sich für die spätere Rentenhöhe positiver auswirken, wenn er nur einige Monate, die jedoch mit besonders hohen Beiträgen, belegen würde. Gerade in einem solchen Fall ist es sachlich gerechtfertigt, für die in die freiwillige Beitragszeit eingeplanten Lücken nicht einen Mindestentgeltpunktewert durch Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu gewähren.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung ist im Übrigen entbehrlich, weil der Kläger im Berufungsverfahren die Kostenentscheidung nicht angegriffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 1. Mai 1978 bis 26. April 1987.
Der am XX.XXXXXXXXXX 1943 geborene Kläger ist seit 1976 – durchgehend in Vollzeit – als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bei der Beklagten freiwillig versichert. Im streitigen Zeitraum entrichtete er für folgende Monate freiwillige Beiträge:
7/78 und 8/78, 7/79 und 8/79 11/80 und 12/80 11/81 und 12/81 11/82 und 12/82 sowie ab 10/83 durchgehend.
Einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte gehört der Kläger nicht an. Seine am XX.XXXXXX 1977 geborene Tochter hat er ab 1. Januar 1978 nach den Angaben beider Elternteile allein erzogen.
Am 11. Dezember 2003 beantragte er die Feststellung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für seine Tochter. Mit Kontenklärungsbescheid vom 25. März 2004 erkannte die Beklagte u.a. eine Kindererziehungszeit vom 1. Januar bis 30. April 1978 an. Während des Laufs des Widerspruchsverfahrens wiederholte die Beklagte die Anerkennung dieser Zeit mit Bescheid vom 9. Juni 2004 und lehnte gleichzeitig eine Anerkennung der Zeit vom 27. April bis 31. Dezember 1997 als Kindererziehungszeit mit der Begründung ab, der andere Elternteil habe das Kind während dieses Zeitraums überwiegend erzogen. Weiter lehnte sie die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den Zeitraum 1. Januar 1978 bis 26. April 1987 ab. Der Kläger sei in dieser Zeit einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit nachgegangen und habe keine Pflichtbeiträge entrichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 wies sie den Widerspruch zurück.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. August 2005 unter Auferlegung von 400 Euro Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen. Nach der eindeutigen Regelung des § 57 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Anerkennung der streitigen Zeit als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossen, weil der Kläger mehr als geringfügig selbständig tätig gewesen sei und keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe. Die gesetzliche Regelung sei unter keinem Aspekt verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Kläger damit begründet, die Regelung zur Anrechnung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sei verfassungswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie in einem Versicherungssystem Vorteile für die Rentenhöhen unter Bevorzugung nicht berufstätiger Mütter und Benachteiligung berufstätiger alleinerziehender Väter letztendlich beliebig verteilt würden.
Der Kläger beantragt, das Urteil vom 15. August 2005 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1978 bis 26. April 1987 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 18. April 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit gilt das nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind (Satz 2 der Regelung).
Unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kommt für den Kläger eine Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht Betracht, weil er im streitigen Zeitraum mehr als geringfügig selbständig tätig war; ohne dass diese Zeit Pflichtbeitragszeit (vgl. § 2 SGB VI) gewesen wäre.
Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen nicht.
Dabei kann sich der Kläger schon nicht darauf berufen, der durch den Gesetzgeber über die Anerkennung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten vorgenommene Ausgleich durch Kindererziehung bedingter Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße wegen einer damit verbundenen Ungleichbehandlung der Geschlechter gegen das Grundgesetz. Er selbst hatte in Bezug auf seine Alters- und Invalidenversorgung durch die angegebene (Allein-)Erziehung seiner Tochter keine Nachteile, denn er war durchgehend in Vollzeit selbständig tätig und deswegen hinsichtlich seiner Möglichkeiten zur Zahlung freiwilliger Beträge nicht beeinträchtigt. Die Anerkennung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für Elternteile, die wegen der Kindererziehung Nachteile (weniger oder keine Beitragszeiten) in Kauf nehmen mussten, beeinträchtigt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG ist daher nicht zu prüfen.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dadurch ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz ist vielmehr erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht, vgl. z.B. 7.7.92 - 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1). Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist in der Rentenversicherung bei der Ermittlung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 3 SGB VI für Altersrente für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte, § 50 Abs. 4 SGB VI) sowie bei der Berechnung der Rentenhöhe im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, § 71 Abs. 3 SGB VI) von Bedeutung. Hinsichtlich der Wartezeiterfüllung ist eine Anerkennung der Berücksichtigungszeit für den Kläger ohne Belang, da er diese Wartezeit bereits mit den vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung kann die in § 71 Abs. 3 SGB VI vorgesehene Mindestentgeltpunktzahl für die Bewertung der Kalendermonate von Bedeutung sein, in denen der Kläger im o.g. streitigen Zeitraum keine freiwilligen Beiträge zahlte. Berücksichtigungszeiten sind für Pflichtversicherte (abhängig oder selbständig Tätige) sowie nicht beschäftigte Versicherte bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen anerkennbar. Von der Anerkennung ausgeschlossen ist der in § 56 Abs. 4 SGB VI genannte Personenkreis und die nicht versicherungspflichtigen, aber mehr als geringfügig tätigen Selbständigen. Die Gruppe der nicht versicherungspflichtigen, aber mehr als geringfügig tätigen Selbständigen darf gegenüber den nicht beschäftigten Versicherten schon deswegen anders behandelt werden, weil der Gesetzgeber die Nachteile durch Kindererziehung ausgleichen und dabei auch annehmen darf, dass eine fehlende Berufstätigkeit während der Zeit der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr durch die Kindererziehung bedingt ist (vgl. BVerfG 7.7.92, a.a.O.). Die Gruppe der nicht versicherungspflichtigen, aber mehr als geringfügig tätigen Selbständigen darf aber auch gegenüber der Gruppe der versicherungspflichtigen Beschäftigten anders behandelt werden, weil die Versicherungspflichtigen nicht frei bestimmen können, für welche Monate sie in welcher Höhe Beiträge zahlen wollen und der Gesetzgeber gerade Manipulationen durch die bewusste Verteilung von Beitragszahlungen unter Einbeziehung der Vorteile von Berücksichtigungszeiten vermeiden wollte (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 46). Auch der Kläger hätte ohne weiteres für jeden Monat Beiträge zahlen können. Er trägt selbst vor, dies deswegen nicht getan zu haben, weil er der Auffassung gewesen sei, es würde sich für die spätere Rentenhöhe positiver auswirken, wenn er nur einige Monate, die jedoch mit besonders hohen Beiträgen, belegen würde. Gerade in einem solchen Fall ist es sachlich gerechtfertigt, für die in die freiwillige Beitragszeit eingeplanten Lücken nicht einen Mindestentgeltpunktewert durch Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu gewähren.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung ist im Übrigen entbehrlich, weil der Kläger im Berufungsverfahren die Kostenentscheidung nicht angegriffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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