L 28 AL 39/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 216/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 39/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2002 ergangene Urteil des Sozialgerichts Neuruppin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe -Alhi- und der hieraus folgenden Erstattungsforderung der Beklagten streitig.

Der 1971 geborene, in H wohnhafte Kläger ist verwitwet. Er bezog aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau C P seit dem 14. September 1998 fortlaufend eine Witwerrente der Berufsgenossenschaft -BG- in Höhe von zunächst 655,20 DM monatlich.

Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld hatte die Beklagte dem Kläger ab dem 24. August 1998 bis zu dessen Arbeitsaufnahme am 19. Dezember 1998 Alhi bewilligt. Nachdem die BG der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente an den Kläger mitgeteilt hatte, machte die Beklagte, nachdem sie mit Bescheid vom 4. Februar 1999 die Bewilligung von Alhi teilweise hinsichtlich der Höhe aufgehoben hatte, gegenüber der BG die Erstattung der von ihr wegen des gleichzeitigen Bezuges der Hinterbliebenenrente überzahlten Alhi gem. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- geltend. Der von der BG einbehaltene Betrag reichte jedoch wegen eines vorrangig zu befriedigenden Anspruchs des Sozialamtes nicht aus, um die Erstattungsforderung der Beklagten zu befriedigen, weshalb die Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 21. Juni 1999 die Erstattung der Restforderung unter Hinweis auf den Aufhebungsbescheid vom 4. Februar 1999 forderte. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Im Zeitraum vom 19. Dezember 1999 bis zur Anspruchserschöpfung am 15. Juni 2000 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Diese Leistung hatte der Kläger mit Antragsvordruck der Beklagten beantragt, in welchem er den Bezug der Witwerrente angegeben hatte.

Am 2. Mai 2000 beantragte der Kläger mit Antragsvordruck der Beklagten die Gewährung von Alhi. Dabei verneinte er unter Punkt 3 des Vordrucks die Frage nach anderen Leistungen, die beantragt worden seien oder bezogen würden. Durch seine Unterschrift versicherte der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben und den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose". Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte er die Frage nach eigenen Einnahmen. Mit Bescheid vom 6. Juni 2000 bewilligte die Beklagte ihm daraufhin ab dem 16. Juni 2000 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 204,40 DM. Diese Leistung wurde dem Kläger bis zu seiner Arbeitsaufnahme am 3. Juli 2000 ausgezahlt.

Am 14. August 2000 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte mit Antragsvordruck der Beklagten die Gewährung von Alhi. Er bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben und den Erhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose". Die Frage unter Punkt 4 des Vordrucks nach anderen Leistungen, die beantragt worden seien oder bezogen würden, verneinte der Kläger. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" trug die Sachbearbeiterin der Beklagten unter Punkt 8 "Eigene Einnahmen des Antragstellers" den Bezug der Unfallrente des Klägers in Höhe von monatlich 655,20 DM mit grünem Stift ein. Der Kläger bestätigte unter Punkt 11 die Richtigkeit der von der Sachbearbeiterin vorgenommenen Ergänzung. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 14. August 2000 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 204,40 DM (Ablauf des Bewilligungsabschnitts 15. Juni 2001). Durch Änderungsbescheid vom 8. Januar 2001 wurde die Leistung mit Wirkung zum 1. Januar 2001 unter Anwendung der LeistungsentgeltVO 2001 neu berechnet, so dass sich nunmehr ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von 208,18 DM ergab.

Am 30. April 2001 verzog der Kläger von W nach N. Er meldete sich deshalb am 2. Mai 2001 mit Wirkung zum 1. Mai 2001 bei der nunmehr für ihn zuständigen Dienststelle der Beklagten in N unter Verwendung eines Antragsvordruckes der Beklagten arbeitslos. Im Antragsvordruck verneinte der Kläger unter Punkt 4 erneut den Bezug oder die Beantragung anderer Leistungen. Die Frage nach diesen Leistungen enthält folgenden Hinweis:

Darunter befindet sich teilweise in Fettdruck der eingerahmte Hinweis:

Der Kläger gab an, er lebe mit Frau D P in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Frau P beziehe Sozialhilfe. Erneut versicherte der Kläger durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben und den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose".

Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 bewilligte ihm die Beklagte ab dem 1. Mai 2001 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 208,18 DM (täglicher Leistungssatz 29,74 DM (= 15,21 EUR), Bemessungsentgelt 530 DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, LeistungsentgeltVO-2001, 53 v. H., Anpassungsstichtag 15. Juni 2001). Durch Änderungsbescheid vom 26. Juni 2001 wurde das Bemessungsentgelt gem. § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III- angepasst und dem Kläger ab dem 16. Juni 2001 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 205,24 DM (täglicher Leistungssatz 29,32 DM (= 14,99 EUR), Bemessungsentgelt 520 DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, LeistungsentgeltVO 2001, 53 v.H.) bewilligt. Diese Leistung erhielt der Kläger bis zum 31. Dezember 2001.

Nachdem die Dienststelle der Beklagten in N mit bei ihr am 26. April 2001 eingegangenem Schreiben der Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung B von der Leistung einer Hinterbliebenenrente an den Kläger Kenntnis erhalten hatte, meldete die Beklagte gegenüber der BG mit Schreiben vom 11. Juni 2001 (eingegangen bei der BG am 13. Juni 2001) gem. § 103 und § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch wegen der gleichzeitigen Leistung von Alhi an.

Mit Änderungsbescheiden vom 13. November 2001 bewilligte die BG dem Kläger rückwirkend zum 1. Juli 1999 Rente in Höhe von monatlich 672,10 DM, zum 1. Juli 2000 Höhe von monatlich 676,14 DM und vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von monatlich 690,40 DM (Bl. 356 LA). Den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 322,61 DM (= 164,95 EUR) überwies sie am 20. November 2001 an den Kläger.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2002 zu dem Umstand des Bezuges der Hinterbliebenenrente bei gleichzeitigem Bezug von Alhi an und nahm mit Bescheid vom 17. Januar 2002 die Bescheide vom 6. Juni 2000, 18. Oktober 2000 und 30. Mai 2001 über die Bewilligung von Alhi teilweise hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistung zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 14.726,98 DM (= 7.529,79 EUR). Zur Begründung führte sie aus, die Unfallrente sei als Einkommen gem. § 194 SGB III auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2002 Widerspruch ein.

Am 26. März 2002 erging ein Änderungsbescheid zum Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2002, mit welchem die Beklagte nunmehr die Bewilligung von Alhi durch "die Entscheidung vom 30. Mai 2001" hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2001 teilweise in Höhe von 156,03 DM (= 79,78 EUR) und vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 teilweise in Höhe von 159,32 DM (= 81,46 EUR) wöchentlich unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III zurücknahm und ihre Erstattungsforderung auf 6.825,02 DM (= 3.489,58 EUR) (einschließlich für den Kläger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.277,49 DM (= 653,17 EUR)) reduzierte. Gleichzeitig hob sie den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2002 auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 26. März 2002 abgeholfen hatte, als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, eine teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alhi erfolge erst ab dem 1. Mai 2001, weil der Kläger in seinem Antrag vom 2. Mai 2001 unter Punkt 4 die Frage nach anderen Leistungen trotz des Bezuges der Unfallrente verneint habe. Für den davor liegenden Zeitraum komme eine teilweise Aufhebung nicht in Betracht, weil der Kläger den Bezug der Unfallrente in seinem Antrag vom 14. August 2000 angegeben hatte und die Nichtanrechnung dieser Leistung von der Beklagten verschuldet sei. Die Überzahlung in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum beruhe hingegen auf unrichtigen Angaben des Klägers, die dieser vorsätzlich oder grob-fahrlässig gemacht habe, weshalb er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

Daraufhin hat der Kläger unter dem 22. April 2002 vor dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und sich zur Begründung auf Vertrauensschutz berufen, weshalb eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht zulässig sei. Insbesondere könne ihm unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, da er die Angabe der Rente lediglich "versehentlich vergessen" habe, obwohl er diese im Antrag vom 14. August 2000 bereits angegeben hatte. Aufgrund dieser Angaben habe die Beklagte positive Kenntnis von dem Bezug der Rente gehabt. Der Kläger hat außerdem geltend gemacht, dass er im Antrag vom 14. August 2000 die Frage nach der Rente verneint hatte, er jedoch auf die Notwendigkeit der Angabe der Rente nicht hingewiesen worden sei. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die Rente unter Punkt 4 nicht anzugeben gewesen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 21. November 2002 haben die Beteiligten auf Anraten des Gerichts einen Widerrufsvergleich geschlossen, welcher von der Beklagten durch beim Sozialgericht am 11. Dezember 2002 eingegangenen Schriftsatz widerrufen wurde.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag des Klägers entnommen,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2002 aufzuheben.

Dem Akteninhalt hat das Sozialgericht den Antrag der Beklagten entnommen,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, wonach der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er im Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 2. Mai 2001 unter Punkt 4 ausdrücklich nach dem Bezug anderer Leistungen unter gleichzeitigem Hinweis auf das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" befragt worden sei.

Mit am 6. Januar 2003 verkündetem Urteil hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom "12". Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2002 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi gem. § 45 SGB X lägen nicht vor, weil dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne und sein Vertrauen in den Bestand des Bescheides deshalb schutzwürdig sei. Die einem Leistungsempfänger gem. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I obliegende Mitwirkungspflicht habe dort ihre Grenzen, wo der Leistungsträger sich die Kenntnis von den der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen selbst beschaffen könne. Die Beklagte habe auf Grund der Angaben des Klägers im Antrag vom 14. August 2000 Kenntnis vom Bezug der Hinterbliebenenrente gehabt, so dass es aus der Sicht des Klägers keiner weiteren Angaben über den Bezug der Rente bedurft habe. Zudem sei der Kläger in dem von ihm zur Beantragung von Alhi am 2. Mai 2001 verwendeten Antragsvordruck nicht ausdrücklich nach dem Bezug der Rente befragt worden. Die fehlerhafte Bewilligung habe dem Kläger auch nicht "ins Auge springen müssen".

Gegen das ihr am 13. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. März 2003 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Kläger habe entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht annehmen dürfen, dass er angesichts der bereits im Antrag vom 14. August 2000 gemachten Mitteilung über den Bezug der Rente im Antrag vom 2. Mai 2001 diesbezüglich trotz ausdrücklicher Befragung keine Angaben habe machen müssen. Ein dahingehender Hinweis sei im Antragsvordruck gerade nicht enthalten. Im übrigen habe sie die Rückforderungssumme wegen Amtsverschuldens bereits reduziert, die nachweislich auf einer Falschangabe des Klägers beruhende Bewilligungsentscheidung aufgrund des Antrages vom 2. Mai 2001 könne darüber hinaus jedoch keinen Bestand haben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Erstattungsforderung unter Abänderung der angefochtenen Bescheide um 130,65 EUR auf 3.358,93 EUR verringert. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2002 ergangene Urteil des Sozialgerichts Neuruppin aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf seinen bisherigen Vortrag für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Beklagte hätte erkennen müssen, dass er mit der ordnungsgemäßen Einordnung und Beantwortung der im Antragsvordruck enthaltenen Fragen überfordert gewesen sei. Denn er habe bereits bei der Ausfüllung des Antragsformulares am 14. August 2000 die Rente versehentlich im falschen Feld eingetragen, was von der Beklagten dann selbst berichtigt worden sei.

Zu den Gerichtsakten sind Kopien der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Bezirksverband B, gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin insgesamt zulässig. Die geltend gemachte Erstattungsforderung der Beklagten betrug bei Einlegung der Berufung 6.825,02 DM (= 3.489,58 EUR), so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 500,00 EUR liegt.

Die Berufung ist – soweit nach Erledigung des Rechtsstreites durch Anerkenntnis der Beteiligten noch über sie zu entscheiden war – auch begründet. Streitgegenstand ist – nachdem die Beklagte den Bescheid vom 17. Januar 2002 durch Bescheid vom 26. März 2002 aufgehoben hat – entgegen dem Wortlaut des erstinstanzlichen Tenors der Bescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2002, mit welchem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2001 teilweise hinsichtlich der Höhe zurückgenommen und ihre Erstattungsforderung auf insgesamt 6.825,02 DM reduziert hat, geändert durch das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Anerkenntnis der Beklagten, mit welchem die Beklagte ihre Erstattungsforderung auf 3.358,93 EUR reduzierte. Dieser Bescheid ist in der Fassung, die er durch das Anerkenntnis der Beklagten gefunden hat, rechtmäßig, weil der Beklagten die zuletzt noch geltend gemachte Erstattungsforderung zusteht.

Das erstinstanzliche Urteil ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil der Vorsitzende der erkennenden Kammer das Urteil ausweislich des Wortlautes des Protokolls vom 6. Januar 2003 nach (Wieder-) Eröffnung der mündlichen Verhandlung verkündete. Da die mündliche Verhandlung war bereits im Verhandlungstermin am 21. November 2002 geschlossen worden war, ist – unter Beachtung des wahren Willens des Kammervorsitzenden - entgegen des im Protokoll vom 6. Januar 2003 gewählten Wortlautes das Protokoll dahingehend auszulegen (dazu Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, vor § 159 Rn. 2), dass der Vorsitzende der erkennenden Kammer nicht die mündliche Verhandlung (Wieder-) eröffnen, sondern nur die zur Verkündung des Urteils notwendige Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 173 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG- herbeiführen wollte. Hierfür spricht auch die Überschrift des Protokolls vom 6. Januar 2003: "Niederschrift zum Verkündungstermin". Da die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht zu den gem. § 160 ZPO nur durch das Protokoll zu beweisenden Förmlichkeiten gehört (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 122 Rn. 4a), konnte der Senat das Protokoll entsprechend auslegen.

I. Der Bescheid vom 26. März 2002 ist in der Fassung, die er durch das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, rechtmäßig. Denn die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi in Höhe von DM 151,20 ( = 77,31 EUR) wöchentlich zu Recht aufgehoben.

Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 26. März 2002 ist im Hinblick auf den hier noch streitigen Zeitraum nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III zu beurteilen. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden.

Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2001 und dem hierauf folgenden Änderungsbescheid vom 26. Juni 2001 handelt es sich um anfänglich – teilweise – rechtswidrige Bescheide, da dem Kläger wegen des Bezuges der Witwerrente von der BG Alhi nicht in der von der Beklagten durch diese Bescheide bewilligten Höhe zustand. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 26. Juni 2006 in dem hier angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 26. März 2002 nicht ausdrücklich benannt, aus den in diesem Bescheid aufgeführten, von der teilweisen Aufhebung betroffenen Zeiträumen ergibt sich aber, dass die Beklagte auch den Änderungsbescheid vom 26. Juni 2001 konkludent teilweise hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistung zurückgenommen hat.

Die Voraussetzungen für Alhi in der von der Beklagten bewilligten Höhe liegen nicht vor, weil der Kläger in Höhe der ihm durch Bescheid der BG vom 7. Januar 1999 bewilligten Witwerrente nicht bedürftig gewesen ist, und zwar in der Höhe, in welcher die BG die Rente mit Bescheiden vom 13. November 2001 rückwirkend angepasst hat.

Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die

arbeitslos sind sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und bedürftig sind.

Gem. § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Die Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ist gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB III in der im Mai 2001 geltenden Fassung als Einkommen zu berücksichtigen. Gegen die Höhe der Anrechnung dieses Einkommens wurden keine Einwendungen erhoben; aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte hiergegen. In Höhe der Witwerrente verminderte sich damit der Anspruch des Klägers auf Alhi.

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2001 liegen in der zuletzt von der Beklagten noch geltend gemachten Höhe von wöchentlich 151,20 DM (= 21,60 DM täglich), d.h. in Höhe der von der BG mit Bescheid vom 7. Januar 1999 bewilligten Rente vor. Der Geltendmachung des darüber hinausgehenden Betrages steht jedoch ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG entgegen.

Die Beklagte hat die Bewilligung der Alhi in Höhe von wöchentlich 151,20 DM zu Recht auch rückwirkend gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X aufgehoben. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit, das heißt für die Zeit vor Bekanntgabe des Rücknahmebescheides, zurückzunehmen, wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Der in Bezug genommene § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfasst die Fälle, in denen sich der Begünstigte von vornherein nicht auf Vertrauen berufen kann, dem rechtswidrig Begünstigten damit kein Vertrauensschutz zusteht.

Hier liegen aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die der Begünstigte vorsätzlich oder fahrlässig in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat es bei seinem Antrag auf Alhi vom 2. Mai 2001 unterlassen, im Antragsvordruck unter Punkt 4 den Bezug der Witwerrente anzugeben.

Vorsätzliches Handeln scheidet hier wohl aus, der Kläger hat insoweit vorgetragen, er habe die Frage versehentlich verneint. Dieses Versehen beruhte jedoch zur Überzeugung des Senates auf grober Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R = SozR 4100 § 45 Nr. 45).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung lagen diese Voraussetzungen vor: Die Frage nach Einkommen war im Antragsvordruck unter Punkt 4 klar formuliert. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Witwen- und Unfallrenten anzugeben sind. Sofern der Kläger diesen Hinweis nicht verstanden haben sollte, wäre es ihm zuzumuten gewesen, bei der Beklagten nachzufragen. Hinzu kommt, dass im vorangegangen Antrag die Witwerrente von einer Mitarbeiterin eingetragen worden war und der Kläger die Richtigkeit dieser Ergänzung durch seine Unterschrift bestätigt hatte. Schon deshalb musste ihm bewusst gewesen sein, dass der Bezug der Rente für seinen Anspruch auf Alhi von Bedeutung ist, was im übrigen auch durch den eigenen Vortrag des Klägers bestätigt wird, wonach er geglaubt habe, aufgrund der Angabe der Rente bereits im Antrag vom 18. August 2000 sei eine nochmalige Angabe nicht erforderlich. Es ist insoweit der Beklagten zu folgen, dass ein Hinweis im Antragsformular fehlt, nach welchem der Kläger davon ausgehend durfte, die Rente nicht nochmals angeben zu müssen.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Beklagte bereits im Jahre 1998 die Bewilligung von Alhi wegen des Bezuges der Witwerrente teilweise aufgehoben und vom Kläger die Erstattung des überzahlten Betrages gefordert hatte. Auch hieraus schließt der Senat, dass dem Kläger der Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Rente und deren Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Alhi bewusst gewesen war. Dem Kläger ist deshalb grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Angabe der Rente im Antrag vom 14. August 2000 Kenntnis von ihrem Bezug haben musste. Denn die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides beruht auf den falschen Angaben des Klägers. Diese Kausalität wird nicht durch ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten unterbrochen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Falschangabe auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen wäre, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Da die Beklagte die Bewilligung von Alhi auch nicht wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Klägers gem. § 66 Sozialgesetzesbuch Erstes Buch –SGB I- abgelehnt hatte, kommt es entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auf die Frage einer etwaigen Begrenzung der Mitwirkungsverpflichtung des Klägers gem. § 65 SGB I hier nicht an.

Ein Ermessen, bei dessen Ausübung die Beklagte wegen Verschuldens der Behörde von einer Rückforderung der überzahlten Alhi hätte Abstand nehmen können, war nicht auszuüben (§ 330 Abs. 2 SGB II). Insoweit gilt für den Bereich des Arbeitsförderungsrechtes eine von § 45 SGB X abweichende Sonderregelung. Ist die Rücknahme eines Bescheides damit zwingend vorgeschrieben, so kommt es auf ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten nicht an (vgl. Beschluss des BSG vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 253/99 B, zitiert nach Juris).

Sie hat weiterhin auch die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X und auch die Zwei- bzw. Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 bzw. 3 SGB X eingehalten. Somit lagen auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X vor.

Die Beklagte war damit zur teilweisen Rücknahme der Leistungsbewilligung berechtigt, und zwar im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von monatlich 655,20 DM (= wöchentlich 77,31 EUR), d. h. in Höhe der ursprünglich dem Kläger von der BG bewilligten Witwerrente.

Die von der Beklagten überzahlten Leistungen sind gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Dies ergibt im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2001 den Gesamtbetrag in Höhe von 5.292,00 DM (= 2.705,76 EUR; kalendertäglich 21,60 DM X 245 Kalendertage)

II. Einer darüber hinausgehenden teilweisen Rücknahme der Bewilligung der Alhi wegen der von der BG mit Bescheiden vom 13. November 2001 rückwirkend bewilligten höheren Witwerrente steht jedoch bereits die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X entgegen. Denn in Höhe der durch diese rückwirkende Bewilligung eingetretenen Überzahlung der Alhi wegen des gleichzeitigen Bezuges der Witwerrente durch den Kläger steht der Beklagten gegen die BG ein Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X zu, da sie als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen.

Die Beklagte war im Sinne dieser Vorschrift ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, denn sie hat gegenüber dem Kläger als Berechtigtem Sozialleistungen in der Form von Alhi erbracht, jedoch entfiel durch die nachträgliche rückwirkende Anpassung der Rente des Klägers mit Bescheiden der BG vom 13. November 2001 für den von der Rücknahmeentscheidung der Beklagten betroffenen Zeitraum der Anspruch des Klägers auf Alhi in Höhe des Erhöhungsbetrages der Rente (hierzu BSG Urteil vom 22. Mai 1989 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; Kater in Kasseler Kommentar, § 104 SGB X Rn. 72).

Daraus, dass ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG nach § 104 SGB X bestand, folgt jedoch auch, dass die Voraussetzungen der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X vorliegen. Hinsichtlich der von der BG mit Bescheiden vom 13. November 2001 rückwirkend bewilligten höheren Witwerrente besteht mithin kein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger gem. § 50 SGB X, was nunmehr zwischen den Beteiligten auch unstreitig geworden ist.

III. Gem. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Kläger der Beklagten auch, da diese für ihn Beiträge gezahlt hat, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Dies gilt gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift für Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend.

Zwar ist die Beklagte zur Rücknahme der Bewilligung von Alhi gem. § 45 Abs. 1 SGB X nur bezüglich des Betrages von wöchentlich 151,20 DM berechtigt und ihr die Rücknahme hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages (d. h. des von der BG nachträglich gewährten Erhöhungsbetrages) wegen eines gegenüber der BG vorrangig geltend zu machenden Erstattungsanspruchs gem. § 107 SGB X verwehrt (vgl. II.). Es darf aber nicht unberücksichtig bleiben, dass die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Gesamtbetrag der überzahlten Alhi abgeführt hat. Die Summe der Beiträge, die die Beklagte für über den gegen den Kläger geltend zu machenden Erstattungsbetrag abgeführt hat, kann die Beklagte jedoch nicht von der BG verlangen. Denn insoweit ist die Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X zu beachten, wonach sich der Umfang des Erstattungsanspruchs gegen die BG nach den für den vorrangig verpflichteten Leitungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Das bedeutet, dass die BG nicht mehr erstatten muss, als sie selbst an den Kläger zu leisten verpflichtet war, eine Erstattungspflicht der BG für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mithin nicht besteht. Die vom Kläger zu fordernde Erstattungssumme für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist deshalb anhand der von der Beklagten insgesamt überzahlten Alhi zu ermitteln (vgl. hierzu Kater in Kasseler Kommentar, Rn. 15 zu § 107 SGB X).

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 223 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –SGB V- für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen, wobei für die Berechnung die Woche zu sieben Tagen anzusetzen ist. Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Beitragsbemessung gem. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu Grunde gelegt. Bei Personen, die Arbeitslosengeld oder –hilfe nach dem SGB III beziehen, gelten gemäß § 232 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung (mit Wirkung zum 1. Januar 1989 (BGBl. I, 594) eingeführt, neu gefasst durch Einmalzahlungs-Neureglung vom 21. Dezember 2000, BGBl I S. 1971, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2001) als beitragpflichtige Einnahmen 58 v. H. des der Leistung zu Grunde liegenden, durch Sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Alhi durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Alhi geteilt wird. Ausgangsbasis ist hierbei das nach § 132 Abs. 3 SGB III gerundete Bemessungsentgelt (Ziffer 3.1.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20. November 1997, veröffentlicht in: Die Beiträge 1998, 273 ff.). Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dieselben Grundsätze und gemäß § 57 Abs. 1 SGB IX die oben genannten Bemessungsvorschriften des SGB V.

Somit ergeben sich unter Berücksichtigung des gemäß § 241 SGB V maßgeblichen Beitragssatzes von 14,5 % und des gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX maßgeblichen Beitragssatzes von 1,7 % für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum folgende von der Beklagten abgeführten Beiträge:

- im Zeitraum 1. Mai 2001 bis 15. Juni 2001 (46 Kalendertage): 327,52 DM (= 167,46 EUR).

- im Zeitraum 16. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2001 (15 Kalendertage): 104,70 DM (= 53,53 EUR).

- Im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Dezember 2001 (184 Kalendertage): 1.284,32 DM (= 656,66 EUR).

insgesamt damit 877,65 EUR.

Für die von der Aufhebung betroffenen Zeiträume hätte die Beklagte jedoch nur 41,87 EUR, 12,85 EUR und 144,47 EUR, mithin insgesamt 210,85 EUR an Beiträgen abführen müssen. Dies ergibt den Erstattungsbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 666,80 EUR. Gefordert hat die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 26. März 2002 für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge lediglich den Betrag von 1.277,49 DM (= 653,17 EUR). Der Aufhebungsbescheid vom 26. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 ist deshalb auch hinsichtlich des für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geforderten Erstattungsbetrages rechtmäßig.

Insgesamt beträgt die Erstattungsforderung der Beklagten damit 3.358,93 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreites Rechnung. Der Betrag von 130,65 EUR, hinsichtlich dessen die Beklagte unterliegt, konnte angesichts der Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 3.358,93 EUR bei der Verteilung der Kostenlast unberücksichtigt bleiben.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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