L 4 R 1183/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 243/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1183/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2003 hinaus.

Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Rinderzüchter. Nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitete er zunächst als Melker, legte dann seinen Grundwehrdienst ab und war im Folgenden als Revisor tätig. Parallel hierzu qualifizierte er sich im Rahmen eines Fernstudiums zum Finanzökonom. Es schlossen sich Beschäftigungen als Wirtschaftskontrolleur, Leiter der Lagerwirtschaft, Hauptbuchhalter, Materialwirtschafter, Verkäufer, Geschäftsführer und Mitarbeiter im Fremdenverkehr an. Zuletzt arbeitete der Kläger nach vorübergehender Arbeitslosigkeit ab Januar 1994 als Verkäufer in einem Heimwerkermarkt. Seit dem 06. März 2000 war er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Ab dem 17. April 2000 bezog er Krankengeld.

In der Zeit vom 05. Juli bis zum 09. August 2000 gewährte die Beklagte ihm medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Der Entlassungsbericht vom 25. August 2000 des Reha-Zentrums P wies als Diagnose ein Lumbalsyndrom L4/5 rechts bei engem Spinalkanal aus. Die Entlassung erfolgte als auch für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung zahlreicher qualitativer Einschränkungen nur noch untervollschichtig einsetzbar. Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der zwischenzeitlich die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt hatte, daraufhin ausgehend von einem am 06. März 2000 eingetretenen Versicherungsfall ab dem 01. Oktober 2000 eine bis zum 31. Dezember 2001 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom Juni 2001 bewilligte die Beklagte ihm die Rente zunächst bis zum 31. März 2001 und schließlich nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens bei Dr. H. S weiter bis zum 31. Dezember 2003.

Am 19. Juni 2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2003 hinaus. Zur Begründung gab er an, dass sich seine Bewegungsfähigkeit weiter verschlechtert habe. Die Beklagte ließ ihn daraufhin im September 2003 durch die Fachärztin für Orthopädie Dr. P untersuchen. In ihrem Gutachten vom 12. September 2003 diagnostizierte diese bei dem Kläger ein lumbales Pseudoradiculärsyndrom L 5 links, einen Fersensporn beidseits sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielt sie den Kläger für in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geheizten Räumen unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05. November 2003 die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit über den Dezember 2003 hinaus ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge und im Übrigen noch der ihm zumutbaren Beschäftigung als Telefonist vollschichtig nachgehen könne. Den am 13. November 2003 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass sich sein Gesundheitszustand entgegen der Einschätzung der Beklagten kontinuierlich verschlechtert habe, wies die Beklagte nach Einholung eines Befundberichtes bei dem behandelnden Orthopäden Dr. G mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2004 zurück. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er noch ihm zumutbaren Beschäftigungen als kaufmännischer Angestellter oder Verwaltungsangestellter für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen oder Behörden vollschichtig nachgehen könne. Dementsprechend sei er auch nicht erwerbsunfähig, da die Erwerbsunfähigkeit noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraussetze. Schließlich sei er angesichts des vollschichtigen Leistungsvermögens auch nicht erwerbsgemindert.

Mit seiner am 26. März 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem den Kläger behandelnden Arzt Dipl.-Med. V sowie seinem Orthopäden Dr. G eingeholt, die jeweils angegeben haben, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht verändert habe. Sodann hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. A. Z mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 20. Oktober 2004 bei dem Kläger ein pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei relativer Spinalkanalstenosierung infolge von Bandscheibenschädigungen und Verschleißerscheinungen festgestellt. Weiter ist er davon ausgegangen, dass der Kläger trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ein zwar qualitativ eingeschränktes, jedoch für eine täglich vollschichtige Belastung ausreichendes Leistungsvermögen verfüge. Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass der Kläger über den 31. Dezember 2003 hinaus nicht erwerbsunfähig sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen – insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z - sei er vielmehr wieder in der Lage, eine Tätigkeit unter Berücksichtigung von Einschränkungen, wie Vermeidung von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken sowie ständigem Stehen oder Sitzen, vollschichtig auszuüben. Auch sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Anhaltspunkte dafür, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne, lägen nicht vor. Weiter sei der Kläger nicht teilweise erwerbsgemindert, da er leichten Tätigkeiten noch sechs Stunden und mehr nachgehen könne. Ferner sei weder die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich noch der Arbeitsmarkt aufgrund fehlender Wegefähigkeit als verschlossen anzusehen. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Verkäufer im Heimwerkermarkt auszugehen. Es handele sich dabei um eine Tätigkeit, die dem Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei, sodass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Im Übrigen sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als kaufmännischer Angestellter oder Verwaltungsangestellter für Bürohilfstätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Gegen dieses ihm am 30. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. August 2005 (Montag) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 2000 nicht gebessert habe. Vielmehr sei er – wie im Rahmen der 2002 erfolgten Begutachtung festgestellt worden sei – nicht mehr in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in nennenswertem Umfange auszuüben. Eine andere Bewertung sei auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. Z nicht zulässig. Nur weil das Krankheitsbild nicht weiter fortgeschritten sei, sondern der Zustand der vergangenen Jahre, der für eine Rentenbewilligung ausreichend gewesen sei, angehalten habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nunmehr entgegen der Beurteilung der Vorjahre wegen nicht nachgewiesener Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wieder in der Lage sei, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Er sei in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit sei ihm nicht zuzumuten. Im Übrigen stünden die erforderlichen qualitativen Einschränkungen nicht mit den für zumutbar erachteten Tätigkeiten in Einklang. Sowohl als kaufmännischer Angestellter als auch als Verwaltungsangestellter für Bürohilfstätigkeiten seien Arbeiten im ständigen Sitzen oder Stehen und Hocken sowie Bücken nicht vermeidbar. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Telefonist, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Dezember 2003 hinaus eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass bei der Weitergewährung einer Zeitrente kein Besserungsnachweis gegenüber der Vorbegutachtung, die zu einer Rentengewährung geführt habe, erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der jeweiligen Befundberichte und Gutachten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 05. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weder hat er einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit über den 31. Dezember 2003 hinaus (im Folgenden zu I. und II.) noch steht ihm ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu (im Folgenden zu III.).

Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs des Klägers ist im Hinblick auf seinen am 31. Dezember 2000 bestehenden Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 302b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zunächst weiterhin von §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung auszugehen. Danach hat derjenige einen Anspruch auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und berufs- bzw. erwerbsunfähig ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

I.) Der Kläger ist über den 31. Dezember 2003 hinaus nicht erwerbsunfähig. Als erwerbsunfähig gelten nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Dies ist bei ihm nicht der Fall. Im Gegenteil ist der Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls ab Januar 2004 in der Lage, täglich über die übliche Arbeitszeit von acht Stunden hinweg einer körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen nachzugehen.

Mit seiner Einschätzung zum Leistungsvermögen schließt sich der Senat insbesondere der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Z an. Der Sachverständige, der dem Senat als erfahrener und gewissenhafter Gutachter bekannt ist, hat unter sorgfältiger Auswertung der Vorbefunde und nach gründlicher Untersuchung des Klägers die bei ihm zu objektivierenden, im Tatbestand wiedergegebenen Gesundheitsstörungen sowie die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen dargestellt. Anschaulich hat er ausgeführt, dass bei dem Kläger im Vordergrund der Leidenssymptomatik eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen sensibler und schmerzhafter Art stehe. Die klinisch wirksame Symptomatik verdeutliche sich für den Kläger durch körperliche Betätigungen im Sinne von Hebe- und Tragebelastungen, eine Tätigkeit unter nachhaltigen Zwangshaltungen sowie unter einseitigen, körperlichen Belastungen. Hingegen hätten leichte wechselnde Tätigkeiten in der Regel auch nur eine leichtere Ausprägung von Beschwerden zur Folge. Dem Kläger seien daher leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Ausschluss anhaltend stehender oder sitzender Tätigkeit in geschlossenen Räumen zumutbar. Diese dürften nicht mit ständigen, längeren oder häufigen, einseitigen körperlichen Belastungen wie Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten im Knien, Hocken und Bücken einhergehen. Auch könne der Kläger nicht auf Leitern oder Gerüsten eingesetzt werden. Schließlich seien ihm keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie im Akkord oder am Fließband zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei er jedoch in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Dass der Sachverständige keine Verbesserung des Gesundheitzustandes des Klägers festgestellt hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers irrelevant. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass es im Falle der Gewährung einer befristeten Rente bei der Prüfung einer Weiterbewilligung keines Nachweises einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bedürfe.

Weiter deckt sich die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Wesentlichen mit der Beurteilung, zu der auch die von der Beklagten beauftragte Gutachterin gelangt ist. Schließlich sind auch den Befundmitteilungen der den Kläger behandelnden Ärzte keine wesentlichen, von dem Gutachter nicht gewürdigten Diagnosen zu entnehmen. Soweit diese eher davon ausgegangen sind, dass der Kläger auch leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne, vermochte der Senat sich ihnen nicht anzuschließen. Aufgrund ihrer Befundmitteilungen ist nicht nachvollziehbar, warum auch leichte körperliche Anstrengungen sofort zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden. Im Übrigen misst der Senat im Hinblick auf die langjährige Erfahrung des Sachverständigen Dr. Z in der rentenrechtlichen Begutachtung und angesichts seiner neutraleren Stellung seinen Angaben den höheren Stellenwert zu. Da aus den beigezogenen Befundberichten sowie den Angaben des Klägers weitere bzw. schwerere Gesundheitsstörungen nicht ersichtlich sind, sah das Gericht keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen.

Im Übrigen ist der Senat – wie bereits zuvor das Sozialgericht Neuruppin - überzeugt, dass einer Erwerbsfähigkeit des Klägers auch keine fehlende Wegefähigkeit entgegensteht. Der Sachverständige Dr. Z hat ausdrücklich dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage sei, viermal täglich eine Strecke von mindestens 500 Metern zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich zu den Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Da der Kläger mithin jedenfalls ab Januar 2004 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erforderlich, ihm eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch vereinbar ist. Denn anders als qualifizierte Berufstätigkeiten entziehen sich diese nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreibt, was von der Benennungspflicht entbindet (vgl. Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 – GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 m.w.N.).

Unbeachtlich muss für die Frage der Rentengewährung schließlich bleiben, ob dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Abdeckung des Risikos der Erlangung eines Arbeitsplatzes regelmäßig nicht der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung zugewiesen.

II.) Auch ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F ... Seine Erwerbsfähigkeit ist über den 31. Dezember 2003 hinaus nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Er ist noch in der Lage, die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. zu erzielen.

Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist von der letzten Tätigkeit des Klägers als Verkäufer in einem Baumarkt auszugehen. Denn bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. genannten Gründen auszuüben. Ob der Kläger diesen Beruf noch ausüben kann, kann dahinstehen. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F. alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Zur Erleichterung der Beurteilung, welche Verweisungstätigkeit sozial zumutbar ist, hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, m.w.N., und Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 44/96 R, jeweils zitiert nach juris) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Diese Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.

Ob der Kläger im Hinblick auf seine Arbeit als Verkäufer in einem Baumarkt, die – wie dort üblich und auch von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. Z geschildert – nicht kaufmännischer Natur, sondern beratender Art war und durchaus auch körperlichen Einsatz erforderte, auf der zweiten oder dritten Stufe einzugruppieren ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte ihm mit den Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen oder Behörden ihm zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Der Senat hat im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie keinen Zweifel, dass er über die fachliche Qualifikation verfügt, entsprechenden Tätigkeiten nach nur kurzer Einarbeitung vollwertig nachzugehen, was von dem Kläger ebenso wenig in Frage gestellt wird wie die grundsätzliche Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten. Soweit er hingegen meint, eine entsprechende Arbeit sei ihm im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht zumutbar, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Bei den genannten Arbeiten handelt es sich um klassische Bürotätigkeiten, mithin um körperlich leichte Tätigkeiten, die in geschlossenen Räumen ohne Einfluss nennenswerter klimatischer Einflüsse im freien Wechsel der Haltungsarten zu erbringen sind, weder mit einseitiger körperlicher Belastung, der Einnahme von Zwangshaltungen, einem Einsatz an laufenden Maschinen, dem Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder dem Heben und Tragen von Lasten einhergehen noch unter besonderem Zeitdruck wie im Akkord oder am Fließband zu erbringen sind. Sie entsprechen damit dem bereits oben geschilderten Leistungsvermögen des Klägers. Soweit der Kläger meint, bei der Erbringung der genannten Tätigkeiten fielen Arbeiten im ständigen Sitzen oder Stehen und Hocken sowie Bücken an, trifft dies nicht zu. Der Einsatz als Verwaltungsangestellter oder kaufmännischer Angestellter ermöglicht ein Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen. Anders als an einem maschinengebundenen Arbeitsplatz kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Position jederzeit vom Bürostuhl aufstehen, die Haltung innerhalb des Raumes frei verändern und einen nicht unerheblichen Anteil seiner Arbeiten (Lektüre eingehender Post, Abheften von Schreiben, Telefonate, Besprechungen etc.) nach Belieben stehend verrichten. Weiter ist auch ein gelegentliches Gehen bereits durch Wege zum Fotokopierer oder zu Regalen und Schränken, in denen benötigte Ordner verwahrt werden, bedingt. Mit der Möglichkeit, sich immer wieder bewegen zu können, ist ein Wechsel zwischen den drei typischen Haltungen stets gewährleistet. Auch kann ein überwiegendes Sitzen vermieden werden. Ein vereinzeltes Hocken oder Bücken mag gelegentlich erforderlich sein. Dies steht einem Einsatz des Klägers in diesen Tätigkeiten jedoch nicht entgegen. Denn ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. Z ist ihm lediglich eine Arbeit, die mit ständigen, längeren oder häufigen Tätigkeiten im Hocken und Bücken einhergeht, nicht zuzumuten. Dies ist bei den von der Beklagten benannten Tätigkeiten jedoch gerade nicht der Fall.

III.) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bzw. § 240 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr – wie oben bereits ausführlich dargelegt - in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig, mithin für mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Berufsunfähigkeit liegt schließlich aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht vor.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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