L 6 R 387/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 862/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 387/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 330/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von großer Witwenrente für eine Spätaussiedlerin aus Versicherungszeiten in der früheren UdSSR.

Die 1937 geborene Klägerin war mit dem am 23.10.1986 in Kasachstan verstorbenen J. M. verheiratet. Sie übersiedelte am 23.01.1999 nach Deutschland und ist als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt.

Am 24.02.1999 beantragte sie Altersrente und Witwenrente. Die Beklagte bewilligte ihr Altersrente ab 24.01.1999 und legte der Berechnung 25 Entgeltpunkte statt der sich aus den Fremdrentenzeiten ergebenden 26,0665 Entgeltpunkte zugrunde.

Mit Bescheid vom 18.08.1999 bewilligte sie Große Witwenrente ab 24.01.1999, stellte jedoch zugleich fest, dass diese nicht gezahlt werde. Die Beklagte ermittelte für den Verstorbenen 25,8360 Entgeltpunkte. Die Summe der Entgeltpunkte für die Rentenberechnung sei auf 25 zu begrenzen und vorrangig für die Rente aus eigener Versicherung zu verwenden.

Am 15.04.2002 beantragte die Klägerin die Zahlung der Witwenrente mit Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 Az.: B 4 RA 118/00R. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.08.2002 ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.11.2002 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 15.12.2003 als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein bezogen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2003 sowie des Bescheides vom 05.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.08.1999 insoweit aufzuheben, als der Klägerin die Zahlung einer Witwenrente versagt wurde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu ihrer eigenen Rente Witwenrente zu zahlen.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist im vorliegenden Fall dem Grunde nach unstreitig gegeben und von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.08.1999 anerkannt. Zugunsten der Klägerin ergibt sich indes kein Zahlbetrag, da die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Entgeltpunkten bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.

Da weder die Klägerin noch ihr verstorbener Ehemann Zeiten in der deutschen Versicherung zurückgelegt haben, sind Entgeltpunkte für die Renten der Klägerin ausschließlich nach den Vorschriften des FRG zu ermitteln. Dabei ist § 22b Abs.1 Satz 1 FRG in der Neufassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (FRG neue Fassung) anzuwenden. § 22b Abs.1 Satz 1 FRG alter Fassung ist durch Art.9 Nr.2 in Verbindung mit Art.15 Abs.3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz rückwirkend zum 07.05.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs.1 Satz 1 FRG neue Fassung) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Dieser im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtszustand ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Der Witwenrentenanspruch der Klägerin ist erst mit ihrem Zuzug im Januar 1999 und damit nicht im Sinne von § 300 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI vor Inkrafttreten des § 22b Abs.1 Satz 1 FRG neuer Fassung am 07.05.1996 entstanden, er hat mithin auch nicht im Sinne des § 300 Abs.2 SGB VI vor der Aufhebung der früheren Gesetzesfassung bestanden. Die Verkündung des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes erst im Juli 2004 ändert daran nichts.

Bei der Neufassung des § 22b FRG handelt es sich nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern um eine sogenannte echt rückwirkende Rechtsänderung, da sie den Anspruch der Klägerin bereits vom Zeitpunkt seines Entstehens an erfasst.

Weder die Begrenzungsregelung in § 22 Abs.1 FRG noch deren rückwirkende Einführung verstoßen gegen das Grundgesetz (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 21.06.2005 Az.: B 8 KN 9/04 R und vom 05.10.2005 Az.: B 5 RJ 39/04 R). Dieser Einschätzung der Rechtslage durch das Bundessozialgericht schließt sich der Senat an.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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