L 16 R 516/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 1010/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 516/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 9/06 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im ersten Rentenantrag von 1964 bis 1967 eine Landmaschinenmechanikerlehre gemacht und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach war er u.a. als Bauschlosser, Fabrikarbeiter, Spüler, Revierfahrer tätig. Er gab an, keine genauen Angaben machen zu können.

Einen ersten Rentenantrag hatte er am 03.09.1997 gestellt. Bei den daraufhin durchgeführten Untersuchungen durch den Allgemeinmediziner Dr.B. und den Nervenarzt Dr.K. am 26.09.1997 bzw. 11.10.1997 wurden die Diagnosen gestellt: 1. depressive Anpassungsstörung 2. Untergewicht und kontrollbedürftige leichte Anämie 3. Wirbelsäulensyndrom mit Zervikogranialgien 4. Spreizfüße beidseits 5. Migräne.

Als Postarbeiter und Landmaschinenmechaniker könne er nur unterhalbschichtig bzw. bis zu zwei Stunden arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch noch vollschichtig tätig sein, wenn keine hohen Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden.

Die Ermittlung der Beklagten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ergab, dass der Kläger nach dem am 07.09.1997 bekannten Kontostand nur 25 Pflichtbeiträge in der maßgeblichen Zeit aufweise, so dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung nur bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Juli 1996 erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 21.10.1997 wurde der Rentenantrag abgelehnt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.1998 zurückgewiesen, jeweils mit der Begründung, dass die Erwerbsfähigkeit nicht in dem Maße gemindert sei, dass der Kläger nicht noch die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdienen könne, so dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Im dagegen gerichteten Klageverfahren ergab die Auskunft des letzten Arbeitgebers, dass es sich um ungelernte Tätigkeit gehandelt habe, das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet, aber vorzeitig durch Auflösungsvertrag aufgelöst wurde.

Ein weiteres Gutachten erstellte auf Veranlassung des Sozialgerichts der Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr.V. nach Untersuchung des Klägers am 08.07.1998 und stellte die Diagnosen: 1. grenzwertige intellektuelle Leistungsstörung 2. reaktive emotionale Störung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten.

Dr.V. kam zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren durch Dr.K. nicht wesentlich verändert habe und der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich vollschichtig verrichten könne. Zu vermeiden seien Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, mit Nacht- und Wechselschicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zum einen darauf, dass dem Kläger kein Berufsschutz als Facharbeiter zustehe und im Übrigen die Begutachtung durch Dr.V. ergeben habe, dass er noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dagegen richtet sich die Berufung, die mit Urteil vom 29.06.1999 wegen verspäteter Einlegung verworfen wurde. Den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das BSG mit Beschluss vom 16.12.1999 abgelehnt mit der Begründung, der Antrag habe keinen Erfolg, unter anderem auch, weil kein Verfahrensmangel erkennbar sei.

Mit einem am 16.01.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine neue Untersuchung beim Nervenfacharzt.

Die Beklagte lehnte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, da keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vorhanden seien. Beigefügt war ein Versicherungsverlauf in dem ein letzter Beitrag, entrichtet im September 1994, ausgewiesen ist. Außerdem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass ein Anspruch auf Rente nur bestehe, wenn die Erwerbsminderung bis Juli 1996 eingetreten sei, was im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts München jedoch nicht angenommen werden könne. Bei dieser Entscheidung seien umfangreiche Untersuchungen auch durch einen Nervenarzt durchgeführt worden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies auf seine zehnjährige Arbeitslosigkeit mit der Folge einer psychischen Erschöpfung hin, deshalb komme er im Erwerbsleben nicht mehr zurecht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2001 zurück mit der Begründung, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, deshalb sei der angefochtene Bescheid auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 16.01.1996 bis 15.01.2001 habe der Kläger keine Beitragsmonate. Es sei im Übrigen auch nicht nachgewiesen, dass die Erwerbsminderung bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei und da er nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt habe, erfülle er auch nicht die Voraussetzung des § 241 Abs.2 SGB VI. Die Erwerbsminderung beruhe auch nicht auf einem Umstand, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelte, so dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit bestehe, dem Widerspruch zu entsprechen.

Mit Schreiben vom 21.05.2001 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Im Erörterungstermin vom 27.06.2002 erklärte sich der Kläger auf Grund des Hinweises des Vorsitzenden mit der Umstellung seiner Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit einverstanden.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und bezog sich bei der Begründung gemäß § 136 Abs.3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

Mit Schreiben vom 27.06.2005 wendet sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid. Er rügte die lange Verfahrensdauer und erneut, dass bei der Beklagten eine Fristüberschreitung anders bewertet werde wie bei ihm.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 aufzuheben und ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München S 26 RJ 209/98, S 10 R 403/02 ER, S 10 R 1010/01 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts L 5 RJ 638/98, L 16 B 388/05 R ER und L 16 R 516/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch sachlich als unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat. Der angefochtene Bescheid vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 erweist sich als rechtmäßig. Ausgehend vom Antrag im Januar 2001 hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Anspruch des Klägers beurteilt sich auf Grund des im Januar 2001 gestellten Antrags nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) sowie nach §§ 44, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) (siehe § 300 Abs.1, 2 SGB VI).

Nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit), wenn sie 1. berufsunfähig (erwerbsunfähig) sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach Abs.2 sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Erwerbsunfähigkeit definiert sich dagegen nach § 44 Abs.2 SGB VI dahingehend, dass erwerbsunfähig Versicherte sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wie das Sozialgericht München im rechtkräftigen Gerichtsbescheid vom 21.09.1998 festgestellt hat, erfüllte der Kläger diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.V. bis 08.07.1998 nicht. Ausgehend davon, dass feststeht, dass der Kläger bis zum Jahre 1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig war, da er noch vollschichtig zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen durchführen konnte, ist die jetzige Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn für einen nach 1998 eingetretenen Versicherungsfall, insbesondere für eine ab Antrag 2001 bestehende Erwerbsminderung erfüllt der Kläger die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist es für den Rentenanspruch neben den medizinischen Voraussetzungen auch notwendig, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Der letzte Beitrag des Klägers wurde im September 1994 entrichtet, so dass bereits ab August 1996 die Voraussetzung dieser 3/5-Belegung nicht mehr erfüllt war. Im Versicherungsverlauf des Klägers besteht zwischen Juli 1991 und November 1991 eine Lücke in der Beitragszahlung, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Juli 1996 erfüllt waren. Darauf hat die Beklagte sowohl in der früheren Entscheidung, als auch im jetzt streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2001 zu Recht hingewiesen.

Aus der Begründung der Beklagten ergibt sich auch, dass geprüft wurde, ob die Leistungsminderung bereits früher eingetreten ist. Dies wurde aber im Hinblick auf die im ersten Rentenantragsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachten verneint. Die Beklagte hat sich somit auch mit dem Vorbringen des Klägers, es möge eine neue nervenärztliche Untersuchung durchgeführt werden, auseinandergesetzt, diese aber im Hinblick auf die früheren Untersuchungsergebnisse zu Recht nicht für erforderlich gehalten.

Diese Beurteilung ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, denn der Gutachter Dr.V. , der vom Sozialgericht im Verfahren S 26 RJ 203/98 gehört wurde, kam eindeutig und überzeugend zum Ergebnis, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung und in der Zeit ab Antragstellung noch acht Stunden täglich in der Lage war, Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Der Gutachter hat auch weitere Untersuchungen nicht für erforderlich gehalten. Es bestanden zum damaligen Zeitpunkt auch keine besonderen Leistungseinschränkungen oder besondere Leistungsstörungen, die eine Summierung begründen könnten. Da der Kläger auch nichts vorgetragen hat, was zu einer abweichenden Bewertung führen könnte, insbesondere nicht vorgetragen hat, warum die damalige Einschätzung unrichtig sein soll, mussten sich weder die Beklagte, das Sozialgericht noch der Senat zu weiterer medizinischer Sachaufklärung gedrängt fühlen. Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid vom 21.09.1998 auch richtig dargestellt, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und deshalb auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Er hat, wie ermittelt wurde, zuletzt eine Hilfsarbeitertätigkeit bei der Deutschen Post ausgeübt und es war nicht erkennbar, dass er sich vom erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Vielmehr hat der Kläger nach eigenen Angaben vielfach ungelernte Tätigkeiten ausgeübt, lange bevor er den ersten Rentenantrag gestellt hat.

Die Beklagte hat im Übrigen im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht dargestellt, dass der Kläger die sog. Übergangsvorschriften des § 241 SGB VI nicht erfüllt, da weder erkennbar ist, dass die Leistungsminderung bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten ist, noch der Kläger alle Monate ab dem 01.01.1984 bis zur Antragstellung bzw. bis zu einer - derzeit noch nicht festgestellten - Erwerbsminderung jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat. Diese Voraussetzungen sind bereits durch die ab 1990 bestehenden Lücken im Versicherungsverlauf nicht erfüllt, so dass sich auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Grund der Antragstellung 1997 eine Möglichkeit von freiwilliger Beitragszahlung bestanden hat. Die Fristen (§ 197 SGB VI) waren bereits bei der Erstantragstellung längst verstrichen.

Damit erfüllt der Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F., da auch nach dieser Vorschrift die Entrichtung von 36 Pflichtbeiträgen innerhalb des Fünfjahreszeitraums erforderlich ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 sind somit nicht zu beanstanden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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