Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 128/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Grundsicherungsleistungen in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. November 2005 der Eckregelsatz (Regelsatz des Haushaltsvorstandes) oder der um 20 % niedrigere Regelsatz einer Person der Haushaltsgemeinschaft zugrunde zu legen ist (Streitwert: 534,15 EUR).
Die Klägerin (- 1920) lebte u. a. in dem Zeitraum, für den hier die Höhe des Regelsatzes streitig ist, in Haushaltsgemeinschaft mit ihre Tochter F. , die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhielt (berechnet nach dem Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand, vgl. zuletzt Bescheid der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitslose vom 26. September 2005).
Im Bescheid vom 21. Dezember 2004 für den Leistungszeitraum 01. Januar 2005 bis 30. November 2005) berechnete die Beklagte die Grundsicherungsleistungen der Klägerin nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige (265,00 EUR). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 zurück, weil die Tochter F ... Haushaltsvorstand sei, denn sie trage die Generalunkosten des Haushaltes.
Mit der am 04. November 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, als Haushaltsvorstand anerkannt zu werden und deshalb Grundsicherungsleistungen nach SGB XII zu erhalten, die nach dem Eckregelsatz (331,00 EUR) berechnet werden. Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, es sei nicht zu vermuten, dass die Tochter F ... zu ihrem Lebensunterhalt beitrage (§ 36 Satz 1 SGB XII sei hier gemäß § 43 SGB XII nicht anzuwenden).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu verpflichten, die Grundsicherungs-leistungen nach dem Eckregelsatz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zur Berechnung des Regel- und Mehrbedarfs für rechtlich zutreffend, weil nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der Bedarf der Klägerin - durch die Grundsicherungsleistungen der Tochter F ... nach dem Eckregelsatz - gedeckt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit kann, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, verhandelt und durch Urteil entschieden werden, weil die Klägerin in der fristgemäßen Terminsmitteilung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere weil sie die Klagefrist wahrt.
Die Klage ist nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil er rechtmäßig ist; die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen als die mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 festgesetzten (Regelbedarf nach dem Regelsatz eines Haushaltsangehörigen [265,00 EUR] und Mehrbedarf in Höhe von 17 % dieses Regelsatzes [45,00 EUR]).
Die Klägerin gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, u. a. weil sie das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 23 SGB XII (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 33 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Für die Struktur der Regelsätze gilt § 3 der Regelsatzverordnung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1067) auf der Ermächtigungsgrundlage des § 40 SGB XII. die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen; der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 % des Eckregelsatzes, er gilt auch für Alleinstehende; der Regelsatz für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt 80 % des Eckregelsatzes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung). Gemäß § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2005 (Brandenburgisches GVBl. II Seite 55) auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII beträgt der Eckregelsatz 331,00 EUR.
Der Haushalt der Klägerin besteht aus zwei Personen, aus ihr und ihrer Tochter F ... Eine der beiden in einem Haushalt lebenden Personen kann Haushaltsvorstand im Sinne des Rechts der Regelsätze sein. Die rechtliche Qualifizierung der Tochter F ... als Haushalsvorstand ergibt sich somit daraus, dass ihre Grundleistungen nach SGB II analog § 20 Abs. 2 SGB II nach dem Eckregelsatz 331,00 EUR berechnet wurden (vgl. insbesondere Brünner in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 34 zu § 20). Der Begriff des Haushaltsangehörigen, des Haushaltsvorstandes und des Haushaltes nach dem Recht der Regelsätze auf der Ermächtigungsgrundlage des § 40 SGB XII und des § 28 Abs. 2 SGB XII ist losgelöst von der Frage, ob in einem Haushalt keine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen besteht. Auf eine Bedarfsgemeinschaft - hier: der Klägerin und ihrer Tochter F ... - abzustellen entspreche weder dem Text noch dem Sinn und Zweck des zitierten Regelsatz-Rechtes. Die Klägerin und ihre Tochter F ... leben in einem Haushalt, nicht aber in einer Bedarfsgemeinschaft. Für die Anwendung des § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII fehlt es im vorliegenden Fall an einem Sachverhalt, der den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB XII erfüllt; denn das Verwandtschaftsverhältnis (Mutter - Tochter) kann nicht dem Verhältnis zusammenlebender Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gleich geachtet werden. Im vorliegenden Fall stellt sich mithin nicht die Frage der Zuordnung von Einkünften oder Vermögen innerhalb einer speziellen Bedarfsgemeinschaft.
Ist also, wie ausgeführt, das Regelsatz-Recht, das kraft der Verweisung auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 auf den für den antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII gilt, unabhängig von der Frage einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden, stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Frage, ob der Regel- und Mehrbedarf der Klägerin teilweise anderweitig, nämlich von den Grundleistungen der Tochter F ... nach dem Eckregelsatz, gedeckt ist und deshalb die Bedarfe abweichend festgelegt werden können (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Es besteht kein Anlass, den Regelbedarf der Klägerin abweichend festzulegen, weil dieser Regelbedarf mit dem Regelsatz einer Haushaltsangehörigen im Sinne des Regelsatz-Rechts erfüllt wird.
Das Ergebnis - zwei Personen in einem Haushalt erhalten 180 % von zwei Eckregelsätzen - führt im Übrigen auch nicht dazu, dass die Klägerin, weil sie Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII bezieht, schlechter gestellt wäre, als wenn sie Sozialgeld bezöge (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II); der Vorrang der Grundsicherungsleistungen nach SGB XII vor dem Sozialgeld (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II) hat nicht zur Folge, dass die Klägerin schlechter gestellt ist, als wenn sie Sozialgeld (§ 2 SGB II) bezöge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Grundsicherungsleistungen in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. November 2005 der Eckregelsatz (Regelsatz des Haushaltsvorstandes) oder der um 20 % niedrigere Regelsatz einer Person der Haushaltsgemeinschaft zugrunde zu legen ist (Streitwert: 534,15 EUR).
Die Klägerin (- 1920) lebte u. a. in dem Zeitraum, für den hier die Höhe des Regelsatzes streitig ist, in Haushaltsgemeinschaft mit ihre Tochter F. , die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhielt (berechnet nach dem Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand, vgl. zuletzt Bescheid der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitslose vom 26. September 2005).
Im Bescheid vom 21. Dezember 2004 für den Leistungszeitraum 01. Januar 2005 bis 30. November 2005) berechnete die Beklagte die Grundsicherungsleistungen der Klägerin nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige (265,00 EUR). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 zurück, weil die Tochter F ... Haushaltsvorstand sei, denn sie trage die Generalunkosten des Haushaltes.
Mit der am 04. November 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, als Haushaltsvorstand anerkannt zu werden und deshalb Grundsicherungsleistungen nach SGB XII zu erhalten, die nach dem Eckregelsatz (331,00 EUR) berechnet werden. Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, es sei nicht zu vermuten, dass die Tochter F ... zu ihrem Lebensunterhalt beitrage (§ 36 Satz 1 SGB XII sei hier gemäß § 43 SGB XII nicht anzuwenden).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu verpflichten, die Grundsicherungs-leistungen nach dem Eckregelsatz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zur Berechnung des Regel- und Mehrbedarfs für rechtlich zutreffend, weil nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der Bedarf der Klägerin - durch die Grundsicherungsleistungen der Tochter F ... nach dem Eckregelsatz - gedeckt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit kann, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, verhandelt und durch Urteil entschieden werden, weil die Klägerin in der fristgemäßen Terminsmitteilung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere weil sie die Klagefrist wahrt.
Die Klage ist nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil er rechtmäßig ist; die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen als die mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 festgesetzten (Regelbedarf nach dem Regelsatz eines Haushaltsangehörigen [265,00 EUR] und Mehrbedarf in Höhe von 17 % dieses Regelsatzes [45,00 EUR]).
Die Klägerin gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, u. a. weil sie das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 23 SGB XII (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 33 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Für die Struktur der Regelsätze gilt § 3 der Regelsatzverordnung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1067) auf der Ermächtigungsgrundlage des § 40 SGB XII. die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen; der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 % des Eckregelsatzes, er gilt auch für Alleinstehende; der Regelsatz für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt 80 % des Eckregelsatzes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung). Gemäß § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2005 (Brandenburgisches GVBl. II Seite 55) auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII beträgt der Eckregelsatz 331,00 EUR.
Der Haushalt der Klägerin besteht aus zwei Personen, aus ihr und ihrer Tochter F ... Eine der beiden in einem Haushalt lebenden Personen kann Haushaltsvorstand im Sinne des Rechts der Regelsätze sein. Die rechtliche Qualifizierung der Tochter F ... als Haushalsvorstand ergibt sich somit daraus, dass ihre Grundleistungen nach SGB II analog § 20 Abs. 2 SGB II nach dem Eckregelsatz 331,00 EUR berechnet wurden (vgl. insbesondere Brünner in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 34 zu § 20). Der Begriff des Haushaltsangehörigen, des Haushaltsvorstandes und des Haushaltes nach dem Recht der Regelsätze auf der Ermächtigungsgrundlage des § 40 SGB XII und des § 28 Abs. 2 SGB XII ist losgelöst von der Frage, ob in einem Haushalt keine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen besteht. Auf eine Bedarfsgemeinschaft - hier: der Klägerin und ihrer Tochter F ... - abzustellen entspreche weder dem Text noch dem Sinn und Zweck des zitierten Regelsatz-Rechtes. Die Klägerin und ihre Tochter F ... leben in einem Haushalt, nicht aber in einer Bedarfsgemeinschaft. Für die Anwendung des § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII fehlt es im vorliegenden Fall an einem Sachverhalt, der den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB XII erfüllt; denn das Verwandtschaftsverhältnis (Mutter - Tochter) kann nicht dem Verhältnis zusammenlebender Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gleich geachtet werden. Im vorliegenden Fall stellt sich mithin nicht die Frage der Zuordnung von Einkünften oder Vermögen innerhalb einer speziellen Bedarfsgemeinschaft.
Ist also, wie ausgeführt, das Regelsatz-Recht, das kraft der Verweisung auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 auf den für den antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII gilt, unabhängig von der Frage einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden, stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Frage, ob der Regel- und Mehrbedarf der Klägerin teilweise anderweitig, nämlich von den Grundleistungen der Tochter F ... nach dem Eckregelsatz, gedeckt ist und deshalb die Bedarfe abweichend festgelegt werden können (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Es besteht kein Anlass, den Regelbedarf der Klägerin abweichend festzulegen, weil dieser Regelbedarf mit dem Regelsatz einer Haushaltsangehörigen im Sinne des Regelsatz-Rechts erfüllt wird.
Das Ergebnis - zwei Personen in einem Haushalt erhalten 180 % von zwei Eckregelsätzen - führt im Übrigen auch nicht dazu, dass die Klägerin, weil sie Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII bezieht, schlechter gestellt wäre, als wenn sie Sozialgeld bezöge (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II); der Vorrang der Grundsicherungsleistungen nach SGB XII vor dem Sozialgeld (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II) hat nicht zur Folge, dass die Klägerin schlechter gestellt ist, als wenn sie Sozialgeld (§ 2 SGB II) bezöge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
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