L 9 B 14/06 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 287/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 14/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Entscheidung über die Beschwerde konnte durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten gemäß § 155 Absätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hiermit einverstanden erklärt haben und diese Vorgehensweise als sachgerecht erscheint.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht gemäß § 193 SGG entschieden, dass die Beteiligten für das vorangegangene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einander keine Kosten zu erstatten haben. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Absatz 2 Satz 3 SGG insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei vom Sozialgericht nicht ausreichend gewürdigt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gemäß § 86b Absatz 2 SGG darauf gestützt, er benötige den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Beitragserstattung, auf Schadensersatz aus Amtshaftung und auf sozialrechtliche Herstellung. Hierzu ist indessen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geeignet, weil eine – endgültige – Klärung des Versicherungsverhältnisses des Klägers, die Voraussetzung für die vorgenannten Ansprüche sein könnte, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade nicht erfolgen kann.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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