Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 58/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 156/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, seine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch auf die Übernahme von Umzugskosten und die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen zu erstrecken.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde nun auch auf die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt ihrer Tochter erstreckt, ist die Beschwerde unstatthaft, da diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und auch zuerst an den Antragsgegner herangetragen werden muss, bei dem sie sich nach Lage der Akten in Bearbeitung befindet, so dass es insoweit noch nicht einmal eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners gibt.
Im Übrigen folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Blatt 5 seines Beschlusses vom 20. Februar 2006. Im Hinblick auf die Umzugskosten hat die Antragstellerin nach wie vor nicht einmal glaubhaft gemacht, ob solche überhaupt entstanden sind. Auch soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für Einrichtungsgegenstände begehrt, ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig, denn die Antragstellerin begehrt keine Erstausstattung im gesetzlichen Sinne; abgesehen davon ist unklar geblieben, inwieweit sie noch über Einrichtungsgegenstände aus ihrer ehemaligen Wohnung verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, seine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch auf die Übernahme von Umzugskosten und die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen zu erstrecken.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde nun auch auf die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt ihrer Tochter erstreckt, ist die Beschwerde unstatthaft, da diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und auch zuerst an den Antragsgegner herangetragen werden muss, bei dem sie sich nach Lage der Akten in Bearbeitung befindet, so dass es insoweit noch nicht einmal eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners gibt.
Im Übrigen folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Blatt 5 seines Beschlusses vom 20. Februar 2006. Im Hinblick auf die Umzugskosten hat die Antragstellerin nach wie vor nicht einmal glaubhaft gemacht, ob solche überhaupt entstanden sind. Auch soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für Einrichtungsgegenstände begehrt, ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist insoweit nicht einschlägig, denn die Antragstellerin begehrt keine Erstausstattung im gesetzlichen Sinne; abgesehen davon ist unklar geblieben, inwieweit sie noch über Einrichtungsgegenstände aus ihrer ehemaligen Wohnung verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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