S 23 AS 130/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 130/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.

Die im Jahr 1948 geborene Antragstellerin, die seit dem 13.06.2005 geschieden und alleinstehend ist und eine 75 m² große 2-Zimmer-Wohnung mit einer Miete von 471,30 EUR zuzüglich Nebenkosten von 168,70 EUR bewohnt, bezog von der Antragsgegnerin seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- kosten.

Am 10.03.2005 belehrte die Antragsgegnerin, vertreten durch Herrn C, die Antragstellerin über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass sie lediglich eine Miete von 9,28 EUR pro m² und eine Wohnungsgröße von maximal 45 m² anerkenne. Die derzeitige Miete werde längstens bis zum 30.09.2005 anerkannt. Die Niederschrift enthält weiterhin die Erklärung der Antragstellerin: "Ich bin verpflichtet, meine Bemühungen über die Mietsenkung laufend und nachvollziehbar nachzuweisen. Meine Bemühungen habe ich ohne Aufforderung regelmäßig alle zwei Monate - erstmals bis zum 01.06.2005 - nachzuweisen ... Beim Wohnungsamt der Stadt E ... habe ich einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen und mich nachweislich als wohnungssuchend zu melden. Den Wohnberechtigungsschein werde ich nach Erhalt der B E unaufgefordert zur Kenntnis vorlegen. Weiterhin bin ich verpflichtet, mich bei den Düsseldorfer Großvermietern wohnungssuchend zu melden. Einen Nachweis hierüber habe ich schriftlich zu erbringen. Zudem bin ich verpflichtet, mich auf geeignete Wohnungsangebote in den Düsseldorfer Tageszeitungen und Stadtblättern zu bewerben. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen, indem ich Zeitungsannoncen vorlege und Name, Telefonnummer oder Adresse des Ansprechpartners angebe. Neben den oben genannten Nachweisen sind ausreichende eigene Wohnungsbemühungen nachzuweisen ... Die in Verbindung mit einem Umzug entstehenden notwendigen Folgekosten, welche auch vorher mit der B E abzustimmen sind, können von der B E übernommen werden."

Die Antragstellerin legte am 01.06.2005 einen bis zum 30.04.2006 gültigen Wohnberechtigungsschein vor und teilte mit, dass sie eine angemessene Wohnung noch nicht gefunden habe, sich aber weiter melden werde.

Mit Bescheid vom 04.10.2005 bewilligte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.11.2005 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 288,00 EUR.

Die Antragstellerin erhob am 11.10.2005 mit der Begründung Widerspruch, sie habe noch keine Wohnung gefunden, die den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin entspreche. Sie bat um eine Fristverlängerung.

Am 26.10.2005 sprach die Antragstellerin erneut vor und teilte mit, dass sie mit Ausnahme des Wohnberechtigungsscheins keine Bemühungen zur Mietsenkung nachweisen könne. Sie habe sich jedoch in der Nachbarschaft umgehört, bei ihrem derzeitigen Vermieter nach einer günstigeren Wohnung erkundigt und sei weiterhin wohnungssuchend gemeldet. Aufgrund des Todes ihrer Nichte sei es ihr leider nicht möglich gewesen, sich stärker zu kümmern. Die Beteiligten vereinbarten, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zum 31.12.2005 weiter gezahlt würden.

Für die Zeit ab dem 01.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II erneut unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 288,00 EUR.

Die Antragstellerin sprach daraufhin am 20.12.2005 bei der Antragsgegnerin, vertreten durch Frau S, vor und teilte mit, sie habe mit ihrer Hausverwaltung Kontakt aufgenommen. Im Januar 2006 werde sich entscheiden, ob eine Mietsenkung erfolgen könne. Sie bitte nochmals um ungeminderte Zahlung der Unterkunftskosten.

Mit Änderungsbescheid vom 22.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.01.2006 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und senkte diese erst für den Monat Februar 2006.

Die Antragstellerin erhob am 24.01.2006 Widerspruch. Ihr sei es trotz Fristverlängerung nicht gelungen, eine Wohnung in der vorgegebenen Preislage zu finden. Sie sehe auch keine Chance, dies bis zum Ende des Monats zu bewerkstelligen. Die Antragstellerin nahm Bezug auf die Beweiserhebung des Sozialgerichts Düsseldorf in dem Verfahren S 35 AS 349/05 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verfügbarkeit des von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Wohnraums und erklärte, sie werde sich trotzdem weiterhin um eine entsprechende Wohnung bemühen. Dies habe sie auch in der Vergangenheit getan. Sie habe ihrem Hauswirt vorgeschlagen, die Reinigung des Treppenhauses gegen eine Senkung der Miete zu übernehmen. Darauf habe sich dieser aber nicht einlassen wollen. Sie habe die Rheinische Post, den Rheinboten und den Düsseldorfer Anzeiger durchgesehen, aber ebenfalls vergeblich. Die Wohnungsgenossenschaften reagierten ärgerlich, wenn man sie kontaktiere. Beim Wohnungsamt habe man ihr eine Wartezeit von vier Jahren vorausgesagt. Daraus ergebe sich, dass ausreichender Wohnraum zu den Kriterien der Antragsgegnerin nicht vorhanden sei.

Mit Schreiben vom 16.02.2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie ihren Bescheid als rechtmäßig ansehe. Die Antragstellerin sei über die Unangemessenheit ihrer Miete informiert worden. Ihr sei auch das Verfahren, insbesondere die Nachweispflicht, ausführlich zur Kenntnis gebracht worden. Abgesehen von ihren Vorsprachen habe die Antragstellerin keinerlei Nachweise erbracht, die dokumentierten, ob und in welchem Umfang sie sich um eine geeignete Wohnung bemüht habe. Nach vergeblicher Wohnungssuche könne bei Neuanmietung einer Wohnung eine Miete von 8,00 EUR bei einer Wohnungsgröße von maximal 45 m² anerkannt werden. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass sie davon ausgehe, dass sich der Widerspruch aufgrund ihrer Ausführungen erledigt habe. Sollte die Antragstellerin nicht dieser Auffassung sein, werde sie gebeten, dies innerhalb der nächsten 4 Wochen geltend zu machen.

Mit Bescheid vom 16.02.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 363,00 EUR (288,00 EUR Kaltmiete und 75,00 EUR Heizungskosten).

Die Antragstellerin bat am 28.02.2006 um Einbeziehung des Bescheides in ihr Widerspruchsverfahren. Ihr sei es trotz aller Bemühungen weiterhin nicht gelungen, eine angemessene Wohnung zu finden. Diese seien nicht in ausreichender Anzahl vorhanden.

Mit Schreiben vom 10.03.2006 führte die Antragsgegnerin aus, aus ihrer Sicht habe sich der Widerspruch vom 22.12.2005 erledigt, da die Antragsgegnerin nicht innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Schreiben vom 16.02.2006 Unterlagen beigebracht habe. Sie werde das am 28.02.2006 eingegangene Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.02.2006 werten.

Am 06.03.2006 erklärte die Antragsgegnerin, ihr Widerspruch habe sich nicht erledigt.

Am 25.04.2005 hat die Antragsgegnerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe trotz aller Bemühungen keine Wohnung gefunden, die den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin entspreche. Zu berücksichtigen sei das Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialgerichts Düsseldorf zu der Frage, ob entsprechender Wohnraum in ausreichendem Umfang vorhanden sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.02.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 985,00 EUR, das heißt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 565,00 EUR für Miete und 75,00 EUR für Heizkosten, zu bewilligen, jedenfalls bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.12.2005.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, denn die Antragstellerin sei nicht obdachlos und auch nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin keinerlei Bemühungen um angemessenen Wohnraum nachgewiesen habe. Sie habe lediglich einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt. Die derzeitige Wohnung sei nicht angemessen, denn Voraussetzung sei, dass eine Größe von 45 m² nicht überschritten werde und die Kaltmiete nicht mehr als 6,40 EUR/m² betrage. Dass Wohnraum zu diesen Konditionen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe, habe die Antragstellerin auch nicht nachgewiesen. Dies hätte eine umfassende Eigeninitiative vorausgesetzt. Jedenfalls zu den ursprünglich zugesicherten Konditionen, einer Kaltmiete von 9,28 EUR pro mEUR, wäre Wohnraum zu finden gewesen. Da auch in dieser Hinsicht intensive Eigenbemühungen der Antragstellerin fehlten, habe nicht einmal eine Kulanzlösung geprüft werden können.

Das Gericht hat die Antragstellerin zur Stellungnahme aufgefordert, insbesondere zu den Ergebnissen ihrer Eigenbemühungen um - insbesondere hinsichtlich der Größe - angemessenen Wohnraum.

Die Antragstellerin hat daraufhin ausgeführt, eine Untervermietung sei ihr nicht möglich, da die Wohnung nur über zwei Zimmer verfüge. Eine Mietsenkung sei nach Rücksprache mit ihrem Vermieter ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Die Nachfragen bei Wohnungsgesellschaften und das Studium der Rheinischen Post sowie des Rheinboten seien ergebnislos geblieben. Sie habe versucht, Herrn C Nachweise vorzulegen, sei von diesem aber abgewiesen worden, weil sie ohne Termin erschienen sei. Sie habe die Unterlagen dann bei Frau S eingereicht, die diese unkommentiert entgegengenommen habe. Sie habe alle Anzeigen aufbewahrt, aber nicht mehr vorgelegt, da man sie nicht verlangt habe. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass ihr Konto inzwischen mit einem Betrag von mehr als 1.000,00 EUR ins Soll geraten sei. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt und Wohnungsanzeigen aus dem Monat April 2005 und ab dem 15.10.2005.

Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, die Angaben der Antragstellerin zu ihren Vorsprachen bei Herrn C und Frau S seien unzutreffend. Vorsprachen seien täglich möglich. Wenn sie ohne Termin erfolgten, würden die Angelegenheiten durch die Rezeptionskräfte bearbeitet und Unterlagen an die Sachbearbeiter weitergeleitet. Herr C sei seinerzeit unzuständig gewesen. Eine Einreichung von Unterlagen bei Frau S habe nicht stattgefunden, was sich auch aus dem Verwaltungsvorgang ergebe. Es sei außerdem unzutreffend, dass von der Antragstellerin keine Nachweise mehr verlangt worden seien. Den nunmehr vorgelegten Zeitungsanzeigen fehlten Hinweise darauf, dass die Antragstellerin zu dem jeweiligen Vermieter Kontakt aufgenommen habe. Damit seien ernsthafte Bemühungen nicht dokumentiert. Im Übrigen handele es sich nur um selektierte Wohnungsangebote, insbesondere habe die Antragstellerin Wohnungen mit einer Größe von weniger als 45 m2 nicht einbezogen. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits Wohnungsanzeigen vorgelegt, die unter anderem aus den Monaten Januar, Februar, Oktober, November und Dezember 2005 sowie Februar 2006 stammen.

Die Antragstellerin hat darauf entgegnet, ihre Ausführungen zu den Vorsprachen bei Herrn C und Frau S entsprächen der Wahrheit. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei so gut wie kein Wohnraum vorhanden, der ihren Kriterien entspreche. Die in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Wohnungsanzeigen markierten Objekte kämen nicht in Betracht. Ihr sei es beispielsweise nicht zumutbar, ein möbliertes Zimmer anzumieten. Sie sei auch keine solvente Einzelperson, wie es gelegentlich vorausgesetzt werde. Eine Wohnung mit einer Größe von 30 m² sei ebenfalls nicht angemessen. Auch ein sofortiger Umzug sei nicht möglich, da dadurch doppelte Mieten anfielen.

Die Antragsgegnerin hat schließlich ausgeführt, auch Wohnungen mit einer geringeren Größe als 45 m² seien als angemessen anzusehen. Mit der Antragstellerin sei auch besprochen worden, dass Umzugsfolgekosten übernommen werden könnten, darunter auch doppelte Mieten. Da die Antragstellerin kein einziges Wohnungsangebot vorgelegt habe, habe sie Zweifel an deren tatsächlichem Umzugswillen.

Das Gericht hat das in dem Verfahren S 35 AS 349/05 eingeholte Sachverständigengutachten beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Der Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51, Rdn. 16). Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.12.2005 für den Monat Februar 2006 Arbeitslosengeld II nicht mehr in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten von 640,00 EUR, sondern nur noch in Höhe von 288,00 EUR und entsprach damit nicht dem Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der gesamten Miete. Das gleiche gilt für die Zeit ab dem 01.03.2006. Die Antragsgegnerin bewilligte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten nur noch in Höhe einer Miete von 288,00 EUR und Heizkosten von 75,00 EUR. Gegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 22.12.2005 und 16.02.2006 erhob die Antragstellerin am 24.01.2006 und 28.02.2006 jeweils gemäß § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, der Widerspruch vom 24.01.2006 habe sich erledigt und der Bescheid vom 22.12.2005 sei bestandskräftig geworden. Mit Erhebung des Widerspruchs und Nichtabhilfe durch die Behörde entsteht ein Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides (§ 85 SGG). Die Widersprüche wurden durch die Antragsgegnerin bisher nicht beschieden.

Der Antrag ist unbegründet.

Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Es bedarf eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und einer besonderen Eilbedürftigkeit der Sache, das heißt der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER; dass., Beschluss vom 29.11.2005, Az.: L 19 B 84/05 AS ER; dass., Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Rahmen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, der nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, die Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft denen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Bei den Unterkunftskosten der Antragstellerin, die auf einer Wohnungsgröße von 75 m² beruhen und eine Kaltmiete von 471,30 EUR, Heizkosten von 75,00 EUR und Nebenkosten von 93,70 EUR einschließen, handelt es sich nicht um angemessene Unterkunftskosten im Sinne der § 19 S. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, die in der Zusammenschau zu berücksichtigen sind (Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I, SGB II, Stand Juli 2005, § 22, Rdn. 9). Welche Unterkunftskosten im Einzelfall angemessen sind, richtet sich generell nach subjektiven und objektiven Kriterien; neben den individuellen Besonderheiten wie Alter und Gesundheitszustand des Leistungsberechtigten sind vor allem die Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes von Bedeutung; bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen muss dem Hilfebedürftigen nicht notwendigerweise eine Neubauwohnung im oberen Preissegment zur Verfügung stehen; er kann vielmehr auf durchschnittlich teure bzw. auf marktübliche Wohnungen im unteren Bereich verwiesen werden; Anhaltspunkte dafür können sich aus dem örtlichen Mietspiegel, aus Immobilienanzeigen der örtlichen Presse oder aus anderen nachvollziehbaren dokumentierten Erfahrungswerten vor Ort ergeben (Mergler/Zink, a. a. O., Rdn. 10). Für die Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße kann auf die Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz zurückgegriffen werden; danach ergibt sich als Durchschnittswert für eine Person eine Größe von 45 m2 (Mergler/Zink, a. a. O., Rdn. 9).

Sowohl die derzeitige Warmmiete der Antragstellerin von 7,53 EUR/m² als auch die derzeitige Wohnungsgröße von 75 m² entsprechen nicht den Angemessenheitskriterien der Antragstellerin, die einen Betrag von 6,40 EUR/m² und 45 m² zugrunde legt.

Während dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, käme nach dem von dem Sozialgericht Düsseldorf in dem Verfahren S 35 AS 349/05 eingeholten und zu diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigengutachten eine andere Sichtweise in Betracht. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass bei einer Wohnungsgröße von 45 m² eine Kaltmiete von 7,37 EUR zuzüglich 1,70 EUR Nebenkosten angemessen ist.

Diesem Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zu folgen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2006, Az.: L 9 B 24/06 AS ER). Entsprechend bestehen Zweifel an der Zugänglichkeit und konkreten Verfügbarkeit von Wohnungen nach den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Die Entscheidung über die Höhe angemessener Unterkunftskosten und die Verfügbarkeit von Wohnraum, dessen Konditionen nach Auffassung der Antragsgegnerin angemessen wären, kann aber dahinstehen.

Denn jedenfalls erweist sich die Wohnungsgröße als unangemessen.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihre tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II weiterhin berücksichtigen muss. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, durch einen Wohnungswechsel ihre Aufwendungen zu senken.

Es fehlt am Nachweis intensiver vergeblicher Eigenbemühungen, den die Antragstellerin zu erbringen hatte (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Der Antragstellerin kann zwar gefolgt werden, sofern sie geltend macht, eine Untervermietung sei nicht möglich, weil sie eine 2-Zimmer-Wohnung bewohne.

Sofern die Antragstellerin aber geltend macht, zu den Konditionen, die die Antragsgegnerin als angemessen ansehe, sei so gut wie kein Wohnraum in Düsseldorf verfügbar, und sich auf das in dem Verfahren S 35 AS 349/05 des Sozialgerichts Düsseldorf eingeholte Sachverständigengutachten beruft, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass der Sachverständige zwar eine höhere angemessene Miete, zugleich aber 4 freie Sozialwohnungen zu den Konditionen der Antragsgegnerin, ermittelt hat.

Entscheidend ist jedoch, dass die Antragstellerin eigene Bemühungen um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten nicht nachgewiesen hat. Während des Verwaltungsverfahrens hat sie der Antragsgegnerin keine Wohnungsangebote vorgelegt und sie nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit eines Objekts überhaupt zu prüfen und aus ihrer Sicht unangemessene Unterkunftskosten dennoch anzuerkennen. Dies wiederum war der Antragstellerin im Rahmen der Belehrung vom 10.03.2005 aber in Aussicht gestellt worden. In der Niederschrift ist der Passus enthalten: "Sollte nachweislich eine Mietsenkung durch Umzug oder Untervermietung nicht möglich sein, so können die derzeitigen Unterkunftskosten gegebenenfalls über den oben genannten Zeitraum hinaus übernommen werden." Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe bei der Sachbearbeiterin S Unterlagen eingereicht, lässt sich anhand des Verwaltungsvorgangs nicht bestätigen.

Den Wohnungsangeboten, die die Antragstellerin schließlich zur Gerichtsakte reichte, und die sich zweifellos über einen langen Zeitraum erstrecken, ist wiederum nicht zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin konkret um eine Anmietung bemüht hätte. Die Unterlagen enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Antragstellerin den jeweiligen Vermieter kontaktiert hätte.

Im Übrigen beschränken sich die vorgelegten Angebote auf Wohnungen mit einer Größe von mindestens 45 m² mit Ausnahme dreier Objekte mit einer Größe von 41 m², 43 m² und 44 m², obwohl die Antragstellerin gehalten war, sich im Segment bis maximal 45 m² zu bewerben.

Dabei war die Antragstellerin zunächst nur darauf verwiesen, Wohnungen mit einer Kaltmiete von 9,28 EUR/m² zu suchen. Diese Konditionen erleichterten ihre Suche erheblich erleichterte und machten diese nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch erfolgversprechend.

Sofern die Antragstellerin den von der Antragsgegnerin vorgelegten Anzeigen entgegenhält, ein möbliertes Zimmer komme nicht in Betracht, sie sei nicht die gesuchte solvente Einzelperson, Wohnungen mit einer Größe unter 45 m² seien nicht angemessen und ein sofortiger Einzug nicht möglich, weil doppelte Mieten anfielen, ist ihr lediglich in Bezug auf die möblierte Wohnung zu folgen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Unterkunftskosten durch den Sozialleistungsträger übernommen werden, stellt die Antragstellerin eine solvente Mieterin dar. Sie hatte Wohnungen mit einer Größe bis 45 m² zu suchen, die auch kleinere Wohnungen einschloss. Dass außerdem Umzugsfolgekosten, zu denen auch doppelte Mieten rechnen, übernommen werden konnten, ergibt sich aus der Belehrung vom 10.03.2005.

Im Übrigen handelt es sich bei den vorgebrachten Einwendungen um abstrakte Argumente. Es fehlen, wie bereits ausgeführt, konkrete Bemühungen um günstigeren Wohnraum.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist insofern auf die Zeit ab dem Monat April 2006 abzustellen, in dem die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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