Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 24 AS 2135/05 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 770/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 04. Oktober 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Oktober 2005 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 19,00 EUR und an den Antragsteller zu 3 5,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Dezember 2005 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 162,90 EUR und an den Antragsteller zu 3 43,20 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Januar 2006 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 181,00 EUR und an den Antragsteller zu 3 48,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eheleute K. L. (nachfolgend: Antragstellerin zu 1) und S. L. (nachfolgend: Antragsteller zu 2) sowie deren am 06. März 1994 geborener gemeinsamer Sohn P. (nachfolgend: Antragsteller zu 3). Die Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt.
Sie bewohnen in H. eine im Eigentum der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 stehende insgesamt 88 qm große 4 Zimmerwohnung (Einheit 8/5 und Einheit 9/5 2.OG mitte/rechts). Entsprechend des für die Eigentümergesellschaft beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2005 beträgt das Hausgeld bezogen auf die Eigentumswohnung der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 für die Einheit 8/5 (einschließlich 128,69 EUR Instandhaltungsrücklage) 1.239,45 EUR und für die Einheit 9/5 Hausverwaltungsgesellschaft (einschließlich 191,16 EUR Instandhaltungsrücklage) 360,05 EUR. Umgerechnet auf monatliche Beträge beträgt das Hausgeld für beide Wohneinheiten ohne Instandhaltungsrücklage 106,63 EUR. Die Instandhaltungsrücklage beträgt 26,65 EUR. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 nahmen zum Kauf der Eigentumswohnung einen Kredit bei der Bayerischen Landesboden Kreditanstalt auf, für den sie seit dem 31. Mai 2005 neben Tilgungsraten monatliche Zinsen iHv 98,48 EUR zahlen. Zudem ist der Eigentumserwerb über ein Darlehen bei der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen finanziert. Hierfür wenden die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 neben Tilgungsraten monatliche Zinsen iHv 17,40 EUR auf.
Umgerechnet auf monatliche Beträge fallen weiterhin als Grundsteuer 9,16 EUR, als Abfallentsorgungsgebühren 6,48 EUR und als monatliche Vorauszahlungen für den Gasbezug zum Betrieb der Heizanlage sowie für die Warmwasserbereitung 100,00 EUR an. Hinsichtlich des Gasbezuges lässt sich nicht konkret feststellen, welcher Anteil auf die Warmwasserbereitung entfällt. Die Antragsgegnerin hat sich eine "Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Saale-Holzland-Kreises zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunftsrichtlinie" vom 26. Oktober 2004 gegeben. Nach Punkt 5.1 der Verwaltungsvorschrift mindern sich die anzuerkennenden Heizkostenvorauszahlungen für die hierin enthaltenen Vorauszahlungen für die Warmwasseraufbereitung um 18 %.
Die Antragstellerin zu 1 bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 23. Februar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 22,16 EUR täglich. Sie erhält für den Antragsteller zu 3 Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ausgezahlt. Dem Antragsteller zu 2 wurde nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 16. April 2005 Arbeitslosengeld für insgesamt 332 Kalendertage iHv 23,67 EUR täglich bewilligt.
Am 01. Juni 2005 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Hausmeister beim Landeskriminalamt in S. auf. Nach Erhalt der ersten Brutto-Netto-Lohnabrechnung wechselten die Antragstellerin zu 1 zum 01. Juli 2005 in die Lohnsteuerklasse V und der Antragsteller zu 2 in die Lohnsteuerklasse III. Der Antragsteller zu 2 kann eine Bruttovergütung in Höhe von 2.154,29 EUR, jeweils fällig zum Ende des laufenden Monats beanspruchen. Im Juni 2005 und im Juli 2005 wurde der Lohn des Antragstellers zu 2 von seinem Arbeitgeber fehlerhaft berechnet. Der Ausgleich zugunsten des Antragstellers zu 2 in Höhe von 13,30 EUR brutto erfolgte mit der Lohnzahlung für August 2005.
Im August 2005 und September 2005 wurde der Lohn des Antragstellers zu 2 erneut fehlerhaft berechnet. Mit der Lohnzahlung für Oktober 2005 erhielt er eine Nachzahlung iHv 211,82 EUR brutto. Hierauf wurden 21,00 EUR Lohnsteuer und 47,70 EUR Sozialversicherungsbeiträge abgeführt (Abzüge addiert: 68,70 EUR). Im November 2005 erhielt er eine Sonderzuwendung iHv 884,57 EUR brutto. Hierauf wurden für Steuern 149,81 EUR und 199,16 EUR Sozialversicherungsbeiträge (Abzüge addiert: 348,97 EUR) abgeführt. Als Grundvergütung erhielt der Antragsteller zu 2 im Oktober und November 2005 Lohn jeweils iHv 2.154,29 EUR brutto. Hierauf fielen infolge des Lohsteuerklassenwechsels keine Steuern mehr an. Es wurden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR abgeführt.
Der Antragsteller zu 2 nahm sich zum 01. Juli 2005 in O. eine 22,23 m² große Zweitwohnung. Er zahlt hierfür einschließlich einer Nebenkostenpauschale iHv 80,00 EUR einen Gesamtmietpreis iHv 250,00 EUR. Die einfache Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Dienstsitz seines Arbeitgebers in S. beträgt 16 km (im Folgenden: Pendelfahrten). Während einer Arbeitswoche fallen regelmäßig acht Pendelfahrten an. Die Entfernung zwischen dem Dienstsitz und dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zu 2 in Hainspitz beträgt 410 km (im Folgenden: Familienheimfahrten). Der Antragsteller zu 2 fährt an drei Wochenenden zu seiner Familie. An einem Wochenende hat er Bereitschaftsdienst und muss in S. bleiben. An einem solchen Wochenende fallen zwei weitere Pendelfahrten an. Der Antragsteller zu 2 verwendet für die vorgenannten Fahrten einen Pkw Fiat Stilo 2 J. Dieser Pkw hat einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,8 l/100 km. Der Antragsteller zu 2 legte Tankquittungen vor, aus denen sich durchschnittliche Kosten iHv 1,25 EUR/ l ergeben. Er hat für diesen Pkw eine gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen, für die er umgerechnet monatlich 21,24 EUR aufwendet.
Die Antragstellerin zu 1 beantragte erstmalig mit Antrag vom 11. Januar 2005, bei der Antragsgegnerin am 01. Februar 2005 eingegangen, Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte – jedenfalls zunächst – für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 13. Juni 2005. Auf den Antrag vom 05. Juni 2005, am 24. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangen, lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 21. Juli 2005 ab. Ausweislich des beiliegenden Berechnungsbogens bestehe für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. Januar 2006 keine Bedürftigkeit. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1. Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.
Am 29. Juli 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1 beim Sozialgericht Altenburg, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen. Sie sehe sich außerstande, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Ohne finanzielle Unterstützung könne der Antragsteller zu 2 an den Wochenenden nicht mehr von S. nach Hause kommen. Ferner kämen für die im Jahre 2003 bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung des Antragstellers zu 3 noch erhebliche weitere Kosten auf die Bedarfsgemeinschaft zu. Die Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt abzubrechen, sei ärztlich nicht angeraten.
Mit Bescheid vom 18. August 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 die Zahlung einer Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iHv 260,00 EUR monatlich.
Mit Beschluss vom 04. Oktober 2005 verpflichtete das Sozialgericht Altenburg die Antragsgegnerin, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01. Oktober 2005 monatlich im Voraus insgesamt für sechs Monate und zwar bis zum 30. November 2005 iHv 213,25 EUR und ab dem 01. Dezember 2005 iHv 473,25 EUR zu zahlen. Im Übrigen lehnte es den Antrag der Antragsteller mangels eines Anordnungsanspruchs und mangels eines Anordnungsgrunds ab. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Sozialgericht stellte die Antragstellerin zu 1 auf Empfehlung des Gerichts einen "erneuten" Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht in seinem Beschluss ohne Anrechnung der Trennungskostenbeihilfe u.a. 0,20 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer für drei wöchentliche Familienheimfahrten zugrunde gelegt. Hierbei hat das Sozialgericht die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (im Folgenden: Alg II-VO) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2005, 2499; im Folgenden: Alg II–VO nF) herangezogen.
Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 14. Oktober 2005 zugestellt. Sie hat am 26. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Die Anerkennung einer wöchentlichen Familienheimfahrt sei mit den Zielen des SGB II, allein eine Grundsicherung für den Lebensunterhalt zu gewähren, nicht zu vereinbaren. Anzuerkennen seien lediglich zwei Familienheimfahrten. Hinsichtlich der Berechnung der Fahrkosten könnten angesichts des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-VO allenfalls 0,20 EUR pro Entfernungskilometer zu Grunde gelegt werden. Die Anerkennung der Fahrkosten sei jedoch der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden.
Das Sozialgericht Altenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Hinblick auf den Einwand der Kostenbeschränkung, gemessen an den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, auf die in diesem Fall unzumutbare zeitliche Belastung des Antragsteller zu 2 verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 04. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern ab dem 01. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen und insoweit den Antrag der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie behaupten, ohne die ihnen zugesprochenen Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig bestreiten zu können. Verschärfend sei nunmehr der Wegfall der Trennungsbeihilfe ab Dezember 2005 zu berücksichtigen. Es müsse zudem auf die zum Jahresanfang anfallenden besonderen Belastungen infolge fällig werdender Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge sowie auf die anfallende Kostenbeteiligung für die kieferorthopädische Behandlung des Antragstellers zu 3 verweisen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt, insbesondere das Protokoll des durchgeführten Erörterungstermins Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers"; bei der Regelungsanordnung: "Streitiges Rechtsverhältnis") bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rn. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustands andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rn. 62 f.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere in Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nicht überspannt werden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BVR 569/05 – NVwZ 2005, 927-929).
Vorliegend besteht jedenfalls ein Anordnungsanspruch in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum bis zum 31. Januar 2006. Der Anspruch folgt aus der von den Antragstellern vorgetragenen und hinreichend glaubhaft gemachten bzw. von Amts wegen ermittelten Tatsachenbasis.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Nach Abs. 3 des § 7 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, (b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, (c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Sie besteht aus der Antragstellerin zu 1, deren Ehemann, dem Antragsteller zu 2, und dem gemeinsamen minderjähriger Sohn, dem Antragsteller zu 3.
Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Leben die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II). Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern.
Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Sie verfügt jedoch über zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 SGB II.
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Diese Regelung wirft insbesondere dann Fragen auf, wenn ein Familienmitglied – wie hier der Antragsteller zu 2 – über ein Einkommen verfügt, das ausreichen würde, um seinen eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf seines Partners und seines minderjährigen Kindes zu befriedigen. Insbesondere werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, wenn ein solches Familienmitglied verpflichtet ist, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch selbst auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sollen nach einer Auffassung in der Literatur dadurch gelöst werden, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungskonform ausgelegt wird und nur bei den Personen von (anteiliger) Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden soll, deren Mittel zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht ausreichen (Radüge in: Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPraxiskommentar, SGB II, 2005, § 9 Rn. 49; Schoch, ZfF 2004, S. 169, 171). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei zusammenlebenden Familienangehörigen "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die vorhandenen Mittel daher – jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang – zusammengefasst werden. In einem solchen Fall ist es schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Ordnung und Abwicklung von Massenverfahren zwingend, gewisse Typisierungen zu ermöglichen. Auch zeigt der Wortlaut der Vorschrift ("gilt jede Person als hilfebedürftig"), dass der Gesetzgeber die Hilfebedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich fingiert.
Nach den vorgenannten Grundsätzen wird damit zur Ermittlung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft das Arbeitseinkommen des Antragstellers zu 2 zugerechnet. Im Hinblick auf den Bedarf des Antragstellers zu 3 wird zudem das für ihn gezahlte Kindergeld berücksichtigt.
In § 11 SGB II bestimmt das Gesetz näher, was als und in welcher Höhe Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist. Danach sind zunächst als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB II). Das gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Vom Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Absetzbeträge abzuziehen. Abzusetzen sind demnach die auf das Einkommen entrichteten Steuern, ferner Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, geförderte Altersversorgungsbeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwenigen Ausgaben und für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II.
§ 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II legt in Verbindung mit § 30 SGB II fest, in welcher Höhe Erwerbseinkommen eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist. Ergänzt werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommensberechnung gemäß §§ 11 und 30 SGB II durch die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II erlassene Alg II-VO.
Die Bestimmungen der Alg II-VO vom 20. Oktober 2004 wurden durch die Alg II-VO nF geändert. Die §§ 11 und 30 SGB II wurden durch Art. 1 Nr. 2 und Nr. 4 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz – FreibetrNG; BGBl I 2005, 2407) geändert. Die Änderungen traten jeweils zum 01. Oktober 2005 in Kraft. Mit Art. 1 Nr. 5 FreibetrNG wurde jedoch zugleich § 67 SGB II als Übergangsvorschrift zu den genannten Änderungen eingeführt. Hiernach sind §§ 11 und 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung weiterhin für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) anzuwenden, die vor dem 01. Oktober 2005 beginnen. § 67 SGB II knüpft in seinem Wortlaut allein an den Bewilligungszeitraum an. Damit ist ohne Bedeutung, ob bis zum 01. Oktober 2005 Leistungen bereits bewilligt oder tatsächlich erbracht wurden. Hierfür spricht auch, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf zum FreibetrNG an einen tatsächlichen Bezug bzw. an eine Leistungsbewilligung anknüpfte (BT-Drucks. 15/5446 S. 3). Der Gesetzgeber folgte letztlich einer dem heutigen Gesetzeswortlaut entsprechenden Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 15/5607 S. 3, 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung sollte sichergestellt werden, dass die Anwendung der Neuregelungen nicht davon abhängt, ob dem Betreffenden beantragte Leistungen rechtzeitig oder (rechtswidrig) verspätet bewilligt wurden (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 3, 6). Eine wortgleiche Übergangsvorschrift enthält § 6 Alg II-VO nF für das Inkrafttreten der Alg II-VO in ihrer geänderten Fassung.
Vorliegend finden die Vorschriften der §§ 11 und 30 SGB II sowie die Bestimmungen der Alg II-VO in ihrer bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung Anwendung. Der gemäß § 67 SGB II maßgebliche Bewilligungszeitraum begann am 01. August 2005 und endet am 31. Januar 2006.
Bewilligungszeitraum im Sinne der Vorschrift ist der Zeitraum, für den die Bewilligung von Leistungen begehrt wird. Nach dem in § 37 SGB II normierten Antragsprinzip beginnt der Bewilligungszeitraum frühestens mit dem Tag der Antragstellung. Die Fristberechung bestimmt sich nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 26 Abs. 1 SGB X iVm §§ 187 ff. BGB. Nach dem in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II zum Ausdruck kommenden Leitgedanken des SGB II werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils nur für sechs Monate bewilligt. Der sechsmonatige Bewilligungsabschnitt soll eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abständen sicherstellen (BT-Drucks. 15/1516 S. 63). Dieser durch die Antragstellung in Gang gesetzte und durch § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen bzw. das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch wird hierdurch ein neuer Bewilligungsabschnitt in Gang gesetzt. Der hiernach feststehende Bewilligungszeitraum ist auch im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 11. August 2005 – L 7 AS 164/05 ER – NDR-RD 2005, 123-124; Sächsisches LSG 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS/ER – NDV-RD 2005, 77-79). Wird der Bewilligungszeitraum maßgeblich durch den Antrag auf Leistungsgewährung und die sechsmonatige Bewilligungsdauer bestimmt, kann allenfalls die Rücknahme des ursprünglichen Leistungsantrags und das Stellen eines neuen Antrags für einen späteren Bewilligungszeitraum den Bewilligungsabschnitt neu festlegen.
Die Antragsteller beantragten erstmalig mit Antrag vom 11. Januar 2005, bei der Antragsgegnerin am 01. Februar 2005 eingegangen, Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte – jedenfalls zunächst – für einen Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund des zum 31. Juli 2005 auslaufenden ersten Bewilligungsabschnitts beantragten die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 05. Juni 2005, bei der Antragsgegnerin am 24. Juni 2005 eingegangen, die Fortsetzung der Leistungsgewährung für einen weiteren Bewilligungszeitraum. Dieser begann am 01. August 2005 und endet demnach am 31. Januar 2006. Im Hinblick auf die zum 01. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 11 und 30 SGB II und der Alg II-VO n.F. stellten die Antragsteller im Oktober 2005 einen "neuen" Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Eine Rücknahme des ursprünglichen Leistungsantrags erfolgt nicht. Ziel des neuen Antrags war allein, die zum Teil günstigeren Änderungsregelungen in Anspruch nehmen zu können. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lässt erkennen, dass sie damit jedoch nicht auf die aus ihrer Sicht zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen für die Monate August 2005 und September 2005 verzichten wollen. Ohne eine entsprechende Antragsrücknahme und dem damit einhergehenden Verzicht auf Leistungen für die Monate August und September 2005 geht der erneute Antrag aus Oktober 2005 ins Leere. Es verbleibt bei dem ursprünglichen Bewilligungsabschnitt vom 01. August 2005 bis zum 31.01.2006 und damit bei der Anwendung der §§ 11 und 30 SGB II sowie der Alg II-VO in ihrer bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.
Nach § 30 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag (1.) in Höhe von 15 v.H. bei einem Bruttolohn bis 400,00 Euro, (2.) zusätzlich in Höhe von 30 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 400,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 900,00 Euro beträgt (500 Euro) und (3.) zusätzlich in Höhe von 15 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 900,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 Euro beträgt (600 Euro), abzusetzen. § 3 Nr. 2 Alg II-VO regelt ergänzend, wie der Freibetrag zu berechnen ist. Danach ist zunächst ein für alle drei Stufen des § 30 Nr. 1 bis 3 SGB II zu bildender Satz (Quote) zu berechnen. Die Quote entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit (also dem Verhältnis zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt und dem um die Freibeträge des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Nettoarbeitsentgelt). Sodann werden die sich aus § 30 ergebenden Bruttofreibeträge an diese Quote angepasst.
Neben dem Freibetrag nach § 30 SGB II ist nach § 3 Nr. 1 Alg II-VO iVm § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Pauschbetrag iHv monatlich 30,00 EUR abzusetzen. Die Pauschale betrifft nur fakultative Versicherungen. Sie erfasst nicht private Versicherungen, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Beiträge können neben der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden (Begründung des Entwurfs der Alg II-VO zu § 3, vgl. Veröffentlichung unter: www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik; Brühl in: LKP-SGB II, § 11 Rn. 34).
Nach § 3 Nr. 3a Alg II-VO sind als Pauschbetrag schließlich ein Betrag in Höhe von monatlich einem Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 3 Nr. 3a) aa) sowie zusätzliche für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen (§ 3 Nr. 3a) bb), soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist (§ 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO).
Neben dem fortlaufend erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs.3 Alg II-VO auch "einmalige Einnahmen" zu berücksichtigen. Sie sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken und Pflegeversicherung ergeben. Sie werden also nicht nur im betreffenden Zuflussmonat bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt und anschließend als Vermögen betrachtet. Sie werden vielmehr beginnend mit dem Monat des Zuflusses auch in den Folgemonaten – ggf. zusammen mit dem hier anfallenden regelmäßigen Einkommen – als Einkommen berücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass einmalige Einnahmen für einen angemessenen Zeitraum berücksichtigt werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und einer leichteren Handhabung durch die Verwaltung wird in § 2 Abs. 3 Alg II-VO näher bestimmt, welcher Zeitraum angemessen ist (Begründung des Entwurfs der Alg II-VO zu § 2; vgl. Veröffentlichung aaO). Die einmaligen Einnahmen werden jedoch innerhalb des angemessenen Zeitraums nicht in allen Monaten gleichmäßig berücksichtigt. Der zufließende Gesamtbetrag, vermindert um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II, wird durch den täglichen Bedarf geteilt. Bei der Ermittlung des täglichen Bedarfs sind sämtliche Ansprüche nach §§ 20 bis 22 SGB II zu berücksichtigen, zuzüglich der tatsächlich täglich zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Das Ergebnis ergibt die Anzahl der Tage, für die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden sollen (Söhnken in: Schlege/Voelzke/Radüge, jurisPraxiskommentar SGB II, 2005, § 11 Rn. 25). Hierbei handelt es sich um eine Sollbestimmung. Die Verwaltung kann daher im Einzelfall von dieser Anrechnungsregelung abweichen, wenn die Berücksichtigung des einmaligen Einkommens eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Ein solcher Fall kann angenommen werden, wenn die Einmalzahlung etwa eine Nachzahlung wegen Säumnisse der Verwaltung darstellt. Weitere Fälle sind unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls denkbar. Soweit Einnahmen danach ausnahmsweise als zu einem früheren Zeitpunkt als bezogen gelten, können sie jedoch ggf. im Rahmen des § 12 SGB II als Vermögen berücksichtigt werden (Mecke in: Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, 2005, § 11 Rn. 33-36). Darüber hinaus muss einmaliges Einkommen stets darauf überprüft werden, ob es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II handelt und aus diesem Grund nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg 01. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – nv, juris). Eine Berücksichtigung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unterbleibt, wenn eine klare Zweckbestimmung der Zahlung besteht, die nicht den Zwecken der Leistungen nach dem SGB II entspricht (Mecke aaO § 11 Rn. 80).
Nicht als Einnahmen iSd § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Alg II-VO zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 3 SGB II zweckbestimmte Einnahmen, Einnahmen in Form bestimmter Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und näher bestimmte Entschädigungen wegen erlittener Nichtvermögensschäden. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche Einnahmen, die erkennbar nicht für den Zweck bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall wäre es verfehlt, wenn der Empfänger die einem anderen Zweck gewidmeten Einnahmen über den Weg der Einkommensanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II doch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwenden müsste. Dadurch wäre er gehindert, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar SGB II, § 11 Rn. 213).
Legt man diese Grundsätze zugrunde, bestehen für die Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach folgende Ansprüche:
Der vorliegend maßgebliche Bewilligungszeitraum vom 01. August 2005 bis zum 31. Januar 2006 bestimmt zunächst den für die Anspruchsprüfung relevanten Zeitraum. Darüber hinaus ist der konkrete zeitliche Rahmen der gerichtlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen. Es kann dahinstehen, ob angesichts der besonderen prozessualen Situation eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Antragsgegnerin nur zu Leistungen verpflichtet werden kann, die eine zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung gegenwärtige Notsituation abwenden oder eine Verpflichtung mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs einer begründeten einstweiligen Anordnung auszusprechen wäre. Vorliegend verpflichtete das Gericht I. Instanz die Antragsgegnerin zu Leistungen ab dem 01. Oktober 2005 und wies im Übrigen den am 29. Juli 2005 bei Gericht eingereichten Antrag der Antragsteller ab. Gegen diese Entscheidung legten die Antragsgegnerin, nicht aber die Antragsteller Beschwerde ein. Damit beschränkt sich vorliegend der Prüfungsrahmen auf die Zeit ab 01. Oktober 2005.
Im Oktober 2005 bezog der Antragsteller zu 2 jeweils ein zum Ende des laufenden Monats zu beanspruchenden Grundlohn in Höhe von 2.154,29 EUR brutto (§ 11 Abs. 1 SGB II, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 u. 2 Alg II-VO). Infolge des zuvor von der Antragsgegnerin geforderten Lohnsteuerklassenwechsels fielen hierauf keine Steuern an. Etwaige in den vorangegangenen Monaten eingetretene kleinere Lohnschwankungen können unberücksichtigt beleiben. Sie waren das Ergebnis einer gerade zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses typischen fehlerhafter Lohnberechnung durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 2. Gewisse Unwägbarkeiten müssen vorliegend trotz grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehender Amtsermittlungspflicht insoweit hingenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht fordert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eine Interessenabwägung zwischen den Folgen nicht abschließend ermittelter Sachverhalte und hierin liegender Fehlerquellen sowie den möglichen nicht mehr reversiblen Folgen für den Rechtssuchenden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – aaO). Von diesem Bruttoeinkommen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR abzuziehen.
Die an den Antragsteller zu 2 u.a. im Oktober 2005 gezahlte Trennungskostenbeihilfe iHv 260,00 EUR ist kein Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II (zur Berücksichtigung im Rahmen der Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II: siehe unten). Es handelt sich um eine Leistung zur Wiedereingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm §§ 53, 54 Abs. 5 SGB III. Sie ist als Mobilitätshilfe eine zweckbestimmte Einnahmen iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sie dient der Aufnahme einer Beschäftigung (Radüge in: Schlege/Voelzke/Radüge, jurisPraxiskommentar SGB II, 2005, § 16 Rn. 30) und ist damit erkennbar nicht für den Zweck bestimmt, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall wäre es verfehlt, wenn der Empfänger sie über den Weg der Einkommensanrechnung doch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwenden müsste. Dadurch wäre er gehindert, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar SGB II, § 11 Rn. 213).
Im Oktober 2005 bezog der Antragsteller zu 2 jedoch neben dem zu beanspruchenden Grundlohn einen weiteren Betrag iHv 211,82 EUR als Nachzahlung für den in den beiden vorangegangenen Monaten fehlerhaft berechneten Ortszuschlag. Diese zusätzliche einmalige Einnahme ist gemäß § 11 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Alg II-VO im Monat ihres Zuflusses, also im Oktober 2005, zu berücksichtigen. Auf die Nachzahlung wurden 68,70 EUR als Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Nachzahlung des Ortszuschlags um eine einmalige Zahlung handelt, die von der Härtefallregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfasst sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Zahlungen haben zudem Entgeltcharakter und dienen damit den gleichen Zielen, wie ihn auch die Leistungen des SGB II verfolgen. Ihre Verwendung ist auf das Bestreiten des Lebensunterhalts gerichtet. Ihre Anrechnung ist demnach nicht gemäß § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Die Zahlung iHv 211,82 EUR, vermindert um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv 68,70 EUR ist damit zunächst im Oktober 2005 einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
In welchem zeitlichen Umfang die Nachzahlung im Oktober 2005 als einmaliges Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Alg II-VO zu berücksichtigen ist und wie sich die Anrechnung auf die Leistungsansprüche der Antragsteller auswirkt, erfordert zunächst die weitere Berechnung des anzusetzenden Einkommens des Antragsteller zu 2 und die Berechnung des Bedarfs.
Zur Berechnung des anzusetzenden Einkommens sind die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Antragstellers zu 2 iHv 21,24 EUR in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Dieser Betrag ist nach Grund und Höhe angemessen. Der Antragsteller zu 2 benötigt das Kraftfahrzeug zur Erzielung seines Einkommens. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Brühl in: LKP-SGB II, § 11 Rn. 26). Daneben ist der Pauschbetrag für fakultative Versicherungen iHv 30,00 EUR gemäß § 3 Alg II-VO abzuziehen.
Vorliegend müssen weiterhin geltend gemachte Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Abzug gebracht werden. Der Antragsteller zu 2 hat entsprechende höhere notwendige Ausgaben iSd § 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO nachgewiesen und muss sich damit nicht auf die Pauschale verweisen lassen.
Er hat durch Vorlage seines Mietvertrags für seine am Arbeitsort angemietete Wohnung nachgewiesen, dass er eine Warmmiete (inklusive einer Betriebskostenpauschale) iHv 250,00 EUR aufwenden muss. Die Geltendmachung dieser über den Pauschbetrag des § 3 Nr. 3a) aa) Alg II-VO hinausgehenden Ausgaben ist nach § 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO ausdrücklich vorgesehen. Eine Begrenzung der absetzbaren Ausgaben folgt auch nicht aus § 11 SGB II. Das Gesetz sieht insbesondere keine Beschränkung auf einen Pauschbetrag vor und spricht allgemein von der Möglichkeit, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist allein, dass die Ausgaben für die Erzielung des Einkommens notwendig sind. Aufgrund der Entfernung von ca. 410 km zwischen dem Hauptwohnsitz der Antragsteller in H. und dem Arbeitsort des Antragstellers zu 2 in S. und aufgrund der vergleichsweise geringen Zahlungshöhe handelt es sich bei den Mietkosten um Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach notwendige iSd § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind. Damit sind bei der Einkommensberechnung 250,00 EUR abzuziehen.
Der Antragsteller zu 2 kann weiterhin Fahrtkosten iHv (gerundet) 270,00 EUR absetzen. Er hat durch Vorlage der Benzinquittungen nachgewiesen, dass sich die Kosten für den von ihm benötigten Treibstoff auf durchschnittlich 1,25 EUR/l belaufen. Auch die Antragsgegnerin hält die Tatsache für nachvollziehbar, dass der vom Antragsteller zu 2 für seine Fahrten zur Arbeit genutzte Pkw Fiat Stilo 2 J durchschnittlich 6,8 l/100 km verbraucht. Die Strecke von H. nach S. beträgt laut Routenplaner 410 Entfernungskilometer. Die Strecke zwischen seiner Wohnung in O. und seinem Arbeitsort in S. beträgt laut Routenplaner 16 Entfernungskilometer. Bei einer wöchentlichen Anfahrt am Montagmorgen von H. nach S. und einer Heimfahrt am Freitagabend von S. nach H. fährt der Antragsteller zu 2 zusammen 820 km. Während der Woche unternimmt er acht Pendelfahrten zwischen seinem Arbeitsort in S. und seiner Zweitwohnung in O. Damit fährt er weitere 128 km. Aus beruflichen Gründen muss er an jeweils einem Wochenende im Monat zum Zwecke eines Bereitschaftsdienstes an seinem Arbeitsort bleiben. An diesem Wochenende fallen zwei weitere Pendelfahrten an. Dies ergibt pro Monat bei drei monatlichen Familienheimfahrten mit 2.460 km (3 x 820 km), 555 km für wöchentliche Pendelfahrten (128 km x 13 Wochen: 3 Monate) und 32 km für die zusätzlichen Pendelfahrten am Bereitschaftswochenende (2 x 16 km). Es fallen damit insgesamt 3.047 gefahrene Kilometer an. Bei einem Benzinverbrauch von 6,8l/100 km benötigt der Antragsteller zu 2 gerundet 210 Liter Treibstoff. Bei einem Preis von 1,25 EUR pro Liter folgen hieraus Treibstoffkosten iHv gerundet 270,00 EUR. Damit sind bei der Einkommensberechnung 270,00 EUR abzuziehen.
Der Auffassung, wonach die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, im Folgenden: SGB XII-VO) analog Anwendung findet und der Höhe nach die Mehraufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts auf 130,00 EUR und die Familienheimfahrten auf die Kosten einer Fahrt der 2. Wagenklasse (unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen) im Monat begrenzt sind (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, K § 11 Rn. 179), folgt der Senat nicht. Zum einen fehlt es an der vergleichbaren Interessenlage. Das SGB II wird von den Grundsätzen des Forderns (§ 2 SGB II) und Förderns (§ 14 SGB II) beherrscht, während im Rahmen des SGB XII die soziale Fürsorge im Vordergrund steht. Dies rechtfertigt es, erwerbstätige Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des SGB II bei der Berücksichtigung von Freibeträgen günstiger zu behandeln als Erwerbstätige nach dem SGB XII. Zum anderen widerspricht die analoge Anwendung der SGB XII – VO dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, denn die Anwendung würde sich zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft auswirken, was ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht zulässig ist. Darüber hinaus würden bei anzuerkennenden vier Familienheimfahrten und unter Berücksichtigung der Pendelfahrten deutlich höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen, als sie der Antragsteller zu 2 vorliegend geltend macht.
Ein weiterer Abzug für den vom Antragsteller zu 2 behaupteten Verpflegungsmehraufwand iHv 150,00 EUR kann nicht vorgenommen werden. Anhaltspunkte dafür dass es sich hierbei um kausal durch die Erzielung des Einkommens hervorgerufene Mehrkosten handelt, sind nicht ersichtlich. Soweit es sich um normale Lebenshaltungskosten handelt, ist hierfür auch bei Abwesenheit des Antragstellers zu 2 während der Woche ein Teil der anrechenbaren Einkünfte für ihn und seine Lebenshaltung am Zweitwohnsitz und nicht nur für die am Hauptwohnsitz verbleibenden restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verwenden. Anhaltpunkte dafür, dass es sich um tatsächliche Mehrkosten iSd § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II handelt, sind nicht ersichtlich.
Bei der Berücksichtigung der Kosten für die Zweitwohnung und der Fahrtkosten darf die von der Antragsgegnerin im Oktober 2005 bereits gezahlte Trennungskostenbeihilfe iHv 260,00 EUR nicht unberücksichtigt bleiben. Sie hat das Ziel, die Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung durch die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung zu unterstützen (§ 16 SGB II iVm § 53 Abs. 2 Nr. 3 c) SBB III). Sie kompensiert damit, jedenfalls teilweise, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben des Antragstellers zu 2.
Das bereinigte Einkommen für Oktober 2005 beträgt somit:
Grundlohn brutto: 2.154,29 Euro abzgl. Steuern/SozVers Grundlohn: 470,20 Euro
zzgl. Nachzahlung brutto: 211,82 Euro abzgl. Steuern/SozVers Nachzahlung: 68,70 Euro
abzüglich Kfz-Versicherung: 21,24 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Zweitwohnung: 250,00 Euro abzüglich Fahrtkosten: 270,00 Euro zzgl. Trennungskostenbeihilfe: 260,00 Euro
Bereinigtes Einkommen: 1.515,97 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II zu berechnen:
Das Gesamtbruttoeinkommen beträgt 2.366,11 EUR (2.154,29 EUR zzgl. 211,82 EUR). Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 64 % dieses Bruttoeinkommen.
64 % von 400 Euro ergeben 256,00 EUR, davon 15 % ergeben 38,40 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 64 % von 500,00 Euro ergeben 320,00 EUR, davon 30 % ergeben 96,00 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 64 % von 600 Euro ergeben 384,00 EUR, davon 15 % ergeben 57,60 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag iHv 192,00 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.
Als anzurechnendes Einkommen verbleibt demnach zunächst:
Bereinigtes Einkommen: 1.515,97 Euro abzüglich Freibetrag: 192,00 Euro 1.323,97 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen des Antragsteller zu 2 iHv 1.323,97 EUR.
Dem steht folgender Bedarf der Antragsteller gegenüber:
Zunächst ist ein Bedarf für die Antragstellerin zu 1 sowie für den Antragsteller zu 2 in Höhe der Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige anzusetzen. Dieser beträgt jeweils 298,00 EUR (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II: 90 %. der Regelleistung nach Abs. 2). Für den Antragsteller zu 3 ist ein Sozialgeld iHv 199,00 EUR anzusetzen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II; 60 %. der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II).
Der Bedarf erhöht sich für die anteilig auf die Antragsteller zu verteilenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Die nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen sind diejenigen (Geld-) Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 12). Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII). Hierunter fallen Schuldzinsen, Grundsteuer und dauernde Lasten, sonstige öffentliche Ausgaben (Versicherungsbeiträge u.a.), Erbbauzinsen sowie Heizkosten wie bei Mietern, der Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes. Hinzu treten Leistungen zur Abgeltung der üblichen Nebenkosten wie sie auch bei Mietwohnungen entstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 26).
Hiernach fallen, umgerechnet auf monatliche Beträge, für die Eigentumswohnung der Antragsteller Grundsteuer iHv 9,16 EUR und Abfallentsorgungsgebühren iHv 6,48 EUR an.
Heizkosten sind ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Da die notwendigen Heizkosten von Faktoren wie z.B. dem baulichem Zustand, der Lage der Wohnung und dem Alter der Heizungsanlage abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 43, Berlit in: LPK-SGB, § 22 Rn. 50).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten der Antragsteller ersichtlich. Die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten müssen daher übernommen werden. Die Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser belaufen sich auf insgesamt 100,00 EUR. Der hierin enthaltene Anteil der Warmwasserkosten ist von den Heizkosten abzusetzen. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser sind dem hauswirtschaftlichen Bedarf zuzurechnen und entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 03. Juni 2004 (Regelsatzverordnung – RVO; BGBl I 2004, 1067) bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Sofern – wie hier – die konkreten Kosten der Warmwasserbereitung nicht feststellbar sind, ist es zulässig, anhand statistischer Erhebungen den durchschnittlichen Anteil der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser von der Heizkostenvorauszahlung abzusetzen. Dieser beläuft sich nach Ziffer 5.1 der Unterkunftsrichtlinie der Antragsgegnerin auf 18%. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anteil nicht zutreffend ermittelt wurde, hat der Senat nicht. Eine mögliche Fehlberechnung wird von den Antragstellern nicht gerügt. Es sind damit bereinigte Heizkosten iHv 82,00 EUR anzuerkennen.
Im Weiteren sind die von den Antragstellern monatlich aufgewendeten Schuldzinsen aus den Finanzierungskrediten der Eigentumswohnung anzusetzen. Sie zahlen Schuldzinsen an die Bayerische Landesboden Kreditanstalt iHv 98,48 EUR und iHv 17,40 EUR an die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. Die zur Abzahlung der Kreditverbindlichkeiten darüber hinaus gezahlten Tilgungsraten können im Rahmen des § 22 SGB II nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung nicht um Kosten der Unterbringung (LSG Niedersachsen-Bremen 05. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER - SAR 2005, 144).
Soweit die vorgenannten anzuerkennenden Beträge gewissen Schwankungen unterworfen sind, können diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht weitergehend berücksichtigt werden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ist es geboten, gewisse Schwankungen in einem zu vernachlässigenden Umfang unberücksichtigt zu lassen. Im Hauptsacheverfahren müssen diese jedoch im Einzelnen berücksichtigt werden.
Weiterhin muss das von den Antragstellern zu zahlende Hausgeld berücksichtigt werden. Dieses beläuft sich monatlich einschließlich der Instandhaltungsrücklage auf einen Hausgeldanteil ohne Instandhaltungsrücklage iHv 106,63 EUR und einer Instandhaltungsrücklage iHv 26,65 EUR. Gemäß § 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Ohne Verkauf der Eigentumswohnung können sich die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 ihrer Verpflichtung nicht entziehen. Dass die Verwertung der Eigentumswohnung gemäß § 12 Abs. 1, 3 SGB II geboten wäre, führt auch die Antragsgegnerin nicht an.
Hieraus errechnen sich angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 346,80 EUR. Werden diese auf die drei Antragsteller als Bewohner der gemeinsamen Wohnung verteilt, entfällt auf jeden Antragsteller ein anteiliger Betrag iHv 115,60 EUR. Hinsichtlich des Bedarfs des Antragsteller zu 3 ist das für ihn gezahlte Kindergeld iHv 154,00 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistungen gemäß §§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich danach zunächst folgende Bedarfssituation:
Antragstellerin zu 1: 413,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR) Antragsteller zu 2: 413,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR) Antragsteller zu 3: 160,60 Euro (199,00 EUR + 115,60 EUR - 154,00 EUR)
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.141,80 EUR und unter Abzug des Kindergelds 987,80 EUR.
Damit beträgt der Anteil des Bedarfs der Antragstellerin zu 1 und des Antragsteller zu 2 jeweils gerundet 41,87 % und des Antragsteller zu 3 gerundet 16,26 % des Gesamtbedarfs. Verteilt man das auf sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 1.323,97 EUR nach diesem Prozentsätzen auf die Antragsteller so folgt hieraus zunächst:
Bedarf der Antragstellerin zu 1: 413,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 554,35 Euro Leistungen: - 141,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 2: 413,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 554,35 Euro Leistungen: - 141,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 3: 160,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 215,28 Euro Leistungen: - 55,00 Euro
Vorliegend ändert sich diese Bedarfssituation aber unter Berücksichtung des gemäß § 24 SGB II zu zahlenden "befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld".
Nach § 24 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungen nach dem SGB II neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II zudem einen befristeten Zuschlag. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist unerlässliches Element der Leistung nach § 19 S. 1 SGB II. Er ist nicht akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rn. 6; anderer Ansicht: Müller in: Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, § 24 Rn. 25; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rn. 3). Dieses Auslegungsergebnis bestätigt sich sowohl anhand der geschichtlichen Entwicklung des § 24 SGB II als auch durch seine systematische Einordnung in den Regelungsrahmen des SGB II (LSG Niedersachsen-Bremen 05. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER – aaO). Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II soll finanzielle Härten abfedern, die entstehen können, wenn der Bezug des entgeltbezogenen Alg endet und an seine Stelle die bedarfsorientierten Leistungen nach dem SGB II treten. Er berücksichtigt, dass die ehemaligen Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit – im Unterschied zu denjenigen Empfängern des Alg II, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren – vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hatten. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden (BT-Drucks. 15/1616, S. 58). Der Zuschlag gemäß § 24 SGB II soll also einen Sonderbedarf des vormaligen Beziehers von Arbeitslosengeld abdecken. Soweit in § 24 SGB II seinerseits auf § 19 SGB II abgestellt wird, handelt es sich lediglich um Berechnungsmodalitäten. Ein bereits nach § 19 SGB Abs. 1 Nr. 1 SGB II bestehender Leistungsanspruch wird damit aber seinerseits nicht zur Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschlag nach § 24 SGB II erhoben (LSG Niedersachsen-Bremen 05. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER – aaO). Hierfür spricht auch die Regelung in § 31 SGB II. Für die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeld II nach dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung einerseits für die Leistungen nach §§ 20 bis 22 SGB II und andererseits für den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II getroffen. Der Zuschlag nach § 24 SGB II kann daher – wie hier – anspruchsbegründend sein.
Die Zahlung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II kommt vorliegend in Betracht. Sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch der Antragsteller zu 2 bezogen innerhalb der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II Arbeitslosengeld.
Die Antragstellerin zu 1 bezog zuletzt bis zum 23. Februar 2005 Arbeitslosengeld iHv 22,16 EUR pro Kalendertag. Umgerechnet auf einen monatlichen Bezugszeitraum betrug das Arbeitslosengeld 672,19 EUR (22,16 EUR x 7 Tage x 13 Wochen: 3 Monate). Wohngeld bezog sie nicht. Der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem für die Antragstellerin zu 1 und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen errechneten Bedarf gemäß §§ 19 S. 1 Nr. 1, S. 2, 28 SGB II. Der hiernach errechnete Negativbetrag rechtfertigt einen Zuschlag unter Berücksichtigung der Begrenzung (2/3 von 672,19 EUR = 448,13 EUR; vgl. § 24 Abs. 2 SGB II) gemäß § 24 Abs. 3 SGB II iHv 380,00 EUR.
Zwar bezog auch der Antragsteller zu 2 innerhalb der Zweijahresfrist des § 24 SGB II ebenfalls Arbeitslosengeld. Damit könnte nach der obigen Berechnung auch der Antragsteller zu 2 grundsätzlich einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II iHv 380,00 EUR beanspruchen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 24 SGB II, wonach grundsätzlich auf den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzustellen ist. Gegen ein zweifaches Ansetzen des Zuschlags spricht jedoch, dass nach § 24 Abs. 3 SGB II der Höchstbetrag "insgesamt" auf einen Betrag iHv 380,00 EUR für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seinen Partner und je Kind begrenzt wird (Schmidt in: Oestereicher, SGB XII/SGB II, Kommentar, 2005, § 24 Rn. 50). Damit ist der Höchstbetrag gemäß § 24 SGB II nur einmal anzusetzen und der Antragstellerin zu 1 sowie dem Antragsteller zu 2 je iHv 190,00 EUR zuzurechnen.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung des Zuschlags folgender Bedarf:
Antragstellerin zu 1: 603,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR + 190,00 Euro) Antragsteller zu 2: 603,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR + 190,00 Euro) Antragsteller zu 3: 160,60 Euro (199,00 EUR + 115,60 EUR - 154,00)
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt somit im Oktober 2005 und unverändert in den Folgemonaten 1.521,80 EUR und unter Abzug des Kindergelds 1.367,80 EUR und liegt über dem anzurechnenden Einkommen für Oktober 2005 iHv 1.323,97 EUR.
Nach § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfolgt die Berücksichtigung einer Einmalzahlung nicht nur im betreffenden Monat des Zuflusses, sondern für einen angemessenen Zeitraum. Zur Ermittlung des angemessenen Zeitraums ist zunächst der tägliche Bedarf zu errechnen. Dieser beträgt bei einem monatlichen Bedarf iHv 1.521,80 EUR bei zugrunde zulegenden 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 SGB II) 50,73 EUR. Bei einem anzurechnenden Einkommen im Oktober 2005 iHv 1.323,97 EUR folgt hieraus, dass die Bedarfsgemeinschaft für 26 volle Tage ihren Bedarf aus dem Grundlohn des Antragsteller zu 2 und der Einmalzahlung decken kann (1.323,97 EUR: 50,73 EUR = 26,09 Tage). Für die verbleibenden 5 Tage im Oktober 2005 ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch den Grundlohn und die Nachzahlung gedeckt.
Für die einzelnen Ansprüche ergibt sich folgende Berechnung:
Der Anteil am Gesamtbedarf beträgt für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils gerundet 44,13 % und für den Antragsteller zu 3 gerundet 11,74 %. Verteilt man das auf sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 1.323,97 EUR nach diesem Prozentsätzen auf die Antragsteller, ergeben sich hieraus folgende von der Antragsgegnerin noch zu zahlende Leistungen:
Bedarf der Antragstellerin zu 1: 603,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 584,27 Euro Leistungen: 19,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 2: 606,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 584,27 Euro Leistungen: 19,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 3: 160,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 155,43 Euro Leistungen: 5,00 Euro
Im November 2005 bezog der Antragsteller zu 2 einen Grundlohn in Höhe von 2.154,29 EUR brutto. Von diesem Bruttoeinkommen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR abzuziehen. Die auch im November 2005 gezahlte Trennungskostenbeihilfe iHv 260,00 EUR ist zwar kein Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II, ist jedoch auch in diesem Monat im Rahmen der Absetzbeträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Im November 2005 bezog der Antragsteller zu 2 neben dem zu beanspruchenden Grundlohn einen weiteren Betrag iHv 884,57 EUR als tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2005. Es handelt sich um eine einmalige Einnahme gemäß § 11 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Alg II-VO, die zunächst im Monat ihres Zuflusses, also im November 2005 zu berücksichtigen ist. Auf die Nachzahlung wurden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv 348,97 EUR abgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, die von der Härtefallregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfasst sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Zahlungen haben zudem Entgeltcharakter und dient damit den gleichen Zielen, wie ihn auch die Leistungen des SGB II verfolgen. Ihre Verwendung ist auf das Bestreiten des Lebensunterhalts gerichtet. Ihre Anrechnung ist demnach nicht gemäß § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Die Zahlung iHv 884,57 EUR, vermindert um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv 348,97 EUR ist damit im November 2005 einkommenserhöhend zu berücksichtigen (zum Umfang der Berücksichtigung der Einmalzahlung im November und in den Folgemonaten: siehe unten).
Unter Berücksichtigung des Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 21,24 EUR, der Pauschale iHv 30,00 EUR, der Fahrtkosten iHv 270,00 EUR und der Kosten für die Unterkunft iHv 250,00 EUR sowie unter Anrechnung der bereits erhaltenen Trennungskostenhilfebeihilfe iHv 260,00 EUR beträgt das bereinigte Einkommen für November 2005 somit:
Grundlohn brutto: 2.154,29 Euro abzgl. Steuern/SozVers Grundlohn: 470,20 Euro
zzgl. Nachzahlung brutto: 884,57 Euro abzgl. Steuern/SozVers Nachzahlung: 348,97 Euro
abzüglich Kfz-Versicherung: 21,24 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Zweitwohnung: 250,00 Euro abzüglich Fahrtkosten: 270,00 Euro zzgl. Trennungskostenbeihilfe: 260,00 Euro Bereinigtes Einkommen: 1.908,45 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II zu berechnen:
Das Gesamtbruttoeinkommen beträgt 3.038,86 EUR (2.154,29 EUR zzgl. 884,57 EUR). Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 63 % dieses Bruttoeinkommens.
63 % von 400 Euro ergeben 252,00 EUR, davon 15 % ergeben 37,80 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 63 % von 500,00 Euro ergeben 315,00 EUR, davon 30 % ergeben 94,50 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 63 % von 600 Euro ergeben 378,00 EUR, davon 15 % ergeben 56,70 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag iHv 189,00 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.
Als anzurechnendes Einkommen verbleibt demnach:
Bereinigtes Einkommen: 1.908,45 Euro abzüglich Freibetrag: 189,00 Euro 1.719,45 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen des Antragsteller zu 2 iHv 1.719,45 EUR.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt wiederum 1.521,80 EUR und unter Berücksichtigung des Kindergelds 1.367,80 EUR (siehe oben). Dieser Bedarf führt im Hinblick auf die Berücksichtigung der Sonderzuwendung gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-VO iVm § 11 Abs. 1 SGB II zu folgendem Ergebnis:
Nach § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfolgt die Berücksichtigung einer Einmalzahlung nicht nur im betreffenden Monat des Zuflusses, sondern für einen angemessenen Zeitraum. Zur Ermittlung des angemessenen Zeitraums ist zunächst der tägliche Bedarf zu errechnen. Dieser beträgt angesichts des unverändert gebliebenen Bedarf wiederum 50,73 EUR. Bei einem anzurechnenden Einkommen im November 2005 iHv 1.719,45 EUR folgt hieraus, dass die Bedarfsgemeinschaft für insgesamt 33 volle Tage ihren Bedarf aus dem Grundlohn des Antragsteller zu 2 und der Einmalzahlung decken kann (1.719,45 EUR: 50,73 EUR = 33,89 Tage). Damit ist der gesamte Bedarf der Antragsteller durch das im November 2005 zugeflossenen Gesamteinkommen im vollen Umfang gedeckt. Den Antragstellern stehen für November keine Leistungen zu.
Im Dezember 2005 bezog der Antragsteller zu 2 wiederum einen Grundlohn in Höhe von 2.154,29 EUR brutto. Von diesem Bruttoeinkommen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR, die Pauschale iHv 30,00 EUR, die Fahrkosten iHv 270,00 EUR und die Kosten für die Unterkunft iHv 250,00 EUR abzuziehen. Da die Zahlung der Trennungskostenhilfebeihilfe nur bis zum November 2005 befristet war, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen. Es ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Einkommens:
Grundlohn brutto: 2.154,29 Euro abzgl. Steuern/SozVers Grundlohn: 470,20 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 21,24 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Zweitwohnung: 250,00 Euro abzüglich Fahrtkosten: 270,00 Euro Bereinigtes Einkommen: 1.112,85 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II zu berechnen:
Das Bruttoeinkommen beträgt 2.154,29 EUR. Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 52 % des Bruttoeinkommens.
52 % von 400 Euro ergeben 208,00 EUR, davon 15 % ergeben 31,20 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 52 % von 500,00 Euro ergeben 260,00 EUR, davon 30 % ergeben 78,00 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 52 % von 600 Euro ergeben 312,00 EUR, davon 15 % ergeben 46,80 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag iHv 156,00 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.
Als anzurechnendes Einkommen verbleibt demnach:
Bereinigtes Einkommen: 1.112,85 Euro abzüglich Freibetrag: 156,00 Euro 956,85 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen des Antragsteller zu 2 iHv 956,85 EUR.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt wiederum 1.521,80 EUR und unter Abzug des Kindergelds 1.367,80 EUR.
Der Anteil des Bedarfs der Antragstellerin zu 1 und des Antragsteller zu 2 beträgt jeweils gerundet 44,13 % und des Antragsteller zu 3 gerundet 11,74 % am Gesamtbedarf. Verteilt man das auf sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 1.719,45 EUR nach diesem Prozentsätzen auf die Antragsteller so folgt hieraus:
Bedarf der Antragstellerin zu 1: 603,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 422,26 Euro Leistungen: 181,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 2: 606,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 422,26 Euro Leistungen: 181,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 3: 160,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 112,33 Euro Leistungen: 48,00 Euro
Gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-VO ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch das erhöhte Einkommen im November 2005 insgesamt der Bedarf für 33 volle Tage abgedeckt war. Das hat zur Folge, dass nicht nur für 30 Tage im November 2005 keine Leistungen zu erbringen sind, sondern darüber hinaus für weitere 3 Tage im Dezember 2005 der Bedarf durch das erhöhte Einkommen aus November 2005 gedeckt war.
Damit ist der vorgenannte monatliche Anspruch der Antragsteller jeweils anteilig für 3 Tage zu kürzen. Antragstellerin zu 1: 162,90 EUR (181,00 EUR: 30 Tage x 27 Tage) Antragsteller zu 2: 162,90 EUR (181,00 EUR: 30 Tage x 27 Tage) Antragsteller zu 3: 43,20 EUR (48,00 EUR: 30 Tage x 27 Tage)
Im Januar 2006 hat sich weder die Einkommens- noch die Bedarfssituation der Antragsteller gegenüber der Situation im Dezember 2005 verändert. In diesem Monat ist kein gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-VO zu berücksichtigendes Einkommen zu Grunde zu legen. Damit haben die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung von jeweils 181,00 EUR und der Antragsteller zu 3 einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung von 48,00 EUR.
Für den vom Sozialgericht in seinem Tenor im Übrigen ausgewiesenen Zeitraum von Februar 2006 bis März 2006 können den Antragsteller im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung keine Leistungen zugesprochen werden. Aufgrund des auch vom Beschwerdegericht zu beachtenden Bewilligungsabschnitts bis zum 31. Januar 2006 kann keine weitergehende Verurteilung erfolgen.
Ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Bedeutung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. So können zum Beispiel der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation des Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Der Senat geht von der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung u.a. dann aus, wenn ein Antragsteller nicht über die notwendigen Mittel zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz verfügt, wobei der zu sichernde Mindestbedarf durch den im SGB II anerkannten notwendigen Bedarf bestimmt wird. Diesen Personenkreis zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde aufgrund der Verfahrensdauer den gesetzgeberischen Zweck in erheblichem Umfang vereiteln. Die Antragsteller haben plausibel ihre gesamte finanzielle Situation dargelegt und durch Belege nachgewiesen. Dies umfasste auch die dargelegte besondere Situation, wonach den Antragstellern ohne den Erlass der begehrten Eilentscheidung aufgrund der auswärtigen Beschäftigung des Antragstellers zu 2 und infolge der hierdurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen der doppelten Haushaltsführung und der Fahrkosten ein Familienleben nicht mehr hinreichend möglich ist. Weitere finanzielle Belastungen wurden durch die Vorlage der Zusatzkosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes nachgewiesen. Der Anordnungsgrund umfasst im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers das soziokulturelle Existenzminimum bei Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II höher zu bewerten, auch den Zuschlag nach § 24 SGB II. Einer weiteren Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds bedurfte es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Oktober 2005 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 19,00 EUR und an den Antragsteller zu 3 5,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Dezember 2005 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 162,90 EUR und an den Antragsteller zu 3 43,20 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Januar 2006 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 181,00 EUR und an den Antragsteller zu 3 48,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eheleute K. L. (nachfolgend: Antragstellerin zu 1) und S. L. (nachfolgend: Antragsteller zu 2) sowie deren am 06. März 1994 geborener gemeinsamer Sohn P. (nachfolgend: Antragsteller zu 3). Die Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt.
Sie bewohnen in H. eine im Eigentum der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 stehende insgesamt 88 qm große 4 Zimmerwohnung (Einheit 8/5 und Einheit 9/5 2.OG mitte/rechts). Entsprechend des für die Eigentümergesellschaft beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2005 beträgt das Hausgeld bezogen auf die Eigentumswohnung der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 für die Einheit 8/5 (einschließlich 128,69 EUR Instandhaltungsrücklage) 1.239,45 EUR und für die Einheit 9/5 Hausverwaltungsgesellschaft (einschließlich 191,16 EUR Instandhaltungsrücklage) 360,05 EUR. Umgerechnet auf monatliche Beträge beträgt das Hausgeld für beide Wohneinheiten ohne Instandhaltungsrücklage 106,63 EUR. Die Instandhaltungsrücklage beträgt 26,65 EUR. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 nahmen zum Kauf der Eigentumswohnung einen Kredit bei der Bayerischen Landesboden Kreditanstalt auf, für den sie seit dem 31. Mai 2005 neben Tilgungsraten monatliche Zinsen iHv 98,48 EUR zahlen. Zudem ist der Eigentumserwerb über ein Darlehen bei der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen finanziert. Hierfür wenden die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 neben Tilgungsraten monatliche Zinsen iHv 17,40 EUR auf.
Umgerechnet auf monatliche Beträge fallen weiterhin als Grundsteuer 9,16 EUR, als Abfallentsorgungsgebühren 6,48 EUR und als monatliche Vorauszahlungen für den Gasbezug zum Betrieb der Heizanlage sowie für die Warmwasserbereitung 100,00 EUR an. Hinsichtlich des Gasbezuges lässt sich nicht konkret feststellen, welcher Anteil auf die Warmwasserbereitung entfällt. Die Antragsgegnerin hat sich eine "Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Saale-Holzland-Kreises zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunftsrichtlinie" vom 26. Oktober 2004 gegeben. Nach Punkt 5.1 der Verwaltungsvorschrift mindern sich die anzuerkennenden Heizkostenvorauszahlungen für die hierin enthaltenen Vorauszahlungen für die Warmwasseraufbereitung um 18 %.
Die Antragstellerin zu 1 bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 23. Februar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 22,16 EUR täglich. Sie erhält für den Antragsteller zu 3 Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ausgezahlt. Dem Antragsteller zu 2 wurde nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 16. April 2005 Arbeitslosengeld für insgesamt 332 Kalendertage iHv 23,67 EUR täglich bewilligt.
Am 01. Juni 2005 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Hausmeister beim Landeskriminalamt in S. auf. Nach Erhalt der ersten Brutto-Netto-Lohnabrechnung wechselten die Antragstellerin zu 1 zum 01. Juli 2005 in die Lohnsteuerklasse V und der Antragsteller zu 2 in die Lohnsteuerklasse III. Der Antragsteller zu 2 kann eine Bruttovergütung in Höhe von 2.154,29 EUR, jeweils fällig zum Ende des laufenden Monats beanspruchen. Im Juni 2005 und im Juli 2005 wurde der Lohn des Antragstellers zu 2 von seinem Arbeitgeber fehlerhaft berechnet. Der Ausgleich zugunsten des Antragstellers zu 2 in Höhe von 13,30 EUR brutto erfolgte mit der Lohnzahlung für August 2005.
Im August 2005 und September 2005 wurde der Lohn des Antragstellers zu 2 erneut fehlerhaft berechnet. Mit der Lohnzahlung für Oktober 2005 erhielt er eine Nachzahlung iHv 211,82 EUR brutto. Hierauf wurden 21,00 EUR Lohnsteuer und 47,70 EUR Sozialversicherungsbeiträge abgeführt (Abzüge addiert: 68,70 EUR). Im November 2005 erhielt er eine Sonderzuwendung iHv 884,57 EUR brutto. Hierauf wurden für Steuern 149,81 EUR und 199,16 EUR Sozialversicherungsbeiträge (Abzüge addiert: 348,97 EUR) abgeführt. Als Grundvergütung erhielt der Antragsteller zu 2 im Oktober und November 2005 Lohn jeweils iHv 2.154,29 EUR brutto. Hierauf fielen infolge des Lohsteuerklassenwechsels keine Steuern mehr an. Es wurden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR abgeführt.
Der Antragsteller zu 2 nahm sich zum 01. Juli 2005 in O. eine 22,23 m² große Zweitwohnung. Er zahlt hierfür einschließlich einer Nebenkostenpauschale iHv 80,00 EUR einen Gesamtmietpreis iHv 250,00 EUR. Die einfache Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Dienstsitz seines Arbeitgebers in S. beträgt 16 km (im Folgenden: Pendelfahrten). Während einer Arbeitswoche fallen regelmäßig acht Pendelfahrten an. Die Entfernung zwischen dem Dienstsitz und dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zu 2 in Hainspitz beträgt 410 km (im Folgenden: Familienheimfahrten). Der Antragsteller zu 2 fährt an drei Wochenenden zu seiner Familie. An einem Wochenende hat er Bereitschaftsdienst und muss in S. bleiben. An einem solchen Wochenende fallen zwei weitere Pendelfahrten an. Der Antragsteller zu 2 verwendet für die vorgenannten Fahrten einen Pkw Fiat Stilo 2 J. Dieser Pkw hat einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,8 l/100 km. Der Antragsteller zu 2 legte Tankquittungen vor, aus denen sich durchschnittliche Kosten iHv 1,25 EUR/ l ergeben. Er hat für diesen Pkw eine gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen, für die er umgerechnet monatlich 21,24 EUR aufwendet.
Die Antragstellerin zu 1 beantragte erstmalig mit Antrag vom 11. Januar 2005, bei der Antragsgegnerin am 01. Februar 2005 eingegangen, Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte – jedenfalls zunächst – für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 13. Juni 2005. Auf den Antrag vom 05. Juni 2005, am 24. Juni 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangen, lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 21. Juli 2005 ab. Ausweislich des beiliegenden Berechnungsbogens bestehe für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. Januar 2006 keine Bedürftigkeit. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1. Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.
Am 29. Juli 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1 beim Sozialgericht Altenburg, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen. Sie sehe sich außerstande, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Ohne finanzielle Unterstützung könne der Antragsteller zu 2 an den Wochenenden nicht mehr von S. nach Hause kommen. Ferner kämen für die im Jahre 2003 bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung des Antragstellers zu 3 noch erhebliche weitere Kosten auf die Bedarfsgemeinschaft zu. Die Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt abzubrechen, sei ärztlich nicht angeraten.
Mit Bescheid vom 18. August 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 die Zahlung einer Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iHv 260,00 EUR monatlich.
Mit Beschluss vom 04. Oktober 2005 verpflichtete das Sozialgericht Altenburg die Antragsgegnerin, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01. Oktober 2005 monatlich im Voraus insgesamt für sechs Monate und zwar bis zum 30. November 2005 iHv 213,25 EUR und ab dem 01. Dezember 2005 iHv 473,25 EUR zu zahlen. Im Übrigen lehnte es den Antrag der Antragsteller mangels eines Anordnungsanspruchs und mangels eines Anordnungsgrunds ab. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Sozialgericht stellte die Antragstellerin zu 1 auf Empfehlung des Gerichts einen "erneuten" Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht in seinem Beschluss ohne Anrechnung der Trennungskostenbeihilfe u.a. 0,20 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer für drei wöchentliche Familienheimfahrten zugrunde gelegt. Hierbei hat das Sozialgericht die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (im Folgenden: Alg II-VO) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2005, 2499; im Folgenden: Alg II–VO nF) herangezogen.
Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 14. Oktober 2005 zugestellt. Sie hat am 26. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Die Anerkennung einer wöchentlichen Familienheimfahrt sei mit den Zielen des SGB II, allein eine Grundsicherung für den Lebensunterhalt zu gewähren, nicht zu vereinbaren. Anzuerkennen seien lediglich zwei Familienheimfahrten. Hinsichtlich der Berechnung der Fahrkosten könnten angesichts des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-VO allenfalls 0,20 EUR pro Entfernungskilometer zu Grunde gelegt werden. Die Anerkennung der Fahrkosten sei jedoch der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden.
Das Sozialgericht Altenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Hinblick auf den Einwand der Kostenbeschränkung, gemessen an den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, auf die in diesem Fall unzumutbare zeitliche Belastung des Antragsteller zu 2 verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 04. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern ab dem 01. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen und insoweit den Antrag der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie behaupten, ohne die ihnen zugesprochenen Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig bestreiten zu können. Verschärfend sei nunmehr der Wegfall der Trennungsbeihilfe ab Dezember 2005 zu berücksichtigen. Es müsse zudem auf die zum Jahresanfang anfallenden besonderen Belastungen infolge fällig werdender Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge sowie auf die anfallende Kostenbeteiligung für die kieferorthopädische Behandlung des Antragstellers zu 3 verweisen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt, insbesondere das Protokoll des durchgeführten Erörterungstermins Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers"; bei der Regelungsanordnung: "Streitiges Rechtsverhältnis") bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren Rn. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustands andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rn. 62 f.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere in Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nicht überspannt werden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BVR 569/05 – NVwZ 2005, 927-929).
Vorliegend besteht jedenfalls ein Anordnungsanspruch in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum bis zum 31. Januar 2006. Der Anspruch folgt aus der von den Antragstellern vorgetragenen und hinreichend glaubhaft gemachten bzw. von Amts wegen ermittelten Tatsachenbasis.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Nach Abs. 3 des § 7 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, (b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, (c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Sie besteht aus der Antragstellerin zu 1, deren Ehemann, dem Antragsteller zu 2, und dem gemeinsamen minderjähriger Sohn, dem Antragsteller zu 3.
Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Leben die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II). Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern.
Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Sie verfügt jedoch über zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 SGB II.
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Diese Regelung wirft insbesondere dann Fragen auf, wenn ein Familienmitglied – wie hier der Antragsteller zu 2 – über ein Einkommen verfügt, das ausreichen würde, um seinen eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf seines Partners und seines minderjährigen Kindes zu befriedigen. Insbesondere werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, wenn ein solches Familienmitglied verpflichtet ist, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch selbst auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sollen nach einer Auffassung in der Literatur dadurch gelöst werden, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungskonform ausgelegt wird und nur bei den Personen von (anteiliger) Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden soll, deren Mittel zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht ausreichen (Radüge in: Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPraxiskommentar, SGB II, 2005, § 9 Rn. 49; Schoch, ZfF 2004, S. 169, 171). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei zusammenlebenden Familienangehörigen "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die vorhandenen Mittel daher – jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang – zusammengefasst werden. In einem solchen Fall ist es schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Ordnung und Abwicklung von Massenverfahren zwingend, gewisse Typisierungen zu ermöglichen. Auch zeigt der Wortlaut der Vorschrift ("gilt jede Person als hilfebedürftig"), dass der Gesetzgeber die Hilfebedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich fingiert.
Nach den vorgenannten Grundsätzen wird damit zur Ermittlung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft das Arbeitseinkommen des Antragstellers zu 2 zugerechnet. Im Hinblick auf den Bedarf des Antragstellers zu 3 wird zudem das für ihn gezahlte Kindergeld berücksichtigt.
In § 11 SGB II bestimmt das Gesetz näher, was als und in welcher Höhe Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist. Danach sind zunächst als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB II). Das gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Vom Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Absetzbeträge abzuziehen. Abzusetzen sind demnach die auf das Einkommen entrichteten Steuern, ferner Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, geförderte Altersversorgungsbeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwenigen Ausgaben und für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II.
§ 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II legt in Verbindung mit § 30 SGB II fest, in welcher Höhe Erwerbseinkommen eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist. Ergänzt werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommensberechnung gemäß §§ 11 und 30 SGB II durch die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II erlassene Alg II-VO.
Die Bestimmungen der Alg II-VO vom 20. Oktober 2004 wurden durch die Alg II-VO nF geändert. Die §§ 11 und 30 SGB II wurden durch Art. 1 Nr. 2 und Nr. 4 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz – FreibetrNG; BGBl I 2005, 2407) geändert. Die Änderungen traten jeweils zum 01. Oktober 2005 in Kraft. Mit Art. 1 Nr. 5 FreibetrNG wurde jedoch zugleich § 67 SGB II als Übergangsvorschrift zu den genannten Änderungen eingeführt. Hiernach sind §§ 11 und 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung weiterhin für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) anzuwenden, die vor dem 01. Oktober 2005 beginnen. § 67 SGB II knüpft in seinem Wortlaut allein an den Bewilligungszeitraum an. Damit ist ohne Bedeutung, ob bis zum 01. Oktober 2005 Leistungen bereits bewilligt oder tatsächlich erbracht wurden. Hierfür spricht auch, dass der ursprüngliche Gesetzesentwurf zum FreibetrNG an einen tatsächlichen Bezug bzw. an eine Leistungsbewilligung anknüpfte (BT-Drucks. 15/5446 S. 3). Der Gesetzgeber folgte letztlich einer dem heutigen Gesetzeswortlaut entsprechenden Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 15/5607 S. 3, 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung sollte sichergestellt werden, dass die Anwendung der Neuregelungen nicht davon abhängt, ob dem Betreffenden beantragte Leistungen rechtzeitig oder (rechtswidrig) verspätet bewilligt wurden (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 3, 6). Eine wortgleiche Übergangsvorschrift enthält § 6 Alg II-VO nF für das Inkrafttreten der Alg II-VO in ihrer geänderten Fassung.
Vorliegend finden die Vorschriften der §§ 11 und 30 SGB II sowie die Bestimmungen der Alg II-VO in ihrer bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung Anwendung. Der gemäß § 67 SGB II maßgebliche Bewilligungszeitraum begann am 01. August 2005 und endet am 31. Januar 2006.
Bewilligungszeitraum im Sinne der Vorschrift ist der Zeitraum, für den die Bewilligung von Leistungen begehrt wird. Nach dem in § 37 SGB II normierten Antragsprinzip beginnt der Bewilligungszeitraum frühestens mit dem Tag der Antragstellung. Die Fristberechung bestimmt sich nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 26 Abs. 1 SGB X iVm §§ 187 ff. BGB. Nach dem in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II zum Ausdruck kommenden Leitgedanken des SGB II werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils nur für sechs Monate bewilligt. Der sechsmonatige Bewilligungsabschnitt soll eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abständen sicherstellen (BT-Drucks. 15/1516 S. 63). Dieser durch die Antragstellung in Gang gesetzte und durch § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen bzw. das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch wird hierdurch ein neuer Bewilligungsabschnitt in Gang gesetzt. Der hiernach feststehende Bewilligungszeitraum ist auch im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 11. August 2005 – L 7 AS 164/05 ER – NDR-RD 2005, 123-124; Sächsisches LSG 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS/ER – NDV-RD 2005, 77-79). Wird der Bewilligungszeitraum maßgeblich durch den Antrag auf Leistungsgewährung und die sechsmonatige Bewilligungsdauer bestimmt, kann allenfalls die Rücknahme des ursprünglichen Leistungsantrags und das Stellen eines neuen Antrags für einen späteren Bewilligungszeitraum den Bewilligungsabschnitt neu festlegen.
Die Antragsteller beantragten erstmalig mit Antrag vom 11. Januar 2005, bei der Antragsgegnerin am 01. Februar 2005 eingegangen, Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte – jedenfalls zunächst – für einen Zeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund des zum 31. Juli 2005 auslaufenden ersten Bewilligungsabschnitts beantragten die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 05. Juni 2005, bei der Antragsgegnerin am 24. Juni 2005 eingegangen, die Fortsetzung der Leistungsgewährung für einen weiteren Bewilligungszeitraum. Dieser begann am 01. August 2005 und endet demnach am 31. Januar 2006. Im Hinblick auf die zum 01. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 11 und 30 SGB II und der Alg II-VO n.F. stellten die Antragsteller im Oktober 2005 einen "neuen" Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Eine Rücknahme des ursprünglichen Leistungsantrags erfolgt nicht. Ziel des neuen Antrags war allein, die zum Teil günstigeren Änderungsregelungen in Anspruch nehmen zu können. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lässt erkennen, dass sie damit jedoch nicht auf die aus ihrer Sicht zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen für die Monate August 2005 und September 2005 verzichten wollen. Ohne eine entsprechende Antragsrücknahme und dem damit einhergehenden Verzicht auf Leistungen für die Monate August und September 2005 geht der erneute Antrag aus Oktober 2005 ins Leere. Es verbleibt bei dem ursprünglichen Bewilligungsabschnitt vom 01. August 2005 bis zum 31.01.2006 und damit bei der Anwendung der §§ 11 und 30 SGB II sowie der Alg II-VO in ihrer bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.
Nach § 30 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag (1.) in Höhe von 15 v.H. bei einem Bruttolohn bis 400,00 Euro, (2.) zusätzlich in Höhe von 30 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 400,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 900,00 Euro beträgt (500 Euro) und (3.) zusätzlich in Höhe von 15 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 900,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 Euro beträgt (600 Euro), abzusetzen. § 3 Nr. 2 Alg II-VO regelt ergänzend, wie der Freibetrag zu berechnen ist. Danach ist zunächst ein für alle drei Stufen des § 30 Nr. 1 bis 3 SGB II zu bildender Satz (Quote) zu berechnen. Die Quote entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit (also dem Verhältnis zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt und dem um die Freibeträge des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Nettoarbeitsentgelt). Sodann werden die sich aus § 30 ergebenden Bruttofreibeträge an diese Quote angepasst.
Neben dem Freibetrag nach § 30 SGB II ist nach § 3 Nr. 1 Alg II-VO iVm § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Pauschbetrag iHv monatlich 30,00 EUR abzusetzen. Die Pauschale betrifft nur fakultative Versicherungen. Sie erfasst nicht private Versicherungen, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Beiträge können neben der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden (Begründung des Entwurfs der Alg II-VO zu § 3, vgl. Veröffentlichung unter: www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik; Brühl in: LKP-SGB II, § 11 Rn. 34).
Nach § 3 Nr. 3a Alg II-VO sind als Pauschbetrag schließlich ein Betrag in Höhe von monatlich einem Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 3 Nr. 3a) aa) sowie zusätzliche für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen (§ 3 Nr. 3a) bb), soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist (§ 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO).
Neben dem fortlaufend erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs.3 Alg II-VO auch "einmalige Einnahmen" zu berücksichtigen. Sie sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken und Pflegeversicherung ergeben. Sie werden also nicht nur im betreffenden Zuflussmonat bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt und anschließend als Vermögen betrachtet. Sie werden vielmehr beginnend mit dem Monat des Zuflusses auch in den Folgemonaten – ggf. zusammen mit dem hier anfallenden regelmäßigen Einkommen – als Einkommen berücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass einmalige Einnahmen für einen angemessenen Zeitraum berücksichtigt werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und einer leichteren Handhabung durch die Verwaltung wird in § 2 Abs. 3 Alg II-VO näher bestimmt, welcher Zeitraum angemessen ist (Begründung des Entwurfs der Alg II-VO zu § 2; vgl. Veröffentlichung aaO). Die einmaligen Einnahmen werden jedoch innerhalb des angemessenen Zeitraums nicht in allen Monaten gleichmäßig berücksichtigt. Der zufließende Gesamtbetrag, vermindert um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II, wird durch den täglichen Bedarf geteilt. Bei der Ermittlung des täglichen Bedarfs sind sämtliche Ansprüche nach §§ 20 bis 22 SGB II zu berücksichtigen, zuzüglich der tatsächlich täglich zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Das Ergebnis ergibt die Anzahl der Tage, für die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden sollen (Söhnken in: Schlege/Voelzke/Radüge, jurisPraxiskommentar SGB II, 2005, § 11 Rn. 25). Hierbei handelt es sich um eine Sollbestimmung. Die Verwaltung kann daher im Einzelfall von dieser Anrechnungsregelung abweichen, wenn die Berücksichtigung des einmaligen Einkommens eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Ein solcher Fall kann angenommen werden, wenn die Einmalzahlung etwa eine Nachzahlung wegen Säumnisse der Verwaltung darstellt. Weitere Fälle sind unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls denkbar. Soweit Einnahmen danach ausnahmsweise als zu einem früheren Zeitpunkt als bezogen gelten, können sie jedoch ggf. im Rahmen des § 12 SGB II als Vermögen berücksichtigt werden (Mecke in: Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, 2005, § 11 Rn. 33-36). Darüber hinaus muss einmaliges Einkommen stets darauf überprüft werden, ob es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II handelt und aus diesem Grund nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg 01. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – nv, juris). Eine Berücksichtigung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unterbleibt, wenn eine klare Zweckbestimmung der Zahlung besteht, die nicht den Zwecken der Leistungen nach dem SGB II entspricht (Mecke aaO § 11 Rn. 80).
Nicht als Einnahmen iSd § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Alg II-VO zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 3 SGB II zweckbestimmte Einnahmen, Einnahmen in Form bestimmter Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und näher bestimmte Entschädigungen wegen erlittener Nichtvermögensschäden. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche Einnahmen, die erkennbar nicht für den Zweck bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall wäre es verfehlt, wenn der Empfänger die einem anderen Zweck gewidmeten Einnahmen über den Weg der Einkommensanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II doch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwenden müsste. Dadurch wäre er gehindert, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar SGB II, § 11 Rn. 213).
Legt man diese Grundsätze zugrunde, bestehen für die Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach folgende Ansprüche:
Der vorliegend maßgebliche Bewilligungszeitraum vom 01. August 2005 bis zum 31. Januar 2006 bestimmt zunächst den für die Anspruchsprüfung relevanten Zeitraum. Darüber hinaus ist der konkrete zeitliche Rahmen der gerichtlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen. Es kann dahinstehen, ob angesichts der besonderen prozessualen Situation eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Antragsgegnerin nur zu Leistungen verpflichtet werden kann, die eine zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung gegenwärtige Notsituation abwenden oder eine Verpflichtung mit Wirkung ab dem Tag des Eingangs einer begründeten einstweiligen Anordnung auszusprechen wäre. Vorliegend verpflichtete das Gericht I. Instanz die Antragsgegnerin zu Leistungen ab dem 01. Oktober 2005 und wies im Übrigen den am 29. Juli 2005 bei Gericht eingereichten Antrag der Antragsteller ab. Gegen diese Entscheidung legten die Antragsgegnerin, nicht aber die Antragsteller Beschwerde ein. Damit beschränkt sich vorliegend der Prüfungsrahmen auf die Zeit ab 01. Oktober 2005.
Im Oktober 2005 bezog der Antragsteller zu 2 jeweils ein zum Ende des laufenden Monats zu beanspruchenden Grundlohn in Höhe von 2.154,29 EUR brutto (§ 11 Abs. 1 SGB II, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 u. 2 Alg II-VO). Infolge des zuvor von der Antragsgegnerin geforderten Lohnsteuerklassenwechsels fielen hierauf keine Steuern an. Etwaige in den vorangegangenen Monaten eingetretene kleinere Lohnschwankungen können unberücksichtigt beleiben. Sie waren das Ergebnis einer gerade zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses typischen fehlerhafter Lohnberechnung durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 2. Gewisse Unwägbarkeiten müssen vorliegend trotz grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehender Amtsermittlungspflicht insoweit hingenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht fordert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eine Interessenabwägung zwischen den Folgen nicht abschließend ermittelter Sachverhalte und hierin liegender Fehlerquellen sowie den möglichen nicht mehr reversiblen Folgen für den Rechtssuchenden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – aaO). Von diesem Bruttoeinkommen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR abzuziehen.
Die an den Antragsteller zu 2 u.a. im Oktober 2005 gezahlte Trennungskostenbeihilfe iHv 260,00 EUR ist kein Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II (zur Berücksichtigung im Rahmen der Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II: siehe unten). Es handelt sich um eine Leistung zur Wiedereingliederung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm §§ 53, 54 Abs. 5 SGB III. Sie ist als Mobilitätshilfe eine zweckbestimmte Einnahmen iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Sie dient der Aufnahme einer Beschäftigung (Radüge in: Schlege/Voelzke/Radüge, jurisPraxiskommentar SGB II, 2005, § 16 Rn. 30) und ist damit erkennbar nicht für den Zweck bestimmt, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall wäre es verfehlt, wenn der Empfänger sie über den Weg der Einkommensanrechnung doch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwenden müsste. Dadurch wäre er gehindert, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar SGB II, § 11 Rn. 213).
Im Oktober 2005 bezog der Antragsteller zu 2 jedoch neben dem zu beanspruchenden Grundlohn einen weiteren Betrag iHv 211,82 EUR als Nachzahlung für den in den beiden vorangegangenen Monaten fehlerhaft berechneten Ortszuschlag. Diese zusätzliche einmalige Einnahme ist gemäß § 11 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Alg II-VO im Monat ihres Zuflusses, also im Oktober 2005, zu berücksichtigen. Auf die Nachzahlung wurden 68,70 EUR als Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Nachzahlung des Ortszuschlags um eine einmalige Zahlung handelt, die von der Härtefallregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfasst sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Zahlungen haben zudem Entgeltcharakter und dienen damit den gleichen Zielen, wie ihn auch die Leistungen des SGB II verfolgen. Ihre Verwendung ist auf das Bestreiten des Lebensunterhalts gerichtet. Ihre Anrechnung ist demnach nicht gemäß § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Die Zahlung iHv 211,82 EUR, vermindert um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv 68,70 EUR ist damit zunächst im Oktober 2005 einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
In welchem zeitlichen Umfang die Nachzahlung im Oktober 2005 als einmaliges Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Alg II-VO zu berücksichtigen ist und wie sich die Anrechnung auf die Leistungsansprüche der Antragsteller auswirkt, erfordert zunächst die weitere Berechnung des anzusetzenden Einkommens des Antragsteller zu 2 und die Berechnung des Bedarfs.
Zur Berechnung des anzusetzenden Einkommens sind die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Antragstellers zu 2 iHv 21,24 EUR in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Dieser Betrag ist nach Grund und Höhe angemessen. Der Antragsteller zu 2 benötigt das Kraftfahrzeug zur Erzielung seines Einkommens. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Brühl in: LKP-SGB II, § 11 Rn. 26). Daneben ist der Pauschbetrag für fakultative Versicherungen iHv 30,00 EUR gemäß § 3 Alg II-VO abzuziehen.
Vorliegend müssen weiterhin geltend gemachte Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Abzug gebracht werden. Der Antragsteller zu 2 hat entsprechende höhere notwendige Ausgaben iSd § 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO nachgewiesen und muss sich damit nicht auf die Pauschale verweisen lassen.
Er hat durch Vorlage seines Mietvertrags für seine am Arbeitsort angemietete Wohnung nachgewiesen, dass er eine Warmmiete (inklusive einer Betriebskostenpauschale) iHv 250,00 EUR aufwenden muss. Die Geltendmachung dieser über den Pauschbetrag des § 3 Nr. 3a) aa) Alg II-VO hinausgehenden Ausgaben ist nach § 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO ausdrücklich vorgesehen. Eine Begrenzung der absetzbaren Ausgaben folgt auch nicht aus § 11 SGB II. Das Gesetz sieht insbesondere keine Beschränkung auf einen Pauschbetrag vor und spricht allgemein von der Möglichkeit, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist allein, dass die Ausgaben für die Erzielung des Einkommens notwendig sind. Aufgrund der Entfernung von ca. 410 km zwischen dem Hauptwohnsitz der Antragsteller in H. und dem Arbeitsort des Antragstellers zu 2 in S. und aufgrund der vergleichsweise geringen Zahlungshöhe handelt es sich bei den Mietkosten um Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach notwendige iSd § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind. Damit sind bei der Einkommensberechnung 250,00 EUR abzuziehen.
Der Antragsteller zu 2 kann weiterhin Fahrtkosten iHv (gerundet) 270,00 EUR absetzen. Er hat durch Vorlage der Benzinquittungen nachgewiesen, dass sich die Kosten für den von ihm benötigten Treibstoff auf durchschnittlich 1,25 EUR/l belaufen. Auch die Antragsgegnerin hält die Tatsache für nachvollziehbar, dass der vom Antragsteller zu 2 für seine Fahrten zur Arbeit genutzte Pkw Fiat Stilo 2 J durchschnittlich 6,8 l/100 km verbraucht. Die Strecke von H. nach S. beträgt laut Routenplaner 410 Entfernungskilometer. Die Strecke zwischen seiner Wohnung in O. und seinem Arbeitsort in S. beträgt laut Routenplaner 16 Entfernungskilometer. Bei einer wöchentlichen Anfahrt am Montagmorgen von H. nach S. und einer Heimfahrt am Freitagabend von S. nach H. fährt der Antragsteller zu 2 zusammen 820 km. Während der Woche unternimmt er acht Pendelfahrten zwischen seinem Arbeitsort in S. und seiner Zweitwohnung in O. Damit fährt er weitere 128 km. Aus beruflichen Gründen muss er an jeweils einem Wochenende im Monat zum Zwecke eines Bereitschaftsdienstes an seinem Arbeitsort bleiben. An diesem Wochenende fallen zwei weitere Pendelfahrten an. Dies ergibt pro Monat bei drei monatlichen Familienheimfahrten mit 2.460 km (3 x 820 km), 555 km für wöchentliche Pendelfahrten (128 km x 13 Wochen: 3 Monate) und 32 km für die zusätzlichen Pendelfahrten am Bereitschaftswochenende (2 x 16 km). Es fallen damit insgesamt 3.047 gefahrene Kilometer an. Bei einem Benzinverbrauch von 6,8l/100 km benötigt der Antragsteller zu 2 gerundet 210 Liter Treibstoff. Bei einem Preis von 1,25 EUR pro Liter folgen hieraus Treibstoffkosten iHv gerundet 270,00 EUR. Damit sind bei der Einkommensberechnung 270,00 EUR abzuziehen.
Der Auffassung, wonach die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, im Folgenden: SGB XII-VO) analog Anwendung findet und der Höhe nach die Mehraufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts auf 130,00 EUR und die Familienheimfahrten auf die Kosten einer Fahrt der 2. Wagenklasse (unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen) im Monat begrenzt sind (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, K § 11 Rn. 179), folgt der Senat nicht. Zum einen fehlt es an der vergleichbaren Interessenlage. Das SGB II wird von den Grundsätzen des Forderns (§ 2 SGB II) und Förderns (§ 14 SGB II) beherrscht, während im Rahmen des SGB XII die soziale Fürsorge im Vordergrund steht. Dies rechtfertigt es, erwerbstätige Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des SGB II bei der Berücksichtigung von Freibeträgen günstiger zu behandeln als Erwerbstätige nach dem SGB XII. Zum anderen widerspricht die analoge Anwendung der SGB XII – VO dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, denn die Anwendung würde sich zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft auswirken, was ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht zulässig ist. Darüber hinaus würden bei anzuerkennenden vier Familienheimfahrten und unter Berücksichtigung der Pendelfahrten deutlich höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen, als sie der Antragsteller zu 2 vorliegend geltend macht.
Ein weiterer Abzug für den vom Antragsteller zu 2 behaupteten Verpflegungsmehraufwand iHv 150,00 EUR kann nicht vorgenommen werden. Anhaltspunkte dafür dass es sich hierbei um kausal durch die Erzielung des Einkommens hervorgerufene Mehrkosten handelt, sind nicht ersichtlich. Soweit es sich um normale Lebenshaltungskosten handelt, ist hierfür auch bei Abwesenheit des Antragstellers zu 2 während der Woche ein Teil der anrechenbaren Einkünfte für ihn und seine Lebenshaltung am Zweitwohnsitz und nicht nur für die am Hauptwohnsitz verbleibenden restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verwenden. Anhaltpunkte dafür, dass es sich um tatsächliche Mehrkosten iSd § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II handelt, sind nicht ersichtlich.
Bei der Berücksichtigung der Kosten für die Zweitwohnung und der Fahrtkosten darf die von der Antragsgegnerin im Oktober 2005 bereits gezahlte Trennungskostenbeihilfe iHv 260,00 EUR nicht unberücksichtigt bleiben. Sie hat das Ziel, die Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung durch die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung zu unterstützen (§ 16 SGB II iVm § 53 Abs. 2 Nr. 3 c) SBB III). Sie kompensiert damit, jedenfalls teilweise, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben des Antragstellers zu 2.
Das bereinigte Einkommen für Oktober 2005 beträgt somit:
Grundlohn brutto: 2.154,29 Euro abzgl. Steuern/SozVers Grundlohn: 470,20 Euro
zzgl. Nachzahlung brutto: 211,82 Euro abzgl. Steuern/SozVers Nachzahlung: 68,70 Euro
abzüglich Kfz-Versicherung: 21,24 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Zweitwohnung: 250,00 Euro abzüglich Fahrtkosten: 270,00 Euro zzgl. Trennungskostenbeihilfe: 260,00 Euro
Bereinigtes Einkommen: 1.515,97 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II zu berechnen:
Das Gesamtbruttoeinkommen beträgt 2.366,11 EUR (2.154,29 EUR zzgl. 211,82 EUR). Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 64 % dieses Bruttoeinkommen.
64 % von 400 Euro ergeben 256,00 EUR, davon 15 % ergeben 38,40 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 64 % von 500,00 Euro ergeben 320,00 EUR, davon 30 % ergeben 96,00 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 64 % von 600 Euro ergeben 384,00 EUR, davon 15 % ergeben 57,60 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag iHv 192,00 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.
Als anzurechnendes Einkommen verbleibt demnach zunächst:
Bereinigtes Einkommen: 1.515,97 Euro abzüglich Freibetrag: 192,00 Euro 1.323,97 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen des Antragsteller zu 2 iHv 1.323,97 EUR.
Dem steht folgender Bedarf der Antragsteller gegenüber:
Zunächst ist ein Bedarf für die Antragstellerin zu 1 sowie für den Antragsteller zu 2 in Höhe der Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige anzusetzen. Dieser beträgt jeweils 298,00 EUR (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II: 90 %. der Regelleistung nach Abs. 2). Für den Antragsteller zu 3 ist ein Sozialgeld iHv 199,00 EUR anzusetzen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II; 60 %. der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II).
Der Bedarf erhöht sich für die anteilig auf die Antragsteller zu verteilenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Die nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu zahlenden Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen sind diejenigen (Geld-) Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 12). Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII). Hierunter fallen Schuldzinsen, Grundsteuer und dauernde Lasten, sonstige öffentliche Ausgaben (Versicherungsbeiträge u.a.), Erbbauzinsen sowie Heizkosten wie bei Mietern, der Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes. Hinzu treten Leistungen zur Abgeltung der üblichen Nebenkosten wie sie auch bei Mietwohnungen entstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 26).
Hiernach fallen, umgerechnet auf monatliche Beträge, für die Eigentumswohnung der Antragsteller Grundsteuer iHv 9,16 EUR und Abfallentsorgungsgebühren iHv 6,48 EUR an.
Heizkosten sind ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Da die notwendigen Heizkosten von Faktoren wie z.B. dem baulichem Zustand, der Lage der Wohnung und dem Alter der Heizungsanlage abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt (Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 43, Berlit in: LPK-SGB, § 22 Rn. 50).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten der Antragsteller ersichtlich. Die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten müssen daher übernommen werden. Die Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser belaufen sich auf insgesamt 100,00 EUR. Der hierin enthaltene Anteil der Warmwasserkosten ist von den Heizkosten abzusetzen. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser sind dem hauswirtschaftlichen Bedarf zuzurechnen und entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 03. Juni 2004 (Regelsatzverordnung – RVO; BGBl I 2004, 1067) bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Sofern – wie hier – die konkreten Kosten der Warmwasserbereitung nicht feststellbar sind, ist es zulässig, anhand statistischer Erhebungen den durchschnittlichen Anteil der Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser von der Heizkostenvorauszahlung abzusetzen. Dieser beläuft sich nach Ziffer 5.1 der Unterkunftsrichtlinie der Antragsgegnerin auf 18%. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anteil nicht zutreffend ermittelt wurde, hat der Senat nicht. Eine mögliche Fehlberechnung wird von den Antragstellern nicht gerügt. Es sind damit bereinigte Heizkosten iHv 82,00 EUR anzuerkennen.
Im Weiteren sind die von den Antragstellern monatlich aufgewendeten Schuldzinsen aus den Finanzierungskrediten der Eigentumswohnung anzusetzen. Sie zahlen Schuldzinsen an die Bayerische Landesboden Kreditanstalt iHv 98,48 EUR und iHv 17,40 EUR an die Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. Die zur Abzahlung der Kreditverbindlichkeiten darüber hinaus gezahlten Tilgungsraten können im Rahmen des § 22 SGB II nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung nicht um Kosten der Unterbringung (LSG Niedersachsen-Bremen 05. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER - SAR 2005, 144).
Soweit die vorgenannten anzuerkennenden Beträge gewissen Schwankungen unterworfen sind, können diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht weitergehend berücksichtigt werden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ist es geboten, gewisse Schwankungen in einem zu vernachlässigenden Umfang unberücksichtigt zu lassen. Im Hauptsacheverfahren müssen diese jedoch im Einzelnen berücksichtigt werden.
Weiterhin muss das von den Antragstellern zu zahlende Hausgeld berücksichtigt werden. Dieses beläuft sich monatlich einschließlich der Instandhaltungsrücklage auf einen Hausgeldanteil ohne Instandhaltungsrücklage iHv 106,63 EUR und einer Instandhaltungsrücklage iHv 26,65 EUR. Gemäß § 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Ohne Verkauf der Eigentumswohnung können sich die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 ihrer Verpflichtung nicht entziehen. Dass die Verwertung der Eigentumswohnung gemäß § 12 Abs. 1, 3 SGB II geboten wäre, führt auch die Antragsgegnerin nicht an.
Hieraus errechnen sich angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 346,80 EUR. Werden diese auf die drei Antragsteller als Bewohner der gemeinsamen Wohnung verteilt, entfällt auf jeden Antragsteller ein anteiliger Betrag iHv 115,60 EUR. Hinsichtlich des Bedarfs des Antragsteller zu 3 ist das für ihn gezahlte Kindergeld iHv 154,00 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistungen gemäß §§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich danach zunächst folgende Bedarfssituation:
Antragstellerin zu 1: 413,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR) Antragsteller zu 2: 413,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR) Antragsteller zu 3: 160,60 Euro (199,00 EUR + 115,60 EUR - 154,00 EUR)
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.141,80 EUR und unter Abzug des Kindergelds 987,80 EUR.
Damit beträgt der Anteil des Bedarfs der Antragstellerin zu 1 und des Antragsteller zu 2 jeweils gerundet 41,87 % und des Antragsteller zu 3 gerundet 16,26 % des Gesamtbedarfs. Verteilt man das auf sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 1.323,97 EUR nach diesem Prozentsätzen auf die Antragsteller so folgt hieraus zunächst:
Bedarf der Antragstellerin zu 1: 413,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 554,35 Euro Leistungen: - 141,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 2: 413,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 554,35 Euro Leistungen: - 141,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 3: 160,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 215,28 Euro Leistungen: - 55,00 Euro
Vorliegend ändert sich diese Bedarfssituation aber unter Berücksichtung des gemäß § 24 SGB II zu zahlenden "befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld".
Nach § 24 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungen nach dem SGB II neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II zudem einen befristeten Zuschlag. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist unerlässliches Element der Leistung nach § 19 S. 1 SGB II. Er ist nicht akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Brünner in: LPK-SGB II, § 24 Rn. 6; anderer Ansicht: Müller in: Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, § 24 Rn. 25; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rn. 3). Dieses Auslegungsergebnis bestätigt sich sowohl anhand der geschichtlichen Entwicklung des § 24 SGB II als auch durch seine systematische Einordnung in den Regelungsrahmen des SGB II (LSG Niedersachsen-Bremen 05. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER – aaO). Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II soll finanzielle Härten abfedern, die entstehen können, wenn der Bezug des entgeltbezogenen Alg endet und an seine Stelle die bedarfsorientierten Leistungen nach dem SGB II treten. Er berücksichtigt, dass die ehemaligen Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit – im Unterschied zu denjenigen Empfängern des Alg II, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren – vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hatten. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden (BT-Drucks. 15/1616, S. 58). Der Zuschlag gemäß § 24 SGB II soll also einen Sonderbedarf des vormaligen Beziehers von Arbeitslosengeld abdecken. Soweit in § 24 SGB II seinerseits auf § 19 SGB II abgestellt wird, handelt es sich lediglich um Berechnungsmodalitäten. Ein bereits nach § 19 SGB Abs. 1 Nr. 1 SGB II bestehender Leistungsanspruch wird damit aber seinerseits nicht zur Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschlag nach § 24 SGB II erhoben (LSG Niedersachsen-Bremen 05. Juli 2005 – L 8 AS 71/05 ER – aaO). Hierfür spricht auch die Regelung in § 31 SGB II. Für die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeld II nach dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung einerseits für die Leistungen nach §§ 20 bis 22 SGB II und andererseits für den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II getroffen. Der Zuschlag nach § 24 SGB II kann daher – wie hier – anspruchsbegründend sein.
Die Zahlung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II kommt vorliegend in Betracht. Sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch der Antragsteller zu 2 bezogen innerhalb der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II Arbeitslosengeld.
Die Antragstellerin zu 1 bezog zuletzt bis zum 23. Februar 2005 Arbeitslosengeld iHv 22,16 EUR pro Kalendertag. Umgerechnet auf einen monatlichen Bezugszeitraum betrug das Arbeitslosengeld 672,19 EUR (22,16 EUR x 7 Tage x 13 Wochen: 3 Monate). Wohngeld bezog sie nicht. Der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem für die Antragstellerin zu 1 und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen errechneten Bedarf gemäß §§ 19 S. 1 Nr. 1, S. 2, 28 SGB II. Der hiernach errechnete Negativbetrag rechtfertigt einen Zuschlag unter Berücksichtigung der Begrenzung (2/3 von 672,19 EUR = 448,13 EUR; vgl. § 24 Abs. 2 SGB II) gemäß § 24 Abs. 3 SGB II iHv 380,00 EUR.
Zwar bezog auch der Antragsteller zu 2 innerhalb der Zweijahresfrist des § 24 SGB II ebenfalls Arbeitslosengeld. Damit könnte nach der obigen Berechnung auch der Antragsteller zu 2 grundsätzlich einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II iHv 380,00 EUR beanspruchen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 24 SGB II, wonach grundsätzlich auf den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzustellen ist. Gegen ein zweifaches Ansetzen des Zuschlags spricht jedoch, dass nach § 24 Abs. 3 SGB II der Höchstbetrag "insgesamt" auf einen Betrag iHv 380,00 EUR für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seinen Partner und je Kind begrenzt wird (Schmidt in: Oestereicher, SGB XII/SGB II, Kommentar, 2005, § 24 Rn. 50). Damit ist der Höchstbetrag gemäß § 24 SGB II nur einmal anzusetzen und der Antragstellerin zu 1 sowie dem Antragsteller zu 2 je iHv 190,00 EUR zuzurechnen.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung des Zuschlags folgender Bedarf:
Antragstellerin zu 1: 603,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR + 190,00 Euro) Antragsteller zu 2: 603,60 Euro (298,00 EUR + 115,60 EUR + 190,00 Euro) Antragsteller zu 3: 160,60 Euro (199,00 EUR + 115,60 EUR - 154,00)
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt somit im Oktober 2005 und unverändert in den Folgemonaten 1.521,80 EUR und unter Abzug des Kindergelds 1.367,80 EUR und liegt über dem anzurechnenden Einkommen für Oktober 2005 iHv 1.323,97 EUR.
Nach § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfolgt die Berücksichtigung einer Einmalzahlung nicht nur im betreffenden Monat des Zuflusses, sondern für einen angemessenen Zeitraum. Zur Ermittlung des angemessenen Zeitraums ist zunächst der tägliche Bedarf zu errechnen. Dieser beträgt bei einem monatlichen Bedarf iHv 1.521,80 EUR bei zugrunde zulegenden 30 Kalendertagen (§ 41 Abs. 1 SGB II) 50,73 EUR. Bei einem anzurechnenden Einkommen im Oktober 2005 iHv 1.323,97 EUR folgt hieraus, dass die Bedarfsgemeinschaft für 26 volle Tage ihren Bedarf aus dem Grundlohn des Antragsteller zu 2 und der Einmalzahlung decken kann (1.323,97 EUR: 50,73 EUR = 26,09 Tage). Für die verbleibenden 5 Tage im Oktober 2005 ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch den Grundlohn und die Nachzahlung gedeckt.
Für die einzelnen Ansprüche ergibt sich folgende Berechnung:
Der Anteil am Gesamtbedarf beträgt für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils gerundet 44,13 % und für den Antragsteller zu 3 gerundet 11,74 %. Verteilt man das auf sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 1.323,97 EUR nach diesem Prozentsätzen auf die Antragsteller, ergeben sich hieraus folgende von der Antragsgegnerin noch zu zahlende Leistungen:
Bedarf der Antragstellerin zu 1: 603,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 584,27 Euro Leistungen: 19,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 2: 606,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 584,27 Euro Leistungen: 19,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 3: 160,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 155,43 Euro Leistungen: 5,00 Euro
Im November 2005 bezog der Antragsteller zu 2 einen Grundlohn in Höhe von 2.154,29 EUR brutto. Von diesem Bruttoeinkommen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR abzuziehen. Die auch im November 2005 gezahlte Trennungskostenbeihilfe iHv 260,00 EUR ist zwar kein Einkommen iSd § 11 Abs. 1 SGB II, ist jedoch auch in diesem Monat im Rahmen der Absetzbeträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Im November 2005 bezog der Antragsteller zu 2 neben dem zu beanspruchenden Grundlohn einen weiteren Betrag iHv 884,57 EUR als tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2005. Es handelt sich um eine einmalige Einnahme gemäß § 11 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Alg II-VO, die zunächst im Monat ihres Zuflusses, also im November 2005 zu berücksichtigen ist. Auf die Nachzahlung wurden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv 348,97 EUR abgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, die von der Härtefallregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfasst sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Zahlungen haben zudem Entgeltcharakter und dient damit den gleichen Zielen, wie ihn auch die Leistungen des SGB II verfolgen. Ihre Verwendung ist auf das Bestreiten des Lebensunterhalts gerichtet. Ihre Anrechnung ist demnach nicht gemäß § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen. Die Zahlung iHv 884,57 EUR, vermindert um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv 348,97 EUR ist damit im November 2005 einkommenserhöhend zu berücksichtigen (zum Umfang der Berücksichtigung der Einmalzahlung im November und in den Folgemonaten: siehe unten).
Unter Berücksichtigung des Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 21,24 EUR, der Pauschale iHv 30,00 EUR, der Fahrtkosten iHv 270,00 EUR und der Kosten für die Unterkunft iHv 250,00 EUR sowie unter Anrechnung der bereits erhaltenen Trennungskostenhilfebeihilfe iHv 260,00 EUR beträgt das bereinigte Einkommen für November 2005 somit:
Grundlohn brutto: 2.154,29 Euro abzgl. Steuern/SozVers Grundlohn: 470,20 Euro
zzgl. Nachzahlung brutto: 884,57 Euro abzgl. Steuern/SozVers Nachzahlung: 348,97 Euro
abzüglich Kfz-Versicherung: 21,24 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Zweitwohnung: 250,00 Euro abzüglich Fahrtkosten: 270,00 Euro zzgl. Trennungskostenbeihilfe: 260,00 Euro Bereinigtes Einkommen: 1.908,45 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II zu berechnen:
Das Gesamtbruttoeinkommen beträgt 3.038,86 EUR (2.154,29 EUR zzgl. 884,57 EUR). Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 63 % dieses Bruttoeinkommens.
63 % von 400 Euro ergeben 252,00 EUR, davon 15 % ergeben 37,80 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 63 % von 500,00 Euro ergeben 315,00 EUR, davon 30 % ergeben 94,50 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 63 % von 600 Euro ergeben 378,00 EUR, davon 15 % ergeben 56,70 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag iHv 189,00 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.
Als anzurechnendes Einkommen verbleibt demnach:
Bereinigtes Einkommen: 1.908,45 Euro abzüglich Freibetrag: 189,00 Euro 1.719,45 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen des Antragsteller zu 2 iHv 1.719,45 EUR.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt wiederum 1.521,80 EUR und unter Berücksichtigung des Kindergelds 1.367,80 EUR (siehe oben). Dieser Bedarf führt im Hinblick auf die Berücksichtigung der Sonderzuwendung gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-VO iVm § 11 Abs. 1 SGB II zu folgendem Ergebnis:
Nach § 2 Abs. 3 Alg II-VO erfolgt die Berücksichtigung einer Einmalzahlung nicht nur im betreffenden Monat des Zuflusses, sondern für einen angemessenen Zeitraum. Zur Ermittlung des angemessenen Zeitraums ist zunächst der tägliche Bedarf zu errechnen. Dieser beträgt angesichts des unverändert gebliebenen Bedarf wiederum 50,73 EUR. Bei einem anzurechnenden Einkommen im November 2005 iHv 1.719,45 EUR folgt hieraus, dass die Bedarfsgemeinschaft für insgesamt 33 volle Tage ihren Bedarf aus dem Grundlohn des Antragsteller zu 2 und der Einmalzahlung decken kann (1.719,45 EUR: 50,73 EUR = 33,89 Tage). Damit ist der gesamte Bedarf der Antragsteller durch das im November 2005 zugeflossenen Gesamteinkommen im vollen Umfang gedeckt. Den Antragstellern stehen für November keine Leistungen zu.
Im Dezember 2005 bezog der Antragsteller zu 2 wiederum einen Grundlohn in Höhe von 2.154,29 EUR brutto. Von diesem Bruttoeinkommen sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 470,20 EUR, die Pauschale iHv 30,00 EUR, die Fahrkosten iHv 270,00 EUR und die Kosten für die Unterkunft iHv 250,00 EUR abzuziehen. Da die Zahlung der Trennungskostenhilfebeihilfe nur bis zum November 2005 befristet war, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen. Es ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Einkommens:
Grundlohn brutto: 2.154,29 Euro abzgl. Steuern/SozVers Grundlohn: 470,20 Euro abzüglich Kfz-Versicherung: 21,24 Euro abzüglich Versicherungspauschale: 30,00 Euro abzüglich Zweitwohnung: 250,00 Euro abzüglich Fahrtkosten: 270,00 Euro Bereinigtes Einkommen: 1.112,85 Euro
Aus dem bereinigten Erwerbseinkommen ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II zu berechnen:
Das Bruttoeinkommen beträgt 2.154,29 EUR. Das bereinigte Einkommen beträgt gerundet 52 % des Bruttoeinkommens.
52 % von 400 Euro ergeben 208,00 EUR, davon 15 % ergeben 31,20 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 52 % von 500,00 Euro ergeben 260,00 EUR, davon 30 % ergeben 78,00 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 52 % von 600 Euro ergeben 312,00 EUR, davon 15 % ergeben 46,80 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag iHv 156,00 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.
Als anzurechnendes Einkommen verbleibt demnach:
Bereinigtes Einkommen: 1.112,85 Euro abzüglich Freibetrag: 156,00 Euro 956,85 Euro.
Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen des Antragsteller zu 2 iHv 956,85 EUR.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt wiederum 1.521,80 EUR und unter Abzug des Kindergelds 1.367,80 EUR.
Der Anteil des Bedarfs der Antragstellerin zu 1 und des Antragsteller zu 2 beträgt jeweils gerundet 44,13 % und des Antragsteller zu 3 gerundet 11,74 % am Gesamtbedarf. Verteilt man das auf sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Einkommen iHv 1.719,45 EUR nach diesem Prozentsätzen auf die Antragsteller so folgt hieraus:
Bedarf der Antragstellerin zu 1: 603,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 422,26 Euro Leistungen: 181,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 2: 606,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 422,26 Euro Leistungen: 181,00 Euro
Bedarf des Antragstellers zu 3: 160,60 Euro abzgl. anzurechnendes Einkommen: 112,33 Euro Leistungen: 48,00 Euro
Gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-VO ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch das erhöhte Einkommen im November 2005 insgesamt der Bedarf für 33 volle Tage abgedeckt war. Das hat zur Folge, dass nicht nur für 30 Tage im November 2005 keine Leistungen zu erbringen sind, sondern darüber hinaus für weitere 3 Tage im Dezember 2005 der Bedarf durch das erhöhte Einkommen aus November 2005 gedeckt war.
Damit ist der vorgenannte monatliche Anspruch der Antragsteller jeweils anteilig für 3 Tage zu kürzen. Antragstellerin zu 1: 162,90 EUR (181,00 EUR: 30 Tage x 27 Tage) Antragsteller zu 2: 162,90 EUR (181,00 EUR: 30 Tage x 27 Tage) Antragsteller zu 3: 43,20 EUR (48,00 EUR: 30 Tage x 27 Tage)
Im Januar 2006 hat sich weder die Einkommens- noch die Bedarfssituation der Antragsteller gegenüber der Situation im Dezember 2005 verändert. In diesem Monat ist kein gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-VO zu berücksichtigendes Einkommen zu Grunde zu legen. Damit haben die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung von jeweils 181,00 EUR und der Antragsteller zu 3 einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung von 48,00 EUR.
Für den vom Sozialgericht in seinem Tenor im Übrigen ausgewiesenen Zeitraum von Februar 2006 bis März 2006 können den Antragsteller im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung keine Leistungen zugesprochen werden. Aufgrund des auch vom Beschwerdegericht zu beachtenden Bewilligungsabschnitts bis zum 31. Januar 2006 kann keine weitergehende Verurteilung erfolgen.
Ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Bedeutung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. So können zum Beispiel der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation des Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Der Senat geht von der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung u.a. dann aus, wenn ein Antragsteller nicht über die notwendigen Mittel zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz verfügt, wobei der zu sichernde Mindestbedarf durch den im SGB II anerkannten notwendigen Bedarf bestimmt wird. Diesen Personenkreis zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde aufgrund der Verfahrensdauer den gesetzgeberischen Zweck in erheblichem Umfang vereiteln. Die Antragsteller haben plausibel ihre gesamte finanzielle Situation dargelegt und durch Belege nachgewiesen. Dies umfasste auch die dargelegte besondere Situation, wonach den Antragstellern ohne den Erlass der begehrten Eilentscheidung aufgrund der auswärtigen Beschäftigung des Antragstellers zu 2 und infolge der hierdurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen der doppelten Haushaltsführung und der Fahrkosten ein Familienleben nicht mehr hinreichend möglich ist. Weitere finanzielle Belastungen wurden durch die Vorlage der Zusatzkosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes nachgewiesen. Der Anordnungsgrund umfasst im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers das soziokulturelle Existenzminimum bei Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II höher zu bewerten, auch den Zuschlag nach § 24 SGB II. Einer weiteren Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds bedurfte es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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