L 7 AS 63/06 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 26 AS 3250/05 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 63/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Dezember 2005 aufgehoben soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1979 geborene Antragstellerin nahm im Jahre 2000 ein Studium in der Fachrichtung Architektur/Bauingenieurwesen an der HTWK L. auf, das sie nach 8 Semestern am 28. Oktober 2004 mit dem Diplom abschloss. Am 7. Dezember 2004 beantragte sie (erstmals) Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 179,67 Euro monatlich. Auf ihren Antrag vom 17. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. September 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2005 Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe. Am 1. September 2006 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auch für den folgenden Bewilligungsabschnitt.

Am 1. Oktober 2005 nahm die Antragstellerin an der Brandenburgischen Technischen Universität C. (BTU C.), Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung, einen so genannten postgradualen Aufbaustudiengang "Bauen und Erhalten" auf. Hierbei handelt es sich um einen auf vier Semester angelegten Studiengang, der mit dem akademischen Grad eines Masters of Arts - Building Conservation (MA) abgeschlossen werden soll. Bezüglich der Einzelheiten dieses Ausbildungsganges wird auf Blatt 55 bis 61 und 65 der Akte verwiesen. Der Studiengang ist so organisiert, dass er berufsbegleitend absolviert werden kann. Die Vorlesungen und Seminare sind jeweils auf die Abende und Wochenenden gelegt. Der Gesamtumfang beträgt 50 bis 58 Semesterwochenstunden innerhalb des auf zwei Jahren angelegten Studienganges.

Einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) lehnte das Studentenwerk Frankfurt Oder mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 ab. Den Widerspruch wies das Studentenwerk Frankfurt Oder mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 zurück.

Unter dem 4. Oktober 2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin BAföG – Leistungen wegen der Aufnahme eines Studiums beantragt habe. Mit Schreiben vom 7. November 2005 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dahingehend an, dass für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 Leistungen in Höhe von insgesamt 606,16 Euro zu Unrecht gezahlt worden seien.

Mit Bescheid (ebenfalls) vom 7. November 2005 hob die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 den Bewilligungsbescheid vom 12. September 2005 auf. Für die Monate Oktober und November 2005 habe die Antragstellerin keinen Leistungsanspruch, weil sie seit dem 1. Oktober 2005 an der BTU C. immatrikuliert sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II lägen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, weil die Antragstellerin Auszubildende sei und diese Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 7. November 2005 lehnte die Antragsgegnerin auch für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt (der den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 betrifft) Leistungen ab.

Sowohl gegen den Bescheid vom 7. November 2005 über die Ablehnung des Antrages auf Leistungen ab dem 1. Dezember 2005 als auch gegen den Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung für Oktober und November 2005 legte die Klägerin unter dem 21. November 2005 Widerspruch ein.

Am 22. November 2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr "mit Wirkung von November 2005" Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 12. Januar 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Unter dem 9. Februar 2006 hat sie den Widerspruchsbescheid des Studentenwerkes Frankfurt Oder vom 1. Februar 2006 über die Ablehnung von BAföG – Leistungen zu den Akten gereicht. Ferner hat sie klargestellt, dass sich ihr Eilantrag auf den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 beziehe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Dezember 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihr vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlichen Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Grund der grundsätzlichen Förderfähigkeit des nunmehr von der Antragstellerin aufgenommenen Studiums an der BTU C. nach dem BAföG, sei ein Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Diesbezüglich werde auf den Beschluss des Thüringer LSG vom 22. September 2005 (L 7 AS 635/05 ER) verwiesen. Ein besonderer Härtefall liege ebenfalls nicht vor.

Der Senat hat die Broschüre der BTU C. über den postgradualen Studiengang "Bauen und Erhalten" von der Internetseite der Hochschule ausgedruckt und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Ferner hat der Senat mit Fax vom 2. März 2006 von Prof. L. S., BTU C., Fakultät II, Lehrstuhl Denkmalpflege, eine Auskunft zum Ablauf des Studienganges eingeholt. Schließlich hat das Studentenwerk Frankfurt Oder mit Fax vom 3. März 2006 Ausführungen zur Förderfähigkeit des Studiengangs der Antragstellerin nach dem BAföG gemacht. Diesbezüglich wird auf Blatt 67 bis 70 der Akte verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).

Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rdnr. 62). Die Anforderung an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), insbesondere im Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nicht überspannt werden (BVerfG, NVwZ 2005, 927).

Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfsbedürftige).

Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen erhält.

Diese Voraussetzungen liegen vor; die Antragstellerin kann ihren vollständigen Lebensunterhalt nicht durch andere als Leistungen nach dem SGB II sichern. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Ein Leistungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Zwar hat die Antragstellerin seit dem 1. Oktober 2005 an der BTU C. ein Studium aufgenommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Ausbildung, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Wann eine Ausbildung - hier nach dem BAföG - abstrakt und damit dem Grunde nach förderungsfähig ist, erschließt sich zunächst aus dem Sinn des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (vgl. zu § 26 BSHG - BVerwG, NDV 1993, 389 - 390). Ebenso wie in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt es in diesem Zusammenhang nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret aus den unterschiedlichsten Gründen kein Anspruch auf BAföG hat (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 7 Rdnr. 43). Ebenso wie der Vorschrift des § 26 Satz 1 BSHG bzw. § 22 SGB XII liegt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II das Regelungsziel zugrunde, dass Leistungen nach dem SGB II dann ausscheiden sollen, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt, unter welchen Voraussetzungen auch immer, als förderungsfähig regelt, weil Leistungen nach dem SGB II keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene ermöglichen sollen (vgl. zum BSHG BVerwG, NDV 1993, 389 bis 390). Durch das SGB II sollen wegen der insoweit gleichen Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden.

Zwar ist dem Sozialgericht darin zuzustimmen, dass ein Master- oder Magisterstudium im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes grundsätzlich nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Das ergibt sich bei einem Vollzeitstudium schon aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, wonach für den Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung geleistet wird. Eine Sonderregelung für den Masterstudiengang sieht § 7 Abs. 1 a BAföG dabei aus folgenden Gründen ausdrücklich vor: Wegen einer Vereinheitlichung europäischer Studiengänge (so genannter Bologna – Prozess, vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. 6. 2003 zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland, vgl. www.bmbf.de) sollten gestufte Studienstrukturen mit Bachelor- und Masterstudiengängen geschaffen werden. Bei den Bachelor- und Masterabschlüssen sollte es sich um eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse handeln. Als erster berufsqualifizierender Abschluss sollte der Bachelor den Regelabschluss eines Hochschulstudiums bilden. Der Zugang zu den Masterstudiengängen des zweiten Zyklus setzt anschließend einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus. Im Hinblick auf die hier in zwei Abschnitte gegliederte Bachelor- und Masterausbildung, zunächst eine berufsorientierte erste Phase, die nach einem in der Regel sechs bis acht Semester dauernden Studium zu einem berufsqualifizierten Abschluss durch Verleihung des Bachelor führt, und eine darauf aufbauende forschungsorientierte Phase, die nach weiteren zwei bis vier Semestern mit der Master- oder Magisterprüfung abschließt, war jedoch eine Ergänzung des BAföG erforderlich geworden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sterntal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2005, § 7 Rdnr. 18), um über BAföG – Leistungen bestimmte Masterstudiengänge fördern zu können. Denn grundsätzlich fördert das BAföG nur einen Studiengang. Die Förderung von "Zweitstudien" wird grundsätzlich an weitere Bedingungen geknüpft, § 7 BAföG. Ohne besondere Regelung wäre das Masterstudium, das im Anschluss an den Bachelorstudiengang als quasi "Zweitstudium" aufgenommen wird, nicht förderungsfähig gewesen. Dementsprechend muss der in § 7 Abs. 1a BAföG genannte Masterstudiengang auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbauen und der Auszubildende darf außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen haben.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich allerdings auch, dass Masterstudiengänge auch als Weiterbildungsstudiengänge betrieben werden können (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. 6. 2003 zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland), die nicht mit § 7 Abs. 1 a BAföG gemeint sind. So liegt es auch im Falle der Antragstellerin, denn ihr Masterstudiengang baut nicht als "zweite Stufe" auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang auf, sodass gerade aus dieser Bestimmung nicht folgt, dass die Ausbildung der Antragstellerin nach dem BAföG dem Grund nach förderungsfähig wäre.

Darüber hinaus fällt diese Ausbildung nicht einmal in den sachlichen Geltungsbereich des BAföG. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung zwar für den Besuch von Hochschulen geleistet, was – wie dargelegt – grundsätzlich auch für Masterstudiengänge gilt. Ausbildungsförderung wird aber nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG). Nach der Auskunft des Studentenwerkes Frankfurt Oder (Amt für Ausbildungsförderung) vom 3. März 2006, die der Senat für schlüssig und nachvollziehbar hält, wird die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert. Dies ist grundsätzlich bei einer Vollzeitausbildung an einer Hochschule anzunehmen. Die Antragstellerin hat jedoch mit ihrem Studiengang "Bauen und Erhalten" ein Studium in einem solchen Umfang nicht aufgenommen. Dieses umfasst vielmehr nur einen Gesamtumfang von 50 bis 58 Semesterwochenstunden innerhalb der Regelstudienzeit des Studienganges von zwei Jahren oder vier Semestern. Gegen die Annahme, dass es sich um ein Vollzeitstudium im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG handelt, spricht desweiteren, dass im Normalfall drei Semester für die Lehrveranstaltungen und ein Semester für die Masterarbeit geplant sind und die Teilnehmer die Studiendauer je nach sonstiger beruflicher Belastung flexibel gestalten können. Dementsprechend hat Prof. S. in seinen Auskünften vom 1. Dezember 2005 und 2. März 2006 darauf hingewiesen, dass der Studiengang so organisiert ist, dass er berufsbegleitend betrieben werden kann und die Vorlesungen und Seminare jeweils auf die Abende und das Wochenende gelegt werden, so dass die Studierenden daneben dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ferner handelt es sich um einen postgradualen Studiengang, der den Charakter einer Weiterbildung und nicht einer Ausbildung im engeren Sinne des BAföG hat. Zugangsvoraussetzungen sind ein berufsqualifizierter Abschluss eines Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Stadt- und Regionalplanung, der Landschaftsplanung, der Kunstgeschichte, der Archäologie oder eines anderen vergleichbaren Faches an einer Universität oder Fachhochschule. Bewerber ohne Hochschulabschluss können aber auch zugelassen werden, wenn sie ihre im Beruf erworbene Qualifikation durch eine Äquivalenzprüfung belegen. Charakteristisch für diesen Studiengang ist es, dass die Teilnehmer ihren Studieninhalt in hohem Maße selbst gestalten können. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II widerspricht hier weder den Regelungen des BAföG noch werden dadurch andere gesetzliche Bestimmungen umgangen. Dem Studierenden wird durch Leistungen nach dem SGB II auch keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" gewährt.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Die Antragstellerin hat im erforderlichen Umfang dargelegt, dass sie auf die Leistungen nach dem SGB II finanziell angewiesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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