Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 146/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 09.05.2006 von dem Antragsteller gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
I.zur Abwendung einer akuten Notlage umgehend einen Barscheck in Höhe von 150,00 Euro auszustellen,
II.Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich mindestens 70 v.H. eines Betrages von 345,00 Euro unter Anrechnung der Leistungen zu 1) für den Monat Mai 2006 und fortlaufend ab dem jeweiligen Monatsersten bis zur Erledigung der Hauptsache (Erlass eines Bescheides/ Widerspruchsbescheides) zu zahlen,
III.Wohnungskosten in Höhe von monatlich vorerst 150,00 Euro einschließlich Nebenkosten und Heizkosten ab dem Monat Mai 2006 und fortlaufend ab dem jeweiligen Monatsersten bis zur Erledigung der Hauptsache (Erlass eines Bescheides/Widerspruchsbescheides) zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Die Anträge zu 1) und 2) sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 16.05.2005 dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.09.2006 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) in Höhe von 345,00 Euro monatlich bewilligt und folglich seinem Begehren entsprochen. Eine Änderung im Hinblick auf die Regelleistungsgewährung ergibt sich –jedenfalls derzeit- auch nicht mit Blick auf den Bescheid vom 18.05.2006. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum mehr für eine Entscheidung des Gerichtes.
Der Antrag zu 3) ist unzulässig und unbegründet.
Die Unzulässigkeit des Antrages beruht auf dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, sein Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichtes zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rdn. 16). In Vornahmesache muss sich der Antragsteller zunächst erfolglos an die zuständige Behörde gewandt haben, es sei denn die Sache ist sehr eilig und die Aussichten, bei der zuständigen Behörde Gehör zu finden, sind sehr gering (Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kapitel V Rdn. 46). Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller hat unter dem 05.04.2006 einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt und hierin angegeben, dass eine Änderung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung seit dem 23.11.2005 erfolgt sei. Obgleich in dem Antragsformular ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Änderung der Kosten durch entsprechenden Nachweis zu belegen ist, sind entsprechende Unterlagen von dem Antragsteller nicht zu den Verwaltungsakten gereicht worden. Eine Entscheidung, ob und in welcher Höhe im Falle des Antragstellers Unterkunftskosten ab dem 01.05.2006 übernommen werden können, hat die Antragsgegnerin noch nicht getroffen, insbesondere hat sie die Übernahme von Unterkunftskosten noch nicht abgelehnt. Sie hat mit Schreiben vom 16.05.2006 ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, einen diesbezüglichen Anspruch des Antragstellers zu prüfen und zu berechnen, sobald der Antragsteller die hierfür erforderlichen Unterlagen (Mietvertrag der Hauptmieterin, aktuelle Mietzinsen oder Nachweis hinsichtlich Schuldzinsen, sofern es sich um eine Eigentumswohnung handelt, Angaben zur Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen, Nebenkostenabrechnungen, Nachweis über die anfallenden Heizkosten) bei ihr vorlegt. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller mit seinem Anliegen bei der Antragsgegnerin als zuständige Behörde Gehör finden und sein Begehren auf Gewährung von Unterkunftskosten außerprozessual durchsetzen kann. Bei dieser Sachlage besteht keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des Gerichtes. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand durch die zügige Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Antragsgegnerin eine dortige Entscheidung herbeizuführen. Sollte die Entscheidung seinem Begehren nicht entsprechen, steht es ihm frei, (erneut) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht zu erheben.
Der Antrag ist auch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus.
Im vorliegenden fehlt es bereits an einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Eine akute Notlage (drohende Obdachlosigkeit wegen Kündigung des möblierten Zimmers in der Cstraße 0) hat der Antragsteller lediglich behauptet, jedoch weder durch einen substantiierten Vortrag noch durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht. So ist nicht klar, ob und in welcher Höhe derzeit tatsächlich Mietrückstände für das angemietete möbelierte Zimmer bestehen und ob diese Rückstände ggf. von der Vermieterin gestundet sind. Zudem dürfte es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe liegen, dass die Vermieterin Frau N den Antragsteller nicht ohne weiteres "auf die Straße setzt", weil es sich bei ihr um die Freundin des Antragstellers handelt, die zudem in der Vergangenheit bereit war, den Antragsteller auch finanziell zu unterstützen. Der Antragsteller hat insoweit in seinem Eilantrag mitgeteilt, dass Frau N ihm das Fahrgeld für die Fahrt zum Gericht zugewendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Gründe:
Der am 09.05.2006 von dem Antragsteller gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
I.zur Abwendung einer akuten Notlage umgehend einen Barscheck in Höhe von 150,00 Euro auszustellen,
II.Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich mindestens 70 v.H. eines Betrages von 345,00 Euro unter Anrechnung der Leistungen zu 1) für den Monat Mai 2006 und fortlaufend ab dem jeweiligen Monatsersten bis zur Erledigung der Hauptsache (Erlass eines Bescheides/ Widerspruchsbescheides) zu zahlen,
III.Wohnungskosten in Höhe von monatlich vorerst 150,00 Euro einschließlich Nebenkosten und Heizkosten ab dem Monat Mai 2006 und fortlaufend ab dem jeweiligen Monatsersten bis zur Erledigung der Hauptsache (Erlass eines Bescheides/Widerspruchsbescheides) zu zahlen,
hat keinen Erfolg.
Die Anträge zu 1) und 2) sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 16.05.2005 dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.09.2006 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) in Höhe von 345,00 Euro monatlich bewilligt und folglich seinem Begehren entsprochen. Eine Änderung im Hinblick auf die Regelleistungsgewährung ergibt sich –jedenfalls derzeit- auch nicht mit Blick auf den Bescheid vom 18.05.2006. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum mehr für eine Entscheidung des Gerichtes.
Der Antrag zu 3) ist unzulässig und unbegründet.
Die Unzulässigkeit des Antrages beruht auf dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, sein Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichtes zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rdn. 16). In Vornahmesache muss sich der Antragsteller zunächst erfolglos an die zuständige Behörde gewandt haben, es sei denn die Sache ist sehr eilig und die Aussichten, bei der zuständigen Behörde Gehör zu finden, sind sehr gering (Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kapitel V Rdn. 46). Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller hat unter dem 05.04.2006 einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt und hierin angegeben, dass eine Änderung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung seit dem 23.11.2005 erfolgt sei. Obgleich in dem Antragsformular ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Änderung der Kosten durch entsprechenden Nachweis zu belegen ist, sind entsprechende Unterlagen von dem Antragsteller nicht zu den Verwaltungsakten gereicht worden. Eine Entscheidung, ob und in welcher Höhe im Falle des Antragstellers Unterkunftskosten ab dem 01.05.2006 übernommen werden können, hat die Antragsgegnerin noch nicht getroffen, insbesondere hat sie die Übernahme von Unterkunftskosten noch nicht abgelehnt. Sie hat mit Schreiben vom 16.05.2006 ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, einen diesbezüglichen Anspruch des Antragstellers zu prüfen und zu berechnen, sobald der Antragsteller die hierfür erforderlichen Unterlagen (Mietvertrag der Hauptmieterin, aktuelle Mietzinsen oder Nachweis hinsichtlich Schuldzinsen, sofern es sich um eine Eigentumswohnung handelt, Angaben zur Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen, Nebenkostenabrechnungen, Nachweis über die anfallenden Heizkosten) bei ihr vorlegt. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller mit seinem Anliegen bei der Antragsgegnerin als zuständige Behörde Gehör finden und sein Begehren auf Gewährung von Unterkunftskosten außerprozessual durchsetzen kann. Bei dieser Sachlage besteht keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des Gerichtes. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand durch die zügige Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Antragsgegnerin eine dortige Entscheidung herbeizuführen. Sollte die Entscheidung seinem Begehren nicht entsprechen, steht es ihm frei, (erneut) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht zu erheben.
Der Antrag ist auch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus.
Im vorliegenden fehlt es bereits an einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Eine akute Notlage (drohende Obdachlosigkeit wegen Kündigung des möblierten Zimmers in der Cstraße 0) hat der Antragsteller lediglich behauptet, jedoch weder durch einen substantiierten Vortrag noch durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht. So ist nicht klar, ob und in welcher Höhe derzeit tatsächlich Mietrückstände für das angemietete möbelierte Zimmer bestehen und ob diese Rückstände ggf. von der Vermieterin gestundet sind. Zudem dürfte es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe liegen, dass die Vermieterin Frau N den Antragsteller nicht ohne weiteres "auf die Straße setzt", weil es sich bei ihr um die Freundin des Antragstellers handelt, die zudem in der Vergangenheit bereit war, den Antragsteller auch finanziell zu unterstützen. Der Antragsteller hat insoweit in seinem Eilantrag mitgeteilt, dass Frau N ihm das Fahrgeld für die Fahrt zum Gericht zugewendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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