L 4 RA 61/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 8093/95 W03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 61/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 aufgehoben. Die Klage - auch gegen die Bescheide vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 – wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens in der Berufungsinstanz, ob die Zeit vom 07. September 1964 bis 15. August 1965, in der der Kläger an der Parteihochschule "K M" beim ZK der SED einen so genannten Einjahrlehrgang absolviert hat, als Anrechnungszeit bei der Höhe der Rente zu berücksichtigen ist.

Der 1928 geborene Kläger durchlief von 1942 bis 1944 mit Erfolg eine Lehre und arbeitete anschließend 3 Monate als Flugzeugbauer. Nach seinem Einsatz im Reichsarbeitsdienst und als Soldat bis zum Ende des 2. Weltkrieges geriet er in Gefangenschaft, aus der er Ende 1948 entlassen wurde. Der Kläger lebte von da an in der DDR, war 1949 bis 1950 als Dreher/Schlosser tätig und absolvierte von 1950 bis 1953 ein Ingenieurstudium. Anschließend arbeitete er als Konstrukteur, Sicherheitsinspekteur und technischer Berater. Seit September 1961 war er als Mitarbeiter bzw. Sektorleiter des ZK der SED in Berlin tätig. Von dort wurde er für die Zeit vom 07. September 1964 bis zum 15. August 1965 zu einem Einjahrlehrgang an die Parteihochschule "Karl Marx" beim ZK der SED delegiert, den er mit der Note "sehr gut" abschloss. Die Parteihochschule war dem ZK der SED unterstellt; hierfür wurde ein Stipendium i.H.v. 80 % des vorherigen Nettogehaltes gewährt und die Teilnehmer waren während dieser Zeit pauschal als Studenten versichert. Die Beitragszahlung und die Zahlung der Stipendien übernahm die Partei. Die Lehrgangsteilnahme an der Parteihochschule "K M" diente nach der Stipendienneuregelung vom 12. Juli 1963 nicht der fachlichen, sondern der politischen Qualifizierung leitender Kader. Entsprechend dem Beschluss des Sekretariats des ZK der SED vom 01. Juli 1965 war der Kläger nach dem Abschluss des Lehrgangs erneut wie zuvor als Mitarbeiter der Abteilung Gewerkschaften und Politik des ZK tätig. Von Juli 1990 bis Juni 1991 arbeite der Kläger schließlich als Mitarbeiter des Parteivorstands der PDS. Bereits am 01. September 1960 war der Kläger in die Altersvorsorgung der technischen Intelligenz aufgenommen worden; seit 1979 hatte er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter der SED entrichtet.

Der Kläger bezog ab 01. Juli 1991 zunächst Altersübergangsgeld und beantragte am 26. November 1992 die Gewährung einer Regelaltersrente.

Mit Rentenbescheid vom 06. Januar 1994, geändert durch Bescheide vom 21. Juli 1994, 12. September 1994 und 13. Dezember 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01. Juni 1993. Der Kläger legte bereits am 26. Januar 1994 Widerspruch gegen die Berechnung der Rente ein, den er nach dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 1994 nur noch insoweit aufrechterhielt (Schreiben vom 22. Dezember 1994), als nach wie vor sein Parteihochschulbesuch vom 07. September 1964 bis 15. August 1965 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 1995 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Teilnahme an einem einjährigen Lehrgang an einer Parteihochschule, die ohne Erlangung eines akademischen Grades absolviert worden sei, sei keine Hochschulausbildung im Sinne des Gesetzes. Die Ausbildung sei zwar an einer Hochschule absolviert worden; es handele sich jedoch nicht um ein herkömmliches Studium. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit an der Parteihochschule als Fachschulausbildung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Parteihochschule von ihrem Status her Hochschule sei.

Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 1995 Klage erhoben und weiterhin die Anerkennung seines Parteihochschulbesuchs als Anrechnungszeit für die Berechnung seiner Rente begehrt. Er habe eine Hochschule besucht und die dortige Ausbildung nach einem Jahr abgeschlossen, was sein Zeugnis belege. Dem Grunde nach handele es sich hierbei um ein postgraduales Studium zur Ergänzung einer abgeschlossenen Fach- oder Berufsschulausbildung zur Qualifizierung für die konkret ausgeübte Tätigkeit. In vergleichbaren Fällen sei dieses Studium, für das er ein Stipendium erhalten habe und pauschal sozial- und rentenversichert gewesen sei, auch anerkannt worden. Der Kläger hat sich darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung gegen die Begrenzung der Entgelte bei der Rentenberechnung und damit gegen die Rentenüberleitung gewendet.

Das Sozialgericht hat nach Erlass weiterer Bescheide durch die Beklagte, mit denen die Rente unter Berücksichtigung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zuletzt in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes neu berechnet worden ist, durch Teilurteil vom 22. März 2004 den Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 1994 in der Gestalt der Bescheide vom 21. Juli 1994, 12. September 1994 und 13. Dezember 1994, des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 1995 sowie der Bescheide vom 02. September 1997, 27. März 2003, 23. Juni 2003 und 30. Juli 2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 07. September 1964 bis zum 15. August 1965 für den Kläger als Anrechnungszeit anzuerkennen; zugleich hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zur Begründung des Teilurteils heißt es, bei der Parteihochschule "K M" handele es sich um eine Hochschule im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, wovon offenbar auch die Beklagte ausgehe. Auf dieser Grundlage sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte bei der Anerkennung von Ausbildungen an der genannten Parteihochschule danach differenziere, ob es sich um eine dreijährige Ausbildung oder um einen einjährigen Lehrgang handele. Maßstab dafür, was Ausbildung an einer Hochschule sei, müsse die für die Hochschule maßgebliche Rechtsordnung sein. Danach gebe es keinen Hinweis dafür, dass der einjährige Lehrgang kein ordnungsgemäß im Rahmen der der Parteihochschule übertragenen Bildungsaufgaben liegender Ausbildungsgang gewesen sei. Der Kläger habe für die Teilnahme an dieser Ausbildung ein Stipendium erhalten und auch ein benotetes Abschlusszeugnis. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten führe im Übrigen zu weiteren Ungereimtheiten. Während die Beklagte bereit wäre, einen einjährigen Lehrgang als Anrechnungszeit anzuerkennen, wenn er an einer Bezirksparteischule abgehalten worden wäre, scheitere die rentenrechtliche Erheblichkeit eines Parteilehrgangs daran, dass sich der Versicherte der Ausbildung an einer Einrichtung unterzogen habe, die jedenfalls nach dem Verständnis des DDR-Rechts die Qualifiziertere gewesen sei. Im Übrigen wende die Beklagte für die vom Kläger während des Besuchs der Parteihochschule gezahlten Studentenbeiträge die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI an, wonach Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Hochschulausbildung sind. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Hochschulausbildung in § 248 SGB VI einen anderen Inhalt habe geben wollen als in § 58 SGB VI. Auch dies spreche dafür, über den Begriff der Hochschulausbildung das Verständnis des DDR-Rechts entscheiden zu lassen.

Das hinsichtlich der Rentenüberleitung auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten angeordnete Ruhen des Verfahrens hat das Sozialgericht mit den beim Bundesverfassungsgericht derzeit noch anhängigen Verfahren zur Verfassungsgemäßheit des AAÜG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes begründet.

Gegen das ihr am 11. Mai 2004 zugestellte Teilurteil des Sozialgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten vom 04. Juni 2004. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der von dem Kläger an der Parteihochschule "K M" beim ZK der SED absolvierte Einjahreslehrgang in der Zeit vom 07. September 1964 bis 15. August 1965 könne entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden. Die Berücksichtigungsfähigkeit richte sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die für Zeiten der Hochschulausbildung gelten. Danach sei Hochschulausbildung eine "ordnungsgemäß und auf den Erwerb eines akademischen Grades zielende wissenschaftliche Ausbildung" (vgl. BSG Urteil vom 25. November 1986 – 11a RA 66/85 – in SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 96). Der Kläger habe die Ausbildung zwar an einer Hochschule absolviert; es handele sich jedoch nicht um einen regulären eigenständigen Studiengang, der auf den Erwerb eines akademischen Grades gezielt habe; vielmehr habe der Versicherte lediglich an einem Lehrgang teilgenommen. Eine Berücksichtigung dieser Zeit als "Fachschulausbildung" komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Ausbildungsstätte von ihrem Status her eine Hochschule gewesen sei. Nach der Rechtssprechung sei für die Wertung einer Anrechnungszeit im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI stets der Status der Ausbildungsstätte von vorrangiger Bedeutung. Als "Fachschulausbildung" könne nur eine Ausbildung angesehen werden, die auf einer Fachschuleinrichtung absolviert worden sei. Die hier vertretene Rechtsauffassung sei bereits mehrfach obergerichtlich bestätigt worden.

Mit zwei weiteren Bescheiden vom 17. Januar 2006 und vom 15. Februar 2006 ist die Rente des Klägers neu festgestellt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 aufzuheben und die Klage auch gegen die Bescheide vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Bescheide vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Beklagte verurteilt wird, die Zeit vom 07. September 1964 bis 15. August 1965 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen; er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens sind nicht nur die Bescheide, über die das Sozialgericht durch das angefochtene Teilurteil entschieden hat, sondern auch die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006, durch die die ursprünglich angegriffenen Bescheide abgeändert oder ersetzt worden sind und über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat (§§ 96 Absatz 1, 153 Absatz 1 SGG).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage – auch gegen die Bescheide vom 17. Januar 2006 und 15. Februar 2006 – hat dagegen keinen Erfolg. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Gegenstand des Verfahrens in der Berufungsinstanz ist allein, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 07. September 1964 bis 15. August 1965 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, denn nur hierüber hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Teilurteil entschieden, und nur hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Zeitraums als Anrechnungszeit.

Als Anspruchsgrundlage für eine Anrechnungszeit kommt hier nur § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Betracht. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten einer schulischen Ausbildung).

Der von dem Kläger in der Zeit vom 07. September 1964 bis 15. August 1965 durchgeführte Einjahrlehrgang an der Parteihochschule "K M" beim ZK der SED erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger hat zwar in dieser Zeit, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres lag, als immatrikulierter Student eine Hochschule besucht; dass es sich bei der Parteihochschule "K M" beim ZK der SED um eine Hochschule handelte, die dem Zentralkomitee der SED unterstand, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Bei dem vom Kläger absolvierten Einjahrlehrgang handelte es sich jedoch nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Hierzu hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg bereits in einem Urteil vom 14. Juni 2001 (L 1 RA 13/00 / S 9 RA 643/98) folgendes ausgeführt:

"Der Begriff der Hochschulausbildung ist identisch mit demjenigen des Studiums als der für die Hochschule typischen Ausbildung. Andere Ausbildungen sind dem gegenüber nicht in derselben Weise an die Hochschule gebunden und sind selbst dann nicht Hochschulausbildung, wenn sie im Einzelfall dort stattfinden. In diesem Sinne setzt ein Studium voraus, dass der Versicherte, als ordentlicher Hörer immatrikuliert, als Student einen geregelten Ausbildungsgang durchläuft (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 1997 - 4 RA 113/95 - m.w.N.). Denn § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verlangt nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck, dass der Versicherte während der Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Ausbildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ist zwar nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr für die Anerkennung dieser Zeit als (Ausbildungs-) Anrechnungszeit erforderlich; jedoch ist allein ein Studium an einer Hochschule – unabhängig von dem o.g. Ziel – als Voraussetzung für die Vormerkung eines derartigen Tatbestandes nicht ausreichend (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm bei der Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert und auf der Rechtsfolgeseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen. Bei der Normierung dieser Tatbestände hat er u.a. an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind, angeknüpft. Dabei wird typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (rechtlich) ermöglicht (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember 1997 a.a.O.)."

Der Senat hält diese Rechtsauffassung, die der der Beklagten entspricht, für überzeugend und nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug. Danach liegen bei dem Kläger hinsichtlich des Hochschulbesuchs vom 07. September 1964 bis 15. August 1965 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht vor. Der Kläger hatte bereits einen Abschluss als Ingenieur erlangt, was schon dagegen spricht, weitere Ausbildungsabschnitte an einer Hoch- oder Fachschule als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, weil bereits mit dem ersten Abschluss der Weg ins Berufsleben eröffnet war (vgl. BSG Urteil vom 16. Dezember 1997 a.a.O.). Außerdem hat der Kläger mit dem Lehrgang kein ordnungsgemäßes Studium absolviert, sondern einen politischen Weiterbildungs- und Qualifizierungslehrgang für bestimmte Kategorien von Parteiarbeitern. Dies ergibt sich aus der Stipendienordnung für Lehrgangsteilnehmer an der Parteihochschule "K M" von 1963, die von der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv zum Verfahren angefordert worden sind. Auch wenn an der Parteihochschule "K M" neben den Weiterbildungs- und Kurzlehrgängen mehrjährige Direkt- und Fernstudien mit Abschluss durchgeführt werden konnten, so kann der Kläger hieraus für sich keine Rechte herleiten, denn eine solche Ausbildung hat er gerade nicht durchlaufen. Dafür, dass der von dem Kläger absolvierte Lehrgang lediglich seiner – politischen - Fortbildung diente, spricht auch, dass er bereits vorher als politischer Mitarbeiter der Abteilung Gewerkschaften und Sozialpolitik des ZK tätig war und dies auch weiterhin danach blieb. Ob er diese Tätigkeit nur aufgrund des Lehrgangs an der Parteihochschule weiter ausüben durfte, ist dabei nicht erheblich; entscheidend ist, dass nur berufliche Qualifizierungen und dabei auch nur typische Ausbildungswege als Anrechnungszeiten anerkannt werden können.

Zutreffend hat die Beklagte auch die Anerkennung des absolvierten Lehrgangs als Schul- oder Fachschulausbildung abgelehnt, denn der Lehrgang ist an einer Hochschule durchgeführt worden; Zeiten einer Schulausbildung bzw. Fachschulausbildung sind aber nur solche, die an einer Schule bzw. Fachschule verbracht worden sind (BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, a.a.O. m.w.N.). Auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI hat im Fall des Klägers nicht vorgelegen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass bei anderen Versicherten Zeiten eines Einjahrlehrgangs an der Hochschule "K M" als Anrechnungszeit berücksichtigt worden seien, kann sich hieraus ein Anspruch für ihn ebenfalls nicht ergeben, denn es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Mit Absolventen von Bezirksparteischulen, deren Ausbildung als Fachschulausbildung und somit als Anrechnungszeit möglicherweise vorzumerken ist, kann sich der Kläger von vornherein nicht vergleichen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, in Bezug auf Ausbildungsgang und Ausbildungsstätte zu typisieren und Ausbildungen in unterschiedlichen Einrichtungen unterschiedlich zu bewerten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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