L 1 AL 4006/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 896/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AL 4006/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. August 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Der 1967 geborene Kläger bezog nach einer bis 31. Dezember 2001 befristeten Beschäftigung ab 1. Januar 2002 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung dieses Anspruchs ab 6. Januar 2003 mit einer Unterbrechung Arbeitslosenhilfe bis 23. Oktober 2003 (Bescheide vom 21. Januar 2003 und 14. Oktober 2003). Ab 24. Oktober 2003 war er befristet bis 19. Dezember 2003 beschäftigt. Der am 28. Oktober 2003 vom Kläger unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag enthält unter Nr. 11 u.a. folgende Bestimmung: "Der Mitarbeiter ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich."

Nach einem BewA-Vermerk teilte der Kläger, der ab 29. September 2003 an einer Trainingsmaßnahme teilnahm, telefonisch am 27. Oktober 2003 der Agentur für Arbeit mit, er sei ab 24. Oktober 2003 beschäftigt. Die Agentur für Arbeit hob mit einem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 24. Oktober 2003 auf.

Der Kläger meldete sich am 17. Dezember 2003 erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Die Agentur für Arbeit bewilligte dem Kläger ab 20. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich EUR 254,59 (wöchentliches Arbeitsentgelt EUR 650,00; Leistungstabelle 2003; Leistungssatz 57 vH; Leistungsgruppe C/1; Bescheid vom 11. Februar 2004). Ab 1. Januar 2004 betrug der wöchentliche Leistungssatz nach Anpassung an die Leistungstabelle 2004 EUR 260,75 (Bescheid vom 11. Februar 2004). Zu dem Bewilligungsbescheid teilte die Agentur für Arbeit dem Kläger mit, er hätte sich spätestens am 25. Oktober 2003 arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 17. Dezember 2003 gemeldet. Die Meldung sei um 54 Tage zu spät erfolgt. Der Anspruch auf Leistungen mindere sich um EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens für 30 Tage. Insgesamt errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.050,00. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage EUR 18,18. Die Anrechnung beginne am 20. Dezember 2003 und sei voraussichtlich am 15. Februar 2004 beendet (Bescheid vom 10. Februar 2004). Der Kläger erhob Widerspruch. Er habe sowohl dem Träger der Trainingsmaßnahme, an der ab Ende September 2003 teilgenommen habe, als auch der Agentur für Arbeit bekannt gegeben, dass es sich um einen befristeten Vertrag für zwei Monate handele. Ihm sei gesagt worden, er solle sich wieder melden, bevor das Arbeitsverhältnis zu Ende gehe. Die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004). Der Kläger habe am 27. Oktober 2003 die Arbeitsaufnahme telefonisch mitgeteilt und nicht erwähnt, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handele.

Der Kläger hat am 1. April 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Tätigkeit befristet gewesen sei. Er habe dies der Beklagten zwei Tage vor Arbeitsbeginn mitgeteilt. Zu dieser Zeit habe er den schriftlichen Arbeitsvertrag noch nicht gehabt.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. August 2004). Der Kläger sei der Pflicht zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend bereits nach dem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Den Anforderungen habe der Kläger selbst dann nicht genügt, wenn unterstellt werde, dass er den Mitarbeitern des Maßnahmeträgers bzw. der Beklagten tatsächlich mitgeteilt habe, dass er ab 24. Oktober 2003 eine auf zwei Monate befristete Beschäftigung aufnehme. Dieser Angabe lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis gerade am 19. Dezember 2003 ende. Im Übrigen gehe das Gericht angesichts des Beratungsvermerks vom 27. Oktober 2003 davon aus, dass der Kläger - wenn überhaupt - bei seiner telefonischen Abmeldung allenfalls beiläufig erwähnt habe, dass es sich um eine grundsätzlich befristete Beschäftigung handele. Der Arbeitsvertrag habe einen deutlichen Hinweis (auf die Meldeobliegenheit) enthalten, dessen Nichtbeachtung zumindest als fahrlässig anzusehen wäre.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 9. September 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. September 2004 Berufung eingelegt (L 5 AL 4017/04). Er hat wiederum geltend gemacht, die Beklagte habe rechtzeitig vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses gewusst, dass dieses am 19. Dezember 2003 geendet habe. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden (Beschluss vom 16. Februar 2005). Der Kläger hat das ruhende Verfahren unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24 Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - wieder angerufen. Er habe alles Erforderliche getan und die notwendigen Informationen mehrfach gegeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. August 2004 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 10. Februar 2004 und 11. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe in ungeminderter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Aufhebungsbescheid, den der Kläger aus Anlass der Arbeitsaufnahme im Oktober 2003 erhalten habe, enthalte einen eindeutigen Hinweis auf das Erfordernis der frühzeitigen Meldung. Hinzu komme, dass der befristete Arbeitsvertrag einen Hinweis auf die frühzeitige Arbeitslosmeldung enthalte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 10. Februar 2004 und 11. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2004, die eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und damit auch die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe darstellen (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R -). Die Bescheide sind nur insoweit angefochten, als sie sich auf die Entscheidung über die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe beziehen (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/11 AL 4/05 R -). Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht gestellten und in der Berufungsschrift wiederholten Antrag den Streitgegenstand auf die Zahlung von Arbeitslosenhilfe in ungeminderter Höhe begrenzt.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe beträgt insgesamt EUR 1.050,00 und war zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufung im September 2004 bereits in vollem Umfang vollzogen.

III.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ist § 140 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4607 ), eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003. Diese Vorschrift ist nach § 434m SGB III, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3676), im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden. Sie ist auch nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden und hier noch anzuwendenden § 198 Satz 2 Nr. 2 SGB III auf die Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R -).

Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Satz 1 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Nach § 140 Satz 2 SGB III beträgt die Minderung 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu EUR 400,00 EUR 7,00, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 und 3. bei einem Bemessungsentgelt über EUR 700,00 EUR 50,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist nach § 140 Satz 3 SGB III auf dem Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III). Nach § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Hierbei handelt es sich um eine typische versicherungsrechtliche Obliegenheit (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -).

1. Der Kläger unterfällt der Regelung des § 37b SGB III. Denn sowohl Beginn (24. Oktober 2003) als auch Ende (19. Dezember 2003) des befristeten Beschäftigungsverhältnisses lagen nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift ab 1. Juli 2003. § 37b Satz 2 SGB III ist auch auf ein von vornherein auf weniger als drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis anwendbar. In diesem Fall setzt die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, unmittelbar mit Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses ein (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 28/05 R -).

Der Kläger meldete sich nicht bereits Ende Oktober 2003 nach Abschluss des auf knapp zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, sondern erst am 17. Dezember 2003. Den schriftliche Arbeitsvertrag unterzeichneten der Arbeitgeber am 24. Oktober 2003 und der Kläger am 28. Oktober 2003.

Eine Meldung als arbeitsuchend lässt sich zugunsten des Klägers nicht daraus ableiten, dass er am 27. Oktober 2003 telefonisch der Agentur für Arbeit die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ab 24. Oktober 2003 mitteilte. Erforderlich hierzu wäre, dass er mitgeteilt hätte, eine befristete Beschäftigung aufzunehmen, und auch den konkreten Endzeitpunkt angegeben hätte und so die Beklagte durch diese Meldung bereits die Kenntnisse erlangt hätte, auf die die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuche in § 37b SGB III abzielt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R -). Eine solche Mitteilung gegenüber der für den Kläger zuständigen Agentur für Arbeit erfolgte nicht. Jedenfalls lässt sich dies aus dem in der vorliegenden Leistungsakte enthaltenen BewA-Vermerk (Blatt 135 der Leistungsakte) nicht entnehmen. Danach teilte der Kläger nur mit, er sei ab 24. Oktober 2003 in Arbeit. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses wird nicht erwähnt, insbesondere auch kein konkretes Enddatum. Dies mag daran gelegen haben, dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der Berufungsschrift vom 16. September 2004 davon ausging, übernommen zu werden. Nach dem Vorbringen in der Berufungsschrift vom 16. September 2004 legte er den Arbeitsvertrag der Agentur für Arbeit erst bei der erneuten Arbeitslosmeldung am 17. Dezember 2003 und nicht zu einem früheren Zeitpunkt vor. Des Weiteren hätte der Kläger sich auch ausdrücklich arbeitsuchend melden müssen. Die bloße Mitteilung in einem Beschäftigungsverhältnisses zu stehen, ist dafür nicht ausreichend. Schließlich hat die Meldung als arbeitsuchend gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen, sodass möglicherweise gemachte Angaben gegenüber Mitarbeitern eines Maßnahmeträgers, der die Trainingsmaßnahme durchführte, nicht ausreichen.

3. Die Meldung als arbeitsuchend am 17. Dezember 2003 war nicht unverzüglich. Zur Konkretisierung ist auf die Legaldefinition des § 121 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ("ohne schuldhaftes Zögern") zurückzugreifen. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts anders als nach dem BGB ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Durch die Prüfung eines Verschuldens bestehen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolgen des § 140 SGB III (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -).

Dem Kläger ist zumindest der Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Denn aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweise hätte der Kläger die ihn treffende Obliegenheit erkennen können. Der geschlossene Arbeitsvertrag enthält unter Nr. 11 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Obliegenheit nach § 37b SGB III. Der Arbeitgeber erfüllte damit die ihm vom Gesetzgeber auferlegte Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Auch der Bescheid der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zum 24. Oktober 2003 enthielt den Hinweis auf die ab 1. Juli 2003 erfolgte Gesetzesänderung und die Verpflichtung, sich unverzüglich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden zu müssen. Dieser Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zum 24. Oktober 2003 ist zwar in der Leistungsakte nicht enthalten und konnte auch vom Kläger nicht vorgelegt werden. Gleichwohl steht für den Senat fest, dass der Bescheid ergangen ist. Denn im Zahlungsnachweis vom 28. Oktober 2003 ist vermerkt, dass ein Aufhebungsbescheid erstellt wurde. Aus dem Zahlungsnachweis ergibt sich auch, dass die Arbeitslosenhilfe nur bis 23. Oktober 2003 gezahlt wurde. Gegenteiliges hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch wenn dem Kläger von Mitarbeitern des Trägers der Trainingsmaßnahme, an der der Kläger im September 2003 teilnahm, und/oder Mitarbeitern der zuständigen Agentur für Arbeit nicht auf die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen wurde, hätte der Kläger jedenfalls nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 28. Oktober 2003 und Erhalt des Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, der ebenfalls Ende Oktober 2003/Anfang November 2003 zugegangen sein muss, die ihn treffende Obliegenheit erkennen können.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von dem, der der Entscheidung des BSG vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 81/04 R) zu Grunde lag. In jener Entscheidung informierte der Arbeitgeber seinen früheren Arbeitnehmer nicht über die Obliegenheit der unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend. Der Kläger jenes Verfahrens hatte auch nicht in anderer Weise Kenntnis von dieser Obliegenheit erlangt.

4. Der Kläger hätte die ihn treffende Obliegenheit zumindest ab 28. Oktober 2003 erkennen können. Der Zeitraum der verspäteten Meldung beträgt mehr als 30 Tage, so dass der Anspruch sich um den in § 140 Abs. 1 Satz 3 SGB III genannten Höchstbetrag von 30 Tagen mindert. Die Höhe der Minderung beträgt bei einem Bemessungsentgelt von EUR 650,00 täglich EUR 35,00 (§ 140 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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