Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 717/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 742/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Rente wegen Alters zu leisten.
Der 1927 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender marokkanischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 25.07.1961 bis 04.04.1981 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 21.09.1981 hat ihm die Landesversicherungsanstalt Hessen antragsgemäß seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile erstattet.
Mit Schreiben vom 14.10.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 05.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dem Kläger seien die bis 04.04.1981 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden, weshalb Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 unter erneutem Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Kläger sei mit der Entscheidung nicht einverstanden und bitte um Überprüfung.
Nach einem Hinweis auf die Rechtsfolgen der erfolgten Beitragserstattung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2005 abgewiesen. Der Kläger habe seinen Versichertenstatus bereits im Jahre 1981 mit der Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge verloren. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Nach dem Akteninhalt sei unstreitig, dass eine Beitragserstattung tatsächlich auch stattgefunden habe.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin die Leisten der Altersrente von der Beklagten begehrt. Mit Schreiben vom 16.11.2005 hat ihn der Senat erneut auf die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2005 sowie des Bescheides vom 05.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 zu verurteilen, ihm die Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Augsburg, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in den angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, weil er schon die beitragsmäßigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Der Kläger hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet und er hat in Deutschland zwischen 1961 und 1981 annähernd 20 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet, ein Anspruch scheitert jedoch daran, dass er trotzdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt (§ 50 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI). Gemäß § 51 Abs.1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Solche Zeiten liegen beim Kläger jedoch nicht (mehr) vor. Er hat zwar in Deutschland im oben erwähnten Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Der Senat muss jedoch davon ausgehen, dass dem Kläger seine Beitragsanteile bereits im Jahre 1981 auf seinen Antrag von der LVA Hessen erstattet worden sind. Diese vom Kläger nicht bestrittene Tatsache ergibt sich aus den noch vorhandenen Unterlagen. Nach der im Zeitpunkt der Erstattung gültigen Vorschrift des § 1303 Abs.7 RVO schließt die Erstattung der zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus (nunmehr § 210 Abs.6 SGB VI). Die Beitragserstattung führt somit zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Aus den erstatteten Beiträgen können keine Rechte mehr hergleitet werden.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat auch davon aus, dass eine Rückgängigmachung der Beitragserstattung - etwa gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - nicht möglich ist, zumal der Erstattungsbescheid offensichtlich dem Willen (Antrag) des Klägers entsprochen hat.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Rente wegen Alters zu leisten.
Der 1927 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender marokkanischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 25.07.1961 bis 04.04.1981 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 21.09.1981 hat ihm die Landesversicherungsanstalt Hessen antragsgemäß seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile erstattet.
Mit Schreiben vom 14.10.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 05.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dem Kläger seien die bis 04.04.1981 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden, weshalb Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 unter erneutem Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Kläger sei mit der Entscheidung nicht einverstanden und bitte um Überprüfung.
Nach einem Hinweis auf die Rechtsfolgen der erfolgten Beitragserstattung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2005 abgewiesen. Der Kläger habe seinen Versichertenstatus bereits im Jahre 1981 mit der Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge verloren. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Nach dem Akteninhalt sei unstreitig, dass eine Beitragserstattung tatsächlich auch stattgefunden habe.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin die Leisten der Altersrente von der Beklagten begehrt. Mit Schreiben vom 16.11.2005 hat ihn der Senat erneut auf die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2005 sowie des Bescheides vom 05.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 zu verurteilen, ihm die Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Augsburg, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in den angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, weil er schon die beitragsmäßigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Der Kläger hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet und er hat in Deutschland zwischen 1961 und 1981 annähernd 20 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet, ein Anspruch scheitert jedoch daran, dass er trotzdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt (§ 50 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI). Gemäß § 51 Abs.1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Solche Zeiten liegen beim Kläger jedoch nicht (mehr) vor. Er hat zwar in Deutschland im oben erwähnten Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Der Senat muss jedoch davon ausgehen, dass dem Kläger seine Beitragsanteile bereits im Jahre 1981 auf seinen Antrag von der LVA Hessen erstattet worden sind. Diese vom Kläger nicht bestrittene Tatsache ergibt sich aus den noch vorhandenen Unterlagen. Nach der im Zeitpunkt der Erstattung gültigen Vorschrift des § 1303 Abs.7 RVO schließt die Erstattung der zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus (nunmehr § 210 Abs.6 SGB VI). Die Beitragserstattung führt somit zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Aus den erstatteten Beiträgen können keine Rechte mehr hergleitet werden.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat auch davon aus, dass eine Rückgängigmachung der Beitragserstattung - etwa gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - nicht möglich ist, zumal der Erstattungsbescheid offensichtlich dem Willen (Antrag) des Klägers entsprochen hat.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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