L 28 AL 85/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 272/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 85/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses Ost für Wirtschaftsunternehmen (LKZ Ost) für den Zeitraum vom 7. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und eine hieraus resultierende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 572,65 EUR.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Damenoberbekleidungs-Spezialfachgeschäfts für Übergrößen in H. Im Mai 1997 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf LKZ Ost und begehrte die Förderung der zusätzlichen Einstellung eines Arbeitnehmers (AN) in Vollzeit für den Bereich Verkauf (als zuzuweisende AN wurde Frau R N –RN- genannt) für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 bis voraussichtlich 30. Juni 1998. In dem Antragsvordruck gab die Klägerin an, derzeit beschäftige sie drei AN, davon einen in Vollzeit und zwei in Teilzeit mit 15 Stunden pro Woche. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten AN habe sich gegenüber dem Stand vor sechs Monaten nicht verringert. Dem der Klägerin für die Beantragung ausgehändigten Antragsformular war ein Auszug aus dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit dem Wortlaut des § 249 h Abs. 4b AFG beigefügt.

Anlässlich der Antragstellung verpflichtete sich die Klägerin u. a., dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ auswirkten, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderzeitraumes (Nr. 3), der Beklagten innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme den Arbeitsvertrag mit dem zugewiesenen AN sowie eine Bestätigung, wonach der zugewiesene AN zur Sozialversicherung angemeldet ist, zu übersenden (Nr. 4) sowie die erhaltenen LKZ dann zurückzuzahlen, wenn sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten AN einschließlich der geförderten AN am Ende der Förderungsdauer gegenüber der zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung verringert.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin den beantragten LKZ für einen vollzeitbeschäftigten AN ab dem 1. Juli 1997 in Höhe von monatlich 1.400 DM für die Dauer von 12 Monaten. Der Bescheid erging u.a. mit der Auflage, dass innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme der Arbeitsvertrag mit dem zugewiesenen AN sowie eine Bestätigung vorgelegt würden, wonach der AN zur Sozialversicherung angemeldet ist (Vordruck LKZ OfW 7, Termin bis zum 30. September 1997) sowie dem Arbeitsamt unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ auswirken können, z. Bsp. (c) das Arbeitsverhältnis des zugewiesenen AN vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst werde. Es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit aufgehoben werden könne, wenn eine Auflage nicht eingehalten werde. Der Bescheid enthält unter Punkt 9 weiter den Hinweis, dass alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides u. a. unter der Bedingung ergingen, dass bis zum 30. Juni 1998 der Vordruck LKZ OfW 6 vorgelegt werde.

Aufgrund der Zuweisung der Beklagten stellte die Klägerin ab dem 1. Juli 1997 RN ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 beantragte sie die Abänderung des Bewilligungsbescheides und die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von nunmehr 2000 DM monatlich. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin unter Abänderung des Bescheides vom 16. Juni 1997 mit Ergänzungsbescheid vom 27. Juni 1997 einen monatlichen LKZ in Höhe von 1923 DM für die zugewiesene AN. Mit Schreiben vom 14. August 1997 bat die Klägerin um Rücknahme des Ergänzungsbescheides vom 27. Juni 1997, dem entsprach die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 1997, mit welchem sie den monatlichen LKZ auf 1.400 DM reduzierte. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin zur unverzüglichen Übersendung des mit der zugewiesenen AN abgeschlossenen Arbeitsvertrages sowie des Vordrucks OfW 7 auf.

Mit Schreiben vom 8. April 1998 wurde die Klägerin erneut zur Übersendung der Anmeldung der zugewiesenen AN zur Sozialversicherung und des Arbeitsvertrages aufgefordert.

Am 21. April 1998 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass die zugewiesene AN den Arbeitsvertrag fristlos zum 30. März 1998 gekündigt und die Klägerin diese Kündigung mit Wirkung zum 6. April 1998 angenommen habe. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 21. April 1998 erhielt die zugewiesene AN im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 1998 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.400 DM und im April 1998 in Höhe von 318,18 DM (insgesamt 12.918,18 DM).

Die Beklagte bat mit Schreiben vom 10. Juli 1998 erneut um Rücksendung des Vordrucks LKZ OfW 6 und mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 um Übersendung des Vordrucks LKZ OfW 7 und 6 sowie des Arbeitsvertrages unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2000 erinnerte die Beklagte die Klägerin nochmals an die Übersendung des Arbeitsvertrages sowie der Vordrucke LKZ OfW 6 und 7 bis spätestens zum 10. Februar 2000. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass andernfalls die Förderung bis zu einer Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entzogen oder versagt werde.

Mit Schlussbescheid vom 6. März 2000 hob die Beklagte die Bewilligung des LKZ OfW mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 326 SGB III in Verbindung mit §§ 60 ff. SGB I wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin auf und forderte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 14.000 DM gem. § 50 Abs. 1 SGB X.

Zur Begründung des von ihr hiergegen am 14. März 2000 eingelegten Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, sie habe sämtliche angeforderten Unterlagen – teilweise sogar mehrfach – zeitgemäß übersandt und im übrigen auch nur einen LKZ in Höhe von 12.918,18 DM erhalten. Die Beklagte zog daraufhin die Leistungsakte der zugewiesenen AN N bei, in welcher sich nach Angaben der Beklagten jedoch lediglich die Arbeitsbescheinigung befunden habe.

Mit Schreiben vom 30. August 2000 hörte die Beklagte die Klägerin zum Umstand der fehlenden Mitwirkung an und forderte nochmals die Übersendung der Unterlagen. Unter dem 17. September 2000 trug die Klägerin erneut vor, sie habe die angeforderten Unterlagen übersandt. Am 12. Dezember 2000 erinnerte die Beklagte die Klägerin erneut an die Übersendung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch auf der Grundlage der im Aufhebungsbescheid angegebenen Rechtsvorschriften als unbegründet zurück. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung die angeforderten Unterlagen nicht übersandt, weshalb der Bewilligungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung zu widerrufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf gem. § 47 SGB X lägen vor, weil die Klägerin die mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Umstände unter denen eine Förderung überhaupt möglich gewesen sei und die zu einem Widerruf des Bewilligungsbescheides führen würden, gekannt habe. Die vorzunehmende Ermessensausübung habe ergeben, dass der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen sei, weil die unrechtmäßige Gewährung des LKZ sowohl auf der Verletzung der Anzeigepflicht als auch auf der Nichteinhaltung der erteilten Auflagen beruht habe.

Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten mit einfacher Post versandt. Die Beklagte hat mitgeteilt, das Absendedatum werde auf dem Entwurf des Widerspruchsbescheides vermerkt, es erfolge in der Poststelle der Beklagten bei Absendung mit einfacher Post jedoch keine gesonderte Aufzeichnung über Poststücke. Die Klägerin hat unter Hinweis auf ihr Posteingangsbuch für April 2001 ausgeführt, sie habe den Widerspruchsbescheid erst am 12. April 2001 erhalten.

Zur Begründung der am 10. Mai 2001 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei ihrer Mitwirkungsverpflichtung stets nachgekommen und habe die angeforderten Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Sie reichte den mit der zugewiesenen AN abgeschlossenen Arbeitsvertrag, deren Anmeldung zur Sozialversicherung sowie den Vordruck LKZ OfW 6 zu den Gerichtsakten und ist im übrigen bei ihrer Behauptung verblieben, wonach sie lediglich einen Betrag in Höhe von DM 12.918,18 DM erhalten habe.

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2002 zum Schlussbescheid vom 6. März 2000 einen LKZ für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 6. April 1998 in Höhe von 12.880,00 DM und reduzierte gleichzeitig ihre Erstattungsforderung auf 572,65 EUR.

Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid, die Entscheidung über die Bewilligung sei gem. § 47 Abs. 2 SGB X für die Zeit ab 7. April 1998 zu widerrufen, da das Arbeitsverhältnis mit der zugewiesenen AN ab diesem Zeitpunkt beendet worden sei.

Die Ladung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2003 wurde ihm mit Postzustellungsurkunde am 28. April 2003 zugestellt. Der beim Sozialgericht am 4. Mai 2003 eingegangene Antrag auf Terminsverlegung, den die Klägerin mit einer zu kurzen Ladungsfrist begründete, wurde vom Sozialgericht durch Beschluss vom 5. Mai 2003 zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2003 ist für die Klägerin niemand erschienen. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Mai 2003 hat die Klägerin unter dem 13. Mai 2005 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt.

Dem Akteninhalt hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin entnommen,

den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, nach Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Verfahren sei der Bescheid vom 6. März 2000 dahingehend geändert worden, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 6. April 1998 der LKZ rechtmäßig zugestanden habe. Die Klägerin könne sich im Übrigen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die angewiesenen Beträge nicht in voller Höhe erhalten.

Die Beklagte hat eine Aufstellung der Zahlungsbeträge zu den Gerichtsakten gereicht, nach welcher sie zu folgenden Terminen folgende Beträge angewiesen habe:

Jeweils zum 1. August 1997, 1. September 1997, 1. Oktober 1997, 1. November 1997 und 1. Dezember 1997 den Betrag von 1.923,00 DM und jeweils zum 31. Dezember 1997, 1. Februar 1998, 1. März 1998, 1. April 1998 und 1. Mai 1998 den Betrag von 877,00 DM, insgesamt damit 14.000 DM. Die Beklagte hat ausgeführt, die Zahlungen seien auf das Konto der Klägerin bei der Cbank S, Kontonummer , BLZ überwiesen worden. Ein Zahlungsrücklauf sei nicht bekannt.

Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1997 sei unter der auflösenden Bedingung ergangen, dass sich die Zahl der Beschäftigten AN am Ende der Förderung gegenüber dem Zeitpunkt der Beantragung der Förderung nicht verringere, mit dem Ausscheiden der geförderten AN am 7. April 1998 sei jedoch eine Verringerung des Personalbestandes eingetreten, so dass der Klägerin der LKZ ab dem 7. April 1998 nicht mehr zugestanden habe und der von der Beklagten überzahlte Betrag in Höhe von 1.400 DM (= 715,81 EUR) von der Klägerin zu erstatten sei. Die Klägerin hätte zumindest erkennen müssen, dass der LKZ ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der geförderten AN nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden konnte, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 47 Abs. 2 SGB X vorgelegen hätten, wobei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Gesamtbetrag in Höhe von 14.000 DM erhalten habe, weil sie sich nach Vorlage der Aufstellung der Beklagten über die Zahlungen hierzu nicht mehr geäußert habe.

Gegen das Urteil hat die Klägerin am 22. Mai 2003 Berufung eingelegt und im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Gegenstand der von ihr bereits am 7. Mai 2001 erhobenen Klage sei insbesondere lediglich der Bescheid vom 30. März 2001 und nicht der Änderungsbescheid vom 15. Mai 2002. Die Klägerin behauptet auch weiterhin, alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht und lediglich den Betrag von 12.918,18 DM erhalten zu haben. Die Beklagte habe den Nachweis des tatsächlichen Zahlungseingangs bislang nicht erbracht, ein Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2003 habe sie nicht erhalten. Eine förderungsschädliche Verringerung des Personalbestandes sei auch nicht durch die Kündigung der geförderten AN eingetreten, weil der Bewilligungsbescheid während des Förderzeitraums auf eine andere Person übertragbar gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Sozialgericht habe den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeeinlegung gegen den Ablehnungsbeschuss vom 5. Mai 2003 nicht durchführen dürfen.

Die Klägerin wurde vom Gericht über ihren Prozessbevollmächtigten mehrfach – erfolglos - aufgefordert, der Einholung einer Auskunft bei der Cbank S hinsichtlich des Kontos bezüglich des Eingangs von Zahlungen der Beklagten zuzustimmen. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, das Konto sei seit Jahren erloschen. Hierauf wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Folgen der Nichterteilung einer Zustimmungserklärung hingewiesen, woraufhin der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt hat, die Klägerin wolle vor Zustimmung zur Auskunft über den Wortlaut einer Zustimmungserklärung unterrichtet werden, da es sich um ein Geschäftskonto gehandelt habe. Eine Weigerung der Erteilung der Zustimmungserklärung liege aber nicht vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte auf die letzte gerichtliche Anforderung vom 30. August 2004 nicht reagiert hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass die Nicht-Übersendung der Erklärung nunmehr als Weigerung angesehen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Mai 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 30. März 2000 sei mit Bescheid vom 15. Mai 2002 geändert und damit gem. § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.

Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine Auflistung der zu Beginn der Förderung am 30. April 1998 beschäftigten AN (einschließlich der geförderten AN zwei Vollzeitkräfte und 2 Teilzeitkräfte von 15 Stunden pro Woche), zum Zeitpunkt des Endes der Förderung am 30. April 1999 (zwei Vollzeitkräfte und zwei Teilzeitkräfte mit 15 Stunden pro Woche) sowie zum Zeitpunkt sechs Monate vor Beginn der Förderung (eine Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte von je 20 Stunden) vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (LKZ OfW ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung entschieden, denn das persönliche Erscheinen war nur vorsorglich angeordnet worden, um dem Senat die Gelegenheit zu geben, im persönlichen Gespräch mit der Klägerin die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Im Termin erwies sich ein persönliches Gespräch mit der Klägerin als nicht erforderlich. Dass trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist ihr mit der Ladung vorher mitgeteilt worden.

Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt. Denn die Erstattungsforderung der Beklagten beläuft sich auf 572,65 EUR.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des Änderungs- und Schlussbescheides vom 15. Mai 2002 ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Aufhebung der Bewilligung des LKZ für die Zeit ab dem 7. April 1998 und die hieraus resultierende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 572,65 EUR sind rechtmäßig.

Einen Verfahrensfehler kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere liegt eine Verletzung des aus Art. 103 des Grundgesetztes folgenden Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht vor, weil der Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde.

Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des Änderungs- und Schlussbescheides vom 15. Mai 2002.

Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil er während des gerichtlichen Verfahrens den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. März 2000 abgeändert hat.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 16. Juni 1999 in der Fassung der Bescheide vom 27. Juni 1997 und 18. Dezember 1997 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X-.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben., soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Die Bewilligung des LKZ enthält einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil sich die Bewilligung über einen gewissen Zeitraum erstreckte.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1997 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. Juni 1997 und 18. Dezember 1997) war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Maßstab für die Prüfung der Rechtswidrigkeit sind die sachlich - rechtlichen Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen. Die Bewilligung des LKZ an die Klägerin erfolgte auf der Grundlage des § 249 h Abs. 4 b Arbeitsförderungsgesetz –AFG-. Nach dieser Vorschrift konnte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den Lohnkosten fördern, wenn

1.) die Arbeitnehmer die Zuweisungsvoraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 oder 2 erfüllten und

2.) der Arbeitgeber in einem Zeitrahmen von mindestens 6 Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert.

Das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen gem. § 249 h Abs. 2 Satz 1 oder 2 AFG bei Erlass des Bewilligungsbescheides ist nicht streitig und nach eigener Überprüfung der Unterlagen auch zu Recht angenommen worden.

Die Aufhebung des bei seinem Erlass rechtmäßigen Bewilligungsbescheides gem. § 48 Abs. 1 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, voraus. Wesentlich bedeutet in diesem Zusammenhang rechtserheblich und ist nach dem der Bewilligung zugrunde liegenden materiellen Recht zu beurteilen. Vorausgesetzt wird eine solche Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22 S. 50), weil der in dem Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in der bewilligten Höhe ("soweit") besteht. So liegt der Fall hier:

Die Voraussetzungen der Bewilligung des LKZ sind dadurch entfallen, dass die zugewiesene AN RN mit Wirkung ab dem 7. April 1998 aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden ist. Die Förderung nach § 249 h Abs. 4 AFG erfolgte durch Lohnkostenzuschüsse für zugewiesene AN, mit denen ein Wirtschaftsunternehmen ein Arbeitsverhältnis einging. Sie bestand in einem Lohnkostenzuschuss, der als pauschalierter Festbetrag gezahlt wurde und setzte einen wirksamen Arbeitsvertrag während des gesamten Förderungszeitraumes voraus. Vorliegend fehlt es jedoch ab dem 7. April 1998 an einem wirksamen Arbeitsvertrag, weil der Arbeitsvertrag mit der zugewiesenen AN mit Wirkung ab dem 7. April 1998 einverständlich aufgelöst worden war. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet war, so das ihr auch kein Zuschuss zu Lohnkosten zustand.

Die Beklagte hat die Bewilligung des LKZ zu Recht ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Bewilligungsvoraussetzungen mit dem Ausscheiden der zugewiesenen AN aufgehoben. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit u. a. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin wusste, dass die Bewilligungsvoraussetzungen durch das Ausscheiden der AN RN entfallen waren und ihr deshalb der Lohnkostenzuschuss ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand. Diese Kenntnis wurde durch die deutlichen und für die Klägerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten verständlichen Belehrungen über die Wegfalltatbestände in dem Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1997 begründet: Die Klägerin wurde in diesem Bescheid deutlich darauf hingewiesen, dass der bewilligte Lohnkostenzuschuss vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem zugewiesenen AN abhängig ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der Auflage aus Ziffer 8 des Bescheides, wonach die Klägerin verpflichtet war, Änderungen, die sich auf die Zahlung des LKZ auswirken können, wie zum Beispiel die Lösung des Arbeitsverhältnisses mit dem zugewiesenen AN, mitzuteilen. Derselbe Hinweis war bereits in dem von der Klägerin unterschriebenen Antragsformular unter Punkt 3 enthalten, dessen Kenntnisnahme die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Die Klägerin hatte zudem auch aufgrund der insoweit eindeutigen Regelung des § 249 h AFG, deren Wortlaut der Klägerin bei Antragstellung ausgehändigt worden war, Kenntnis davon, dass nur die Lohnkosten für zugewiesene Arbeitnehmer förderungsfähig sind.

Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als selbständige Kauffrau und Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes mit mehreren Angestellten bestehen keine vernünftigen Zweifel am intellektuellen Einsichtsvermögen der Klägerin. Sie war zur Überzeugung des Senats in der Lage, den Zusammenhang zwischen dem Bezug des Lohnkostenzuschusses und der Beschäftigung der AN RN zu erkennen und zu verstehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, sie habe geglaubt, nach dem Ausscheiden der AN RN sei die Bewilligung auf eine andere AN übertragbar gewesen. Diese Behauptung ist schon deshalb als Schutzbehauptung unglaubhaft, weil die Klägerin noch nicht einmal konkret vorgetragen hat, dass sie eine andere Arbeitnehmerin anstelle RN beschäftigt habe. Dass sie im übrigen selbst nicht an diese Möglichkeit glaubte, zeigt sich daran, dass die Klägerin nach dem Ausscheiden der AN RN die – angeblich – nicht erhaltene Restzahlung von der Beklagten nicht eingefordert hat.

Die Rücknahme erfolgt mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung der wesentlichen Verhältnisse eingetreten ist, vorliegend zum 7. April 1998.

Die bei der Aufhebung durch § 45 Abs. 3 und 4 SGB X in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SGB X vorgeschriebenen Fristen sind eingehalten. Die Beklagte war auch zur Aufhebung verpflichtet, denn es handelt sich gem. § 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Entscheidung.

Die Aufhebung der Bewilligung scheitert vorliegend nicht an der Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB X durch die Beklagte. Da sich der Aufhebungsbescheid im Hinblick auf den noch streitigen Zeitraum in seinem Verfügungssatz nicht ändert, wenn er hinsichtlich der Aufhebung nicht mehr auf § 47 SGB X, sondern auf § 48 SGB X gestützt wird, liegt bei gleichbleibender Reglung lediglich ein Austausch der Begründung vor, die den Rücknahmebescheid in seinem Wesen jedoch nicht verändert. Dem Senat ist es deshalb nicht verwehrt, die von der Beklagten angegebene Begründung zu verwerfen und die Rechtmäßigkeit des Bescheides aus anderer Begründung anzunehmen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rn. 2 zu § 131).

Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 7. April 1998 vor, folgt die Erstattungspflicht aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat die Bewilligung des LKZ für die Zeit ab dem 7. April 1998 zu Recht aufgehoben. Für den Förderungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 7. April 1998 stand der Klägerin damit lediglich der Förderungsbetrag in Höhe von 12.880 DM zu.

Es steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.000 DM als Lohnkostenzuschuss von der Beklagten erhalten hat. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, aus welcher die einzelnen Überweisungsbeträge zu entnehmen sind. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie die im Einzelnen bezifferten Überweisungsbeträge zu bestimmten Zeitpunkten auf das Konto der Klägerin bei der Cbank S, Konto-Nr. BLZ überwiesen hat und dass ein Zahlungsrücklauf nicht festgestellt worden sei.

Die Behauptung der Klägerin, wonach sie lediglich den Betrag in Höhe von 12.918,18 DM erhalten habe, ist nicht geeignet, Zweifel am Zahlungseingang zu begründen. Zum einen ist diese Behauptung schon deshalb unglaubhaft, weil die Klägerin nach diesem Vortrag genau den Betrag von der Beklagten erhalten hätte, den sie selbst als Lohn an die AN RN weitergeleitet hat. Warum sie dann aber den Restbetrag, der ihr nach ihrer Ansicht zugestanden hätte, nicht von der Beklagten einforderte, bleibt nicht nachvollziehbar.

Der Einwand der Klägerin konnte jedoch auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin ihre Mitwirkungsverpflichtung zur Sachaufklärung verletzt hat, indem sie sich trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung geweigert hat, ihre Zustimmung zur Anforderung der ihr Konto betreffenden Kontoauszüge von der kontoführenden Bank zu erteilen. Sie hat es damit vorwerfbar unterlassen, dem Gericht die Überprüfung der von ihr behaupteten Tatsachen zu ermöglichen.

Diese Mitwirkungsverpflichtung folgt aus einer Wertung der §§ 60 bis 65 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I-, die zwar im Gerichtsverfahren nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern nur für das Verwaltungsverfahren gelten.

Zwar hat der Untersuchungsgrundsatz gem. § 103 SGG zur Folge, dass Beteiligte keine Beweisführungslast haben und der Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen zu erforschen ist, das Gericht ist aber auf die Mitwirkung der Klägerin im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gem. § 103 SGG angewiesen, weil es sich anders keine Gewissheit von den von der Klägerin behaupteten erheblichen Tatsachen verschaffen kann. Deshalb oblag es der Klägerin, bei der Aufklärung des streitigen Sachverhaltes im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren mitzuwirken.

Die Klägerin hat sich grundlos trotz mehrfacher Aufforderungen geweigert, dem Gericht die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Daten des Kontos zu gestatten, obwohl diese Einsichtnahme mit Zustimmung der Klägerin auch noch nach Auflösung des Kontos möglich gewesen ist. Die Erteilung der Zustimmung war der Klägerin, obwohl es sich um ein Geschäftskonto handelte, auch zumutbar, denn es hätte die Möglichkeit bestanden, diejenigen Zahlungsvorgänge, die nicht die Leistungen der Beklagte betreffen, entsprechend zu schwärzen. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf den Rechtsgedanken des § 65 Abs. 3 SGB I berufen, denn sie hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihre Angaben könnten ihr nahe stehende Personen in die Gefahr bringen, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Hat das Gericht wie hier alle Ermittlungen angestellt, die es angesichts der mangelnden Mitwirkung der Beteiligten anstellen musste und konnte, so kann es bei der Gesamtwürdigung der Entscheidungsgrundlage nach § 128 SGG die Verletzung der Mitwirkungslast berücksichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., Rn. 18 zu § 103 SGG). Die Verletzung dieser (nicht durchsetzbaren Nebenpflicht) führt zu einer Beweiserleichterung analog § 444 Zivilprozessordnung –ZPO-, so dass sich das Gericht über Zweifel hinwegsetzen und eine Tatsache als bewiesen ansehen kann, bzw. umgekehrt eine Behauptung als nicht bewiesen bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen darf. Denn das Gericht darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig zu Lasten dessen mit geringeren Beweisanforderungen begnügen, der den Beweis vorwerfbar vereitelt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2004, AZ.: B 7 AL 88/03 R = SozR 4-1500 § 128 Nr. 5).

Hier bestehen aufgrund des substantiierten und schlüssigen Vortrags der Beklagten hinsichtlich der getätigten Überweisungen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin den Gesamtbetrag in Höhe von 14.000 DM erhalten hat. Die Behauptung der Klägerin, sie habe diesen Betrag nicht in voller Höhe erhalten, konnte unberücksichtigt bleiben.

Die Klägerin ist deshalb zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 572,65 EUR (= 1.120 DM) verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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