Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 936/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 852/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfälle des Klägers vom 18. und 25. Februar 1994 zu einer Rotatorenmanschettenruptur (RMR) führten und ob deshalb ein Anspruch auf Verletztenrente besteht.
Der am 1941 geborene Kläger, nach seinen Angaben Rechtshänder, ist selbständiger Landwirt und bei der Beklagten versichert.
Am 18. Februar 1994 befand sich der Kläger auf einem Kontrollgang im Wald. Der Boden war stark gefroren. Durch vom Hang ausgetretenes Wasser hatte sich auf dem Weg Eis gebildet. Das Gelände hatte ein Gefälle von ca. 10 %. Auf dieser Eisfläche glitten dem Kläger die Füße weg und er stürzte mit der rechten Schulter und mit der Seite auf den harten Grund. Nach dem Unfall arbeitete er weiter. Wegen dieses Ereignisses nahm er erstmals am 1. März 1994 bei Dr. K. ärztliche Hilfe in Anspruch und mit Schreiben vom selben Tag meldete er diesen Unfall der Beklagten.
Am 25. Februar 1994 versuchte der Kläger - wie von ihm erstmals am 22. März 1994 gegenüber Dr. B. angegeben - im Rahmen von Reparaturarbeiten eine ca. 2 Meter lange und 20 Millimeter starke Metallstange, die in einen Schraubstock eingespannt war, mit Hilfe eines Verlängerungsrohres rechtwinklig abzubiegen. Kurz bevor ein Winkel von 90 Grad erreicht war, brach die Stange ab. Der Kläger verspürte seinen Angaben zufolge große Schmerzen im rechten Oberarm mit einem Stich und einem starken Zucken. Danach arbeitete er weiter. In seiner Unfallmeldung vom 1. März 1994 und gegenüber Dr. K. erwähnte er dieses Ereignis nicht.
Die Erstdiagnose von Dr. K. lautete "Schulterprellung rechts mit Deltoideuszerrung rechts". Dr. B. äußerte den Verdacht auf eine RMR. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter in zwei Ebenen ergab keine Knochenverletzung und keinen Weichteilschatten. Eine Arthrografie des rechten Schultergelenks bzw. ein Kernspintomogramm ergaben am 12. April 1994 eine komplette RMR im Supraspinatusbereich mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromialis. Dr. K. schloss auf eine degenerative RMR, da beide geschilderten Ereignisse nicht geeignet gewesen seien, eine gesunde RM zum Zerreißen zu bringen. Nach Angaben des Klägers selbst sei es ihm beim Stemmen eines Zementsackes schon einmal in die rechte Schulter geschossen, was sich aber gebessert habe. Das Eisenbiegen habe erst die starken Beschwerden hervorgerufen, wobei er nie einen Riss verspürt und nie einen Bluterguss bemerkt habe.
Dr. B. kam in einem Gutachten vom 30. Mai 1996 im Wesentlichen zum Ergebnis, es bestünden eine mangelhafte Belastbarkeit des rechten Armes und insbesondere des rechten Schultergelenkes bei schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit, subjektive Belastungsbeschwerden und eine mangelnde Kraft. Dies sei Folge des Ereignisses vom 18. Februar 1994, bei dem der Kläger direkt auf die rechte Schulter gefallen sei. Die im Röntgenbild beschriebenen mäßiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich des acromialen Pfannenteiles und des acromionalen Oberamkopfanteiles seien unfallunabhängig und nicht maßgebende Ursache für die aktuellen Beschwerden. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 30 v. H. bis 20. August 1994 und danach bis auf weiteres 20 v. H.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Juli 1996 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 18. Februar 1994 als Arbeitsunfall sowie als Unfallfolgen "Beweglichkeitseinschränkungen des rechten Schultergelenkes, Verschmächtigung der Schultermuskulatur rechts, Kraftminderung sowie subjektive Beschwerden". Nicht Folge des Arbeitsunfalls seien die RMR rechts, und degenerative Veränderungen im Bereich der Schulterpfanne bzw. des Oberarmkopfes. Ab 21. Mai 1994 bestehe ein Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H.
Ein zweites Rentengutachten vom 28. Juli 1997, unterzeichnet von Prof. Dr. S. und Dr. V. , kam zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr eine nahezu seitengleiche und deutliche Verbesserung des Bewegungsausmaßes des rechten Schultergelenks bestehe. Die MdE werde auf 10 v. H. geschätzt. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1997 und Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 die bis dahin gewährte Rente.
Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren beim Sozialgericht Heilbronn (SG), Az. S 6 U 558/98, endete durch einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 5. November 1997 als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten und zu prüfen, ob die RMR Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ist und sich hieraus gegebenenfalls ein Anspruch auf Verletztenrente ergibt und zu prüfen, ob die RMR Folge des Eisenbiegens im Februar 1994 ist und ob diesbezüglich ein Entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt.
Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren machte der Kläger erstmals geltend, er sei am 18. Februar 1994 mit der rechten Schulter auf "eine gefrorene Erhöhung" gestürzt. Die Beklagte zog einen Bericht des Radiologen T. über ein Kernspintomogramm vom 14. Januar 2000 und ein Entzündungsszintigramm vom 19. und 20. Januar 2000 bei und holte bei Prof. Dr. H. und Dr. K. zwei Zusammenhangsgutachten ein. Sie kamen zum Ergebnis, der Kläger habe am 18. Februar 1994 eine Prellung der rechten Schulter mit prolongiertem Verlauf erlitten. Die RMR sei nicht Folge des Unfalles. Gegen einen Zusammenhang spreche der Unfallmechanismus, das Fehlen einer Pseudoparalyse und das Weiterarbeiten, der fehlende Nachweis eines Hämatoms und einer Bewegungseinschränkung am 1. März 1994 und eine erst am 22. März 1994 beschriebene deutlich schlechtere Bewegungsfähigkeit sowie die degenerativen Veränderungen bei der Erstaufnahme und beim Kernspintomogramm. Auch bezüglich des Ereignisses vom 25. Februar 1994 wurde ein geeigneter Unfallhergang für eine RMR verneint. Hierbei sei es nur zu einer Zerrung gekommen.
Mit Bescheid vom 3. November 2000 und Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer RMR als Folge des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 1994 und die Rücknahme der ablehnenden Entscheidung sowie die Gewährung von Rente ab.
Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2000 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 25. Februar 1994 als Arbeitsunfall und als Unfallfolgen "folgenlos abgeheilte Schulterzerrung rechts". Die degenerativen Veränderungen der RM rechts mit Defektbildung und Verschmälerung des Supracapularissehne beidseits, eine mäßige Omarthrose mit Oberarmköpfchenhochstand und deutlich eingeengtem subacromialem Raum rechts und eine geringgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter seien nicht Folge des Arbeitsunfalls und es bestehe auch kein Anspruch auf Verletztenrente. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 20. April 2001 Klage beim SG erhoben, das die Verfahren zunächst getrennt angelegt und dann durch Beschluss vom 20. August 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es hat Röntgen- und CT-Aufnahmen und den Bericht des Dr. R. vom Diakonissenkrankenhaus Schwäbisch Hall über die Arthrographie und das Arthro-CT der rechten Schulter vom 12. April 1994 beigezogen und ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. vom 19. Dezember 2001 eingeholt, der eine radiologische Zusatzuntersuchung veranlasst und dem das Arthro-CT vom 12. April 1994 auf Mikrofilm vorgelegen hat. Er hat eine kraftgeminderte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei RM-Defekt-Arthropathie diagnostiziert und ist zum Ergebnis gelangt, die RMR und die daraus resultierenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 18. und 25. Februar 1994 zurückzuführen, u. a. weil es sich nicht um geeignete Ereignisse gehandelt habe. Vier Wochen nach dem ersten Ereignis seien Veränderungen im Röntgenbild festzustellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen länger vorbestehenden Schaden der RM sprächen.
Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. P. vom 9. Januar 2004 eingeholt, das auch von den Dres. R. und Fernandez unterzeichnet ist und das zum Ergebnis gelangt ist, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor, insbesondere sei die RMR nicht durch die Ereignisse verursacht. Diesbezüglich rügt der Kläger, Prof. Dr. P. habe ihn nicht untersucht.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, seit 18. Februar 1994 könne er den rechten Arm nicht mehr heben. Dr. B. habe bereits am 22. März 1994 den Verdacht auf eine RMR geäußert. Das Zerreißen der RM sei nur durch den Unfall zu erklären, vor welchem er gesund gewesen sei. Bei dem ersten Unfall sei er auf einen gefrorenen Erdklumpen gefallen. Der Erdweg sei von Traktoren "zerschunden" und hart gefroren gewesen und er sei auf einen aufgestülpten Profilbrocken gefallen und habe sofort heftige Schmerzen gehabt und es sei ihm schlecht geworden. Beim zweiten Unfall sei das Eisen beim Biegen unter Spannung plötzlich abgeknallt und er habe unter Schmerzen aufgestöhnt. Der Nachweis einer inneren Ursache sei nicht mehr möglich. Die späteren Gutachter hätten keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als Dr. B ... Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. hätten ihn überhaupt nicht gesehen. Prof. Dr. R. habe nur eine "Ruckzuckarbeit" gemacht und sei nur kurz anwesend gewesen. Außerdem sei auf das Mitteilungsblatt der Beklagten zu Sturzunfällen, das er vorgelegt hat, zu verweisen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die Dr. K. bei der ersten Untersuchung im April 1994 gefertigt habe, seien offenbar verschwunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Gegen den am 8. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen seinen früheren Vortrag.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Rotatorenmanschettenruptur Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 bzw. 25. Februar 1994 ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 10. Juli 1996 teilweise zurückzunehmen und Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren, sowie den Bescheid vom 3. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 25. Februar 1994 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Bescheid vom 3. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 betreffend die Ablehnung der teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 1996 und damit die Frage, ob die beim Kläger unstreitig vorliegende RMR Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ist und der Bescheid und Widerspruchsbescheid jeweils gleichen Datums betreffend das Unfallereignis vom 25. Februar 1994 und damit die Frage, ob die RMR oder sonstige Gesundheitsstörungen Folge dieses Unfalles sind sowie die Frage der Gewährung von Verletztenrente.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 9. September 1997 über die Entziehung der mit Bescheid vom 10. Juli 1996 bewilligten Verletztenrente nach dem Unfallereignis vom 18. Februar 1994. Denn über diese Rentenentziehung entschied die Beklagte in keinem der Bescheide vom 3. November 2000. Im Ergebnis wurde somit mit dem Abschluss des Vergleiches vom 8. Dezember 1999 im Verfahren S 6 U 558/98 dieser damals angefochtene Entziehungsbescheid auf Grund der im Vergleich erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG). Eine Überprüfung dieses Rentenentziehungsbescheides erfolgt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass - ebenso wie das SG - auch der Senat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Rentenentziehung hätte.
Die beim Kläger vorliegende RMR rechts ist weder Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 noch jenes vom 25. Februar 1994. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 10. Juli 1996, mit dem die RMR als Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ausdrücklich abgelehnt wurde, und damit auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente auf Grund der im Zusammenhang mit der RMR bestehenden Einschränkungen. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Unfallereignisses vom 25. Februar 1994. Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig, die beantragte Feststellung der RMR als Unfallfolge ist nicht möglich.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 1996, nämlich soweit die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung einer RMR ablehnte, liegen nicht vor. Denn die RMR ist nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 18. Februar 1994.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich - für beide Arbeitsunfälle - noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da sich der geltend gemachte Arbeitsunfall vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignete und der Kläger Verletztenrente auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 1997 begehrt (§§ 212, 214 SGB VII).
Gemäß §§ 580, 581 Abs. 1 RVO gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles, was für die in Rede stehenden Ereignisse unstreitig ist, Verletztenrente in Höhe des Teils der Vollrente, der dem Grad der durch mit Wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführenden Gesundheitsstörungen verursachten MdE des Verletzten entspricht, solange die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles über die 13. Woche nach dem Eintritt hinaus regelmäßig um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in Folge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Vom-Hundert-Sätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch für einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren, wobei die Folgen eines Arbeitsunfalles nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 581 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVO). Zur Anerkennung von Gesundheitsstörungen, deren Vorliegen nachgewiesen sein muss, und deren Entschädigung als Unfallfolge muss ein zweifacher ursächlicher Zusammenhang gegeben sein, nämlich einmal zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) und zum anderen zwischen dem Unfallereignis und der als solche nachgewiesenen Gesundheitsstörung (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität). Diese ursächlichen Zusammenhänge müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Eine derartige Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs ist dann zu bejahen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände denjenigen ein deutliches Übergewicht zukommt, die für den Zusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache im Rechtssinn unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes, nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die nicht gegenüber anderen von untergeordneter Bedeutung sind (Bundessozialgericht [BSG] in SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen hier mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang der beim Kläger unstreitig vorliegenden RMR rechts mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 1994 sowie jenem vom 25. Februar 1994 spricht. Es hat sich dabei den Beurteilungen und Argumenten in den Gutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. P. angeschlossen und im Hinblick auf die Einwände des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. P. zutreffend ausgeführt, dass selbst bei fehlender persönlicher Untersuchung des Klägers durch diesen Sachverständigen das Gutachten hier ausnahmsweise verwertbar ist, weil es für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im vorliegenden Fall nicht wesentlich auf die durch eine ärztliche Hilfskraft von Prof. Dr. P. erhobenen (s. § 407a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Untersuchungsbefunde ankommt, sondern maßgeblich auf die in den Akten befindliche medizinische Dokumentation und den vom Kläger geschilderten Unfallhergang. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt daher dabei, dass die RMR nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18. Februar 1994 zurück geführt werden kann. Dagegen spricht nicht nur der Unfallhergang, der von den Sachverständigen übereinstimmend als ungeeignet zur Herbeiführung einer RMR bewertet wird, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger nach dem Sturz, wenn auch mit Schmerzen, weiter arbeitete, bereits eine Woche später in der Lage war, die Eisenstange zu biegen und vor allem die am 22. März 1994 röntgenologisch feststellbaren degenerativen Veränderungen (beginnende Dezentrierung des rechten Humeruskopfes mit einer knöchernen Randzackenbildung entlang der unteren Circumferenz am Collatum anatomicum), die für eine vorbestehende RM-Läsion sprechen. Demgegenüber treten die für einen Zusammenhang sprechenden Umstände (keine vorherigen Beschwerden, Schmerzen nach dem Sturz) bei der Beurteilung zurück. Allerdings sind die Angaben des Klägers über keinerlei Beschwerden vor dem Unfallereignis insoweit zu relativieren, als er gegenüber Dr. K. bzw. Prof. Dr. S. angab, beim Stemmen eines Zementsackes schon einmal einschießende Schmerzen in der rechten Schulter, die sich dann wieder gebessert hätten, gehabt zu haben (Nachschaubericht vom 20. April 1994).
Den Sachverständigen haben alle wesentlichen Unterlagen vorgelegen, einschließlich des mikroverfilmten Arthro-CT und der Berichte über die computertomografischen Untersuchungen vom April 1994 und Januar 2000. Soweit der Kläger rügt, Prof. Dr. R. habe ihn nur kurz angesehen ("Ruckzuckarbeit"), ist dies nicht zu beanstanden, da es Sache des Sachverständigen ist darüber zu befinden, welche Untersuchungen er durchführt oder veranlasst und er insbesondere auch die früheren Aufnahmen zu werten und zu würdigen hatte. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Prof. Dr. R. davon ausgegangen sei, er sei lediglich auf den gefrorenen Boden gefallen und damit die Unebenheiten des durch Traktoren aufgewühlten und gefrorenen Bodens nicht berücksichtigt habe, trifft dies zwar zu, ändert jedoch nichts an der Beurteilung. Denn Tatsache ist, dass der Kläger mit der Schulter auf den Boden aufkam, ohne dass es über den Arm zu einer Zug-, Dreh- oder Stauchungsbelastung der rechten Schulter gekommen wäre. Dementsprechend ist nicht erkennbar, inwieweit Prof. Dr. R. zu einer anderen Beurteilung hätte kommen können. Dies zeigt im Übrigen auch die Beurteilung von Prof. Dr. P. , der von diesen Unebenheiten und dem vom Kläger ausführlich dargestellten Unfallhergang ausgegangen ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die erst im Jahr 2000 abgegebene Darstellung des Klägers hinsichtlich der Unebenheiten des Bodens zutrifft. Im Ergebnis würde also das Gutachten von Prof. Dr. R. allein die Entscheidung des Senats tragen.
Auch die weiteren Einwände des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er geltend macht, alle behandelnden Ärzte hätten von Anfang an keinen Zweifel an der unfallbedingten Entstehung der RMR gehabt, trifft dies nicht zu. Schon Dr. K. erachtete in seinem Bericht vom 20. April 1994 beide angeschuldigte Ereignisse als nicht geeignet, eine RMR zu verursachen, und ging von einer degenerativ bedingten Entstehung aus. Selbst Dr. B. äußerte sich zum ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der RMR in seinem Gutachten nicht ausdrücklich. Im übrigen greift auch der Einwand, von Dr. K. gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen lägen nicht vor, nicht, da dessen Berichte vom 20. April und 5. Mai 1994 in den Akten enthalten sind. Desgleichen führt die - vom Senat als zutreffend unterstellte - Behauptung, Dr. K. habe geäußert, Prof. Dr. S. solle ihn sich ansehen, was nicht geschehen sei, nicht weiter, da dadurch weder relevante zusätzliche Befunde noch neue Hinweise zur Kausalität belegbar sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch der Bericht über kernspintomographische Untersuchungen (Radiologe T. , Praxis Dr. W. , vom 20. Januar 2000) in den Verwaltungsakten, die der Bevollmächtigte des Klägers in erster Instanz eingesehen hat, enthalten. Auch hat bereits das SG den Bericht über die Arthrographie vom 12. April 1994 beigezogen. Der Senat kann es ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob Prof. Dr. H. den Kläger persönlich untersuchte, da der Sachverhalt jedenfalls mit den vom SG eingeholten Gutachten geklärt ist. Die Beschwerdefreiheit der linken Schulter führt nicht weiter, da die RMR rechts unstreitig vorliegt. Auch die Mitteilung dessen, was dem Kläger eine andere Bäuerin in Bezug auf die Entstehung von RMRen erzählt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Kläger meint, aus dem von ihm vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift "Sicher Leben" ergäben sich Argumente, die die Annahme der Unfallursächlichkeit der RMR bei ihm rechtfertigten, trifft dies nicht zu. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nicht speziell auf RMRen. Im Übrigen kommt es nicht auf solche allgemeinen Darstellungen an, sondern auf die Umstände des Einzelfalles.
Da somit die RMR nicht Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ist, ist aus dieser auch kein Rentenanspruch abzuleiten.
Folgen des Unfalles vom 25. Februar 1994, der von der Beklagten anerkannt ist, liegen nicht vor, insbesondere ist die RMR nicht Folge dieses Arbeitsunfalles. Mithin besteht insofern auch kein Anspruch auf Verletztenrente (vgl. die oben dargelegten Voraussetzungen). Auch ist kein "geeignetes" Ereignis nachgewiesen, das in der Lage wäre, eine traumatische RMR zu verursachen. Es lag zunächst lediglich eine willentliche Kraftanstrengung vor, bei der die Sehnen nicht über ein physiologisches Maß hinaus beansprucht wurden. Der einschießende Schmerz im rechten Oberarm trat erst auf, als das Werkstück brach. Ein Verdreh-Zieh-Mechanismus trat jedoch nicht auf. Auch hier spricht - neben dem röntgologischen Befund (Gutachten Prof. Dr. R. ) - wesentlich gegen einen Ursachenzusammenhang, dass der Kläger nach dem Ereignis weiterarbeitete und sich auch erst am 1. März 1994 veranlasst sah, ärztlichen Rat einzuholen, ohne allerdings hierbei und auch in der Unfallmeldung vom selben Tag das Ereignis auch nur zu erwähnen. Von mehr als einer Zerrung kann nicht ausgegangen werden. Infolgedessen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 25. Februar 1994.
Die Berufung ist somit zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfälle des Klägers vom 18. und 25. Februar 1994 zu einer Rotatorenmanschettenruptur (RMR) führten und ob deshalb ein Anspruch auf Verletztenrente besteht.
Der am 1941 geborene Kläger, nach seinen Angaben Rechtshänder, ist selbständiger Landwirt und bei der Beklagten versichert.
Am 18. Februar 1994 befand sich der Kläger auf einem Kontrollgang im Wald. Der Boden war stark gefroren. Durch vom Hang ausgetretenes Wasser hatte sich auf dem Weg Eis gebildet. Das Gelände hatte ein Gefälle von ca. 10 %. Auf dieser Eisfläche glitten dem Kläger die Füße weg und er stürzte mit der rechten Schulter und mit der Seite auf den harten Grund. Nach dem Unfall arbeitete er weiter. Wegen dieses Ereignisses nahm er erstmals am 1. März 1994 bei Dr. K. ärztliche Hilfe in Anspruch und mit Schreiben vom selben Tag meldete er diesen Unfall der Beklagten.
Am 25. Februar 1994 versuchte der Kläger - wie von ihm erstmals am 22. März 1994 gegenüber Dr. B. angegeben - im Rahmen von Reparaturarbeiten eine ca. 2 Meter lange und 20 Millimeter starke Metallstange, die in einen Schraubstock eingespannt war, mit Hilfe eines Verlängerungsrohres rechtwinklig abzubiegen. Kurz bevor ein Winkel von 90 Grad erreicht war, brach die Stange ab. Der Kläger verspürte seinen Angaben zufolge große Schmerzen im rechten Oberarm mit einem Stich und einem starken Zucken. Danach arbeitete er weiter. In seiner Unfallmeldung vom 1. März 1994 und gegenüber Dr. K. erwähnte er dieses Ereignis nicht.
Die Erstdiagnose von Dr. K. lautete "Schulterprellung rechts mit Deltoideuszerrung rechts". Dr. B. äußerte den Verdacht auf eine RMR. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter in zwei Ebenen ergab keine Knochenverletzung und keinen Weichteilschatten. Eine Arthrografie des rechten Schultergelenks bzw. ein Kernspintomogramm ergaben am 12. April 1994 eine komplette RMR im Supraspinatusbereich mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromialis. Dr. K. schloss auf eine degenerative RMR, da beide geschilderten Ereignisse nicht geeignet gewesen seien, eine gesunde RM zum Zerreißen zu bringen. Nach Angaben des Klägers selbst sei es ihm beim Stemmen eines Zementsackes schon einmal in die rechte Schulter geschossen, was sich aber gebessert habe. Das Eisenbiegen habe erst die starken Beschwerden hervorgerufen, wobei er nie einen Riss verspürt und nie einen Bluterguss bemerkt habe.
Dr. B. kam in einem Gutachten vom 30. Mai 1996 im Wesentlichen zum Ergebnis, es bestünden eine mangelhafte Belastbarkeit des rechten Armes und insbesondere des rechten Schultergelenkes bei schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit, subjektive Belastungsbeschwerden und eine mangelnde Kraft. Dies sei Folge des Ereignisses vom 18. Februar 1994, bei dem der Kläger direkt auf die rechte Schulter gefallen sei. Die im Röntgenbild beschriebenen mäßiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich des acromialen Pfannenteiles und des acromionalen Oberamkopfanteiles seien unfallunabhängig und nicht maßgebende Ursache für die aktuellen Beschwerden. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 30 v. H. bis 20. August 1994 und danach bis auf weiteres 20 v. H.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Juli 1996 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 18. Februar 1994 als Arbeitsunfall sowie als Unfallfolgen "Beweglichkeitseinschränkungen des rechten Schultergelenkes, Verschmächtigung der Schultermuskulatur rechts, Kraftminderung sowie subjektive Beschwerden". Nicht Folge des Arbeitsunfalls seien die RMR rechts, und degenerative Veränderungen im Bereich der Schulterpfanne bzw. des Oberarmkopfes. Ab 21. Mai 1994 bestehe ein Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H.
Ein zweites Rentengutachten vom 28. Juli 1997, unterzeichnet von Prof. Dr. S. und Dr. V. , kam zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr eine nahezu seitengleiche und deutliche Verbesserung des Bewegungsausmaßes des rechten Schultergelenks bestehe. Die MdE werde auf 10 v. H. geschätzt. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1997 und Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 die bis dahin gewährte Rente.
Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren beim Sozialgericht Heilbronn (SG), Az. S 6 U 558/98, endete durch einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 5. November 1997 als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten und zu prüfen, ob die RMR Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ist und sich hieraus gegebenenfalls ein Anspruch auf Verletztenrente ergibt und zu prüfen, ob die RMR Folge des Eisenbiegens im Februar 1994 ist und ob diesbezüglich ein Entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt.
Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren machte der Kläger erstmals geltend, er sei am 18. Februar 1994 mit der rechten Schulter auf "eine gefrorene Erhöhung" gestürzt. Die Beklagte zog einen Bericht des Radiologen T. über ein Kernspintomogramm vom 14. Januar 2000 und ein Entzündungsszintigramm vom 19. und 20. Januar 2000 bei und holte bei Prof. Dr. H. und Dr. K. zwei Zusammenhangsgutachten ein. Sie kamen zum Ergebnis, der Kläger habe am 18. Februar 1994 eine Prellung der rechten Schulter mit prolongiertem Verlauf erlitten. Die RMR sei nicht Folge des Unfalles. Gegen einen Zusammenhang spreche der Unfallmechanismus, das Fehlen einer Pseudoparalyse und das Weiterarbeiten, der fehlende Nachweis eines Hämatoms und einer Bewegungseinschränkung am 1. März 1994 und eine erst am 22. März 1994 beschriebene deutlich schlechtere Bewegungsfähigkeit sowie die degenerativen Veränderungen bei der Erstaufnahme und beim Kernspintomogramm. Auch bezüglich des Ereignisses vom 25. Februar 1994 wurde ein geeigneter Unfallhergang für eine RMR verneint. Hierbei sei es nur zu einer Zerrung gekommen.
Mit Bescheid vom 3. November 2000 und Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer RMR als Folge des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 1994 und die Rücknahme der ablehnenden Entscheidung sowie die Gewährung von Rente ab.
Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2000 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 25. Februar 1994 als Arbeitsunfall und als Unfallfolgen "folgenlos abgeheilte Schulterzerrung rechts". Die degenerativen Veränderungen der RM rechts mit Defektbildung und Verschmälerung des Supracapularissehne beidseits, eine mäßige Omarthrose mit Oberarmköpfchenhochstand und deutlich eingeengtem subacromialem Raum rechts und eine geringgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter seien nicht Folge des Arbeitsunfalls und es bestehe auch kein Anspruch auf Verletztenrente. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 20. April 2001 Klage beim SG erhoben, das die Verfahren zunächst getrennt angelegt und dann durch Beschluss vom 20. August 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es hat Röntgen- und CT-Aufnahmen und den Bericht des Dr. R. vom Diakonissenkrankenhaus Schwäbisch Hall über die Arthrographie und das Arthro-CT der rechten Schulter vom 12. April 1994 beigezogen und ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. vom 19. Dezember 2001 eingeholt, der eine radiologische Zusatzuntersuchung veranlasst und dem das Arthro-CT vom 12. April 1994 auf Mikrofilm vorgelegen hat. Er hat eine kraftgeminderte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei RM-Defekt-Arthropathie diagnostiziert und ist zum Ergebnis gelangt, die RMR und die daraus resultierenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 18. und 25. Februar 1994 zurückzuführen, u. a. weil es sich nicht um geeignete Ereignisse gehandelt habe. Vier Wochen nach dem ersten Ereignis seien Veränderungen im Röntgenbild festzustellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen länger vorbestehenden Schaden der RM sprächen.
Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. P. vom 9. Januar 2004 eingeholt, das auch von den Dres. R. und Fernandez unterzeichnet ist und das zum Ergebnis gelangt ist, Unfallfolgen lägen nicht mehr vor, insbesondere sei die RMR nicht durch die Ereignisse verursacht. Diesbezüglich rügt der Kläger, Prof. Dr. P. habe ihn nicht untersucht.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, seit 18. Februar 1994 könne er den rechten Arm nicht mehr heben. Dr. B. habe bereits am 22. März 1994 den Verdacht auf eine RMR geäußert. Das Zerreißen der RM sei nur durch den Unfall zu erklären, vor welchem er gesund gewesen sei. Bei dem ersten Unfall sei er auf einen gefrorenen Erdklumpen gefallen. Der Erdweg sei von Traktoren "zerschunden" und hart gefroren gewesen und er sei auf einen aufgestülpten Profilbrocken gefallen und habe sofort heftige Schmerzen gehabt und es sei ihm schlecht geworden. Beim zweiten Unfall sei das Eisen beim Biegen unter Spannung plötzlich abgeknallt und er habe unter Schmerzen aufgestöhnt. Der Nachweis einer inneren Ursache sei nicht mehr möglich. Die späteren Gutachter hätten keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als Dr. B ... Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. hätten ihn überhaupt nicht gesehen. Prof. Dr. R. habe nur eine "Ruckzuckarbeit" gemacht und sei nur kurz anwesend gewesen. Außerdem sei auf das Mitteilungsblatt der Beklagten zu Sturzunfällen, das er vorgelegt hat, zu verweisen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die Dr. K. bei der ersten Untersuchung im April 1994 gefertigt habe, seien offenbar verschwunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Gegen den am 8. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen seinen früheren Vortrag.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Rotatorenmanschettenruptur Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 bzw. 25. Februar 1994 ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 10. Juli 1996 teilweise zurückzunehmen und Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren, sowie den Bescheid vom 3. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 25. Februar 1994 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Bescheid vom 3. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2001 betreffend die Ablehnung der teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 1996 und damit die Frage, ob die beim Kläger unstreitig vorliegende RMR Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ist und der Bescheid und Widerspruchsbescheid jeweils gleichen Datums betreffend das Unfallereignis vom 25. Februar 1994 und damit die Frage, ob die RMR oder sonstige Gesundheitsstörungen Folge dieses Unfalles sind sowie die Frage der Gewährung von Verletztenrente.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 9. September 1997 über die Entziehung der mit Bescheid vom 10. Juli 1996 bewilligten Verletztenrente nach dem Unfallereignis vom 18. Februar 1994. Denn über diese Rentenentziehung entschied die Beklagte in keinem der Bescheide vom 3. November 2000. Im Ergebnis wurde somit mit dem Abschluss des Vergleiches vom 8. Dezember 1999 im Verfahren S 6 U 558/98 dieser damals angefochtene Entziehungsbescheid auf Grund der im Vergleich erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG). Eine Überprüfung dieses Rentenentziehungsbescheides erfolgt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass - ebenso wie das SG - auch der Senat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Rentenentziehung hätte.
Die beim Kläger vorliegende RMR rechts ist weder Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 noch jenes vom 25. Februar 1994. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 10. Juli 1996, mit dem die RMR als Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ausdrücklich abgelehnt wurde, und damit auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente auf Grund der im Zusammenhang mit der RMR bestehenden Einschränkungen. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Unfallereignisses vom 25. Februar 1994. Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig, die beantragte Feststellung der RMR als Unfallfolge ist nicht möglich.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 1996, nämlich soweit die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung einer RMR ablehnte, liegen nicht vor. Denn die RMR ist nicht Folge des Arbeitsunfalles vom 18. Februar 1994.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich - für beide Arbeitsunfälle - noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da sich der geltend gemachte Arbeitsunfall vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignete und der Kläger Verletztenrente auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 1997 begehrt (§§ 212, 214 SGB VII).
Gemäß §§ 580, 581 Abs. 1 RVO gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles, was für die in Rede stehenden Ereignisse unstreitig ist, Verletztenrente in Höhe des Teils der Vollrente, der dem Grad der durch mit Wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführenden Gesundheitsstörungen verursachten MdE des Verletzten entspricht, solange die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles über die 13. Woche nach dem Eintritt hinaus regelmäßig um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in Folge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Vom-Hundert-Sätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch für einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren, wobei die Folgen eines Arbeitsunfalles nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 581 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RVO). Zur Anerkennung von Gesundheitsstörungen, deren Vorliegen nachgewiesen sein muss, und deren Entschädigung als Unfallfolge muss ein zweifacher ursächlicher Zusammenhang gegeben sein, nämlich einmal zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) und zum anderen zwischen dem Unfallereignis und der als solche nachgewiesenen Gesundheitsstörung (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität). Diese ursächlichen Zusammenhänge müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Eine derartige Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs ist dann zu bejahen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände denjenigen ein deutliches Übergewicht zukommt, die für den Zusammenhang sprechen. Die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache im Rechtssinn unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes, nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die nicht gegenüber anderen von untergeordneter Bedeutung sind (Bundessozialgericht [BSG] in SozR 3-2200 § 548 Nr. 13).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen hier mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang der beim Kläger unstreitig vorliegenden RMR rechts mit dem Unfallereignis vom 18. Februar 1994 sowie jenem vom 25. Februar 1994 spricht. Es hat sich dabei den Beurteilungen und Argumenten in den Gutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. P. angeschlossen und im Hinblick auf die Einwände des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. P. zutreffend ausgeführt, dass selbst bei fehlender persönlicher Untersuchung des Klägers durch diesen Sachverständigen das Gutachten hier ausnahmsweise verwertbar ist, weil es für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im vorliegenden Fall nicht wesentlich auf die durch eine ärztliche Hilfskraft von Prof. Dr. P. erhobenen (s. § 407a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Untersuchungsbefunde ankommt, sondern maßgeblich auf die in den Akten befindliche medizinische Dokumentation und den vom Kläger geschilderten Unfallhergang. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt daher dabei, dass die RMR nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18. Februar 1994 zurück geführt werden kann. Dagegen spricht nicht nur der Unfallhergang, der von den Sachverständigen übereinstimmend als ungeeignet zur Herbeiführung einer RMR bewertet wird, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger nach dem Sturz, wenn auch mit Schmerzen, weiter arbeitete, bereits eine Woche später in der Lage war, die Eisenstange zu biegen und vor allem die am 22. März 1994 röntgenologisch feststellbaren degenerativen Veränderungen (beginnende Dezentrierung des rechten Humeruskopfes mit einer knöchernen Randzackenbildung entlang der unteren Circumferenz am Collatum anatomicum), die für eine vorbestehende RM-Läsion sprechen. Demgegenüber treten die für einen Zusammenhang sprechenden Umstände (keine vorherigen Beschwerden, Schmerzen nach dem Sturz) bei der Beurteilung zurück. Allerdings sind die Angaben des Klägers über keinerlei Beschwerden vor dem Unfallereignis insoweit zu relativieren, als er gegenüber Dr. K. bzw. Prof. Dr. S. angab, beim Stemmen eines Zementsackes schon einmal einschießende Schmerzen in der rechten Schulter, die sich dann wieder gebessert hätten, gehabt zu haben (Nachschaubericht vom 20. April 1994).
Den Sachverständigen haben alle wesentlichen Unterlagen vorgelegen, einschließlich des mikroverfilmten Arthro-CT und der Berichte über die computertomografischen Untersuchungen vom April 1994 und Januar 2000. Soweit der Kläger rügt, Prof. Dr. R. habe ihn nur kurz angesehen ("Ruckzuckarbeit"), ist dies nicht zu beanstanden, da es Sache des Sachverständigen ist darüber zu befinden, welche Untersuchungen er durchführt oder veranlasst und er insbesondere auch die früheren Aufnahmen zu werten und zu würdigen hatte. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Prof. Dr. R. davon ausgegangen sei, er sei lediglich auf den gefrorenen Boden gefallen und damit die Unebenheiten des durch Traktoren aufgewühlten und gefrorenen Bodens nicht berücksichtigt habe, trifft dies zwar zu, ändert jedoch nichts an der Beurteilung. Denn Tatsache ist, dass der Kläger mit der Schulter auf den Boden aufkam, ohne dass es über den Arm zu einer Zug-, Dreh- oder Stauchungsbelastung der rechten Schulter gekommen wäre. Dementsprechend ist nicht erkennbar, inwieweit Prof. Dr. R. zu einer anderen Beurteilung hätte kommen können. Dies zeigt im Übrigen auch die Beurteilung von Prof. Dr. P. , der von diesen Unebenheiten und dem vom Kläger ausführlich dargestellten Unfallhergang ausgegangen ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die erst im Jahr 2000 abgegebene Darstellung des Klägers hinsichtlich der Unebenheiten des Bodens zutrifft. Im Ergebnis würde also das Gutachten von Prof. Dr. R. allein die Entscheidung des Senats tragen.
Auch die weiteren Einwände des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er geltend macht, alle behandelnden Ärzte hätten von Anfang an keinen Zweifel an der unfallbedingten Entstehung der RMR gehabt, trifft dies nicht zu. Schon Dr. K. erachtete in seinem Bericht vom 20. April 1994 beide angeschuldigte Ereignisse als nicht geeignet, eine RMR zu verursachen, und ging von einer degenerativ bedingten Entstehung aus. Selbst Dr. B. äußerte sich zum ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der RMR in seinem Gutachten nicht ausdrücklich. Im übrigen greift auch der Einwand, von Dr. K. gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen lägen nicht vor, nicht, da dessen Berichte vom 20. April und 5. Mai 1994 in den Akten enthalten sind. Desgleichen führt die - vom Senat als zutreffend unterstellte - Behauptung, Dr. K. habe geäußert, Prof. Dr. S. solle ihn sich ansehen, was nicht geschehen sei, nicht weiter, da dadurch weder relevante zusätzliche Befunde noch neue Hinweise zur Kausalität belegbar sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch der Bericht über kernspintomographische Untersuchungen (Radiologe T. , Praxis Dr. W. , vom 20. Januar 2000) in den Verwaltungsakten, die der Bevollmächtigte des Klägers in erster Instanz eingesehen hat, enthalten. Auch hat bereits das SG den Bericht über die Arthrographie vom 12. April 1994 beigezogen. Der Senat kann es ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob Prof. Dr. H. den Kläger persönlich untersuchte, da der Sachverhalt jedenfalls mit den vom SG eingeholten Gutachten geklärt ist. Die Beschwerdefreiheit der linken Schulter führt nicht weiter, da die RMR rechts unstreitig vorliegt. Auch die Mitteilung dessen, was dem Kläger eine andere Bäuerin in Bezug auf die Entstehung von RMRen erzählt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Kläger meint, aus dem von ihm vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift "Sicher Leben" ergäben sich Argumente, die die Annahme der Unfallursächlichkeit der RMR bei ihm rechtfertigten, trifft dies nicht zu. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nicht speziell auf RMRen. Im Übrigen kommt es nicht auf solche allgemeinen Darstellungen an, sondern auf die Umstände des Einzelfalles.
Da somit die RMR nicht Folge des Unfalles vom 18. Februar 1994 ist, ist aus dieser auch kein Rentenanspruch abzuleiten.
Folgen des Unfalles vom 25. Februar 1994, der von der Beklagten anerkannt ist, liegen nicht vor, insbesondere ist die RMR nicht Folge dieses Arbeitsunfalles. Mithin besteht insofern auch kein Anspruch auf Verletztenrente (vgl. die oben dargelegten Voraussetzungen). Auch ist kein "geeignetes" Ereignis nachgewiesen, das in der Lage wäre, eine traumatische RMR zu verursachen. Es lag zunächst lediglich eine willentliche Kraftanstrengung vor, bei der die Sehnen nicht über ein physiologisches Maß hinaus beansprucht wurden. Der einschießende Schmerz im rechten Oberarm trat erst auf, als das Werkstück brach. Ein Verdreh-Zieh-Mechanismus trat jedoch nicht auf. Auch hier spricht - neben dem röntgologischen Befund (Gutachten Prof. Dr. R. ) - wesentlich gegen einen Ursachenzusammenhang, dass der Kläger nach dem Ereignis weiterarbeitete und sich auch erst am 1. März 1994 veranlasst sah, ärztlichen Rat einzuholen, ohne allerdings hierbei und auch in der Unfallmeldung vom selben Tag das Ereignis auch nur zu erwähnen. Von mehr als einer Zerrung kann nicht ausgegangen werden. Infolgedessen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 25. Februar 1994.
Die Berufung ist somit zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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