Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 397/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 02.01.2006 Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ohne Benennung von Tatsachen, welche einen Anknüpfungspunkt für einen Ablehnungsantrag bilden könnten, abgelehnt. Er hat lediglich 6 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg beschäftigte Richter genannt. Befangenheitsgründe, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen würden, hat er nicht vorgetragen. Ein Befangenheitsgrund lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21.01.2006 auch nicht daraus herleiten, dass der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht F. und die Richterinnen am Landessozialgericht B.-M. und G.-B. den Beschluss vom 18.01.2006, in dem sie eine Befangenheit von Richter am Sozialgericht G. abgelehnt haben, erlassen haben (L 11 KR 157/06 A). Nachdem im Hinblick auf diese Richter bezüglich ihrer Befangenheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses am 18.01.2006 nur der bereits genannte Schriftsatz vom 02.01.2006, auf den sich eine Befangenheit nicht stützen lässt, vorlag, waren die Richter befugt, tätig zu werden. Im übrigen ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 21.01.2006 auch sonst keine Gründe, die die Befangenheit begründen könnten. Der Kläger hat nur pauschale Dinge vorgetragen. Sachverhalte, die sich individuell auf die beteiligten Richter beziehen, hat er nicht vorgebracht. Konkrete Fakten, auf die sich der Verdacht der Besorgnis der Befangenheit gründet, hat er nicht genannt. Damit ist das Ablehnungsgesuch missbräuchlich und deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 02.01.2006 Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ohne Benennung von Tatsachen, welche einen Anknüpfungspunkt für einen Ablehnungsantrag bilden könnten, abgelehnt. Er hat lediglich 6 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg beschäftigte Richter genannt. Befangenheitsgründe, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen würden, hat er nicht vorgetragen. Ein Befangenheitsgrund lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21.01.2006 auch nicht daraus herleiten, dass der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht F. und die Richterinnen am Landessozialgericht B.-M. und G.-B. den Beschluss vom 18.01.2006, in dem sie eine Befangenheit von Richter am Sozialgericht G. abgelehnt haben, erlassen haben (L 11 KR 157/06 A). Nachdem im Hinblick auf diese Richter bezüglich ihrer Befangenheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses am 18.01.2006 nur der bereits genannte Schriftsatz vom 02.01.2006, auf den sich eine Befangenheit nicht stützen lässt, vorlag, waren die Richter befugt, tätig zu werden. Im übrigen ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 21.01.2006 auch sonst keine Gründe, die die Befangenheit begründen könnten. Der Kläger hat nur pauschale Dinge vorgetragen. Sachverhalte, die sich individuell auf die beteiligten Richter beziehen, hat er nicht vorgebracht. Konkrete Fakten, auf die sich der Verdacht der Besorgnis der Befangenheit gründet, hat er nicht genannt. Damit ist das Ablehnungsgesuch missbräuchlich und deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved