Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 8525/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1341/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Monate September und Oktober 2005.
Der Antragsteller lebt seit Januar 2005 in einem Wohnheim, in dem er auf unbestimmte Zeit ein Appartement zu einem Tagespreis von 6,00 EUR (inkl. Betriebs- und Heizkosten) anmietete. Die Antragsgegnerin übernahm gegenüber dem Vermieter die Kosten für die Unterkunft. Dem Antragsteller bewilligte sie mit Bescheid vom 06. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 30. November 2005, und zwar in Höhe von 441,00 EUR für Juli 2005, 531,00 EUR für August 2005, 525,00 EUR für September 2005, 531,00 EUR für Oktober 2005 sowie 525,00 EUR für November 2005. Der Bescheid trägt auf Seite 2 den handschriftlichen Vermerk, dass eine Energiepauschale von 30,00 EUR einbehalten werde. Der Berechnungsbogen des Bescheides weist durchgängig 345,00 EUR als monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige aus und 96,00 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung für Juli 2005, 186,00 EUR für August 2005, 180,00 EUR für September 2005, 186,00 EUR für Oktober 2005 und schließlich 180,00 EUR für November 2005. Mit weiterem Bescheid vom 06. Juni 2005 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass ab 06. Juni 2005 eine Energiepauschale von monatlich 30,00 EUR aus der Regelleistung abgezogen werde, da der Antragsteller im Wohnheim lebe und keine Kosten für Energie habe.
Im Juli 2005 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht Berlin und beantragte, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, an ihn für die Monate Juli und August 2005 jeweils weitere 30,00 EUR sowie an den Vermieter weitere 90,00 EUR zu zahlen. Der Antragsteller legte Zahlungsanweisungen der Antragsgegnerin vor, nach denen ihm für die Monate Juli und August 2005 jeweils nur 315,00 EUR ausgezahlt werden sollten. Das Sozialgericht lehnte durch Beschluss vom 12. August 2005 – S 59 AS 5722/05 ER - den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit der Antragsteller für die Monate Juli und August 2005 die Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR verlange, sei ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme zwar, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien. Zu den zu übernehmenden Unterhaltskosten gehörten aber nicht die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II erfassten Kosten. Da Aufwendungen für Energie in den von der Antragsgegnerin übernommenen Unterkunftskosten bereits enthalten seien, sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese in Höhe von 30,00 EUR aus der Regelleistung zum Abzug bringe. Die dagegen erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht befand in seinem Beschluss vom 01. September 2005 – L 18 B 1096/05 AS ER -, dass dem Antragsteller keine gegenwärtigen Nachteile daraus erwachsen könnten, dass er in den Monaten Juli und August 2005 die von ihm beanspruchten weiteren 30,00 EUR nicht erhalten habe. Soweit der Antragsteller weitere Zahlungen für die Zeit ab September 2005 begehre, sei sein Antrag aus den bereits vom Sozialgericht im Einzelnen aufgezeigten Gründen unbegründet.
Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller sich am 01. September 2005 an das Sozialgericht Berlin gewandt und nunmehr begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Monat September 2005 weitere 30,00 EUR auszuzahlen. Mit Schreiben vom 30. September 2005 hat er diesen Antrag mit entsprechendem Begehren für den Monat Oktober 2005 erweitert. Er habe wiederum jeweils nur über 315,00 EUR Euro lautende Zahlungsanweisungen erhalten. Mit Beschluss vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag im Hinblick auf die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01. September 2005 – L 18 B 1096/05 AS ER – bereits unzulässig sei. Aus den Gründen dieses Beschlusses gehe hervor, dass der Antrag vom Landessozialgericht sachgerecht als Antrag auf Gewährung höherer Leistungen für den Bewilligungsabschnitt Juli bis November 2005 ausgelegt und beschieden worden sei.
Gegen diesen ihm am 15. November 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. November 2005 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass er Anspruch auf den vollen Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR habe und daneben die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe verlangen könne. Ihm seien für die Zeit ab Juli 2005 150,00 EUR "gestohlen" worden, die ihm nunmehr für den Kauf von Winterbekleidung fehlten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn für die Monate September und Oktober 2005 insgesamt weitere 60,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat am 17. November 2005 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06. Juni 2005 zurückgewiesen hat. In dem Widerspruchsbescheid führt sie aus, dass die Kosten für Energie bereits aus der allgemeinen Pauschale von 345,00 EUR zu bestreiten seien. Da vorliegend die Energiekosten nicht gesondert an den Vermieter oder die Hausverwaltung abgeführt würden, sondern in den unmittelbar an den Vermieter erfolgenden Mietzahlungen enthalten seien, käme es zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Energiekosten zum einen bei der Regelleistung zum anderen bei den Kosten der Unterkunft, wenn keine Kürzung entweder bei der Regelleistung oder bei den Kosten der Unterkunft vorgenommen würde. Deswegen habe die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, der die Fachaufsicht zustehe, von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht und in Ermangelung entsprechender Regelungen im SGB II die JobCenter angewiesen, die auf § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) basierende Regelsatzverordnung vom 03. Juni 2004 anzuwenden. Nach den in einem Rundschreiben I Nr. 7/2003 vom 03. Juni 2003 festgesetzten Pauschalen sei die Leistung in Höhe von 30,00 EUR zu mindern. Vorliegend komme für eine Kürzung nur der allgemeine Regelsatz von 345,00 EUR in Betracht, da die Kosten der Unterkunft im vollen Umfang an den Vermieter des Antragstellers gezahlt würden.
In einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin - S 96 AS 10356/05 ER – bzw. dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 1328/05 AS ER – hat der Antragsteller sein gleichlautendes Begehren für den Monat November 2005 erfolglos verfolgt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 59 AS 5722/05 ER (L 18 B 1096/05 AS ER) - und - S 96 AS 10356/05 ER (L 14 B 1328/05 AS ER) - verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Dabei lässt der Senat es – ebenso wie der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren L 14 B 1328/05 AS ER - offen, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – wie das Sozialgericht meint – deswegen unzulässig war, weil der 18. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 01. September 2005 über die Ansprüche des Antragstellers ab September 2005 und damit auch für September und Oktober 2005 bereits entschieden hatte. Dagegen spricht, dass der Tenor des Beschlusses des Landessozialgerichts sich ausschließlich auf den Beschluss des Sozialgerichts bezieht, das – wie sich aus den Gründen seines Beschlusses ergibt – nur über Ansprüche auf Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR für die Monate Juli und August 2005 entscheiden wollte. Sofern der 18. Senat den Streitgegenstand des Verfahrens weiter gesehen haben sollte, wofür die Gründe seines Beschlusses vom 01. September 2005 sprechen, dürfte es an einer ausdrücklichen Entscheidung über dieses Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Beschlusstenor fehlen. Allein dieser bestimmt aber über den Umfang der Rechtskraft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 141 Rn. 7).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedenfalls ausschließlich der Anspruch auf Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR für die Monate September und Oktober 2005 sein. Denn nur insoweit hat der Antragsteller vor der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Für den Monat November 2005 war zudem ein gesondertes Verfahren vor der 96. Kammer des Sozialgerichts Berlin (S 96 AS 10356/05 ER) bzw. dem 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 14 B 1328/05 AS ER) anhängig. Mit seinem auf September und Oktober 2005 beschränkten Begehren kann der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn der Antrag nicht wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung unzulässig war. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind wegen der im September und Oktober 2005 ausgebliebenen Zahlungen in Höhe jeweils weiterer 30,00 EUR nicht erfüllt.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dabei kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm für die streitgegenständlichen Monate je weitere 30,00 EUR zu zahlen. Denn zur Überzeugung des Senats hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Dem Antragsteller drohen keine gravierenden, irreparablen Schäden, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ihm kann zugemutet werden, die Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Inklusivmiete" um die Energiekosten für Strom und Warmwasserversorgung gemindert werden darf und ob eine "Aufrechnung" von sich danach ergebenden Überzahlungen an den Vermieter mit dem allgemeinen Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II möglich ist, in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Der Antragsteller war nicht auf die Auszahlung des vollen Regelsatzes angewiesen, um seine Energiekosten bestreiten zu können, weil diese bereits in den (vollständig übernommenen) Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten waren. Er hatte deswegen weniger Ausgaben als ein vergleichbarer Leistungsempfänger, dem Energiekosten für Strom und Warmwasseraufbereitung gesondert berechnet werden und der sie aus seinem Regelsatz bezahlen muss. Diese Besserstellung rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller selbst mit dem um jeweils 30,00 EUR reduzierten Satz das erhalten hat, was für die Sicherung seines Lebensunterhaltes im September und Oktober 2005 notwendig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hatte sein Interesse, in den beiden verfahrensgegenständlichen Monaten jeweils 345,00 EUR statt nur 315,00 EUR ausbezahlt zu bekommen, gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine unrechtmäßig überhöhten, aus steuerlichen Mitteln zu befriedigenden Leistungen zu gewähren, zurückzutreten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als ggfs. die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sehr ungewiss ist. Ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung danach aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt, kann die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts keinen Erfolg haben und ist folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Monate September und Oktober 2005.
Der Antragsteller lebt seit Januar 2005 in einem Wohnheim, in dem er auf unbestimmte Zeit ein Appartement zu einem Tagespreis von 6,00 EUR (inkl. Betriebs- und Heizkosten) anmietete. Die Antragsgegnerin übernahm gegenüber dem Vermieter die Kosten für die Unterkunft. Dem Antragsteller bewilligte sie mit Bescheid vom 06. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 30. November 2005, und zwar in Höhe von 441,00 EUR für Juli 2005, 531,00 EUR für August 2005, 525,00 EUR für September 2005, 531,00 EUR für Oktober 2005 sowie 525,00 EUR für November 2005. Der Bescheid trägt auf Seite 2 den handschriftlichen Vermerk, dass eine Energiepauschale von 30,00 EUR einbehalten werde. Der Berechnungsbogen des Bescheides weist durchgängig 345,00 EUR als monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige aus und 96,00 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung für Juli 2005, 186,00 EUR für August 2005, 180,00 EUR für September 2005, 186,00 EUR für Oktober 2005 und schließlich 180,00 EUR für November 2005. Mit weiterem Bescheid vom 06. Juni 2005 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass ab 06. Juni 2005 eine Energiepauschale von monatlich 30,00 EUR aus der Regelleistung abgezogen werde, da der Antragsteller im Wohnheim lebe und keine Kosten für Energie habe.
Im Juli 2005 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht Berlin und beantragte, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, an ihn für die Monate Juli und August 2005 jeweils weitere 30,00 EUR sowie an den Vermieter weitere 90,00 EUR zu zahlen. Der Antragsteller legte Zahlungsanweisungen der Antragsgegnerin vor, nach denen ihm für die Monate Juli und August 2005 jeweils nur 315,00 EUR ausgezahlt werden sollten. Das Sozialgericht lehnte durch Beschluss vom 12. August 2005 – S 59 AS 5722/05 ER - den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit der Antragsteller für die Monate Juli und August 2005 die Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR verlange, sei ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme zwar, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien. Zu den zu übernehmenden Unterhaltskosten gehörten aber nicht die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II erfassten Kosten. Da Aufwendungen für Energie in den von der Antragsgegnerin übernommenen Unterkunftskosten bereits enthalten seien, sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese in Höhe von 30,00 EUR aus der Regelleistung zum Abzug bringe. Die dagegen erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht befand in seinem Beschluss vom 01. September 2005 – L 18 B 1096/05 AS ER -, dass dem Antragsteller keine gegenwärtigen Nachteile daraus erwachsen könnten, dass er in den Monaten Juli und August 2005 die von ihm beanspruchten weiteren 30,00 EUR nicht erhalten habe. Soweit der Antragsteller weitere Zahlungen für die Zeit ab September 2005 begehre, sei sein Antrag aus den bereits vom Sozialgericht im Einzelnen aufgezeigten Gründen unbegründet.
Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller sich am 01. September 2005 an das Sozialgericht Berlin gewandt und nunmehr begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Monat September 2005 weitere 30,00 EUR auszuzahlen. Mit Schreiben vom 30. September 2005 hat er diesen Antrag mit entsprechendem Begehren für den Monat Oktober 2005 erweitert. Er habe wiederum jeweils nur über 315,00 EUR Euro lautende Zahlungsanweisungen erhalten. Mit Beschluss vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag im Hinblick auf die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01. September 2005 – L 18 B 1096/05 AS ER – bereits unzulässig sei. Aus den Gründen dieses Beschlusses gehe hervor, dass der Antrag vom Landessozialgericht sachgerecht als Antrag auf Gewährung höherer Leistungen für den Bewilligungsabschnitt Juli bis November 2005 ausgelegt und beschieden worden sei.
Gegen diesen ihm am 15. November 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. November 2005 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass er Anspruch auf den vollen Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR habe und daneben die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe verlangen könne. Ihm seien für die Zeit ab Juli 2005 150,00 EUR "gestohlen" worden, die ihm nunmehr für den Kauf von Winterbekleidung fehlten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. November 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn für die Monate September und Oktober 2005 insgesamt weitere 60,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat am 17. November 2005 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06. Juni 2005 zurückgewiesen hat. In dem Widerspruchsbescheid führt sie aus, dass die Kosten für Energie bereits aus der allgemeinen Pauschale von 345,00 EUR zu bestreiten seien. Da vorliegend die Energiekosten nicht gesondert an den Vermieter oder die Hausverwaltung abgeführt würden, sondern in den unmittelbar an den Vermieter erfolgenden Mietzahlungen enthalten seien, käme es zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Energiekosten zum einen bei der Regelleistung zum anderen bei den Kosten der Unterkunft, wenn keine Kürzung entweder bei der Regelleistung oder bei den Kosten der Unterkunft vorgenommen würde. Deswegen habe die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, der die Fachaufsicht zustehe, von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht und in Ermangelung entsprechender Regelungen im SGB II die JobCenter angewiesen, die auf § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) basierende Regelsatzverordnung vom 03. Juni 2004 anzuwenden. Nach den in einem Rundschreiben I Nr. 7/2003 vom 03. Juni 2003 festgesetzten Pauschalen sei die Leistung in Höhe von 30,00 EUR zu mindern. Vorliegend komme für eine Kürzung nur der allgemeine Regelsatz von 345,00 EUR in Betracht, da die Kosten der Unterkunft im vollen Umfang an den Vermieter des Antragstellers gezahlt würden.
In einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin - S 96 AS 10356/05 ER – bzw. dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 1328/05 AS ER – hat der Antragsteller sein gleichlautendes Begehren für den Monat November 2005 erfolglos verfolgt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 59 AS 5722/05 ER (L 18 B 1096/05 AS ER) - und - S 96 AS 10356/05 ER (L 14 B 1328/05 AS ER) - verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Dabei lässt der Senat es – ebenso wie der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren L 14 B 1328/05 AS ER - offen, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – wie das Sozialgericht meint – deswegen unzulässig war, weil der 18. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 01. September 2005 über die Ansprüche des Antragstellers ab September 2005 und damit auch für September und Oktober 2005 bereits entschieden hatte. Dagegen spricht, dass der Tenor des Beschlusses des Landessozialgerichts sich ausschließlich auf den Beschluss des Sozialgerichts bezieht, das – wie sich aus den Gründen seines Beschlusses ergibt – nur über Ansprüche auf Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR für die Monate Juli und August 2005 entscheiden wollte. Sofern der 18. Senat den Streitgegenstand des Verfahrens weiter gesehen haben sollte, wofür die Gründe seines Beschlusses vom 01. September 2005 sprechen, dürfte es an einer ausdrücklichen Entscheidung über dieses Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Beschlusstenor fehlen. Allein dieser bestimmt aber über den Umfang der Rechtskraft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 141 Rn. 7).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedenfalls ausschließlich der Anspruch auf Zahlung von jeweils weiteren 30,00 EUR für die Monate September und Oktober 2005 sein. Denn nur insoweit hat der Antragsteller vor der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Für den Monat November 2005 war zudem ein gesondertes Verfahren vor der 96. Kammer des Sozialgerichts Berlin (S 96 AS 10356/05 ER) bzw. dem 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 14 B 1328/05 AS ER) anhängig. Mit seinem auf September und Oktober 2005 beschränkten Begehren kann der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn der Antrag nicht wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung unzulässig war. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind wegen der im September und Oktober 2005 ausgebliebenen Zahlungen in Höhe jeweils weiterer 30,00 EUR nicht erfüllt.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dabei kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm für die streitgegenständlichen Monate je weitere 30,00 EUR zu zahlen. Denn zur Überzeugung des Senats hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Dem Antragsteller drohen keine gravierenden, irreparablen Schäden, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ihm kann zugemutet werden, die Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Inklusivmiete" um die Energiekosten für Strom und Warmwasserversorgung gemindert werden darf und ob eine "Aufrechnung" von sich danach ergebenden Überzahlungen an den Vermieter mit dem allgemeinen Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II möglich ist, in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Der Antragsteller war nicht auf die Auszahlung des vollen Regelsatzes angewiesen, um seine Energiekosten bestreiten zu können, weil diese bereits in den (vollständig übernommenen) Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten waren. Er hatte deswegen weniger Ausgaben als ein vergleichbarer Leistungsempfänger, dem Energiekosten für Strom und Warmwasseraufbereitung gesondert berechnet werden und der sie aus seinem Regelsatz bezahlen muss. Diese Besserstellung rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller selbst mit dem um jeweils 30,00 EUR reduzierten Satz das erhalten hat, was für die Sicherung seines Lebensunterhaltes im September und Oktober 2005 notwendig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hatte sein Interesse, in den beiden verfahrensgegenständlichen Monaten jeweils 345,00 EUR statt nur 315,00 EUR ausbezahlt zu bekommen, gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine unrechtmäßig überhöhten, aus steuerlichen Mitteln zu befriedigenden Leistungen zu gewähren, zurückzutreten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als ggfs. die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sehr ungewiss ist. Ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung danach aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt, kann die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts keinen Erfolg haben und ist folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved