L 1 AL 4147/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2302/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AL 4147/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfeleistungen, die dem Kläger in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.03.2000 ausbezahlt wurden, streitig.

Der am 27.08.1962 in A. geborene Kläger meldete sich am 17.06.1999 arbeitslos zum 28.06.1999. Mit Bescheid vom 22.07.1999 wurde ihm Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 180 Tagen bis 24.12.1999 bewilligt. Am 08.05.2000 beantragte der Kläger Anschlussarbeitslosenhilfe, die zunächst mit Bescheid vom 17.05.2000 nur ab 08.05.2000 gewährt und für die zurückliegende Zeit abgelehnt wurde, weil Bedürftigkeit nicht unterstellt werden könne. Wegen der späten Antragstellung sei davon auszugehen, dass der Kläger genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um seinen Lebensunterhalt vom 25.12.1999 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bestreiten. Auf Widerspruch des Klägers wurde ihm mit Abhilfebescheid vom 09.06.2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) durchgehend ab 25.12.1999 gewährt.

Bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle am 29.02.2000 auf der Autobahn A 5 wurde der Klägern als Fahrer eines LKWs überprüft, der auf die Firma des M. D. zugelassen war. Hierbei gab der Kläger an, zwei bis dreimal monatlich für die Firma im Nebenerwerb zu fahren. Er erhalte 0,15 DM pro Kilometer (Erfassungsbogen vom 09.03.2000). Bei einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung der Wohnungs- und Geschäftsräume des Firmeninhabers im Mai 2002 durch Beamte des Hauptzollamts Karlsruhe, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, wurden auf den Namen des Klägers geführte Tachoscheiben für November und Dezember 1999 sichergestellt, die Fahrzeiten von 184,25 Stunden im November und 21,25 Stunden in der ersten Kalenderwoche des Dezembers auswiesen. Außerdem wurden vom Kläger an mehreren anderen Tagen im Dezember 1999 sowie im Januar und Februar 2000 quittierte Speditionsaufträge sichergestellt. Ausweislich der beschlagnahmten Unterlagen der Buchhaltung wurden dem Kläger im Oktober, November und Dezember 1999 sowie im März 2000 per Scheck jeweils 630 DM ausbezahlt. Die Überprüfung des Firmen-Kontokorrentkontos ergab Zahlungen an den Kläger in Höhe von 150 DM im Januar 2000 mit Verwendungszweck Lohnvorschuss, eine Scheckzahlung in Höhe von 630 DM im März 2000 mit Verwendungszweck Lohn Februar 2000 und eine Scheckzahlung in Höhe von 488,25 DM mit Verwendungszweck Lohn für März 2000. Die Überprüfung der Kontobewegungen auf dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und seiner als Verkäuferin tätigen Ehefrau ergab neben den Scheckeinreichungen in den genannten Monaten auch Bareinzahlungen von Juli 1999 bis August 2000 in Höhe von insgesamt 15.950 DM, wobei im Oktober Einzahlungen in Höhe von 1500 DM und 900 DM, im Dezember 1700 DM und 550 DM, im Februar 2700 DM und im März 2000 DM (insgesamt 9350 DM) erfolgten. Andere Bareinzahlungen sind in diesem Zeitraum und danach nicht verbucht worden. Demgegenüber sind im Zeitraum vom Juli 1999 bis April 2000 Barabhebungen in Höhe von insgesamt 5950 DM vorgenommen worden, wobei es sich um Einzelbeträge von 100 bis 300 DM handelte, mit einer Ausnahme eines Betrages von 1000 DM am 1. Dezember 1999.

Bei seiner Vernehmung durch das Hauptzollamt am 01.09.2003 gab der Kläger an, die Tachoscheibe vom November 1999 sei nicht von ihm, er habe nur einmal 420 DM erhalten. Wegen eines Streits habe er der Firma R.-D. gekündigt. Die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau gab bei ihrer Vernehmung am 14.01.2004 an, ihr Ehemann habe zwar für die Firma gearbeitet, sei aber die meiste Zeit zu Hause gewesen. Barzahlungen von der Firma seien ihr nicht bekannt. Der Lohn sei per Scheck bezahlt worden. Woher die Bareinzahlungen stammten, wisse sie nicht.

Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom August 2004 eingestellt, weil er bereits wegen Diebstahls durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Rastatt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei und die wegen Betrugs angezeigte Tat nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Mit Bescheid vom 09.02.2004 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide zum Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.03.2000 auf und forderte 3323,54 EUR zurück. Der Kläger habe seit dem genannten Zeitpunkt in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei deshalb nicht arbeitslos gewesen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit der Begründung, er habe nur einen Scheck bekommen, den Betrag aber wieder zurückgezahlt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2004 zurück.

Der Kläger hat am 14.06.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben mit der Begründung, er habe lediglich ein Darlehen erhalten.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger angehört und den Firmeninhaber R.-D. als Zeugen vernommen. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 13.09.2005 verwiesen.

Mit Urteil vom 13.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger sei in dem Zeitraum von Oktober 1999 bis März 2000 nicht arbeitslos gewesen. Die Kammer stütze ihre Überzeugung auf die Indizien, die sich aus den sichergestellten Tachoscheiben und den nachgewiesenen Einzahlungen auf das Konto des Klägers und seiner Ehefrau ergeben. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, es seien Fahrzeuge privat von der Firma gemietet worden und deshalb auch Tachoscheiben ausgefüllt worden, nehme das Gericht dem Kläger nicht ab. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sprächen die vom Kläger unterzeichneten Speditionsaufträge und auch, dass der Zeuge R.-D. für Privatfahrten die Aushändigung von Tachoscheibe nicht verlangt habe. Ebenso sei das Gericht davon überzeugt, dass die nachgewiesenen Bareinzahlungen Lohn der Speditionsfirma gewesen sei und es sich nicht um Geld der Ehefrau handele. Hierfür spreche, dass die Einzahlungen ausschließlich im Zeitraum vom Juli 1999 bis August 2000 vorgenommen worden seien. Die Herkunft der Bareinzahlungen sei auch nicht plausibel erklärt. Wäre das Geld für einen Autokauf des Schwagers im November 1999 oder April 2000 bestimmt gewesen, erkläre dies nicht die späteren Bareinzahlungen. Auch die Erklärung, es habe sich um ein Darlehen oder Unterstützungszahlungen gehandelt, sei nicht glaubhaft, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die für eine zeitnahe Verwendung bestimmten Barbeträge sofort verbraucht und nicht erst auf ein Konto eingezahlt würden. Gleiches gelte für die Behauptung, Geld für Autobahngebühren, Sprit und Reparaturkosten von der Firma erhalten zu haben. Aus der eingezahlten Summe ergebe sich, dass der Kläger mehr als wöchentlich 15 Stunden gearbeitet habe. Aus den Angaben des Klägers, 15 Pfennig pro gefahrenen Kilometer erhalten zu haben, errechne sich bei einem Monatslohn von 630 DM eine Fahrleistung von etwa 4200 Kilometer monatlich, was bei nur 14 Wochenstunden eine Fahrleistung von 75 km in der Stunde ergebe. Die nachgewiesenen Einzahlungen auf dem Konto mit etwa 1250 DM im Monat würden danach eine Fahrleistung von etwa 8000 km monatlich mit einem Zeitaufwand von 27 Stunden pro Woche ergeben, die zu den 14 Wochenstunden hinzu kämen.

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 30.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2005 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, nach nochmaliger Unterredung mit seiner Ehefrau habe er jetzt feststellen können, dass das Geld von seiner von ihm seit drei Jahren getrennt lebenden Ehefrau stamme. Es handele sich bei den Kontobewegungen um Einzahlungen des Herrn V. D. aus M ... Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt selbstständig gewesen. Sie habe von den Beträgen Waren für Herrn D. erworben und sie nach Moskau gesandt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.09.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 13.05.3 1004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23.04.2006 hat der Kläger ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Auf die Niederschrift vom 24.04.2006 wird verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts einschließlich der vom SG gefertigten Kopie der Akte der Staatsanwaltschaft Baden-Baden beigezogen. Auf diese Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird im übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des SGs ist nicht zu beanstanden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das SG hat die Rechtsgrundlagen und Grundsätze für die Rückforderung von wegen Arbeitslosigkeit gewährten Leistungen, die während des Bezugszeitraums rechtswidrig wurden (Arbeitslosengeld) und die von Anfang an rechtswidrig waren (Alhi), zutreffend dargelegt und angewandt. Der Senat verweist deshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ebenso wie das SG hat der Senat in eigener Bewertung der ermittelten Tatsachen die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger bei der Speditionsfirma des Zeugen R.- D. im streitigen Zeitraum von Oktober 1999 bis März 2000 mit mehr als fünfzehn Wochenstunden beschäftigt war.

Dies ergibt sich zum einen aus den unter dem Namen des Klägers geführten Tachoscheiben im November und Dezember 1999 für Fahrzeuge der Speditionsfirma. Für November weisen diese Fahrleistungen auf, die mit 21, 51, 41, 45 und 25 Wochenstunden mit einer Gesamtfahrleistung von 12.960 Kilometern deutlich über der Wochenstundenzahl von 15 liegen. In der 1. Dezemberwoche ist eine Fahrzeit von 21 Stunden mit einer Fahrleistung von 1380 Kilometern dokumentiert. Außerdem sind den Speditionsaufträgen vom 15.12.1999, wobei unter diesem Datum zwei Aufträge vom Kläger einmal um 11:40 Uhr und einmal um 14:35 Uhr quittiert wurden, vom 18.12.1999, vom 20.12.1999 und vom 22.12.1999 Arbeitstage des Klägers auch in der 50. und 51. Kalenderwoche zu entnehmen, die bei den darin genannten Bestimmungsorten Bühl und Esslingen mit den Tachoscheiben vergleichbare Fahrzeiten und Fahrstrecken erwarten lassen. In Verbindung mit der vom SG als Kalkulationsgrundlage des Pauschalentgelts von 630 DM überzeugend ermittelten kalkulierten Fahrleistung von 4200 Kilometern im Monat sind aber weitere Fahrten im Dezember anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als auch der Senat davon überzeugt ist, dass es sich bei den nachgewiesenen Bareinzahlungen um Arbeitslohn der Speditionsfirma D. handelte. Danach hat der Kläger im Dezember neben dem Gehaltscheck von 630 DM auch Barzahlungen in Höhe von 1700 und 550 DM erhalten. Eine geringfügige Tätigkeit hat der Kläger deshalb im Dezember auf keinen Fall ausgeübt. Der Einwand des Klägers, die Tachoscheiben auch für Privatfahrten benutzt zu haben, überzeugt auch den Senat nicht, insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtene Urteil des SG verwiesen. Es ist nicht einleuchtend, dass der Kläger bei den angeblichen Privatnutzungen den Kilometerstand nicht am Kilometerzähler des Tachometers ermittelt hat, was weniger aufwändig gewesen wäre und auch nicht die Verwendung der für die Buchungsunterlagen der Firma bestimmten Tachoscheibe erfordert hätte.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger darüber hinaus ab Januar 2000 weder arbeitslos noch bedürftig war. Die auf dem gemeinsamen Kontokorrentkonto der Eheleute verbuchten Bareinzahlungen decken sich mit dem Zeitraum, in dem der Kläger auch Gehaltsschecks der Speditionsfirma erhalten hat und somit für diese tätig war. Die eindeutig auf die Firma zurückzuführenden Gehaltsschecks waren aber zur Überzeugung des Senats nicht die einzigen Zahlungen der Firma an den Kläger. Hierzu passt, dass der Kläger nach Ende der Arbeitslosengeldzahlung im Dezember 1999 Alhi erst ab Mai 2000 beantragt hat, somit von Januar bis April mit festem Einkommen zum Bestreiten des Unterhalts rechnete.

Ein Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Buchführung der Speditionsfirma ergibt sich bereits daraus, dass für Januar und Februar 2000 keine Gehaltszahlungen in den Lohnunterlagen verbucht wurden, gleichwohl anhand der Kontenüberprüfungen feststeht, dass beim Kläger Gehaltsschecks für diese Monate eingegangen sind. Aus der erheblichen Abweichung der kalkulierten Fahrleistung, die einer Pauschalvergütung von 630 DM zu Grunde liegt, zu den in den Tachoscheiben dokumentierten Fahrleistungen im Monat November und Dezember 1999 ist zu folgern, dass der Kläger auch in den Monaten Januar bis März 2000 für die Firma mehr Kilometer gefahren ist, als mit den nachgewiesenen Gehaltsschecks abgegolten wären. Für den Senat steht daher fest, dass die Bareinzahlungen in diesen Monaten aus Lohnzahlungen für die Tätigkeit des Klägers als Fahrer stammten.

Eine andere Herkunft des Bargelds hat der Kläger nicht überzeugend erklären können. Sein Vorbringen ist bereits deshalb unglaubhaft, weil der Kläger im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zur Herkunft des Bargelds gemacht und seine Angaben jeweils dem Verfahrensstand angepasst hat. Während der Ermittlungen des Hauptzollamts hat der Kläger noch verneint, überhaupt nach November 1999 für die Speditionsfirma tätig gewesen zu sein und mehr als 420 DM erhalten zu haben. Dann wurde behauptet, vom Arbeitgeber darlehensweise das Geld erhalten zu haben, das Geld für das Tanken der Firmenfahrzeuge oder für Reparaturen vorgestreckt bekommen zu haben, es handele sich um das Geld seines Schwagers für einen Autokauf bzw. Unterstützungsleistungen seines Bruders. Zuletzt hat der Kläger angegeben, es handle sich um Geld, das seiner Ehefrau von einem Geschäftspartner aus M. überwiesen worden sei. Wie bereits das SG kann der Senat das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehen, weil weder Darlehensrückzahlungen behauptet oder nachgewiesen sind, die Höhe der Beträge den Preis einer Tankfüllung oder als Vorleistung für Reparaturen, die nach Angaben des Arbeitgebers den Fahrern in bar und in einer Größenordnung von 100/150 DM ausgehändigt wurden, übersteigen und Rückerstattung von Überzahlungen weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen sind, vom Fahrer auszugleichende Reparaturrechnungen weder konkretisiert noch nachgewiesen wurden und auch in der behaupteten Regelmäßigkeit lebensfremd sind, die Vorauszahlungen des Schwagers für den angeblichen Autokauf - wie bereits das SG ausgeführt hat - zeitlich nicht übereinstimmen, geschweige denn dass Barabhebungen in den vom Kläger angegebenen Zeitpunkten des angeblichen Autokaufs in passender Höhe erkennbar wurden. Unterstützungsleistungen des Bruders in Höhe von 200 bis 300 DM, wie der Kläger vor dem Sozialgericht behauptet hat, können die eingezahlten Beträge von mehreren 100 bis über 1000 DM im Monat nicht erklären, zumal Unterhaltsleistungen in dieser Höhe, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind und nicht "gesammelt" werden, um dann auf ein Konto eingezahlt zu werden. Letztlich wurde auch weniger Bargeld im streitigen Zeitraum abgehoben als eingezahlt bei durchweg ausgeglichenem Kontostand, der sogar zum Monatsabschluss regelmäßig einen Endsaldo mit Guthaben von über 1000 DM aufwies (Blätter 159-175 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden).

Auch die im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene Behauptung, es handle sich um Beträge, die die Ehefrau von einem Geschäftsmann aus M. erhalten habe, hat der Kläger im Erörterungstermin am 24.04.2006 so nicht mehr aufrechterhalten, sondern nunmehr behauptet, es habe sich nur um eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000 DM gehandelt. Damit können aber die seit Juli 1999 bis August 2000 nachgewiesenen einzelnen Bareinzahlungen, die nur in der Summe 15.000 DM ergeben, nicht erklärt werden. Aus der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung vom 17.06.2000 ergibt sich außerdem, dass das Geschäft im Juni 2000, also nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, abgewickelt wurde. Ob der Betrag seiner Ehefrau früher ausgehändigt wurde, hat der Kläger nicht konkretisieren können, ebenso wenig weshalb eine Einzahlung auf das Konto in Teilbeträgen stattgefunden haben soll. Die Vernehmung der Ehefrau hat der Kläger auch nach Hinweis im Erörterungstermin, dass nach dem jetzigen Vorbringen der Senat hierzu wohl keine Veranlassung sieht, zuletzt nicht mehr beantragt. Der Senat hat die Vernehmung auch nicht für erforderlich gehalten, nachdem bereits das Vorbringen des Klägers widersprüchlich und unglaubhaft ist.

Andere Erklärungen für die Herkunft des Bargelds sind für den Senat nicht ersichtlich. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls beruht auf Vorwürfen strafbaren Verhaltens ab 2001 bzw. - nach Angaben des Klägers - ab 2003 oder 2004, sodass etwaige finanzielle Vorteile aus diesen Taten als Erklärung für die Einzahlungen ab Juli 1999 bis August 2000 nicht in Betracht kommen.

Überdies weist der Senat darauf hin, dass er zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde, selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, bei den Bareinzahlungen handle es sich um Unterstützungsleistungen seines Bruders oder sonstiger Verwandter. Der Kläger hat die Bewilligung von Alhi erst im Mai 2000 beantragt. Die Zahlungen der Verwandten sind daher im Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2000 nicht zur Überbrückung der Zeit von Antragstellung bis Auszahlung von Arbeitslosenhilfe geleistet worden, sondern es ist davon auszugehen, dass es sich um freiwillig geleisteten Unterhalt gehandelt hat. Eine rückwirkende, vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegende Bezugsdauer der Alhi würde daher an der Bedürftigkeit des Klägers scheitern.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, ihm nachteiliger Änderungen vorsätzlich nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) und hat vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.2 SGB X) bei Stellung des Alhi-Antrages gemacht, indem er den Wegfall seiner Arbeitslosigkeit der Beklagten nicht angezeigt hat. Damit liegen die Voraussetzungen der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsbescheide und zur Rückforderung von Leistungen, deren Höhe auch nicht zu beanstanden ist, vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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