L 23 B 1000/05 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AY 203/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1000/05 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - und die Zustimmung zu einem Umzug in eine private Wohnung.

Der im1969 geborene Antragsteller zu 1) ist Kosovo-Albaner und erstmals im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Gegenüber dem Landeseinwohneramt B gab er an, im Februar 1993 eine Einberufung für eine Reserveübung erhalten zu haben, an der er nicht habe teilnehmen wollen, er sei zu Verwandten gegangen. Nachdem die Polizei zu Hause gewesen sei, sei er geflohen. Wegen der Wehrflucht drohe eine harte Strafe (vgl. Bl. 26 Beiakte Antragsteller zu 1)). Im Rahmen einer Anhörung zur Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - gab der Antragsteller zu 1) hinsichtlich seiner Einreisegründe an, das Leben in Deutschland sei besser als im Kosovo und zum Zeitpunkt seiner Einreise habe es Probleme mit der serbischen Polizei gegeben (Bl. 717 Verwaltungsakten des Antragsgegners - VA Bd. 4 -).

Die im 1974 geborene Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls Kosovo-Albanerin und Ehefrau des Antragstellers zu 1). Die Eheschließung fand am. im Kosovo statt (Bl. 1 Beiakte zur Antragstellerin zu 2)/Beschluss Verwaltungsgericht Berlin vom 13. April 2000, Az.: VG 231.00). Sie reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber der Ausländerbehörde B gab die Antragstellerin zu 2) unter dem 13. Juli 1995 an, sie sei im Kosovo den gleichen Repressalien ausgesetzt gewesen, denen ihr Mann in der Heimat seitens der serbischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Seit der Flucht des Ehemannes sei sie der Unterdrückung ausgesetzt gewesen. Sie habe in die Bundesrepublik Deutschland flüchten müssen (Bl. 3 Beiakte Antragstellerin zu 2).

Die Antragsteller zu 2) bis 4) sind die in B im 1997 (Antragsteller zu 3)), im 1999 (Antragsteller zu 4)), im 2000 (Antragsteller zu 5)) und im 2005 (Antragsteller zu 6)) geborenen Kinder der Antragsteller zu 1) und 2). Die Antragsteller verfügen über Duldungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Antragsteller bezogen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - und nach dem AsylbLG.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 (Bl. 727 VA Bd. 4) führte der Antragsgegner aus, dass nach Anhörung davon ausgegangen werde, dass die Einreise in das Bundesgebiet mit der Absicht erfolgt sei, künftig den Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreiten zu wollen. Nach § 1a AsylbLG erhielten Leistungsberechtigte die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde den Antragstellern die Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Wohnheim mit Vollverpflegung für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis längstens 31. März 2000, die Gewährung eines Pauschalbetrages von 20,00 DM für die notwendigsten Fahrten mit der BVG und Krankenhilfe im Notfall gewährt. Weiter wurde mit dem Bescheid ausgeführt, eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Leistungsgewährung erfolge nicht.

Mit ihrem Widerspruch vom 20. März 2000 begehrten die Antragsteller höhere Leistungen und machten geltend, sie seien wegen der Verfolgungen seitens der serbischen Polizei geflüchtet. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 21. März 2000 die Antragsteller darauf hin, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1999 bestandskräftig geworden sei. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von höheren Leistungen begehrt worden war, wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 13. April 2000 zurück (Bl. 781 ff. VA Bd. 4). Das Vorbringen zu den Einreisegründen sei unsubstantiiert und widersprüchlich und nicht geeignet, ein übergewichtiges anderes als ein wirtschaftliches Einreisemotiv zu belegen. Ferner sei die Eheschließung in Serbien erfolgt und es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) zum Zwecke der Eheschließung bei laufendem Hilfebezug für einige Zeit in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die Kinder müssten sich die Einreisemotive ihrer Eltern zurechnen lassen.

In der Folge beantragten die Antragsteller mehrfach höhere Leistungen als die gewährten Leistungen nach § 1a AsylbLG und die Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft außerhalb eines Wohnheimes mit Selbstverpflegung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2000 (Bl. 886 ff. VA Bd. 5) wurde ein Antrag auf Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft außerhalb eines Wohnheims zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2001 (VA Bd. 7 am Ende) wurde ein weiterer Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab 11. April 2001 höhere Leistungen zu gewähren, zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG vom 15. Januar 2002 (Bl. 95 VA Bd. 9) wurde mit Bescheid vom 19. März 2002 (Bl. 103 VA Bd. 9) unter Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 1999 abgelehnt.

Nachdem die Antragsteller Ende 2002/Anfang 2003 erneut Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragt hatten, teilte der Antragsgegner ihnen mit Bescheid vom 13. Juni 2003 mit, über den Leistungsanspruch nach § 1a AsylbLG sei abschließend entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe mit Beschluss vom 13. April 2000 festgestellt, dass der Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG - Einreise zum Zwecke des Leistungsbezuges - erfüllt sei. Ein erneuter Antrag auf Prüfung der leistungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sei nicht möglich. Ein neuer Sachverhalt, welcher eine neue Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichte, liege nicht vor. Es liege in der Natur der Sache, dass der festgestellte Einreisegrund nicht abänderbar sei. Sie seien somit dauerhaft dem Personenkreis des § 1a AsylbLG zuzuordnen. Die Gewährung von Leistungen nach § 1a AsylbLG dauere so lange fort, wie die Antragsteller dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG zuzuordnen seien. (Bl. 447 VA Bd. 10).

Mit Widerspruch vom 1. August 2003 bzw. Schreiben unter dem 28. Oktober 2003 (Bl. 569 VA Bd. 11) begehrten die Antragsteller weiter Leistungen nach § 2 AsylbLG und beantragten, in eine Privatwohnung umziehen zu können. Auch Familien mit Leistungen nach § 3 AsylbLG könne dies genehmigt werden.

Der Antragsgegner übernahm mit Bescheid vom 13. November 2003 (Bl. 594 VA Bd. 11) die Kosten für den tatsächlichen Aufenthalt der Antragsteller in dem Wohnheim/Pension in der Dstraße in B. Seitdem bewohnen die Antragsteller in dem Wohnheim eine abgeschlossene Wohneinheit, die einen kleinen Flur mit Abstellkammer, ein WC mit Dusche, eine kleine Küche und zwei voneinander getrennte Zimmer umfasst. Im Haus kann ein Waschraum mit mehreren Waschmaschinen und Trocknern benutzt werden (Bl. 624 VA Bd. 11).

Mit Bescheid vom 27. November 2003 (Bl. 576 VA Bd. 11) wies der Antragsgegner den Widerspruch unter Hinweis auf den Bescheid vom 2. Dezember 1999 zurück. Zu dem Umzugsbegehren enthielt der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen. Daraufhin haben die Antragsteller am 2. Januar 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie Leistungen nach § 2 AsylbLG und die Genehmigung zum Bezug einer Privatwohnung begehren (Bl. 1, 16 Gerichtsakte - GA - Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 8 A 419.05).

Am 10. Februar 2004 nahm der Antragsteller zu 1) eine Teilzeitbeschäftigung als Bäcker auf (Bl. 697 VA Bd. 12). Bei der Leistungsgewährung in der Folge wurde sein Arbeitsverdienst angerechnet (vgl. Anlage zum Bescheid vom 13. August 2004, Bl. 82 VA Bd. 13, Anlage zum Bescheid vom 29. November 2004, Bl. 148 VA Bd. 13). Nachdem ein Kündigungsschreiben der Bäckerei C/Arbeitgeber des Antragstellers zu 1) vom 15. April 2005 zur Verwaltungsakte gelangt war (Bl. 69 VA Bd. 14), zahlte der Antragsgegner per Scheck dem Antragsteller zu 1) weitere 459,68 EUR für den Monat Mai 2005 aus (Bl. 70 VA Bd. 14).

Bei der Ausländerbehörde beantragte der Antragsteller zu 1) am 18. April 2005 eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung bei der Bäckerei C auf Dauer ab 1. Januar 2005 und trug eine beabsichtigte unbefristete Anstellung vor. Nachdem der Antragsteller zu 1) bei der Ausländerbehörde über seinen Prozessbevollmächtigten eine Bescheinigung der Bäckerei C vom 27. Juni 2005 (Bl. 20 Beiakte Antragsteller zu 1)) eingereicht hatte, wonach bei Verlängerung der Arbeitserlaubnis das bis zum 18. Juli 2005 und ab 1. Juni 2004 bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet verlängert werde, die reguläre Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich und der Verdienst 1 000,00 EUR monatlich betrage, wurde dem Antragsteller zu 1) eine Verlängerung der Duldung bis zum 24. Oktober 2005 und eine Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit in der Bäckerei C erteilt (Bl. 22 Beiakte Antragsteller zu 1)). Weiter wurde bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung vom 15. April 2005 der CBäckerei vorgelegt, worin ein unbefristetes Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis seit dem 20. Dezember 2004 bestätigt wurde.

Am 18. Mai 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG zu gewähren und den Umzug in eine private Wohnung zu genehmigen. Eine Eilbedürftigkeit liege vor, weil seit dem 18. April 2005 das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) unterbrochen sei. Die Notlage habe schon früher bestanden, sei aber abgemildert worden durch Arbeitserlaubnis und Arbeitsaufnahme des Antragstellers zu 1). Dadurch hätten sich die seit Jahren nach § 1a AsylbLG gekürzten Leistungen um ca. ein Viertel der verfügbaren Beträge erhöht. Sie lebten seit der Einreise in Wohnheimen, Anträge auf Umzüge in eine private Wohnung seien immer abgewiesen worden. Sie hätten ausführlich begründet, warum sie nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges in die Bundesrepublik eingereist seien, nämlich wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation im Kosovo. Die Antragsteller zu 1) und 2) litten an dauernden Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastungen. Der Antragsteller zu 3) leide seit Geburt an schweren gesundheitlichen Störungen.

Der Antragsgegner hat unter Hinweis auf die vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahren und Hinweis auf den Bescheid vom 2. Dezember 1999 ausgeführt, dass bindend festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG vorlägen. Der von den Antragstellern bewohnte Wohnheimplatz sei zumutbar.

Das Sozialgericht hat dem Vortrag der Antragsteller den Antrag entnommen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern laufende Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.

Es hat die Anträge mit Beschluss vom 8. Juni 2005 mit der Begründung abgewiesen, die Antragsteller hätten lediglich Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1a AsylbLG, weil sie sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben hätten, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Einschätzung des Antragsgegners aus Dezember 1999 rechtswidrig sei. Die Antragsteller hätten keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Einschätzung ihrer Einreisegründe zuließe.

Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 2. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie verfolgen ihre Begehren weiter. Bereits mit der Begründung des Widerspruchs vom 23. Januar 2003 und mit einem weiteren Schreiben vom Juli 2003 seien die Fluchtgründe vorgetragen worden. Die Antragstellerin zu 2) leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie damit verbundenen Persönlichkeitsveränderungen.

Der Antragsteller zu 1) habe Anfang der neunziger Jahre als Jugendlicher gegen die Schulschließungen, Massenentlassungen und die täglichen Repressionen der serbischen Militärpolizei protestiert und sei deswegen dreimal von der Militärpolizei festgenommen und schwer misshandelt worden. Es könne im Rahmen einer Anhörung zum Leistungsbezug nicht erwartet werden, derart komplexe Lebenssachverhalte wie die politischen, gesellschaftlichen und der persönlichen Verhältnisses und Erlebnisse im Kosovo zu Beginn der neunziger Jahre umfassend und lückenlos darzustellen. Deshalb könne auch kein widerspruchsfreies Vorbringen der Einreisegründe bei Beantragung des Sozialhilfebezuges erwartet werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass den Antragstellern zu 1) und 2) ihre Heirat vorgehalten werde. Ihnen müsse zugute gehalten werden, dass die Antragstellerin zu 2) noch ein Jahr nach der Heirat im Kosovo ausgehalten und so auf den Leistungsbezug während dieser Zeit verzichtet habe. Der Antragsteller zu 1) verfüge jeweils nur über befristete Arbeitsgenehmigungen und daher über befristete Arbeitsverhältnisse bei der Bäckerei C. Er habe gegenüber der Ausländerbehörde und dem Antragsgegner keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Auch nach Wiederaufnahme der Arbeit seien die gegenwärtigen Nachteile von existenzieller und wirtschaftlicher Bedeutung für die Antragsteller. Die Einstufung nach § 1a AsylbLG führe bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens zu erheblichen Nachteilen. Der Antragsgegner habe den Umzug in eine Privatwohnung mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1a AsylbLG abgelehnt. Wirtschaftlich betrachtet sei diese Praxis nicht nachvollziehbar. Eine Mietwohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt für die Antragsteller wäre erheblich kostengünstiger. Das Verwaltungsgericht habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 klargestellt, dass die etwaige Unterbringung in einer Privatwohnung nicht Streitgegenstand des dortigen Verfahrens sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 18. Mai 2005 Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren und dem Umzug in eine Privatwohnung zuzustimmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller zu 1) mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist sei, zukünftig seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Diese Entscheidung sei mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden, das sich mit den Einreisegründen der Antragsteller hinlänglich auseinandergesetzt habe. Inwieweit die gesundheitlichen Störungen der Antragstellerin zu 2) bereits im Jahr ihrer Einreise 1995 vorgelegen haben, sei nicht belegt. Die Antragsteller hätten zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Fluchtmotive angegeben. Sie hätten weiter mit Klageschrift vom 2. Januar 2004 gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin den Umzug in eine Privatwohnung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht klargestellt, dass dies nicht Streitgegenstand sei. Unabhängig davon sei der Umzug in eine Privatwohnung mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 abgelehnt worden (Bl. 115 GA).

Der Antragsgegner hat die Bescheide vom 6. September und 6. Oktober 2005 nebst Anlagen zur Gerichtsakte gereicht, mit denen die Leistungen der Antragsteller von Juni 2005 bis September 2005 berechnet worden sind. Hinsichtlich der Leistungsberechnung und –höhe wird auf Blatt 100 bis 114 der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (Bd. 4 bis 7, 9 bis 14), auf die aus den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde gefertigten Ablichtungen (Beiakten der Antragsteller zu 1) - 6)) und auf die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen 8 A 419.05) und auf die Verfahrensakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung eines Umzuges in eine private Wohnung begehren, ist die Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Voraussetzung ist, dass eine beschwerdefähige Entscheidung ergangen ist. Das Sozialgericht hat erkennbar mit dem angefochtenen Beschluss nicht über das Begehren hinsichtlich eines Umzuges in eine private Wohnung entschieden, so dass die Antragsteller diesbezüglich nicht durch die Entscheidung des Sozialgerichts beschwert sind. Sie können den diesbezüglich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch nicht zulässig vor dem Landessozialgericht verfolgen, da nach § 86 b Abs. 2 Satz 3 das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Eine Hauptsache ist beim Landessozialgericht nicht anhängig.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin durch Beschluss vom 8. Juni 2005 ist, soweit die Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG begehren, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Das Sozialgericht hat zu Recht die Anträge der Antragsteller abgewiesen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Sie haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII -. Ein solcher Anspruch könnte sich, da die Antragsteller Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind, allein aus § 2 AsylbLG ergeben.

Nach § 2 AsylbLG erhalten abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG diejenigen Leistungsberechtigten entsprechende Leistungen nach dem SGB XII, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Dem Anspruch der Antragsteller steht § 1a AsylbLG entgegen. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und ihre Familienangehörigen, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Zwar steht dem Anspruch der Antragsteller, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu beziehen, nicht schon der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 1999 entgegen. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach § 1a AsylbLG für den Zeitraum vom 3. Dezember 1999 bis längstens 31. März 2000 gewährt. Der Antragsgegner ist zwar in der Folge davon ausgegangen, dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und hat bei nachfolgenden Leistungsbewilligungen auf die bestandskräftige Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach § 1a AsylbLG Bezug genommen. Mit dem Bescheid hat der Antragsgegner jedoch ausdrücklich nicht über Zeiträume nach dem 31. März 2000 entschieden, so dass es für Leistungen nach diesem Zeitpunkt nicht auf die Bestandskraft des Bescheides ankommt. Ob dem Bescheid dauerhafte Feststellungswirkung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG zukommt (vergl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998, zitiert nach juris) erscheint zweifelhaft. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners erkennbar, hat der Antragsgegner auch bis zu seinem Bescheid vom 13. Juni 2003 keine Entscheidung darüber getroffen, dass den Antragstellern für alle Leistungszeiträume nur Leistungen in Höhe des im Einzelfall unabweisbar Gebotenen gezahlt werden. Der Bescheid vom 13. Juni 2003 ist nicht bestandskräftig geworden; er ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 8 A 419.05 anhängigen Streitverfahrens.

Die Antragsteller haben deshalb keinen Anspruch auf höhere Leistungen als das unabweisbar Gebotene gemäß § 1a AsylbLG, weil nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Ermittlungen der Antragsgegner zu Recht davon ausgeht, dass die Antragsteller zu 1) und 2) sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um Leistungen zu erlangen. Diese Motivation mag bei den Antragstellern zu 1) und 2) nicht die einzige gewesen sein. Die Annahme des Sozialgerichts und des Antragsgegners, dass sie für die Einreise prägend war und dass andere prägende Gründe nicht glaubhaft gemacht worden sind, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Dabei genügt es, wenn der Sozialhilfebezug für den Einreiseentschluss als alleiniger Grund oder neben anderen Gründen in besonderer Weise bedeutsam gewesen ist (Adolf in: Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, IV b AsylbLG § 1a Anm. 13).

Zur Feststellung der Einreisegründe kann sich die Behörde und letztlich ein Gericht nur auf nachprüfbare Indizien stützen. Der Leistungsberechtigte kann nicht die auf Indizien gestützte Annahme des Antragsgegners, dass eine Einreise zumindest auch deshalb erfolgt ist, um Sozialleistungen zu erhalten, dadurch widerlegen, dass er diese Annahme in Abrede stellt (Adolph, a. a. O., Anm. 15). Er hat vielmehr die tatsächlichen Einreisegründe widerspruchsfrei darzulegen (Warendorf in: Grube/Warendorff, SGB XII, Kommentar § 1a AsylbLG Anm. 5).

Bei einem non liquet geht eine Nichterweisbarkeit zu Lasten des Antragsgegners, weil der Tatbestand des § 1a AsylbLG eine die Leistung einschränkende Ausnahmevorschrift ist (Hess.VGH, Beschluss vom 4. März 2003, zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1999, Az.: 6 SN 203.99, zitiert nach juris). Da die Gründe für die Ausreise nur in das Wissen der Antragsteller zu 1) und 2) gestellt sind, müssen sie von ihnen widerspruchsfrei benannt und substantiiert dargelegt werden (vgl. OVG Berlin, a. a. O. m. w. N.).

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben nicht widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt, dass die schwierige Situation im Kosovo prägender Grund für die Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland war. Gegenüber dem Antragsgegner hat der Antragssteller zu 1) unter dem 22. Oktober 1999 als Begründung für die Einreise angegeben, das Leben in Deutschland sei besser als im Kosovo und es habe zum Zeitpunkt seiner Einreise Probleme mit der serbischen Polizei gegeben. Er gab an, in Berlin von Sozialhilfe leben zu wollen. Diese Angaben hat der Antragsteller zu 1) zu seiner Einreise im April 1993 gemacht. Unabhängig davon, dass er damit zuvorderst bessere Lebensverhältnisse in Deutschland als Motivation benannt hat, hat er sich zu den Gründen seiner zweiten Einreise nicht geäußert. Der Antragsteller zu 1) war nämlich anlässlich seiner Heirat mit der Antragstellerin zu 2) am. M in sein Heimatland zurückgekehrt und ist danach ein zweites Mal in den Geltungsbereich des AsylbLG eingereist. Dass die Hochzeit in ihrem Heimatland stattgefunden hat, wird von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht bestritten. Soweit sie im Beschwerdeverfahren vortragen lassen, ihnen könne die Heirat nicht vorgehalten werden, verkennen sie, dass nicht die Heirat anspruchseinschränkend gewertet wird, sondern die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1) trotz (auch) angegebener Fluchtgründe (Verfolgung durch die Polizei, drohende Bestrafung wegen Wehrflucht) ins Heimatland zurückgekehrt ist und daher der Verfolgungsdruck, der zur Flucht geführt haben soll, unglaubhaft ist. Dass eine Verfolgung im Heimatland Grund für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach der Hochzeit in 1994 war, hat der Antragsteller zu 1) zu keinem Zeitpunkt angegeben. Daneben dürfte ein solcher Vortrag auch nicht glaubhaft sein, weil es unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller zu 1) wegen drohender Repressalien durch die Militärpolizei in Serbien 1993 in die Bundesrepublik eingereist ist, um für eine Hochzeit ins Heimatland zurückzukehren. Damit hat der Antragsteller zu 1) andere prägende Gründe als die des § 1a AsylbLG nicht glaubhaft angegeben mit der Folge der entsprechenden Leistungsgewährung durch den Antragsgegner.

Soweit die Antragstellerin zu 2) angibt, dass sie aus Gründen der Verfolgung in die Bundesrepublik eingereist sei, ist auch dies nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie bei der Ausländerbehörde in B am 13. Juli 1995 zum Antrag auf Erteilung einer Duldung angegeben, dass sie im Kosovo den gleichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei wie zuvor ihr Ehemann, und eine weitere Unterdrückung nach Ausreise des Ehemannes vorgetragen. Dieser Vortrag ist nach den widersprüchlichen Angaben des Ehemannes ebenfalls nicht glaubhaft. Die Antragsteller zu 1), zu 2) haben erst im J 1994 geheiratet, eine Flucht hat der Antragsteller zu 1) für Februar 1993 angegeben, obwohl er - wie dargestellt - 1994 in seine Heimatland zurückgegangen ist. Sollten sich die Angaben der Antragstellerin zu 2) zur weiteren Unterdrückung nach Flucht des Ehemannes auf dessen "Fluchtzeitpunkt" Februar 1993 beziehen, war der Antragsteller zu 1) noch nicht ihr Ehemann. Eine Flucht 1994 hat der Antragsteller zu 1) jedoch zu keinem Zeitpunkt angegeben. Soweit die Antragstellerin zu 2) zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe ein ärztliches Attest der M B und des Neurologen und Psychiaters Dr. B vom 16. Oktober 2002 vorgelegt hat, kann damit ebenfalls nicht eine Flucht glaubhaft gemacht werden. In dem Attest wird angegeben, dass 1991 der Ehemann von der Polizei gesucht worden sei und die Antragstellerin zu 2) täglich in Angst gelebt habe. Da die Antragsteller zu 1) und 2) erst 1994 geheiratet haben, sind die wiedergegebenen Angaben nicht schlüssig. Soweit zwei Ereignisse aus 1989 und 1991 (Bewusstlosigkeit durch Tränengas der Polizei 1989, Ermordung des Bruders 1991) als Gründe für die Flucht angegeben werden, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Flucht erst Jahre später nach diesen Ereignissen erfolgt sein soll. Den Antragstellern zu 3) bis 6) ist als minderjährigen Familienangehörigen der von den Antragstellern zu 1) und 2) erfüllte Tatbestand des § 1a AsylbLG zuzurechnen, was das Sozialgericht zu Recht angenommen hat.

Daneben haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass einem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Anm. 28).

Solche Nachteile haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben mit der Antragsschrift vom 18. Mai 2005 selbst ausgeführt, dass Eilbedürftigkeit deshalb vorliege, weil das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) seit dem 18. April 2005 unterbrochen gewesen sei und dies zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage geführt habe. Die durch die Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG entstandene Notlage sei zuvor durch die Arbeitsaufnahme abgemildert gewesen. Die Antragsteller sind danach selbst davon ausgegangen, dass mit dem Arbeitsverdienst des Antragstellers zu 1) in Höhe von damals 414,00 EUR keine solche Notlage vorlag, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf den in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht verfolgten Anspruch auf höhere Leistungsgewährung rechtfertigte.

Der Senat hat zudem erhebliche Zweifel daran, dass das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) zum 18. April 2005 beendet worden ist, so dass eine Verschlechterung der Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller zu 1) hat zwar beim Antragsgegner ein Kündigungsschreiben der Bäckerei C vom 15. April 2005 vorgelegt, mit dem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 18. April 2005 ausgesprochen wurde (Bl. 69 VA Bd. 14). Bei der Ausländerbehörde wurde indessen ein Schreiben der Bäckerei C vom 15. April 2005 vorgelegt, mit dem das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu 1) seit dem 20. Dezember 2004 bestätigt wurde (Bl. 128 VA der Ausländerbehörde, Bl. 34 Beiakte Antragsteller zu 1)). Seit dem 1. Juni 2005 arbeitet der Antragsteller zu 1) nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Ausländerbehörde jedenfalls in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1 000,00 EUR. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vom 27. Juni 2005 ist bei der Ausländerbehörde vorgelegt worden (Bl. 20 Beiakten Antragsteller zu 1)). Mit dieser Arbeitsbescheinigung bestätigte der Arbeitgeber, dass sich das bis 18. Juli 2005 befristete Vollzeitbeschäftigungsverhältnis bei Verlängerung der Arbeitserlaubnis automatisch bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweils neuen Arbeitserlaubnis verlängere. Dem Antragsteller zu 1) ist eine weitere Duldung bis zum 24. Oktober 2005 mit Arbeitserlaubnis erteilt worden; dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Duldung mit Arbeitserlaubnis besteht, ist nicht vorgetragen worden.

Soweit die Antragsteller über ihren Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren vortragen, dass auch nach Wiederaufnahme der Arbeit die gegenwärtigen Nachteile von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung für die Antragsteller seien, hat sich deren Einkommenssituation bei einem Bruttolohn des Antragstellers zu 1) in Höhe von nunmehr 1 000,00 EUR (vor dem 1. Juni 2005 zirka 414,00 EUR in Teilzeitbeschäftigung) verbessert. Die Antragsteller geben das Kindergeld in Höhe von 641,00 EUR, was nach Aufnahme der Vollzeittätigkeit gezahlt wird, nicht an. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 einen Nettolohn des Antragstellers zu 1) in Höhe von 779,50 EUR angenommen. Zuzüglich Kindergeld steht damit ein Einkommen in Höhe von 1 420,50 EUR zur Verfügung. Abzüglich des nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG für die Unterkunft zu leistenden Betrages in Höhe von 505,05 EUR (Bescheid vom 6. Oktober 2005, Berechnung für September 2005), verbleibt ihnen ein Einkommen in Höhe von 915,45 EUR. Im März 2005 verfügten die Antragsteller über 414,00 EUR Einkommen und 459,00 EUR Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, insgesamt über 873,00 EUR, so dass sich ihre finanzielle Situation - trotz Anrechnung des Einkommens - verbessert hat.

Nach allem hat das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Daneben können Leistungen bei Krankheit und zur Deckung besonderer Bedürfnisse der Antragsteller zu 3) bis 6) gewährt werden, §§ 4, 6 AsylbLG.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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