L 1 P 3/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 P 47/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 3/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 30. April 2001 in Höhe von insgesamt 242,92 DM.

Der heute 62-jährige Kläger war bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beklagten in der sozialen Pflegversicherung seit dem 1. April 1995 pflichtversichert. Seit dem 1. März 1997 erhält er von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner war er während des Rentenbezuges zunächst in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der DAK und in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Beklagten freiwillig versichert. Der Beitragsbemessung wurde als beitragspflichtige Einnahme jeweils die Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt, deren Höhe die Beklagte aus dem ihr vorgelegten Rentenbescheid vom 1. September 1997 entnahm. Mit schriftlichen Erklärungen vom 4. Oktober 1999 und vom 16. Juli 2000 erklärte der Kläger auf jeweils entsprechende Anfrage der Beklagten, außer dieser Rente von zurzeit 2.943,43 DM bzw. 2.961,11 DM keine weiteren Bruttoeinnahmen zu haben. Das hierzu verwendete, ihm von der Beklagten überlassene Formular enthält jeweils den Hinweis, dass alle Einnahmen anzugeben und beitragspflichtig alle monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien. Hierzu gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten.

Vom 1. September 1998 bis zum 17. April 2001 war der Kläger bei der T. Hamburg e.V. gegen ein monatliches Entgelt von 630,00 DM geringfügig beschäftigt. Hiervon erhielten die DAK sowie die Beklagte durch eine Meldung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers vom 17. Mai 2001 Kenntnis. Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 (Einstufungsbescheid) stufte die DAK den Kläger unter Berücksichtigung der Rente einerseits und der gemeldeten Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung andererseits für den Zeitraum ab 1. April 1999 bis 31. August 1999 auf der Grundlage eines monatlichen beitragspflichtigen Einkommens von 3.431,09 DM und ab 1. September 1999 auf der Grundlage eines monatlichen beitragspflichtigen Einkommens von 3.470,10 DM in der Krankenversicherung neu ein. Die Beklagte setzte unter Zugrundelegung derselben Einkommenszahlen für dieselben Zeiträume den Beitrag zur Pflegeversicherung mit Bescheid vom 17. Mai 1999 auf monatlich 58,32 DM ab 1. April 1999 und 59,00 DM ab 1 September 1999 neu fest und machte gleichzeitig für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 1999 eine Nachforderung von 80,54 DM geltend (GA Blatt 7-9). In einem zusätzlichen Hinweisschreiben der DAK zur Neueinstufung heißt es, die Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger diese Einnahmen bei den verschiedenen Einkommensanfragen nicht erwähnt habe. Mit weiterem Einstufungsbescheid vom 17. Mai 2001 stufte die DAK den Kläger unter Zugrundelegung eines monatlichen beitragspflichtigen Einkommens von 3.260,93 DM für den Zeitraum ab 1. Januar 2000 und 3.278,61 DM für den Zeitraum ab 1. Juli 2000 in der Krankenversicherung neu ein. Die Beklagte setzte hiervon ausgehend mit Bescheid vom 18. Mai 2001 unter Zugrundelegung dieses Einkommens den Beitrag zur Pflegeversicherung neu auf monatlich 55,44 DM ab 1. Januar 2000 und 55,74 DM ab 1. Juli 2000 neu fest und machte gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 eine Nachforderung von 146,24 DM geltend (GA Blatt 10-13). Mit weiterem Einstufungsbescheid vom 23. Mai 2001 stufte die DAK den Kläger unter Zugrundelegung eines monatlichen beitragspflichtigen Einkommens von 2.961,11 DM für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 und 3.591,11 DM für den Zeitraum ab 1. März 2001 in der Krankenversicherung neu ein. Hiervon ausgehend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2001 unter Zugrundelegung dieses Einkommens den Beitrag zur Pflegeversicherung auf monatlich 50,34 DM ab 1. Januar 2001 und 61,04 DM ab 1. März 2001 neu fest (GA Blatt 14). Mit weiterem Einstufungsbescheid vom 23. Mai 2001 Bescheid stufte die DAK den Kläger schließlich unter Zugrundelegung eines monatlichen beitragspflichtigen Einkommens von 3.281,11 DM für den Zeitraum ab 1. April 2001 und 2.961,11 DM für den Zeitraum ab 1. Mai 2001 in der Krankenversicherung neu ein. Die Beklagte setzte hiervon ausgehend mit weiterem Bescheid vom 23. Mai 2001 den Beitrag zur Pflegeversicherung auf monatlich 55,78 DM ab 1. April 2001 und 50,34 DM ab 1. Mai 2001 neu fest und machte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2001 eine Nachforderung von 16,14 DM geltend (GA Blatt 15, 16).

Am 23. Mai 2001 ging bei der DAK ein mit "Widerspruch" überschriebenes Schreiben des Klägers ein, in dem er sich mit der Begründung, sein Arbeitgeber habe die Sozialabgaben von 22% ordnungsgemäß abgeführt, gegen die "Neueinstufung und die sich daraus ergebenden Nachzahlungen" wandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001 wies zunächst die DAK den Widerspruch zurück. Der Kläger sei entsprechend seinen Angaben als freiwillig versicherter Rentner in der Versicherungsklasse F12 0 eingestuft, da er als beitragspflichtige Einnahmen ausschließlich die monatliche Rente angegeben habe. Erst im Mai 2001 habe die Krankenkasse davon Kenntnis erlangt, dass er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe. Dementsprechend würden nun die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nachgefordert. Versicherte hätten Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Beitragspflicht erheblich seien, unverzüglich der Kasse zu melden. Dies habe er zumindest grob fahrlässig unterlassen. Allerdings stehe die Rücknahme der ursprünglichen Einstufung im Ermessen der Kasse. Hier gebühre aber der Herstellung der materiellen Rechtslage der Vorrang, da eine etwaige wirtschaftliche Härte weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Für eine Außerachtlassung des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach der ab 1. April 1999 geltenden Regelung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung abzuführen habe. Auf den Bescheid wird ergänzend Bezug genommen. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001 und unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse wies auch die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) sei für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) entsprechend anzuwenden. Danach seien Beiträge auch auf ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu entrichten. Auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger hat daraufhin – auch wegen der Nachberechnung der Beiträge zur Krankenversicherung (S 37 KR 68/02) – Klage erhoben (S 37 P 12/02), mit der er sich unter Hinweis auf verfassungswidrige Doppelbelastung weiterhin gegen die Einbeziehung seines Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung in die Beitragsberechnung wandte. Das Sozialgericht hat beide Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (u.a. B 12 KR 20/01 R) durch Beschluss vom 17. Juli 2003 ausgesetzt. Während das hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung betriebene Verfahren im Hinblick auf die am 16. Dezember 2003 ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts in der Sache B 12 KR 20/01 R aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten beendet wurde, hat das Sozialgericht die gegen die Pflegekasse gerichtete Klage nach zum Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens erfolgter Wiederaufnahme durch Urteil vom 29. April 2005 abgewiesen. Gleichzeitig hat es die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Beklagte habe die Beitragseinstufung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufheben können, weil der Kläger ihm obliegende Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt habe. Nach § 240 SGB V in Verbindung mit der Satzung der DAK gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Hierzu gehöre auch das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Wenn das Bundessozialgericht am 16. Dezember 2003 entschieden habe, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ein Verbot der doppelten Beitragserhebung auf ein und dieselbe beitragspflichtige Einnahme gelte, weil § 249b SGB V seit dem 1. April 1999 eine in sich vollständige und abschließende Regelung für die Beitragserhebung auf Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung darstelle, die allein den Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung tragungs- und zahlungspflichtig mache, so lasse sich dies auf den Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht übertragen. Da § 249b SGB V im Bereich der Pflegeversicherung keine Geltung beanspruche und demgemäß der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Pflegeversicherung keinen Pauschalbeitrag zahle, stelle sich das Problem der Doppelbelastung nicht. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Es ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Mai 2005 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 24. Juni 2005 Berufung eingelegt. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung dürfe bei der Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Dem stehe der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" entgegen. Nach diesem Grundsatz müssten freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nur dann in entsprechender Anwendung des § 240 SGB V zahlen, wenn sie hierzu auch in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn im Hinblick auf § 249 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Beiträge gem. § 240 SGB V erhoben werden dürften. Dies habe das Sozialgericht verkannt. Es habe ebenfalls verkannt, dass die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht vorlägen. Er habe seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Vielmehr sei die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der Beklagten durch den Arbeitgeber pflichtgemäß angezeigt worden. Er habe nicht erkennen können, dass er gleichwohl noch eine Meldung an die Beklagte habe abgeben müssen. Schließlich habe die Beklagte auch die ihr nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2005 und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 17., 18. und 23. Mai 2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als dort der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung auch unter Heranziehung des Einkommens aus seiner geringfügigen Beschäftigung berechnet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil, welches sie für zutreffend hält.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die gegen die streitgegenständlichen Beitragsbescheide gerichtete Klage zulässig gewesen. Obwohl das Widerspruchsschreiben des Klägers nicht die Bescheide im Einzelnen bezeichnet, ist doch davon auszugehen, dass er nicht nur die Einstufungsbescheide, sondern alle bis zum 23. Mai 2001 ergangenen Beitragsbescheide angreifen wollte. Dementsprechend ist auch der Widerspruchsbescheid trotz der ausschließlichen Inbezugnahme des Bescheides vom 17. Mai 2001 so zu verstehen, dass die gegen die Beitragsbescheide gerichteten Widersprüche insgesamt beschieden werden sollten. Diese sind jedoch rechtmäßig und die Klage musste ohne Erfolg bleiben. Bei der Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung ist auch das Entgelt zu berücksichtigen gewesen, welches der Kläger aus seiner befristeten geringfügigen Beschäftigung gezogen hat (1). Auch durfte die Beklagte den Kläger in Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB X nachträglich zu dem entsprechenden Beitrag veranlagen (2).

(1) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Hiernach ist die Beitragsbemessung von freiwilligen Mitgliedern durch Satzung zu regeln, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 15 der Satzung der DAK i.V.m. § 13 der Satzung der Beklagten sind hierbei alle Einnahmen und Geldmittel zu berücksichtigen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können. Hierzu gehört – selbstverständlich – das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die vom Kläger geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 1 SGB XI, wonach § 240 SGB V so auszulegen sei, dass eben diese Einnahmen unberücksichtigt bleiben, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar hat der Gesetzgeber mit der durch Gesetz vom 24. März 1999 mit Wirkung vom 1. April 1999 erfolgten Einfügung von § 249b in das SGB V (vgl. Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, BGBl I, Seite 388 – Neuregelungsgesetz -) entschieden, dass allein der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu tragen hat. Auch hat das Bundessozialgericht (Urt. vom 16. Dezember 2003, B 12 KR 20/01 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 2) hierzu die Auffassung vertreten, dass auf diese Weise ein eigener bundeseinheitlicher pauschaler Beitragssatz bestimmt wird, der dem Satzungsrecht der Krankenkassen vorgeht und der es ausschließt, dass die Krankenkassen auf das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung noch einen vollen oder teilweisen Beitrag erheben. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, führt diese Regelung aber nicht zum Ausschluss einer Beitragserhebung auch für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung. Denn diese ist von der pauschalen Beitragsabgeltung schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht betroffen. Diese behandelt ausschließlich die Tragung der Beiträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, während sowohl die Finanzierung als auch das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung in §§ 54 ff. SGB XII gesondert geregelt sind. Eine dem § 249b SGB V entsprechende Sonderregelung fehlt jedoch dort und der in § 57 Abs. 4 SGB XI enthaltene Verweis auf § 240 SGB V erzwingt im Bereich der sozialen Pflegeversicherung durch die Inbezugnahme der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der freiwilligen Mitglieder die Einbeziehung des Einkommens auch aus geringfügiger Beschäftigung. Dem steht der vom Bundessozialgericht (a.a.O.) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung aufgestellte Grundsatz eines Verbots der mehrfachen Beitragserhebung schon deshalb nicht entgegen, weil für den Bereich der Pflegeversicherung keine mehrfache Beitragserhebung stattfindet. Für eine erweiternde Auslegung von § 249b SGB V ist kein Raum. Wenn nämlich der Gesetzgeber das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung auch im Bereich der Pflegeversicherung hätte von eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers freistellen wollen, so hätte er dies gesondert geregelt. Dies folgt aus der Gesamtschau des Neuregelungsgesetzes. Dieses enthält eine Sonderregelung für die Beitragstragung nämlich nicht nur für die Krankenversicherung, sondern in Art. 4 Nr. 25 b in gleicher Weise für die Rentenversicherung. Auch der zur Rentenversicherung zu entrichtende Beitragsanteil von 12 % ist vom Arbeitgeber allein zu tragen. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für die gesetzliche Pflegeversicherung kann also nur geschlossen werden, dass es insoweit bei der allgemeinen Regelung verbleiben sollte. Hiervon ausgehend waren die Beiträge unter Einbeziehung sowohl der Rente des Klägers als auch des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung zu erheben. Dass die Berechnung der Höhe nach zu beanstanden wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

(2) Die Beklagte durfte den Kläger nach Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung auch – rückwirkend – zu dem höheren Beitrag heranziehen. Durch die Aufnahme der Beschäftigung ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die zur ursprünglichen Beitragseinstufung geführt haben, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Denn die hieraus erzielten Einkünfte waren – wie dargelegt – bei der Beitragsberechnung für die soziale Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Der Kläger hat insoweit auch eine ihm nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Denn die Änderung war für den gewährten Krankenversicherungsschutz erheblich und machte die insoweit bei Eintritt in die freiwillige Versicherung hinsichtlich des Einkommens abgegebene Erklärung hinfällig. Die Verletzung der Mitteilungspflicht geschah auch grob fahrlässig. Nach Aktenlage hatte ihn die Beklagte sogleich nach Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes um Angabe seiner Einkünfte gebeten. Das entsprechende Formular zur Einkommenserklärung, welches der Kläger erst im Oktober 1999 und auch nur auf entsprechende Mahnung der Beklagten zurückgesandt hat, enthält hierzu den Hinweis, dass alle geldwerten Einnahme anzugeben seien. Hiergegen hat der Kläger so eindeutig verstoßen, dass ihn der Hinweis auf eine gleichermaßen bestehende Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nicht entlastet.

Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte ein Ermessen hinsichtlich einer rückwirkenden Neuberechnung nicht auszuüben; ein so genannter atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Überdies hat die Beklagte durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse Ermessenerwägungen hinsichtlich der rückwirkenden Beitragsbelastung angestellt und der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang gegeben. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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