L 3 AL 135/05

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AL 284/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 135/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.

Der 1954 geborene Kläger arbeitete vom 9. März 1992 bis 31. Mai 2003 als Erzieher bei einer Einrichtung der S -Heime in R. Am 1. Juni 2003 meldete er sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit seiner Unterschrift bestätigte er den Erhalt und die inhaltliche Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß Alg in Höhe von wöchentlich 264,74 EUR nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 715,00 EUR (ungerundet: 712,62 EUR) für eine Anspruchsdauer von maximal 660 Tagen (Bescheid vom 4. September 2003). Der Kläger bezog Alg bis 30. November 2003. Am 19. Dezember 2003 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er ab dem 1. Dezember 2003 bei der I (I GmbH) als Erzieher tätig sei. Am 1. Dezember 2003 bestand noch ein Restanspruch des Klägers auf Alg für 477 Tage.

Am 1. Juli 2004 meldete der Kläger sich bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aus der dem Antrag beigefügten Arbeitsbescheinigung vom 7. Juli 2004 ergab sich, dass der Kläger vom 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004 bei der I als Lehrkraft in einem bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages befristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen und der befristete Arbeitsvertrag am 28. November 2003 abgeschlossen worden war.

Mit Bescheid vom 13. August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seiner Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hätte sich spätestens am 1. April 2004 arbeitsuchend melden müssen. Dieser Tag sei der erste Tag mit Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach dem Tag der Kenntnisnahme (28. November 2003) von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses. Er habe sich jedoch erst am 1. Juli 2004 gemeldet. Die Meldung sei somit um 91 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mindere sich sein Alg-Anspruch um 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, d.h. ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 19,36 EUR. Die Minderung beginne am 1. Juli 2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 16. September 2004 beendet.

Mit Bescheid vom 3. September 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 1. Juli 2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 715,00 EUR (ungerundet: 712,62 EUR) und nahm die angekündigte Minderung vor. Hiergegen erhob der Kläger am 14. September 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe sich vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages mit der I bei der Agentur für Arbeit in R bezüglich seines Status nach Beendigung des Zeitvertrages erkundigt; in diesem Zusammenhang habe er um die Notierung des Datums der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebeten. Diesem Anliegen sei auch nachgekommen worden. Er sei daher davon ausgegangen, seiner Meldepflicht genügt zu haben. Ferner teilte er mit, dass er ab 1. September 2004 wieder bei der I tätig sei.

Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit in R (dort: Frau S ) vom 3. November 2004 ein. Diese gab an, dass eine persönliche Vorsprache des Klägers zwecks Abmeldung in Arbeit und Weiterführung als Arbeitsuchender nicht stattgefunden habe. Die Abmeldung in Arbeit sei auf Grund des Eingangs der Veränderungsmitteilung erfolgt. Sofern eine persönliche Vorsprache stattgefunden hätte, wäre der Kläger auf jeden Fall auf die dreimonatige Meldepflicht hingewiesen worden und hätte nicht fälschlicherweise davon ausgehen können, dass er sich erst beim Eintritt der Arbeitslosigkeit wieder melden müsse. Der erste Kontakt nach der Abmeldung in Arbeit habe bei der Arbeitsuchendmeldung am 1. Juli 2004 stattgefunden. Hierbei sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er sich noch am selben Tag in der Arbeitsagentur Schleswig arbeitslos melden müsse.

Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Vorschrift des § 37b SGB III und führte aus, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehöre, für den die Meldepflicht gelte. Das Arbeitsverhältnis sei am 28. November 2003 bis zum 30. Juni 2004 befristet worden. Da zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Monaten gelegen habe, sei die Meldepflicht spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende, also am 31. März 2004, entstanden. Tatsächlich habe sich der Kläger aber erst am 1. Juli 2004 gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Insoweit werde auf die eingeholte Stellungnahme der Agentur für Arbeit R verwiesen. Nach § 140 SGB III ergebe sich eine Minderung von 50,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Nach § 140 Satz 3 SGB III sei die Minderung auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechne. Der sich daraus errechnende Betrag von 1.500,00 EUR sei auf die zustehende Leistung anzurechnen, wobei dem Kläger die Hälfte des Betrages verbleibe, der ihm als Leistung zustehe (§ 140 Satz 4 SGB III).

Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er weder zu Beginn noch am Ende des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden sei. Diese Pflicht für den Arbeitgeber ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Es scheide vorliegend eine Minderung aus. Die Dienstanweisung der Beklagten zu § 37b SGB III sehe vor, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen spätestens eine Meldung drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Diese Dienstanweisung stehe im Widerspruch zum Gesetz, wo es heiße, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Unverzüglich im Sinne des § 37b SGB III bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Daraus folge, dass eine Verletzung dieser Vorschrift nur dann anzunehmen sei, wenn die verspätete Meldung schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sei. Dies setze wiederum voraus, dass die dem Versicherten auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt sei. Außerdem müsse sie dem Versicherten auch bekannt sein, was sich aus der an den Arbeitgeber gerichteten Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ergebe. Eine entsprechende Unkenntnis könne ihm nicht vorgeworfen werden. Insofern könne auch nicht auf eine Kenntnisnahme aus Presse, Funk und Fernsehen verwiesen werden, da ansonsten die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III überflüssig sei. Ein Verschulden bei der Arbeitsuchendmeldung nach befristeten Arbeitsverhältnissen könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen habe. Normiert sei lediglich, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Bis wann die Meldung spätestens vorzunehmen sei, sei nicht bestimmt. Da § 37b SGB III nicht mit der erforderlichen klaren Formulierung entnommen werden könne, bis wann die Arbeitsuchendmeldung in befristeten Arbeitsverhältnissen spätestens zu erfolgen habe, könne ihm auch eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden. Insofern könne auch die Sanktionsfolge des § 140 SGB III bei befristeten Arbeitsverhältnissen generell nicht eintreten. Im Übrigen trage die Beklagte die objektive Beweislast für die verspätete Meldung. Zudem könne er seinen Anspruch auf Gewährung von Alg in ungeminderter Höhe für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen, denn im Zusammenhang mit der Abklärung seines Status nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages sei von der Beklagten das Enddatum des Beschäftigungsverhältnisses notiert worden. In diesem Zusammenhang sei keine Belehrung durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte sei damit pflichtwidrig ihrer Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 13. August 2004 und 3. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg ab dem 1. Juli 2004 in ungekürzter Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass dem Vortrag, der Kläger habe nicht gewusst, dass er sich frühzeitig arbeitsuchend melden müsse, nicht gefolgt werden könne. Der Kläger habe in dem von ihm unterschriebenen Alg-Antrag bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Seite 16 dieses Merkblattes (Stand: April 2003) werde er auf die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuche ausdrücklich hingewiesen. Dort heiße es nämlich wie folgt: "Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden." Weiter sei in dem Merkblatt der Hinweis enthalten, dass eine verspätete Meldung in der Regel zu einer Minderung des Alg führe. Insofern habe sie sehr frühzeitig auf die Regelungen der §§ 37b und 140 SGB III hingewiesen. Auch der an den Kläger ergangene Aufhebungsbescheid, mit dem die Alg-Bewilligung wegen der Arbeitsaufnahme zum 1. Dezember 2003 aufgehoben worden sei, habe einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Nach mündlicher Verhandlung vom 9. September 2005, in der der Kläger persönlich angehört worden ist, hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 13. August 2004 und 3. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2004 verurteilt, dem Kläger Alg in ungeminderter Höhe ab dem 1. Juli 2004 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf ungekürztes Alg für den Zeitraum vom 1. Juli bis 16. September 2004. Eine Minderung des Zahlbetrages nach § 140 Satz 1 SGB III sei schon deshalb nicht eingetreten, da der strittige Anspruch erst nach der verspäteten Meldung im Sinne des § 37b SGB III entstanden sei. § 140 SGB III weise ausdrücklich auf einen nach der verspäteten Pflichtverletzung entstandenen Anspruch hin, womit zudem nur das Stammrecht gemeint sein könne. Im Übrigen liege auch keine Pflichtverletzung der in § 37b SGB III normierten Obliegenheit vor, da die Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nicht schuldhaft erfolgt sei. Die Formulierung des § 37b Satz 2 SGB III sei derart unklar, dass der Arbeitslose nicht erkennen könne, was von ihm gefordert werden könne.

Gegen dieses ihr am 18. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. November 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor: Das erstinstanzliche Urteil halte einer Überprüfung nicht stand. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 50/05 R) entschieden, dass § 37b Satz 2 SGB III inhaltlich nicht so unbestimmt sei, dass bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis für den Versicherten in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise unklar bleibe, zu welchem Zeitpunkt die Obliegenheit der Arbeitsuchendmeldung einsetze. Einer Anwendung des § 140 SGB III stehe auch nicht entgegen, wenn es sich um einen wieder bewilligten Restanspruch auf Alg handele, denn § 140 SGB III meine mit dem Begriff Anspruch den Zahlungsanspruch und nicht das Stammrecht. Vorliegend komme es daher maßgeblich darauf an, ob dem Kläger an der verspäteten Arbeitsuchendmeldung ein Verschulden treffe. Der Kläger könne vorliegend nicht eine unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheitspflicht für sich in Anspruch nehmen. Wie schon das SG festgestellt habe, sei er durch das Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose über seine Pflichten hinreichend unterrichtet worden. Dieses Merkblatt habe er anlässlich der Arbeitslosmeldung und Alg-Antragstellung zum 1. Juni 2003 erhalten, und er habe den Empfang mit seiner Unterschrift quittiert. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger anlässlich der Arbeitsaufnahme vom 1. Dezember 2003 ausweislich des der Leistungsakte vorgehefteten Zahlungsnachweises vom 22. Dezember 2003 einen Aufhebungsbescheid entsprechend des Vordruckes BA II DV 028 erhalten habe. Diese Vordruckversion sei in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 25. Juni 2004 benutzt worden und habe unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" eine Belehrung über die Pflicht zur frühzeitigen Meldung nach § 37b SGB III enthalten. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass dieser Aufhebungsbescheid dem Kläger zugegangen sei, da ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen sei. Die Belehrungen im Aufhebungsbescheid und im Merkblatt seien auch nicht widersprüchlich, sondern hätten die Rechtslage zutreffend und verständlich wiedergegeben. Hierfür spreche gerade die Tatsache, dass nicht lediglich der unklare Gesetzestext wiederholt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Gesetzestext überhaupt zur Kenntnis genommen habe und dadurch, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit § 37b SGB III in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt hätten, irritiert worden sei. Bei Verständnisschwierigkeiten hätte er zudem Grund zur Nachfrage gehabt und hätte sich nicht auf eine eigene Gesetzesinterpretation verlassen dürfen. Für die von dem Kläger behauptete Vorsprache verbunden mit der Bitte, den Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Arbeitsaufnahme sei telefonisch am 19. Dezember 2003 mitgeteilt worden, eine Befristung sei nicht aufgenommen worden. Die BewA-Vermerke und die Stellungnahme der Geschäftsstelle R der Agentur für Arbeit Neumünster vom 3. November 2004 (Frau S ) bestätigten die Angaben des Klägers nicht. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sie, die Beklagte, allein deshalb über die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unterrichtet gewesen sei, weil er auf die Beschäftigungsmöglichkeit bei der I über ihr Stelleninformationssystem aufmerksam gemacht worden sei. Eine förmliche Mitteilung über das Auslaufen der Befristung wäre allenfalls entbehrlich gewesen, wenn er anlässlich der Abmeldung in Arbeit auf eine solche Befristung hingewiesen hätte. Dies sei jedoch ausweislich des BewA-Vermerks vom 22. Dezember 2003 nicht erfolgt. Aus dem genannten Vermerk ergebe sich ferner, dass die vom Kläger behauptete Vorsprache vom 28. November 2003 nicht dokumentiert sei. Das am linken Rand hervorgehobene Datum vom 27. Oktober 2003 weise lediglich auf eine persönliche Vorsprache des Klägers an diesem Tage hin. Die Notiz vom 22. Dezember 2003 sei demgegenüber ohne Anwesenheit des Klägers erfolgt. Zwischenzeitlich sei kein weiterer Vorgang vermerkt. Dahinstehen könne ferner, ob ein Besuch durch einen ihrer Mitarbeiter bei der I stattgefunden habe und hierbei der Arbeitsvertrag des Klägers eingesehen worden sei. Ein solcher Besuch hätte jedenfalls nicht der individuellen Betreuung des Klägers gedient, so dass dieser nicht mit einer Belehrung hinsichtlich der Befristung oder einer Registrierung rechnen habe können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Schleswig vom 9. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Er habe die Informationen über die seinerzeitige Stelle bei der I (Urlaubsvertretung) aus dem bei der Beklagten eingerichteten Stelleninformationssystem erhalten. Die Beklagte hätte daher unter Berücksichtigung ihres eigenen Stelleninformationssystems Kenntnis von der Befristung haben können und müssen. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er keinen Aufhebungsbescheid anlässlich seiner befristeten Beschäftigung ab dem 1. Dezember 2003 erhalten. Es stehe auch nicht fest, dass ihm der von der Beklagten erwähnte Aufhebungsbescheid zugegangen sei. Ein Absendungsvermerk sei nicht aktenkundig, so dass die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Anwendung finden könne. Zudem seien die dortigen Angaben widersprüchlich zur gesetzlichen Regelung in § 37b SGB III formuliert. Dies gelte auch für das von der Beklagten erwähnte Merkblatt, dass er ebenfalls nicht erhalten habe. Darüber hinaus sei vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass er vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages am 28. November 2003 bei der Außenstelle R der Agentur für Arbeit Neumünster nachgefragt habe, wie sein Status nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages sei, so dass der Beklagten sowohl der Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Dezember 2003 als auch dessen Beendigung am 30. Juni 2004 bekannt gewesen sei. Ferner habe er den befristeten Arbeitsvertrag einem Mitarbeiter der Beklagten anlässlich eines Arbeitgeberbesuches im Wege einer sog. Maßnahmebetreuung zur Kenntnisnahme bzw. Überprüfung vorgelegt, so dass dessen Befristungsende am 30. Juni 2004 der Beklagten auch dadurch bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre eine erneute Arbeitsuchendmeldung am 1. April 2004 eine reine "Förmelei" gewesen, so dass die Anwendung der Regelungen der §§ 37b, 140 SGB III ausscheide. Die Tatsache, dass die Beklagte nunmehr behaupte, er hätte sich lediglich am 19. Dezember 2003 ihr gegenüber telefonisch dahingehend eingelassen, dass er ab dem 1. Dezember 2003 für die I tätig sei, ohne auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2004 hinzuweisen, könne von seiner Seite nicht mehr aufgeklärt werden, da er den befristeten Arbeitsvertrag bereits am 28. November 2003 der Beklagten zwecks Überprüfung vor Unterzeichnung vorgelegt habe.

Die Beklagte hat ergänzend als Muster die Kopie eines Aufhebungsbescheides entsprechend des Vordrucks BA II DV 028, wie er von ihr in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 25. Juni 2004 verwendet worden ist, vorgelegt. Des Weiteren hat sie einen Auszug aus dem Merkblatt für Arbeitslose (Stand: April 2003) sowie die den Kläger betreffenden BewA-Vermerke für die Zeit vom 27. Oktober 2003 bis 6. September 2005 zu den Gerichtsakten gereicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2006 hat der Senat den Kläger persönlich angehört.

Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Minderung des Alg ist zu Recht erfolgt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Höhe des Anspruchs auf Alg im streitigen Zeitraum (1. Juli 2004 bis - wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers zum 1. September 2004 - 31. August 2004) hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 13. August 2004 und 3. September 2004 geregelt, die eine rechtliche Einheit bilden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. August 2005, B 7a/7 AL 80/04 R, veröffentlicht in juris). Während der Bescheid vom 3. September 2004 in seinem Verfügungssatz die Höhe des (geminderten) Zahlbetrages der ab 1. Juli 2004 gezahlten Leistung bestimmt, regelt der Bescheid vom 13. August 2004 den maximalen Minderungsbetrag. Da das Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte Leistung ist, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG) die dem Begehren des Klägers entsprechende Klageart, wie das SG zutreffend angenommen hat.

Nach § 37b Satz 1 SGB III in der im Jahre 2004 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. In § 37b Satz 2 SGB III ist bestimmt, dass im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat. Entgegen der noch vom SG vertretenen Rechtsansicht hat das BSG in seinen Urteilen vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 28/05 R und B 7a AL 50/05 R, jeweils veröffentlicht in juris) nunmehr entschieden, dass § 37b Satz 2 SGB III nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt ist, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Das BSG hat in den zuvor zitierten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass § 37b Satz 2 SGB III als unselbstständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III anzusehen ist. Dies bedeutet, das "an sich" auch der befristete Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist. Das BSG hat jedoch zugleich eingeräumt, dass § 37b Satz 2 SGB III mit der Verwendung des Begriffes "frühestens" unglücklich gefasst worden ist. Bei strikter Wortlautinterpretation könnte die Obliegenheit des § 37b Satz 2 SGB III nämlich so auszulegen sein, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als drei Monaten "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung - aber eben auch später - eine ordnungsgemäße Arbeitsuchendmeldung erfolgen könnte. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III ist die Norm nach Auffassung des BSG aber so auszulegen, dass "spätestens" drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu erfolgen hat. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen, indem er sich nicht bereits am 31. März 2004, also drei Monate vor Beendigung des bis zum 30. Juni 2004 befristeten Arbeitsverhältnisses, bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat, sondern erst am 1. Juli 2004.

Der Kläger hat diese Obliegenheit auch schuldhaft verletzt. Bei der Prüfung des Verschuldens im Rahmen des § 37b SGB III ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzuwenden (vgl. BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.). Rechtlicher Ansatzpunkt hierzu ist § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit enthält. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.). Dabei ist auch die Kenntnis des Arbeitslosen über das Bestehen der Obliegenheit von Bedeutung, so dass im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" auch zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wiederum ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.).

In diesem Zusammenhang hat das BSG in seinen Urteilen vom 20. Oktober 2005 (a.a.O.) betont, dass im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung zu beachten ist, dass § 37b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können. Bei der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist es nach Auffassung des BSG deshalb angemessen, zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne.

Vorliegend hat der Kläger in dem von ihm am 15. Juni 2004 unterschriebenen Alg-Antrag bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Seite 16 dieses Merkblattes (Stand: April 2003) wurde er von der Beklagten auf seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuche ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es unter der Überschrift "Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche" wie folgt: "Ab dem 1.7.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen ... Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden." Weiter ist in diesem Merkblatt in Fettdruck der Hinweis enthalten, dass eine verspätete Meldung in der Regel zu einer Minderung des Alg führe. Insofern hat die Beklagte sehr frühzeitig und nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) auch zutreffend auf den Bedeutungsgehalt der Regelungen der §§ 37b und 140 SGB III hingewiesen. Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger anlässlich der Arbeitsaufnahme vom 1. Dezember 2003 ausweislich des der Leistungsakte vorgehefteten Zahlungsnachweises vom 22. Dezember 2003 einen Aufhebungsbescheid entsprechend des Vordruckes BA II DV 028 erhalten haben müsse (siehe den dortigen Hinweis "Aufhebungsbescheid - BA II DV 028 - erstellt"). Diese Vordruckversion, die nach Angaben der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 25. Juni 2004 von ihr benutzt wurde, enthielt unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" ebenfalls eine Belehrung über die Pflicht zur frühzeitigen Meldung nach § 37b SGB III und eine mögliche Minderung eines zukünftigen Leistungsanspruchs nach § 140 SGB III bei einer verspäteten Meldung. Diese Belehrung war im Wesentlichen wortgleich mit der im Merkblatt. Zwar bestreitet der Kläger den Zugang eines solchen Aufhebungsbescheides. Ob dem Kläger der Aufhebungsbescheid tatsächlich zugegangen ist, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung, da der Kläger jedenfalls mit seiner Unterschrift die inhaltliche Kenntnisnahme des Merkblattes bestätigt hat. Die Belehrungen im Merkblatt (und im Aufhebungsbescheid) sind weder widersprüchlich noch unklar, sondern geben die - vom BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) nunmehr bestätigte - Rechtslage bezüglich der Meldeobliegenheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen zutreffend und einfach verständlich wieder. Dies folgt insbesondere daraus, dass in den entsprechenden Hinweisen nicht lediglich der unklare Gesetzestext formelhaft wiederholt wird (vgl. zu den Anforderungen derartiger Belehrungen: BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 81/04 R, veröffentlicht in juris). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den konkreten Gesetzestext überhaupt zur Kenntnis genommen hat und dadurch, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit § 37b Satz 2 SGB III in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt hatten, in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Meldeobliegenheit irritiert worden ist. Bei inhaltlichen Verständnisschwierigkeiten hätte er zudem bei der Beklagten, deren Rechtsauffassung zum Regelungsgehalt des § 37b Satz 2 SGB III vom BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) letztlich bestätigt worden ist, nachfragen können und hätte sich nicht auf seine eigene (fehlerhafte) Gesetzesinterpretation verlassen dürfen.

Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lässt auch nicht daraus ableiten, dass er sich am 19. Dezember 2003 mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 aus dem Leistungsbezug abgemeldet und die Aufnahme der Beschäftigung bei der I angezeigt hatte, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger dabei der Beklagten auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2004 mitgeteilt hatte. Für die von dem Kläger behaupteten Vorsprachen verbunden mit der Bitte, den Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. dessen Befristung aufzunehmen, ergeben sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Hätte der Kläger die Beklagte - wie er behauptet - rechtzeitig darüber informiert, dass er eine befristete Beschäftigung bei der I aufnimmt, und auch auf deren konkreten Endzeitpunkt (30. Juni 2004) hingewiesen, so hätte die Beklagte durch diese Meldung bereits die Kenntnisse erlangt, auf die die Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung in § 37b SGB III abzielt. Mit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung soll die Beklagte nämlich in die Lage versetzt werden, den potentiell Arbeitslosen aus einer Arbeit in eine neue Arbeit zu vermitteln ("Job to Job"), ohne dass eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit eintritt. Kennt die Beklagte aber den Beendigungszeitpunkt eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf Grund einer ordnungsgemäßen Abmeldung oder einer sonstigen Mitteilung des Arbeitslosen, so wäre eine Pflicht zur nochmaligen Arbeitsuchendmeldung (durch persönliche Vorsprache) nach § 37b SGB III, mit der der Versicherte nochmals das Datum der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen müsste, eine bloße Förmelei (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.).

Vorliegend ist die zum 1. Dezember 2003 erfolgte Arbeitsaufnahme bei der I vom Kläger am 19. Dezember 2003 telefonisch der Beklagten mitgeteilt worden, eine Befristung wurde dabei nicht aufgenommen. Die Spalte auf der entsprechenden Veränderungsmitteilung "bei befristeter Tätigkeit bis ..." ist nicht ausgefüllt worden. Auch der BewA-Vermerk vom 22. Dezember 2003 und die Stellungnahme der Geschäftsstelle R (dort: Frau S ) der Agentur für Arbeit Neumünster vom 3. November 2004 bestätigen die Angaben des Klägers, dass er die Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der I der Beklagten mitgeteilt habe, nicht. Die vom Kläger behauptete persönliche Vorsprache vom 28. November 2003 ist nicht dokumentiert. Eine persönliche Vorsprache des Klägers ergibt sich aus den aktenkundigen BewA-Vermerken lediglich für den 27. Oktober 2003. Nach dem über diese Vorsprache gefertigten Vermerk hatte sich der Kläger an diesem Tage jedoch lediglich nach Möglichkeiten, Nebenverdienst zu erzielen, erkundigt. Der Vermerk am 22. Dezember 2003 erfolgte demgegenüber in Abwesenheit des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte allein deshalb über die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unterrichtet war, weil er von der Beschäftigungsmöglichkeit bei der I über ihr Stelleninformationssystem erfahren hatte. Eine förmliche Mitteilung über das Auslaufen der Befristung wäre allenfalls entbehrlich gewesen, wenn er bei der Abmeldung in Arbeit oder zu einem anderen Zeitpunkt recht- bzw. frühzeitig persönlich, schriftlich oder fernmündlich auf eine solche Befristung hingewiesen hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Unerheblich ist daher auch, ob ein Besuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten bei der I stattgefunden hat und hierbei tatsächlich auch - wie vom Kläger behauptet - sein Arbeitsvertrag eingesehen wurde. Ein solcher Besuch hätte jedenfalls nicht der individuellen Betreuung des Klägers gedient, so dass dieser nicht mit einer Belehrung hinsichtlich der Befristung oder mit deren Registrierung rechnen konnte.

Entgegen der Auffassung des SG spielt es für die Rechtsfolge des § 140 SGB III keine Rolle, dass der Kläger bereits im Alg-Bezug gestanden hat und ab 1. Juli 2004 lediglich der wiederbewilligte Rest-Anspruch auf Alg gemindert wurde. § 140 Satz 1 SGB III bestimmt insofern, dass sich das Alg mindert, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Aus diesem Wortlaut wurde zum Teil der Schluss gezogen, ein wiederbewilligter Alg-Anspruch könne nicht nach § 140 SGB III gemindert werden, weil er eben nicht nach der Pflichtverletzung entstanden sei. Dieser Auffassung hat das BSG (Urteile vom 20. Oktober 2005, a.a.O.) mit der Begründung widersprochen, diese Rechtsansicht verkenne, dass mindern im Sinne einer betragsmäßig bezifferten Minderung - wie sie § 140 Satz 2 SGB III im Einzelnen normiere sich nur der konkrete Zahlungsanspruch bzw. Einzelanspruch auf Alg könne. Der Begriff Anspruch in § 140 Satz 1 SGB III könne daher nicht im Sinne des Stammrechts auf Alg verstanden werden. Deshalb sei § 140 Satz 1 SGB III so zu verstehen, dass sich jeweils der nach der Pflichtverletzung nächste Einzelanspruch auf Auszahlung von Alg in der von § 140 Satz 2 SGB III vorgesehenen Höhe mindert. Dieser Rechtsansicht des BSG schließt sich der Senat an. Vorliegend steht mithin der Minderung des Alg-Anspruchs ab 1. Juli 2004 nach § 140 SGB III nicht entgegen, dass es sich hier um einen wiederbewilligten Anspruch gehandelt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Der Senat hat im Hinblick auf die nunmehr vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den §§ 37b, 140 SGB III keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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