L 6 RJ 89/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 RJ 692/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 89/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung einer Altersrente.

Die am XX.XXXXXXXX 1939 in H. geborene Klägerin hat am X.XXXXX 1957 geheiratet und ist im Oktober 1958 in die USA ausgewandert.

Am 25. Mai 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Regelaltersrente. Auf Anfrage der Beklagte übersandte die Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken die für die Klägerin ausgestellte Versicherungskarte Nr. 1.

Die Versicherungskarte enthält einen Stempelaufdruck mit den Worten ´Beitragserstattung Heirat gemäß § 1304 RVO für die Zeit vom` und dem handschriftlichen Zusatz ´1.4.1954 – 5.12.1957`. Darunter befinden sich ein Stempelaufdruck mit dem Datum ´27.FEB.1958`. Zudem findet sich auf der Karte ein handschriftlich vermerktes Aktenzeichen ´VI b – 2071/58-5` und ein handschriftlicher Vermerk ´Erst.Liste Nr. 2/39 eingetr.`, darunter das aufgestempelte Datum ´26.MRZ.1958`. Die auf der Rückseite der Karte eingetragenen Beschäftigungszeiten aus dem Zeitraum 1. April 1954 bis 5. Dezember 1957 sind jeweils mit dem Stempel ´vernichtet` gekennzeichnet worden. Über der Namenszeile auf der Vorderseite der Quittungskarte findet sich der maschinenschriftliche Eintrag ´nun: verh. S.` sowie ein Stempelabdruck ´Amtl. Berichtigt, Städt. Versich. Amt Hof`, handschriftlich ergänzt um das Datum ´29.1.1958`. Die auf der Quittungskarte vorgesehene Spalte ´Aufgerechnet durch ...Aufrechnungsstelle ...` enthält keine Eintragungen. Laut Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken ist der Erstattungsvorgang inzwischen vernichtet worden.

Mit Bescheid vom 17. November 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin keine Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt habe. Anrechenbar sei lediglich eine Kindererziehungszeit von vier Kalendermonaten (1. Juli bis 8. Oktober 1958). Die Beschäftigungszeit vom 1. April 1954 bis 5. Dezember 1957 könne nicht berücksichtigt werden, weil daraus wegen der Beitragserstattung keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1999 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin zurück; aus der von der Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken ausgestellten Versicherungskarte Nr. 1 ergebe sich, dass die Rentenbeiträge wegen Heirat erstattet worden seien.

Hiergegen hat die Klägerin mit der Begründung, sie habe sich die Beiträge nicht auszahlen lassen und nie Geld erhalten, Klage erhoben. Es müsse ein Fehler gemacht worden sein.

Durch Urteil vom 16. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer sei aufgrund der Eintragungen in der Versicherungskarte Nr. 1, die für den zeitlichen Ablauf einer Erstattung plausibel erschienen, des fehlenden Aufrechnungsvermerks in der Quittungskarte sowie der Dokumentation der Beitragserstattung im maschinell geführten Versicherungskonto zu der Überzeugung gelangt, dass eine Beitragserstattung zugunsten der Klägerin stattgefunden habe. Die für eine tatsächlich stattgefundene Beitragserstattung sprechenden Indizien seien nicht entkräftet worden. Damit seien weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen, ihr seien keine Beiträge ausgezahlt worden. Es sei nicht ihre Schuld, wenn ein Mitarbeiter ihre Papiere ohne ihr Wissen abgestempelt habe. Die Beklagte könne die Auszahlung auch nicht beweisen, da nirgends ihre Unterschrift oder eine Summe zu finden sei, wieviel Geld bezahlt worden sei. Sie fühle sich betrogen, da sie eine ehrliche Person sei und die Wahrheit sage. Sie habe auch nie eine Quittungskarte gehabt.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten und ihrem Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1999 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Beitragszeiten aus den Jahren 1953 bis 1958 Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2004 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da sie aufgrund der im Jahre 1958 erfolgten Beitragserstattung nicht die nach dem Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommen erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt.

Das Sozialgericht hat sich zu Recht auf die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gestützt, dass aus dem Inhalt von Sammelkarten, Beitragserstattungslisten sowie sonstigen noch vorhandenen und auf den Namen der Berechtigten lautenden Verwaltungsunterlagen die – auf Lebenserfahrung sowie dem Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung beruhende – Vermutung begründet werden kann, dass die Beitragserstattung tatsächlich wirksam erfolgt ist (u.a. BSG, Urteil vom 14.3.1975, 1 RA 173/74SozR 2200 § 1309a Nr. 1; BSG, Beschluss vom 14.8.1989, 5 BJ 33/89 – juris; LSG Berlin, Urteil vom 29.10.2003, L 17 RA 60/01 – juris; LSG für das Saarland, Urteil vom 29.1.2004, L 1 RA 2/02 – juris). Die für eine derartige Vermutung sprechenden Gesichtspunkte hat das Sozialgericht sorgfältig dargelegt. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht – etwa durch Vorlage ihrer Kontoauszüge aus dem Jahr 1958 - zu entkräften vermocht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Klägerin ebenso wie die Ausstellung einer Versicherungskarte auch die Beitragserstattung nicht mehr erinnerlich ist.

Während des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine darüber hinausgehende rechtliche Überprüfung und Begründung erforderten.

Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved