L 18 B 221/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11410/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 221/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2005 geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gewährt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich nur gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) gerichtet hat, ist begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem SG (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -). Sie kann die Kosten der Verfahrensführung nicht – auch nicht teilweise – aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Antragstellerin hatte für den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitigen Zeitraum ab 1. Oktober 2005 einen – zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Januar 2006 auch anerkannten – Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), hinsichtlich dessen für die Zeit vom Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem SG an (2. Dezember 2005) im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion dieser Leistungen auch ein Grund für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorlag.

Der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrages stand entgegen der Auffassung des SG insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit dem zur gerichtlichen Prüfung gestellten Begehren zuvor nicht befasst gewesen wäre. Zum einen folgt dies schon daraus, dass die Antragsgegnerin über den Fortzahlungsantrag, der nach Einschätzung des SG gar nicht gestellt worden sein soll, bereits mit Bescheid vom 5. Januar 2006 und mithin vor der – ersten – Abhilfeentscheidung des SG entschieden hat; das SG hätte dies spätestens bei seiner erneuten Abhilfeentscheidung vom 22. März 2006 berücksichtigen müssen. Gerade neue Tatsachen sind im Rahmen der Abhilfeentscheidung zu beachten, worauf das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2006 auch ausdrücklich hingewiesen hat, ohne dass das SG dem entgegen seiner Verpflichtung aus § 159 Abs. 2 SGG nachgekommen wäre. Darüber hinaus ergibt sich aus der Leistungsakte der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin diese bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 unter Hinweis auf ihre Erkrankung um Fortzahlungsanträge für die Zeit ab 1. Oktober 2005 ersucht hatte. Selbst wenn nicht bereits diese Anfrage als Leistungsantrag im Sinne von § 37 SGB II anzusehen sein sollte, wofür indes das darin hinreichend zum Ausdruck kommende Leistungsbegehren spricht, hätte es der Antragsgegnerin oblegen, durch eine entsprechende Rückfrage klar zu stellen, ob eine Antragstellung beabsichtigt sei.

Von einer erneuten Zurückverweisung an das SG in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG war aber abzusehen, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren bereits erledigt ist.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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