Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 RA 6860/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 97/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin als selbständige Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1972 geborene Klägerin ist gelernte Krankenpflegehelferin. Seit dem 01. November 1998 ist sie nebenberuflich selbständig als Aerobic-Trainerin in verschiedenen Studios tätig. Gegenüber der Beklagten gab sie an, diese Tätigkeit zwar regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich auszuüben, jedoch ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen zu erzielen. Sie sei nicht für nur einen Arbeitgeber tätig und beschäftige selbst keinen Arbeitnehmer. Weiter meinte sie, nicht lehrend, sondern lediglich anleitend tätig zu sein. Sie biete den Kursteilnehmern nur die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen und fit zu halten, qualifiziere diese jedoch nicht dazu, selbst entsprechende Stunden abzuhalten.
Mit Bescheid vom 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung fest. Mit der ausgeübten Tätigkeit gehöre sie zu den selbständig tätigen Lehrern und Erziehern, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtig seien, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Die Aufgabe des Aerobic-Trainers bestehe u.a. darin, eine bestimmte Reihenfolge von Bewegungsabläufen vorzubereiten, passende Musik auszuwählen, die Bewegungsabläufe und Schrittfolgen den Teilnehmern vorzuführen und diesen Anweisungen zu geben. Den Teilnehmern würden mithin unterschiedliche Bewegungsabläufe vermittelt. Sie würden damit befähigt, nicht nur einer sinnvollen Freizeitgestaltung, sondern auch einer gezielten sportlichen Betätigung nachzugehen. Ob das Training in einer Tanzschule oder einem Fitness-Studio stattfinde, sei unerheblich.
Hiergegen hat die Klägerin sich mit ihrer am 13. November 2002 erhobenen Klage gewendet. Sie meint, für einen Lehrer sei kennzeichnend, dass dieser tatsächlich lehre, ein bloßes Anleiten reiche hierzu nicht aus. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zwar sie, nicht aber zahlreiche ihrer Kolleginnen als versicherungspflichtig eingestuft habe. Ihre Tätigkeit sei mit der einer Animateurin vergleichbar. Sie führe lediglich aus einer Fülle von Übungen einige zur unmittelbaren Nachahmung vor. Eine Wissensvermittlung erfolge hingegen nicht; auch gebe es keinen didaktischen Aufbau und in den "offenen" Kursen kein einheitliches Lernniveau.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2003 stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin als Aerobic-Instruktorin nicht als Lehrerin oder Erzieherin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Der Begriff des Lehrens/Erziehens meine eine zielgerichtete Tätigkeit, die auf die Vermittlung von Lehrinhalten gerichtet sei, deren Nutzung für den Lernenden über die Lehrveranstaltungen hinaus Bedeutung haben solle. Im Rahmen einer Aerobicveranstaltung sei es lediglich Ziel, die sportliche Betätigung in einer Gruppe wiederholt entgeltlich zu ermöglichen. Die Teilnehmer würden indes nicht angehalten, sich die Bewegungsformen korrekt einzuprägen und solange zu üben, bis sie diese selbständig ohne Anleitung oder Korrektur durch Dritte wiederholen könnten. Es erfolge daher eine Vermittlung der verschiedenen Bewegungsformen lediglich in einem kommunikativen, nicht aber pädagogischen Sinne. Lehr- oder gar Erziehungsziele, die für die Tätigkeit eines Aerobic-Trainers maßgebend wären, seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihr am 05. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2003 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie meint, zu den Lehrern gehörten auch diejenigen Selbständigen, deren Unterweisungen sich auf körperliche Übungen oder mechanische Tätigkeiten bezögen. Der Lehrbegriff beinhalte jegliche Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten. Art und Umfang der Unterweisungen seien hingegen nur von untergeordneter Bedeutung. Ebenso sei irrelevant, welche Motive die Teilnehmer zum Besuch des Kurses führten. Soweit das Sozialgericht meine, es fehle an einem zielgerichteten Lernen, könne ihm nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Ihren bisherigen Vortrag vertiefend und ergänzend verweist sie ferner darauf, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, das Trainingsziel der Aerobic zu benennen, sodass unklar bleibe, wann ein Trainingserfolg eingetreten sei und wann nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt in seinem angefochtenen Urteil die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte vielmehr festgestellt, dass die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Klägerin, die ihre Tätigkeit in verschiedenen Sportstudios ausübt, ist selbstständig in diesem Sinne und nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist auch nicht ausnahmsweise versicherungsfrei, weil die Voraussetzungen einer geringfügigen Tätigkeit unstreitig nicht vorliegen. Insbesondere aber ist sie entgegen ihrer Auffassung Lehrerin im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R, zitiert nach juris) unter ausführlicher Darlegung der historischen Hintergründe klargestellt, welche Anforderungen zu stellen sind, damit ein Selbständiger als Lehrer oder Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Insoweit hat es dargelegt, dass die Versicherungspflicht weder davon abhängig ist, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird. Weiter hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeit als Aerobic-Trainerin auch bereits dann als Lehrtätigkeit im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs zu qualifizieren ist, wenn die Tätigkeit allein darauf gerichtet ist, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Denn auch dann handele es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes, den der Senat sich zu eigen macht, bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht unterliegt. Die dargestellten Anforderungen entsprechen in vollem Umfange der eigenen Schilderung ihrer Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin als selbständige Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1972 geborene Klägerin ist gelernte Krankenpflegehelferin. Seit dem 01. November 1998 ist sie nebenberuflich selbständig als Aerobic-Trainerin in verschiedenen Studios tätig. Gegenüber der Beklagten gab sie an, diese Tätigkeit zwar regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich auszuüben, jedoch ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen zu erzielen. Sie sei nicht für nur einen Arbeitgeber tätig und beschäftige selbst keinen Arbeitnehmer. Weiter meinte sie, nicht lehrend, sondern lediglich anleitend tätig zu sein. Sie biete den Kursteilnehmern nur die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen und fit zu halten, qualifiziere diese jedoch nicht dazu, selbst entsprechende Stunden abzuhalten.
Mit Bescheid vom 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung fest. Mit der ausgeübten Tätigkeit gehöre sie zu den selbständig tätigen Lehrern und Erziehern, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtig seien, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Die Aufgabe des Aerobic-Trainers bestehe u.a. darin, eine bestimmte Reihenfolge von Bewegungsabläufen vorzubereiten, passende Musik auszuwählen, die Bewegungsabläufe und Schrittfolgen den Teilnehmern vorzuführen und diesen Anweisungen zu geben. Den Teilnehmern würden mithin unterschiedliche Bewegungsabläufe vermittelt. Sie würden damit befähigt, nicht nur einer sinnvollen Freizeitgestaltung, sondern auch einer gezielten sportlichen Betätigung nachzugehen. Ob das Training in einer Tanzschule oder einem Fitness-Studio stattfinde, sei unerheblich.
Hiergegen hat die Klägerin sich mit ihrer am 13. November 2002 erhobenen Klage gewendet. Sie meint, für einen Lehrer sei kennzeichnend, dass dieser tatsächlich lehre, ein bloßes Anleiten reiche hierzu nicht aus. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zwar sie, nicht aber zahlreiche ihrer Kolleginnen als versicherungspflichtig eingestuft habe. Ihre Tätigkeit sei mit der einer Animateurin vergleichbar. Sie führe lediglich aus einer Fülle von Übungen einige zur unmittelbaren Nachahmung vor. Eine Wissensvermittlung erfolge hingegen nicht; auch gebe es keinen didaktischen Aufbau und in den "offenen" Kursen kein einheitliches Lernniveau.
Das Sozialgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2003 stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin als Aerobic-Instruktorin nicht als Lehrerin oder Erzieherin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Der Begriff des Lehrens/Erziehens meine eine zielgerichtete Tätigkeit, die auf die Vermittlung von Lehrinhalten gerichtet sei, deren Nutzung für den Lernenden über die Lehrveranstaltungen hinaus Bedeutung haben solle. Im Rahmen einer Aerobicveranstaltung sei es lediglich Ziel, die sportliche Betätigung in einer Gruppe wiederholt entgeltlich zu ermöglichen. Die Teilnehmer würden indes nicht angehalten, sich die Bewegungsformen korrekt einzuprägen und solange zu üben, bis sie diese selbständig ohne Anleitung oder Korrektur durch Dritte wiederholen könnten. Es erfolge daher eine Vermittlung der verschiedenen Bewegungsformen lediglich in einem kommunikativen, nicht aber pädagogischen Sinne. Lehr- oder gar Erziehungsziele, die für die Tätigkeit eines Aerobic-Trainers maßgebend wären, seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihr am 05. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2003 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie meint, zu den Lehrern gehörten auch diejenigen Selbständigen, deren Unterweisungen sich auf körperliche Übungen oder mechanische Tätigkeiten bezögen. Der Lehrbegriff beinhalte jegliche Übermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten. Art und Umfang der Unterweisungen seien hingegen nur von untergeordneter Bedeutung. Ebenso sei irrelevant, welche Motive die Teilnehmer zum Besuch des Kurses führten. Soweit das Sozialgericht meine, es fehle an einem zielgerichteten Lernen, könne ihm nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Ihren bisherigen Vortrag vertiefend und ergänzend verweist sie ferner darauf, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, das Trainingsziel der Aerobic zu benennen, sodass unklar bleibe, wann ein Trainingserfolg eingetreten sei und wann nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt in seinem angefochtenen Urteil die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte vielmehr festgestellt, dass die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Klägerin, die ihre Tätigkeit in verschiedenen Sportstudios ausübt, ist selbstständig in diesem Sinne und nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist auch nicht ausnahmsweise versicherungsfrei, weil die Voraussetzungen einer geringfügigen Tätigkeit unstreitig nicht vorliegen. Insbesondere aber ist sie entgegen ihrer Auffassung Lehrerin im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R, zitiert nach juris) unter ausführlicher Darlegung der historischen Hintergründe klargestellt, welche Anforderungen zu stellen sind, damit ein Selbständiger als Lehrer oder Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Insoweit hat es dargelegt, dass die Versicherungspflicht weder davon abhängig ist, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird. Weiter hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeit als Aerobic-Trainerin auch bereits dann als Lehrtätigkeit im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs zu qualifizieren ist, wenn die Tätigkeit allein darauf gerichtet ist, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Denn auch dann handele es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes, den der Senat sich zu eigen macht, bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht unterliegt. Die dargestellten Anforderungen entsprechen in vollem Umfange der eigenen Schilderung ihrer Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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