Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 5 AL 413/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 137/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 22. März 2004 bis 31. Dezember 2004 hat.
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1973 mit der am 17. April 1956 geborenen L.M. verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 1974 und 1979). Der Kläger hat nach Abschluss seiner Lehre zum Kfz-Mechaniker zunächst ca. 14 Jahre in seiner Lehrfirma und bei einem Großhändler im Ersatzteillager gearbeitet. Zuletzt war er vom 1. Oktober 1985 bis 31. Januar 2002 als Lagerverwalter im Ersatzteillager der Firma B GmbH in Norderstedt beschäftigt.
Am 23. Januar 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 2002 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger bezog Alg vom 1. Februar 2002 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21. März 2004.
Am 19. März 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Er gab an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau über sechs Lebensversicherungen bei der B.B LEBENSVERSICHERUNG a.G. verfüge. Zum 31. März 2004 stellten sich bei diesen Versicherungen die Versicherungssumme (einschließlich der aus Überschussanteilen gebildeten Bonussumme), der Versicherungsbeginn, der Versicherungsablauf, der Rückkaufswert aus der jeweiligen Hauptversicherung sowie der Rückkaufswert aus der Bonussumme, der Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004 und die Summe der ab Versicherungsbeginn bis zum 31. März 2004 eingezahlten Beiträge im Einzelnen wie folgt dar:
1. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825601 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 5.301,40 EUR; Versicherungsbeginn: 1. März 1966; Versicherungsablauf: 28. Februar 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 3.796,80 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 66,80 EUR; Summe der vom 1. März 1966 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 1.752,18 EUR (Bl. 71, 72, 73 d. Gerichtsakten - GA).
2. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825602 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 7.784,15 EUR; Versicherungsbeginn: 1. März 1968; Versicherungsablauf: 28. Februar 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 5.459,70 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 115,50 EUR; Summe der vom 1. März 1968 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 2.944,40 EUR (Bl. 71, 72, 74 d. GA).
3. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825605 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 46.298,33 EUR; Versicherungsbeginn: 1. Juni 1978; Versicherungsablauf: 31. Mai 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 26.133,90 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 840,40 EUR; Summe der vom 1. Juni 1978 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 19.520,76 EUR (Bl. 71, 72, 75 d. GA).
4. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825610 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 32.845,01 EUR; Versicherungsbeginn: 1. März 1983; Versicherungsablauf: 28. Februar 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 15.592,20 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 648,50 EUR; Summe der vom 1. März 1983 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 15.862,07 EUR (Bl. 71, 72, 76 d. GA).
5. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825611 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 43.485,65 EUR; Versicherungsbeginn: 1. Januar 1983; Versicherungsablauf: 31. Dezember 2015; Versicherte Person: Ehefrau; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 20.094,50 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 724,30 EUR; Summe der vom 1. Januar 1983 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 17.231,94 EUR (Bl. 71, 72, 77 d. GA).
6. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825637 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 7.038,46 EUR; Versicherungsbeginn: 1. November 1992; Versicherungsablauf: 31. Oktober 2004; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 6.649,73 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR; Summe der vom 1. November 1992 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 5.463,56 EUR (Bl. 71, 72, 78 d. GA).
Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 77.726,83 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von 11.000,00 EUR und für die Ehefrau in Höhe von 9.600,00 EUR (insgesamt 20.600,00 EUR) verblieben 57.126,83 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 30. April 2004 Widerspruch. Zur Begründung gab er an: Seine Lebensversicherungen dürften bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um Altersvorsorgevermögen. Die Verwertung sei mit erheblichen Verlusten verbunden. Die Verwertung dieser Lebensversicherungen sei zudem unzumutbar, da drastische Einschnitte in der gesetzlichen Altersrente zu erwarten seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er ausgeführt: Seine Ehefrau habe in der Vergangenheit kaum Erwerbseinkommen erzielt, so dass sie selbst fast keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe. Insofern sei sein eigener lückenloser Versicherungsverlauf nicht ausschlaggebend.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 29. August 2005 hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe Alhi auf Grund mangelnder Bedürftigkeit nicht zu. Die Verwertung der Lebensversicherungen sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002. Der Kläger erhalte bei einem Rückkauf der Lebensversicherungen mehr zurück, als er zum Stichtag des 31. März 2004 eingezahlt habe. Dem erzielbaren Vermögen bei Rückkauf in Höhe von 77.726,83 EUR stünden bisher eingezahlte 62.774,91 EUR gegenüber. Es liege auch keine Härte im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei deren Verwertung für den Kläger vor. Der doppelte Freibetrag betrage 41.200,00 EUR, so dass bei Abzug dieses Freibetrages von dem Gesamtrückkaufswert immer noch ein Vermögen in Höhe von 36.526,83 EUR verbleibe. Auch die Berufsbiografie des Klägers gebe keinen Anlass, eine Härte festzustellen, da diese lückenlos sei. Schließlich gebe auch die Berufsbiografie seiner Ehefrau keinen Anlass, einen Härtefall anzunehmen. Diese sei nach Angaben des Klägers über die Ehejahre hinweg nahezu nicht erwerbstätig gewesen, so dass unterstellt werden könne, dass die Ehefrau des Klägers nur eine geringe eigene Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet habe. Die Ehefrau des Klägers sei im Hinblick auf ihre Alterssicherung darauf zu verweisen, dass sie bei der mit ihrem Ehemann, dem Kläger, vereinbarten Rollenverteilung auch im Alter ihren Lebensstandard von ihrem Ehemann ableite. Bei einer "Haushaltsführungsehe" verdiene der im aktiven Erwerbsleben beschäftigte Ehegatte den Familienunterhalt, während der andere seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nachgehe. In diesem Fall entstünden naturgemäß bei dem nicht erwerbstätigen oder nur geringfügig bzw. episodisch erwerbstätigen Ehegatten massive Lücken in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass möglicherweise überhaupt kein eigener Rentenanspruch entstehe. Dieses Resultat der zwischen Ehegatten vereinbarten Lebensführung könne aber nicht zu einem Härtefall führen. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers bereits über die Freibetragsregelung bzw. die Heranziehung eines doppelten Freibetrages mit in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2005 (Montag) bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Auch wenn seine Berufsbiografie lückenlos erscheine, treffe dies auf die Biografie seiner Ehefrau nicht zu. Sofern das SG auf die unterhaltsrechtliche Ausgestaltung der Ehe in der Vergangenheit abstelle und daraus auch eine Reduzierung des Lebensstandards im Alter herleite, sei dies zu kurz gedacht. Die Versicherungsverträge, die er mit der B.B VERSICHERUNG a.G. abgeschlossen habe, reichten zum Teil sehr weit in die Vergangenheit zurück und seien schon in den 60er Jahren abgeschlossen worden. Er habe schon zu einem frühen Zeitpunkt während der Ehe Vorsorge für eine angemessene Alterssicherung getroffen und diese im Laufe der gemeinsamen Ehezeit immer weiter ausgebaut, damit seine Ehefrau im Alter entsprechend abgesichert sei, gerade weil sie nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Damit sei während der gesamten Ehezeit auch für seine Ehefrau eine eigenständige private Absicherung der Altersvorsorge erfolgt, die nunmehr durch die Anrechnung des Vermögens zwar nicht wertlos, aber deutlich entwertet worden sei. Gerade wegen der Abhängigkeit seiner Ehefrau auch bei der Altersvorsorge stelle es eine unbillige Härte dar, wenn man nur von den Freibeträgen ausgehe, wie sie in der AlhiV in der im Jahre 2004 maßgeblichen Fassung festgeschrieben seien. Seine Ehefrau erreiche nicht einmal eine durchschnittliche Altersabsicherung, während der Freibetrag, wie er vom BSG entwickelt worden sei, auf den Unterschied zwischen der gesetzlichen (Mindest-)Absicherung und der angemessenen Absicherung abstelle. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten während der Ehezeit durch den Abschluss der Versicherungsverträge Verzicht geübt, um auch im Alter eine entsprechende Absicherung zu erhalten. Die Anwendung der in der AlhiV 2002 in der hier maßgeblichen Fassung vorgesehenen Freibeträge stelle sich in seinem besonderen Fall als Härte dar, die auch nicht durch die Anwendung des doppelten Freibetrages abgemildert werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Lübeck vom 29. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi ab 22. März 2004 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Einlassungen des Klägers ergäben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte. Es komme nicht darauf an, ob das zu verwertende Vermögen unter Konsumverzicht erworben worden sei. Die Berufsbiografie des Klägers und daraus möglicherweise resultierende Versorgungslücken könnten keine besondere Härte begründen. Denn als Gründe für im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigende Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft seien nur Umstände zu berücksichtigen, die auf bestimmten, von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhten, die zumindest mit denjenigen Gründen vergleichbar seien, die den Tatbeständen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Grunde lägen. Kein derartiger Sachverhalt liege vor, wenn die Altersvorsorge durch Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers geschmälert werde. Die Arbeitslosigkeit beruhe in der Regel nicht auf einer Willensentscheidung des Betroffenen und könne jedenfalls nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden. Der Arbeitslose werde hinsichtlich derartiger Lücken auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibeträge gewährleisteten Mindestschutz verwiesen. Das Argument des Klägers, dass seine Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig entwertet würden, stelle eine generelle Entwicklung dar, die für die Beurteilung einer besonderen Härte nicht beachtlich sei. Ob mit Rücksicht auf eine nicht einmal durchschnittliche Altersabsicherung für die Ehefrau des Klägers eine besondere Härte anzuerkennen sei, sei fraglich. Das BSG habe mit Urteil vom 14. September 2005 (Az.: B 11a/11 AL 71/04 R) zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung der allgemeinen Härteklausel nur für mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung eines Elternteils gebildetes Altersvorsorgevermögen in einem Umfang in Betracht komme, der durch die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile geboten sei. Ein über die gesetzlichen Freibeträge hinausgehendes Altersvorsorgevermögen sei, so das BSG (a.a.O.), in dem Umfang zu schützen, der geeignet sei, den durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit konkret entstehenden Nachteil auszugleichen. Hierbei seien Vorteile, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kindererziehungszeiten, in Ansatz zu bringen. Ob vorliegend rentenversicherungsrechtliche Nachteile vorlägen und diese ausreichten, um von einem zu berücksichtigenden Vermögen von weit über 30.000,00 EUR absehen zu können, sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Verwertung der sechs Kapitallebensversicherungen des Klägers nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002.
Der Berichterstatter hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte über die vom Kläger bei der B.B LEBENSVERSICHERUNG a.G. abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich Versicherungssumme, Versicherungsbeginn, Versicherungsablauf, Rückkaufswert und Beitragszahlungen eingeholt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben der B.B LEBENSVERSICHERUNG a.G. vom 12. April 2006 und den dortigen Anlagen Bezug genommen (Bl. 71 - 78 d. GA). Der Kläger hat einen Versicherungsverlauf und eine Rentenauskunft für sich und seine Ehefrau vom 14. Oktober 2003 bzw. 11. April 2002 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den GA gereicht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 82 bis 108 d. GA verwiesen.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die GA vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit vom 22. März 2004 bis 31. Dezember 2004 verneint. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004, mit dem sie einen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab 22. März 2004 wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 193 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.F.) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III a.F.). § 193 Abs. 2 SGB III a.F. wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher umschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt.
Zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 22. März 2004, verfügte der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) über folgende Vermögenswerte:
1. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825601 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 3.796,80 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 66,80 EUR 3.730,00 EUR
2. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825602 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 5.459,70 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 115,50 EUR 5.344,20 EUR
3. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825605 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 26.133,90 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 840,40 EUR 25.293,50 EUR
4. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825610 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 15.592,20 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 648,50 EUR 14.943,70 EUR
5. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825611 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 20.094,50 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 724,30 EUR 19.370,20 EUR
6. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825637 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 6.649,73 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 0,00 EUR 6.649,73 EUR
Gesamt: 75.331,33 EUR
Der Verwertung dieser Lebensversicherungen steht nicht die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, veröffentlicht in juris). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.). Das BSG hat eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 stets verneint, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 75/04 R, veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend bei fünf der sechs o.g. Versicherungen der Fall (Nr. V 0101825601: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 3.730,00 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 1.752,18 EUR; Nr. V 0101825602: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 5.344,20 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 2.944,40 EUR; Nr. V 0101825605: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 25.293,50 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 19.520,76 EUR; Nr. V 0101825611: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 19.370,20 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 17.231,94 EUR; Nr. V 0101825637: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 6.649,73 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 5.463,56 EUR). Lediglich bei der Kapitallebensversicherung (Nr. V 0101825610) sind die vom Kläger zum 22. März 2004 eingezahlten Beiträge (15.862,07 EUR) höher als der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) bei einer unterstellten Verwertung dieser Versicherung zum 22. März 2004 (14.943,70 EUR). Der wirtschaftliche Verlust würde insoweit 918,37 EUR (ca. 5,8 v.H.) betragen. Eine Vermögensreduzierung in dieser Größenordnung ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht so erheblich, dass schon von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.).
Freibetrag ist nach dem bereits am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 i.d.F. vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607) ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 (mit einem Freibetrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners) greift vorliegend nicht, weil der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte und auch nicht bis zum 1. Januar 1948 geboren wurde. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von Freibeträgen für den Kläger von 54 x 200,00 EUR = 11.000,00 EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 48 x 200,00 EUR = 9.600,00 EUR, in der Summe also von einem Freibetrag in Höhe von 20.600,00 EUR auszugehen, wodurch sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 54.731,33 EUR (75.331,33 EUR - 20.600,00 EUR) reduziert.
Zwar hat das BSG (u.a.) in seinen Urteilen vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und 25. Mai 2005 (a.a.O.) festgestellt, dass die zum 1. Januar 2003 erfolgte Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR in der AlhiV 2002 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zugleich hat es jedoch auch entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer gesetzlichen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die nach § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gekündigt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zumindest die ab 1. Januar 2005 geltenden Grundfreibeträge des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in entsprechender Anwendung zu beachten seien. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat wiederholt angeschlossen (Urteile vom 2. Dezember 2005, L 3 AL 100/04; 24. Februar 2006, L 3 AL 18/05 und 17. März 2006, L 3 AL 87/05). In seiner Entscheidung vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass eine Lebensversicherung nach ihrer subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dient, wenn die Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 19. Juni 1996, 7 RAr 116/95, SozR 3-4100 § 137 Nr. 6). Dies ist bei den vorliegenden Lebensversicherungen des Klägers mit Ausnahme der Lebensversicherung Nr. V 0101825637 der Fall, bei der das Vertragsende bereits auf den 31. Oktober 2004 bestimmt war. Auch bei Berücksichtigung dieses weiteren Freibetrages, also nochmals 20.600,00 EUR für den Kläger und seine Ehefrau, verbleibt noch ein verwertbares Vermögen in Höhe von 34.131,33 EUR (54.731,33 EUR – 20.600,00 EUR).
Dass im Übrigen die Verwertung der Lebensversicherungen unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Die Berufsbiografie des Klägers weist - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - keine die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigende Versorgungslücken auf. Dass die Altersversorgung des Klägers und (mittelbar auch die seiner Ehefrau) durch die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit geschmälert wird, ist unerheblich. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lücken auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibeträge gewährleisteten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O.). Schließlich ist ein Härtefall auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weiter gehende Altersvorsorge nicht mehr aufbauen kann. Dem trägt § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Sofern der Kläger darauf hinweist, dass durch die Anrechnung der Lebensversicherungen auch die Altersversorgung seiner Ehefrau geschmälert werde, die - wie aus dem zu den GA gereichten Versicherungsverlauf ersichtlich ist - lediglich geringe Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, ist zunächst anzumerken, dass die Ehefrau des Klägers bereits durch die doppelte Freibetragsregelung (hier: 2 x 9.600,00 EUR = 19.200,00 EUR) privilegierend in die Alhi-Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden ist.
Allerdings hat das BSG in seiner Entscheidung vom 14. September 2005 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabe einer Beschäftigung zum Zwecke der Kindererziehung und daraus resultierende Lücken im Versicherungsverlauf Grundlage für die Bejahung einer allgemeinen Härte sein könne. Der betroffene Personenkreis werde durch seine Entscheidung, sich innerhalb der Familie der Kindererziehung zu widmen, gegenüber Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgingen, hinsichtlich seiner Altersversorgung benachteiligt. Dem Bedürfnis, die durch Kinderziehung bedingten Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, trage der Gesetzgeber durch den rentenversicherungsrechtlichen Nachteilausgleich der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), der zudem für Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach § 249 Abs. 1 SGB VI auf zwölf Monate begrenzt sei, nur unvollkommen Rechnung. Auch wenn sich Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine Verpflichtung des Gesetzgebers nicht entnehmen lasse, eine optimale Altersversorgung von Erziehenden sicherzustellen, müsse er jedenfalls eine Benachteiligung gegenüber durchgehend Erwerbstätigen vermeiden, soweit die Nachteile durch private Anstrengungen ausgeglichen werden sollen. Denn eine Anrechnung des Altersvorsorgevermögens von Eltern, die Erziehungsleistungen erbracht haben, auf die Alhi enthalte sowohl im Verhältnis zu den nach § 231 SGB VI in der Rentenversicherung Befreiten, als auch im Verhältnis zu den durchgängig Beschäftigten eine Benachteiligung, die sich in Widerspruch zu den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG setzen würde. Diesem Umstand müsse, so das BSG, deshalb im Rahmen der allgemeinen Härteklausel Rechnung getragen werden. Allerdings hat das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung der allgemeinen Härteklausel nur für mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung gebildetes Altersvorsorgevermögen in einem Umfang in Betracht kommt, der durch die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile geboten ist. Ein über die gesetzlichen Freibeträge hinausgehendes Altersvorsorgevermögen ist nur in dem Umfang zu schützen, der geeignet ist, den durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit konkret entstehenden Nachteil auszugleichen. Hierbei sind Vorteile - z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kindererziehungszeiten - in Ansatz zu bringen. Dabei hat das BSG der vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 2a SGB III (eingefügt durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente [Job-AQTIV-Gesetz] vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) vorgenommenen Wertungen entnommen, dass jedenfalls die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile von Erziehenden bis zur Vollendung des drittes Lebensjahres eines Kindes Berücksichtigung finden müssen. Aber selbst wenn der Senat in Würdigung dieser BSG-Rechtsprechung und in Anerkennung der Kindererziehungsleistungen der Ehefrau des Klägers die Kapitallebensversicherung Nr. V 0101825611 (Versicherungssumme [einschließlich Bonussumme]: 43.485,65 EUR; Rückkaufswert [nach Abzug der Gebühren]: 19.370,20 EUR), in der als versicherte Person die Ehefrau des Klägers benannt ist, sogar voll – d.h. ohne Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Vorteile der Ehefrau des Klägers durch die dort für sie "gutgeschriebenen" Kindererziehungszeiten - aus der Bedürftigkeitsprüfung herausnähme, verbliebe zum hier maßgeblichen Stichtag (22. März 2004) immer noch ein im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung verwertbares Vermögen in Höhe von 14.761,13 EUR (34.131,33 EUR - 19.370,20 EUR).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 22. März 2004 bis 31. Dezember 2004 hat.
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1973 mit der am 17. April 1956 geborenen L.M. verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 1974 und 1979). Der Kläger hat nach Abschluss seiner Lehre zum Kfz-Mechaniker zunächst ca. 14 Jahre in seiner Lehrfirma und bei einem Großhändler im Ersatzteillager gearbeitet. Zuletzt war er vom 1. Oktober 1985 bis 31. Januar 2002 als Lagerverwalter im Ersatzteillager der Firma B GmbH in Norderstedt beschäftigt.
Am 23. Januar 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 2002 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger bezog Alg vom 1. Februar 2002 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 21. März 2004.
Am 19. März 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Er gab an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau über sechs Lebensversicherungen bei der B.B LEBENSVERSICHERUNG a.G. verfüge. Zum 31. März 2004 stellten sich bei diesen Versicherungen die Versicherungssumme (einschließlich der aus Überschussanteilen gebildeten Bonussumme), der Versicherungsbeginn, der Versicherungsablauf, der Rückkaufswert aus der jeweiligen Hauptversicherung sowie der Rückkaufswert aus der Bonussumme, der Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004 und die Summe der ab Versicherungsbeginn bis zum 31. März 2004 eingezahlten Beiträge im Einzelnen wie folgt dar:
1. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825601 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 5.301,40 EUR; Versicherungsbeginn: 1. März 1966; Versicherungsablauf: 28. Februar 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 3.796,80 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 66,80 EUR; Summe der vom 1. März 1966 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 1.752,18 EUR (Bl. 71, 72, 73 d. Gerichtsakten - GA).
2. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825602 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 7.784,15 EUR; Versicherungsbeginn: 1. März 1968; Versicherungsablauf: 28. Februar 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 5.459,70 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 115,50 EUR; Summe der vom 1. März 1968 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 2.944,40 EUR (Bl. 71, 72, 74 d. GA).
3. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825605 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 46.298,33 EUR; Versicherungsbeginn: 1. Juni 1978; Versicherungsablauf: 31. Mai 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 26.133,90 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 840,40 EUR; Summe der vom 1. Juni 1978 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 19.520,76 EUR (Bl. 71, 72, 75 d. GA).
4. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825610 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 32.845,01 EUR; Versicherungsbeginn: 1. März 1983; Versicherungsablauf: 28. Februar 2014; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 15.592,20 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 648,50 EUR; Summe der vom 1. März 1983 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 15.862,07 EUR (Bl. 71, 72, 76 d. GA).
5. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825611 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 43.485,65 EUR; Versicherungsbeginn: 1. Januar 1983; Versicherungsablauf: 31. Dezember 2015; Versicherte Person: Ehefrau; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 20.094,50 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung zum 31. März 2004: 724,30 EUR; Summe der vom 1. Januar 1983 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 17.231,94 EUR (Bl. 71, 72, 77 d. GA).
6. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825637 Versicherungssumme (einschließlich Bonussumme): 7.038,46 EUR; Versicherungsbeginn: 1. November 1992; Versicherungsablauf: 31. Oktober 2004; Versicherte Person: Kläger; Versicherungsnehmer: Kläger; Rückkaufswert aus der Hauptversicherung und der Bonussumme: 6.649,73 EUR; Stornoabzug bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR; Summe der vom 1. November 1992 bis 31. März 2004 eingezahlten Beiträge: 5.463,56 EUR (Bl. 71, 72, 78 d. GA).
Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 77.726,83 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von 11.000,00 EUR und für die Ehefrau in Höhe von 9.600,00 EUR (insgesamt 20.600,00 EUR) verblieben 57.126,83 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 30. April 2004 Widerspruch. Zur Begründung gab er an: Seine Lebensversicherungen dürften bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um Altersvorsorgevermögen. Die Verwertung sei mit erheblichen Verlusten verbunden. Die Verwertung dieser Lebensversicherungen sei zudem unzumutbar, da drastische Einschnitte in der gesetzlichen Altersrente zu erwarten seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er ausgeführt: Seine Ehefrau habe in der Vergangenheit kaum Erwerbseinkommen erzielt, so dass sie selbst fast keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten habe. Insofern sei sein eigener lückenloser Versicherungsverlauf nicht ausschlaggebend.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 29. August 2005 hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe Alhi auf Grund mangelnder Bedürftigkeit nicht zu. Die Verwertung der Lebensversicherungen sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002. Der Kläger erhalte bei einem Rückkauf der Lebensversicherungen mehr zurück, als er zum Stichtag des 31. März 2004 eingezahlt habe. Dem erzielbaren Vermögen bei Rückkauf in Höhe von 77.726,83 EUR stünden bisher eingezahlte 62.774,91 EUR gegenüber. Es liege auch keine Härte im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei deren Verwertung für den Kläger vor. Der doppelte Freibetrag betrage 41.200,00 EUR, so dass bei Abzug dieses Freibetrages von dem Gesamtrückkaufswert immer noch ein Vermögen in Höhe von 36.526,83 EUR verbleibe. Auch die Berufsbiografie des Klägers gebe keinen Anlass, eine Härte festzustellen, da diese lückenlos sei. Schließlich gebe auch die Berufsbiografie seiner Ehefrau keinen Anlass, einen Härtefall anzunehmen. Diese sei nach Angaben des Klägers über die Ehejahre hinweg nahezu nicht erwerbstätig gewesen, so dass unterstellt werden könne, dass die Ehefrau des Klägers nur eine geringe eigene Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet habe. Die Ehefrau des Klägers sei im Hinblick auf ihre Alterssicherung darauf zu verweisen, dass sie bei der mit ihrem Ehemann, dem Kläger, vereinbarten Rollenverteilung auch im Alter ihren Lebensstandard von ihrem Ehemann ableite. Bei einer "Haushaltsführungsehe" verdiene der im aktiven Erwerbsleben beschäftigte Ehegatte den Familienunterhalt, während der andere seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nachgehe. In diesem Fall entstünden naturgemäß bei dem nicht erwerbstätigen oder nur geringfügig bzw. episodisch erwerbstätigen Ehegatten massive Lücken in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass möglicherweise überhaupt kein eigener Rentenanspruch entstehe. Dieses Resultat der zwischen Ehegatten vereinbarten Lebensführung könne aber nicht zu einem Härtefall führen. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers bereits über die Freibetragsregelung bzw. die Heranziehung eines doppelten Freibetrages mit in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2005 (Montag) bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Auch wenn seine Berufsbiografie lückenlos erscheine, treffe dies auf die Biografie seiner Ehefrau nicht zu. Sofern das SG auf die unterhaltsrechtliche Ausgestaltung der Ehe in der Vergangenheit abstelle und daraus auch eine Reduzierung des Lebensstandards im Alter herleite, sei dies zu kurz gedacht. Die Versicherungsverträge, die er mit der B.B VERSICHERUNG a.G. abgeschlossen habe, reichten zum Teil sehr weit in die Vergangenheit zurück und seien schon in den 60er Jahren abgeschlossen worden. Er habe schon zu einem frühen Zeitpunkt während der Ehe Vorsorge für eine angemessene Alterssicherung getroffen und diese im Laufe der gemeinsamen Ehezeit immer weiter ausgebaut, damit seine Ehefrau im Alter entsprechend abgesichert sei, gerade weil sie nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Damit sei während der gesamten Ehezeit auch für seine Ehefrau eine eigenständige private Absicherung der Altersvorsorge erfolgt, die nunmehr durch die Anrechnung des Vermögens zwar nicht wertlos, aber deutlich entwertet worden sei. Gerade wegen der Abhängigkeit seiner Ehefrau auch bei der Altersvorsorge stelle es eine unbillige Härte dar, wenn man nur von den Freibeträgen ausgehe, wie sie in der AlhiV in der im Jahre 2004 maßgeblichen Fassung festgeschrieben seien. Seine Ehefrau erreiche nicht einmal eine durchschnittliche Altersabsicherung, während der Freibetrag, wie er vom BSG entwickelt worden sei, auf den Unterschied zwischen der gesetzlichen (Mindest-)Absicherung und der angemessenen Absicherung abstelle. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten während der Ehezeit durch den Abschluss der Versicherungsverträge Verzicht geübt, um auch im Alter eine entsprechende Absicherung zu erhalten. Die Anwendung der in der AlhiV 2002 in der hier maßgeblichen Fassung vorgesehenen Freibeträge stelle sich in seinem besonderen Fall als Härte dar, die auch nicht durch die Anwendung des doppelten Freibetrages abgemildert werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Lübeck vom 29. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi ab 22. März 2004 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Einlassungen des Klägers ergäben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte. Es komme nicht darauf an, ob das zu verwertende Vermögen unter Konsumverzicht erworben worden sei. Die Berufsbiografie des Klägers und daraus möglicherweise resultierende Versorgungslücken könnten keine besondere Härte begründen. Denn als Gründe für im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigende Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft seien nur Umstände zu berücksichtigen, die auf bestimmten, von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhten, die zumindest mit denjenigen Gründen vergleichbar seien, die den Tatbeständen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Grunde lägen. Kein derartiger Sachverhalt liege vor, wenn die Altersvorsorge durch Zeiten der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers geschmälert werde. Die Arbeitslosigkeit beruhe in der Regel nicht auf einer Willensentscheidung des Betroffenen und könne jedenfalls nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden. Der Arbeitslose werde hinsichtlich derartiger Lücken auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibeträge gewährleisteten Mindestschutz verwiesen. Das Argument des Klägers, dass seine Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig entwertet würden, stelle eine generelle Entwicklung dar, die für die Beurteilung einer besonderen Härte nicht beachtlich sei. Ob mit Rücksicht auf eine nicht einmal durchschnittliche Altersabsicherung für die Ehefrau des Klägers eine besondere Härte anzuerkennen sei, sei fraglich. Das BSG habe mit Urteil vom 14. September 2005 (Az.: B 11a/11 AL 71/04 R) zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung der allgemeinen Härteklausel nur für mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung eines Elternteils gebildetes Altersvorsorgevermögen in einem Umfang in Betracht komme, der durch die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile geboten sei. Ein über die gesetzlichen Freibeträge hinausgehendes Altersvorsorgevermögen sei, so das BSG (a.a.O.), in dem Umfang zu schützen, der geeignet sei, den durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit konkret entstehenden Nachteil auszugleichen. Hierbei seien Vorteile, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kindererziehungszeiten, in Ansatz zu bringen. Ob vorliegend rentenversicherungsrechtliche Nachteile vorlägen und diese ausreichten, um von einem zu berücksichtigenden Vermögen von weit über 30.000,00 EUR absehen zu können, sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Verwertung der sechs Kapitallebensversicherungen des Klägers nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002.
Der Berichterstatter hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte über die vom Kläger bei der B.B LEBENSVERSICHERUNG a.G. abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich Versicherungssumme, Versicherungsbeginn, Versicherungsablauf, Rückkaufswert und Beitragszahlungen eingeholt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben der B.B LEBENSVERSICHERUNG a.G. vom 12. April 2006 und den dortigen Anlagen Bezug genommen (Bl. 71 - 78 d. GA). Der Kläger hat einen Versicherungsverlauf und eine Rentenauskunft für sich und seine Ehefrau vom 14. Oktober 2003 bzw. 11. April 2002 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den GA gereicht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 82 bis 108 d. GA verwiesen.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die GA vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit vom 22. März 2004 bis 31. Dezember 2004 verneint. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004, mit dem sie einen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab 22. März 2004 wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 193 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.F.) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III a.F.). § 193 Abs. 2 SGB III a.F. wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher umschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt.
Zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 22. März 2004, verfügte der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) über folgende Vermögenswerte:
1. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825601 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 3.796,80 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 66,80 EUR 3.730,00 EUR
2. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825602 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 5.459,70 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 115,50 EUR 5.344,20 EUR
3. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825605 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 26.133,90 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 840,40 EUR 25.293,50 EUR
4. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825610 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 15.592,20 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 648,50 EUR 14.943,70 EUR
5. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825611 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 20.094,50 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 724,30 EUR 19.370,20 EUR
6. Kapitallebensversicherung Vertrag Nr.: V 0101825637 Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung 6.649,73 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung - 0,00 EUR 6.649,73 EUR
Gesamt: 75.331,33 EUR
Der Verwertung dieser Lebensversicherungen steht nicht die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, veröffentlicht in juris). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.). Das BSG hat eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 stets verneint, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 75/04 R, veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend bei fünf der sechs o.g. Versicherungen der Fall (Nr. V 0101825601: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 3.730,00 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 1.752,18 EUR; Nr. V 0101825602: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 5.344,20 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 2.944,40 EUR; Nr. V 0101825605: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 25.293,50 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 19.520,76 EUR; Nr. V 0101825611: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 19.370,20 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 17.231,94 EUR; Nr. V 0101825637: Rückkaufswert [nach Abzug von Gebühren]: 6.649,73 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge zum 22. März 2004: 5.463,56 EUR). Lediglich bei der Kapitallebensversicherung (Nr. V 0101825610) sind die vom Kläger zum 22. März 2004 eingezahlten Beiträge (15.862,07 EUR) höher als der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) bei einer unterstellten Verwertung dieser Versicherung zum 22. März 2004 (14.943,70 EUR). Der wirtschaftliche Verlust würde insoweit 918,37 EUR (ca. 5,8 v.H.) betragen. Eine Vermögensreduzierung in dieser Größenordnung ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht so erheblich, dass schon von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.).
Freibetrag ist nach dem bereits am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 i.d.F. vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607) ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 (mit einem Freibetrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners) greift vorliegend nicht, weil der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte und auch nicht bis zum 1. Januar 1948 geboren wurde. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von Freibeträgen für den Kläger von 54 x 200,00 EUR = 11.000,00 EUR und für seine Ehefrau in Höhe von 48 x 200,00 EUR = 9.600,00 EUR, in der Summe also von einem Freibetrag in Höhe von 20.600,00 EUR auszugehen, wodurch sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 54.731,33 EUR (75.331,33 EUR - 20.600,00 EUR) reduziert.
Zwar hat das BSG (u.a.) in seinen Urteilen vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R, SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und 25. Mai 2005 (a.a.O.) festgestellt, dass die zum 1. Januar 2003 erfolgte Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR in der AlhiV 2002 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zugleich hat es jedoch auch entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer gesetzlichen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die nach § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gekündigt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zumindest die ab 1. Januar 2005 geltenden Grundfreibeträge des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in entsprechender Anwendung zu beachten seien. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat wiederholt angeschlossen (Urteile vom 2. Dezember 2005, L 3 AL 100/04; 24. Februar 2006, L 3 AL 18/05 und 17. März 2006, L 3 AL 87/05). In seiner Entscheidung vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass eine Lebensversicherung nach ihrer subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dient, wenn die Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 19. Juni 1996, 7 RAr 116/95, SozR 3-4100 § 137 Nr. 6). Dies ist bei den vorliegenden Lebensversicherungen des Klägers mit Ausnahme der Lebensversicherung Nr. V 0101825637 der Fall, bei der das Vertragsende bereits auf den 31. Oktober 2004 bestimmt war. Auch bei Berücksichtigung dieses weiteren Freibetrages, also nochmals 20.600,00 EUR für den Kläger und seine Ehefrau, verbleibt noch ein verwertbares Vermögen in Höhe von 34.131,33 EUR (54.731,33 EUR – 20.600,00 EUR).
Dass im Übrigen die Verwertung der Lebensversicherungen unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Die Berufsbiografie des Klägers weist - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - keine die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigende Versorgungslücken auf. Dass die Altersversorgung des Klägers und (mittelbar auch die seiner Ehefrau) durch die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit geschmälert wird, ist unerheblich. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lücken auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibeträge gewährleisteten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O.). Schließlich ist ein Härtefall auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weiter gehende Altersvorsorge nicht mehr aufbauen kann. Dem trägt § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Sofern der Kläger darauf hinweist, dass durch die Anrechnung der Lebensversicherungen auch die Altersversorgung seiner Ehefrau geschmälert werde, die - wie aus dem zu den GA gereichten Versicherungsverlauf ersichtlich ist - lediglich geringe Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, ist zunächst anzumerken, dass die Ehefrau des Klägers bereits durch die doppelte Freibetragsregelung (hier: 2 x 9.600,00 EUR = 19.200,00 EUR) privilegierend in die Alhi-Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden ist.
Allerdings hat das BSG in seiner Entscheidung vom 14. September 2005 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabe einer Beschäftigung zum Zwecke der Kindererziehung und daraus resultierende Lücken im Versicherungsverlauf Grundlage für die Bejahung einer allgemeinen Härte sein könne. Der betroffene Personenkreis werde durch seine Entscheidung, sich innerhalb der Familie der Kindererziehung zu widmen, gegenüber Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgingen, hinsichtlich seiner Altersversorgung benachteiligt. Dem Bedürfnis, die durch Kinderziehung bedingten Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, trage der Gesetzgeber durch den rentenversicherungsrechtlichen Nachteilausgleich der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), der zudem für Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach § 249 Abs. 1 SGB VI auf zwölf Monate begrenzt sei, nur unvollkommen Rechnung. Auch wenn sich Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine Verpflichtung des Gesetzgebers nicht entnehmen lasse, eine optimale Altersversorgung von Erziehenden sicherzustellen, müsse er jedenfalls eine Benachteiligung gegenüber durchgehend Erwerbstätigen vermeiden, soweit die Nachteile durch private Anstrengungen ausgeglichen werden sollen. Denn eine Anrechnung des Altersvorsorgevermögens von Eltern, die Erziehungsleistungen erbracht haben, auf die Alhi enthalte sowohl im Verhältnis zu den nach § 231 SGB VI in der Rentenversicherung Befreiten, als auch im Verhältnis zu den durchgängig Beschäftigten eine Benachteiligung, die sich in Widerspruch zu den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG setzen würde. Diesem Umstand müsse, so das BSG, deshalb im Rahmen der allgemeinen Härteklausel Rechnung getragen werden. Allerdings hat das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung der allgemeinen Härteklausel nur für mit Rücksicht auf Zeiten der Kindererziehung gebildetes Altersvorsorgevermögen in einem Umfang in Betracht kommt, der durch die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile geboten ist. Ein über die gesetzlichen Freibeträge hinausgehendes Altersvorsorgevermögen ist nur in dem Umfang zu schützen, der geeignet ist, den durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit konkret entstehenden Nachteil auszugleichen. Hierbei sind Vorteile - z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kindererziehungszeiten - in Ansatz zu bringen. Dabei hat das BSG der vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 2a SGB III (eingefügt durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente [Job-AQTIV-Gesetz] vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) vorgenommenen Wertungen entnommen, dass jedenfalls die rentenversicherungsrechtlichen Nachteile von Erziehenden bis zur Vollendung des drittes Lebensjahres eines Kindes Berücksichtigung finden müssen. Aber selbst wenn der Senat in Würdigung dieser BSG-Rechtsprechung und in Anerkennung der Kindererziehungsleistungen der Ehefrau des Klägers die Kapitallebensversicherung Nr. V 0101825611 (Versicherungssumme [einschließlich Bonussumme]: 43.485,65 EUR; Rückkaufswert [nach Abzug der Gebühren]: 19.370,20 EUR), in der als versicherte Person die Ehefrau des Klägers benannt ist, sogar voll – d.h. ohne Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Vorteile der Ehefrau des Klägers durch die dort für sie "gutgeschriebenen" Kindererziehungszeiten - aus der Bedürftigkeitsprüfung herausnähme, verbliebe zum hier maßgeblichen Stichtag (22. März 2004) immer noch ein im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung verwertbares Vermögen in Höhe von 14.761,13 EUR (34.131,33 EUR - 19.370,20 EUR).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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