Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 01957/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 120/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2000 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund eines am 30. September 1999 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 28. Dezember 2000 bis 30. November 2003 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Hälfte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am 1953 geborene Kläger absolvierte vom 01.08.1968 bis 25.08.1970 eine Lehre zum Koch, die er abbrach, weil ihn nach seinen Angaben sein Lehrherr nicht auf die Berufsschule geschickt habe. In den Jahren 1978/1979 habe er die Berufsschule dann freiwillig besucht und anschließend die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Koch erfolgreich abgelegt (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar vom 09.03.1979). Am 07.04.1982 legte er vor der Industrie- und Handelskammer Siegen die Prüfung als Küchenmeister erfolgreich ab. Ferner bestand er die Prüfung zum diätetisch geschulten Koch (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar vom 12.04.1985). Von August 1968 bis November 1979 war der Kläger als Koch versicherungspflichtig beschäftigt. Als Küchenmeister war er auch nach dem Bestehen der Meisterprüfung nicht abhängig beschäftigt. Von Dezember 1989 bis zur Aufgabe seines Betriebes am 30.09.1999 war der Kläger selbstständig als Gastronom (Partyservice, Imbiss und Verkauf) tätig. Während dieser Zeit entrichtete er durchgehend freiwillige Rentenversicherungsbeiträge.
Wegen einer als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung bezog der Kläger von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BG) vom 01.07.1999 bis 27.12.2000 Verletztengeld. Seit 28.12.2000 erhält er eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Ferner wurde ihm bis 30.06.2004 eine Übergangsleistung gewährt. Vom 01.05.2001 bis 01.03.2002 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung in einem Taxibetrieb aus. Seit 24.01.2002 ist er beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet. Vom 31.03.2003 bis 14.11.2003 nahm er an dem von der BG geförderten Kurs Assistent im Gesundheits- und Sozialbereich im Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Mannheim teil. Für diese Zeit erhielt der Kläger von der BG Übergangsgeld. Seit 01.12.2003 arbeitet der Kläger bei der Casinogesellschaft in W. täglich durchschnittlich zwei Stunden als Hausmeister; hierfür erhält er monatlich 325,- EUR brutto.
Am 06.10.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, er leide seit ca. drei Jahren an als Berufskrankheit anerkannten Haut- und Handekzemen und könne keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte zog das für die BG erstattete hautärztliche Gutachten von Prof. Dr. J., Klinikum M., vom 19.08.1999 bei. Danach leidet der Kläger seit Juni 1996 an einem rhagadiformen-hyperkeratotischen Handekzem, groblamellären Schuppung, Juckreiz, Rötung, Rhagadenbildung vor allem der Fingerstreckseiten beidseits. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und der Hauterkrankung sei hinreichend wahrscheinlich, da es zu einer sofortigen Besserung der Beschwerdesymptomatik in arbeitsfreien Intervallen komme. Alle hautbelastenden Tätigkeiten, z.B. Arbeiten in feuchtem Milieu, seien in Zukunft zu meiden. Es werde daher die Aufgabe des bisherigen Berufes empfohlen. Beispielsweise eine Umschulung zum Ernährungsberater, eine lehrende Tätigkeit im Bereich Lebensmittel und Gaststätten ohne praktische Tätigkeit wären möglich. Unter Berücksichtigung des hautärztlichen Gutachtens gelangte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. von der Ärztlichen Dienststelle M. der Beklagten in seinem nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 04.11.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Belastung durch Hautreizstoffe und ohne Arbeiten, bei denen er mit den Händen mit Nässe in Berührung komme, noch vollschichtig verrichten. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz als Koch sei durchaus weiterhin denkbar. Der Kläger könne z.B. als Küchenmeister (Küchenchef) in einer Großküche arbeiten. Auch eine Umschulung zum Diätberater in relativ kurzer Zeit scheine möglich. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 16.12.1999 ab. Der Kläger könne zwar nicht mehr den erlernten Beruf des Koches ausüben, könne jedoch noch als Küchenmeister in einer Großküche oder Lagerverwalter vollschichtig tätig sein.
Dagegen legte der Kläger am 27.12.1999 Widerspruch ein und machte geltend, er könne auch die genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Internisten Dr. B. sowie eines Befundberichts des behandelnden Arztes des Klägers Dr. S., der außer der Hauterkrankung eine Hypertonie und degenerative Wirbelsäulenveränderungen diagnostizierte, holte die Beklagte von dem Chirurgen Dr. G. ein Gutachten ein. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 07.07.2000 diagnostizierte dieser im Wesentlichen ein rhagadieformes, hyperkeratotisches Handekzem beiderseits mit vorwiegendem Befall der Dorsalseite aller Fingergelenke mit Verminderung des physiologischen Hautschutzmantels beider Hände, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (zurzeit unter nasaler CPAP-Therapie mit 12,5 m bar deutliche Besserung des O2- und Schlafprofils), ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Belastungsschmerzhaftigkeit und mäßiger Funktionseinschränkung bei radiologischen Zeichen einer beginnenden Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, eine Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts mit Bewegungs- und Belastungsschmerzhaftigkeit bei beginnender Bewegungseinschränkung sowie ein Hallux Valgus und Rigidus beiderseits, Spreizfüße beiderseits, Adipositas permagna, Varikosis, Zustand nach Leistenhernie links, Prostatahypertrophie und eine arterielle Hypertonie mit gelegentlichem Schwindel und Kopfschmerz (medikamentös gut eingestellt). Als Koch, Küchenmeister und Partyserviceleiter sei der Kläger nur noch zweistündig bis unter halbschichtig mit Einschränkungen einsatzfähig. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Hierzu nahm Dr. B. am 31.07.2000 dahingehend Stellung, dass der Kläger als Koch bzw. als Küchenmeister mit körperlichem Einsatz wegen seiner Hautallergie nicht mehr tätig sein könne. Als Verweisungstätigkeiten kämen die Tätigkeiten als Küchendirektor in einer Großküche ohne eigene körperliche Tätigkeit und als Mitarbeiter beim Wirtschaftskontrolldienst in Frage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger, der aufgrund der bisher ausgeübten Tätigkeiten als Facharbeiter anzusehen sei, könne leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen regelmäßig ganztags verrichten. Vermieden werden sollten eine überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Klettern und Steigen, besonderer Zeitdruck, eine Belastung durch Hautreizstoffe (Chromat, Perubalsam) sowie Arbeiten mit den Händen in nassem Milieu. Er könne zwar die Tätigkeit eines Koches nicht mehr ausüben, sei jedoch noch in der Lage, die Tätigkeit eines Küchenleiters in einer Großküche, eines Mitarbeiters beim Wirtschaftskontrolldienst oder FuB-Manager vollschichtig zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien ihm gesundheitlich wie auch sozial noch zumutbar. Berufsunfähigkeit und erst recht Erwerbsunfähigkeit lägen daher nicht vor.
Am 07.09.2000 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der er einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machte. Er brachte vor, er sei berufsunfähig, da er seinen erlernten Beruf als Koch und auch die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Als Küchenleiter einer Großküche müsse er auch anleitend tätig sein, was aufgrund der Ekzeme an seinen Händen nicht möglich sei. Er besitze auch lediglich den Hauptschulabschluss und wäre deshalb auch intellektuell mit der Tätigkeit eines Küchenleiters überfordert. Hierzu legte der Kläger die insoweit in GABI vorhandenen Berufsinformationen vor. Als Mitarbeiter beim Wirtschaftskontrolldienst könne er auch nicht tätig sein, da er die hierfür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen wie Alter, Tauglichkeit und Schulqualifikation nicht erfülle. Hierzu legte er das Antwortschreiben der Polizeidirektion Heidelberg vom 06.10.2000 vor. Den Beruf eines FuB-Managers könne er aus gesundheitlichen Gründen und im Hinblick auf das ihm insoweit fehlende Anforderungsprofil ebenfalls nicht ausüben. Mittlerweile habe ihn auch das Versorgungsamt als Schwerbehinderten (mit einem GdB von 50 seit 19.03.2001) anerkannt.
Das SG befragte den Hautarzt Dr. K., den Orthopäden Dr. F. und Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. K. schilderte am 12.02.2001 den Krankheits- und Behandlungsverlauf und gab an, die Handveränderungen seien als chronische Erkrankung zu werten. Bei Tätigkeiten, die nicht mit vermehrter mechanischer Belastung und häufigem Kontakt zu Wasser einhergingen, sehe er momentan keine Einschränkung der Belastbarkeit. Dr. F. berichtete am 30.01.2001 über die Behandlung des Klägers wegen Schmerzen im Bereich des Rückens, beider Hüften sowie der Füße und bescheinigte eine leichte Einschränkung der Globalbeweglichkeit der Wirbelsäule und der Innenrotation der Hüftgelenke. Dr. S. gab am 07.02.2001 an, der Hautbefund an den Händen des Klägers lasse aus seiner Sicht keinerlei körperliche Arbeit zu, da diese sofort zu Rissen und Rhagaden mit entsprechender sekundärer Folgeinfektion führen würde.
Anschließend holte das SG vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), vom Studentenwerk M., vom Theresienkrankenhaus M. und vom Klinikum M. Auskünfte zur Einsetzbarkeit des Klägers im Küchenbereich ein. Ferner äußerte sich der Internist Dr. S. für das Studentenwerk H. in seiner Funktion als Betriebsarzt. Der DEHOGA gab am 09.07.2001 an, die zu vermeidenden Tätigkeiten, insbesondere aber auch der Zeitdruck, ließen eine erfolgreiche Beschäftigung des Klägers nur schwer vorstellbar erscheinen. Im Übrigen sei nicht bekannt, ob und inwieweit der Kläger kaufmännische Kenntnisse besitze, die im Fall einer leitenden oder verwaltenden Tätigkeit unverzichtbar wären. Der DEHOGA Baden-Württemberg legte den für Baden-Württemberg geltenden Manteltarifvertrag und Lohntarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe vor. Das Studentenwerk M. führte am 10.07.2001 aus, das Tätigkeitsprofil der in ihrem Bereich tätigen Mensenleiter und deren Stellvertreter sei nicht überwiegend leitender oder verwaltender Art; sie seien zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit in der Speiseproduktion, Speiseverteilung und der Zubereitung von Sonderessen tätig. Mit dem genannten gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschäftigung als Küchenmeister in ihrem Betrieb nicht möglich. Dr. S. gab am 19.07.2001 an, für den Kläger bestehe hypothetisch im Küchenbereich des Studentenwerkes H. keine Einsatzmöglichkeit. Der Anteil mittelschwerer körperlicher Arbeiten betrage ca. 50% und 50% der Arbeitszeit würden mit leichten körperlichen Arbeiten (Buchführungsarbeiten, Aufsichtsführung) ausgefüllt. Eine ausschließlich aufsichtsführende Tätigkeit scheide aus. Es komme wiederholt zu Arbeiten mit den Händen in nassem Millieu. Das T.Krankenhaus M. teilte am 27.07.2001 mit, eine Einsatzmöglichkeit des Klägers in ihrer Einrichtung bestehe nicht. Sämtliche leitenden sowie administrativen Funktionen im gesamten Küchenbereich seien Aufgabe des Küchenleiters und würden von diesem wahrgenommen. Das Klinikum M. gab am 27.07.2001 an, es bestünde unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers keine Möglichkeit, ihn im Küchenbereich zu beschäftigen. Ferner nahm das SG die im Berufungsrechtsstreit L 2 RJ 3005/98 vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg abgegebene berufskundliche Stellungnahme vom 10.03.1999 zu den Akten. Darin ist neben anderen Tätigkeitsfeldern insbesondere das Anforderungsprofil für einen Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie beschrieben. Es handle sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit, wobei eine Einarbeitungszeit bei einer Vorbildung als Koch und selbstständiger Gastwirt von unter drei Monaten realistisch sei, weil ein solcher Bewerber in der Regel bereits über kaufmännische Grundkenntnisse verfüge, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit unerlässlich seien. Verfüge der Bewerber jedoch lediglich über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sei eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten erforderlich, weil eben diese grundlegenden kaufmännischen Kenntnisse vermittelt werden müssten. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2001 hörte das SG den Arbeitsvermittler V. vom Arbeitsamt Weinheim als Zeugen. Er gab an, ein Küchenleiter, der praktisch nicht mitarbeiten könne, sei ihm in seiner Praxis noch nicht begegnet. Was die Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie anbetreffe, seien hierfür kaufmännische Kenntnisse erforderlich. In seiner Ausbildung zum Küchenmeister habe der Kläger kaufmännische Kenntnisse erworben. Wenn er sie aber 20 Jahre lang nicht angewandt habe, halte er es für unwahrscheinlich, dass er innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie eingearbeitet werden könne. Wenn der Kläger im Rahmen des von ihm betriebenen Party-Service den Einkauf bewerkstelligt habe, so könne er dies sicherlich auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Fraglich sei jedoch, ob solche Arbeitsplätze vorhanden seien und ein Einkäufer nicht doch auch in der Küche helfen müsse. Er kenne solche Arbeitsplätze nicht.
Mit Urteil vom 12.12.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Zwar sei er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Koch als Facharbeiter einzustufen. Er könne jedoch auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei ihm sowohl gesundheitlich möglich als auch zumutbar. Dass der Kläger dieser Tätigkeit gesundheitlich gewachsen sei, folge aus dem in der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.03.1999 beschriebenen Anforderungsprofil und den nach den vorliegenden Gutachten und den Angaben seiner behandelnden Ärzte bei ihm vorhandenen Leistungsvermögen. Die Tätigkeit eines Wareneinkäufers könne der Kläger auch innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben. Diese Einarbeitungsdauer gelte nach der genannten Stellungnahme des Landesarbeitsamts für den Fall, dass der Betreffende eine Vorbildung als Koch und als selbstständiger Gastwirt besitze. Hier komme hinzu, dass dem Kläger aufgrund der im Jahre 1982 absolvierten Zusatzausbildung als Küchenmeister kaufmännische Grundkenntnisse vermittelt worden seien. Auch während des Betriebs des Party-Service sei er für den Einkauf zuständig gewesen und habe sich so die erlernten kaufmännischen Grundkenntnisse erhalten. Die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie sei dem Kläger auch subjektiv zumutbar, da es sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit handele.
Dagegen hat der Kläger am 11.01.2002 Berufung eingelegt, mit der er einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 28.12.2000 geltend macht. Er bringt vor, er könne nicht auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen werden. Das SG habe sich ohne hinreichende Begründung über die Ausführungen des Zeugen V. hinweggesetzt. Entsprechende Arbeitsplätze seien in Baden-Württemberg - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorhanden. Er könne diese Tätigkeit auch nicht nach einer Einarbeitungszeit von lediglich drei Monaten ausüben. Hierzu legt der Kläger das Antwortschreiben des Arbeitsamts Baden-Baden (Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal Baden-Württemberg) vom 21.01.2002 vor. Im Übrigen sei von der BG und auch im Rahmen einer Feststellungsmaßnahme mittlerweile festgestellt worden, dass er nicht in der Lage sei, einen kaufmännischen Beruf zu erlernen. Was die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister anbelange, sei nicht bekannt, ob solche Arbeitsplätze überhaupt in nennenswerter Zahl vorhanden seien. Seit 01.12.2003 übe er eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 28. Dezember 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 29.09.1999 im Rechtsstreit L 2 RJ 3005/98 einen Koch auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Gastronomie und Hotellerie verwiesen. Die hierfür erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse könne sich der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Koch, der abgelegten Prüfung als Küchenmeister und der selbstständigen Tätigkeit (Pächter eines Restaurants, Gastronom mit Party-Service, Imbiss und Verkauf) - während dieser Tätigkeiten habe er sich kaufmännische Kenntnisse erworben - innerhalb von drei Monaten aneignen. Die Beklagte legt hierzu die Verordnung über die Prüfung zum Meister im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen geprüfter Küchenmeister, geprüfter Restaurantmeister und geprüfter Hotelmeister vom 05.03.1985 (BGBl. I, 506 ff.) vor. Auch kämen die in der Auskunft des Studentenwerks Mannheim vom 17.07.2001 genannten verwaltenden Tätigkeiten wie Lagerverwaltung und Einkauf, die nach Vergütungsgruppe BAT VI b entlohnt würden, in Betracht. Der Kläger sei auch in der Lage, als nicht mitarbeitender Küchenmeister tätig zu sein. Die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter in einem Kaufhaus könne er wohl auch weiterhin verrichten. Es könne auch nicht gesagt werden, dass es für eine Tätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenchef an Arbeitsplätzen mangele. Als weitere Verweisungstätigkeiten seien die des Registrators und Poststellenmitarbeiters, die nach Vergütungsgruppe BAT VIII entlohnt würden, zu nennen.
Auf Anfrage des Senats hat das Arbeitsamt Weinheim am 14.10.2002 mitgeteilt, dass der Kläger seit 24.01.2002 als arbeitsuchend gemeldet sei. Er stelle sich im Rahmen der vom SG benannten Verweisungstätigkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Denkbar wäre z.B. eine Tätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister. Anschließend hat der Senat vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg eine berufskundliche Stellungnahme eingeholt. Zu den Anforderungen für die Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie heißt es in der Auskunft vom 10.04.2003 Bezug nehmend auf die Datenbank "Berufe net", in der Regel werde für den Zugang zu der Tätigkeit als Einkäufer eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich Einkauf bzw. Materialwirtschaft oder Logistik oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium gefordert. Inwieweit Angehörige anderer Berufsgruppen Chancen einer Beschäftigung haben und welche Einarbeitungszeit dann erforderlich wäre, sei diesen Informationen nicht zu entnehmen. Was die Verweisungstätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister anbetreffe, werde in diesen Informationen nicht unterschieden, ob diese Tätigkeit mitarbeitend oder nicht mitarbeitend sei. Über die Zahl der Arbeitsplätze für Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie und für nicht mitarbeitende Küchenmeister seien keine statistischen Auswertungen verfügbar, da diese nicht in der erforderlichen Differenzierung erhoben würden. Ferner hat der Senat den Abschlussbericht zur Feststellungsmaßnahme (Vorbereitung und Eignungsermittlung für kaufmännisch-verwaltende Berufe) des CJD M. vom 24.09.2003 beigezogen. Daraus geht hervor, dass der Kläger vom 01.09. bis 24.09.2004 an dieser Feststellungsmaßnahme teilgenommen hat. Zusammenfassend heißt es dort, unabhängig von seiner kurzen Verweildauer könne aufgrund seiner mangelhaften schriftsprachlichen Leistungen die Aufnahme einer Umschulung in kaufmännischen Berufsfeldern wie auch in anderen anerkannten Ausbildungsberufen nicht empfohlen werden. Als Alternative kämen praxisorientierte Teil- oder Anpassungsqualifizierungen oder vermittlungsunterstützende Maßnahmen in Betracht. Der Senat hat außerdem den Kurentlassungsbericht der Klinik Norddeich vom 09.09.2004 (stationäres Heilverfahren vom 03.08. bis 31.08.2004) beigezogen und eine Auskunft von der Casinogesellschaft 1812 in Weinheim eingeholt. Danach übt der Kläger seit 01.12.2003 eine Tätigkeit als Hausmeister mit einer Arbeitszeit von täglich durchschnittlich zwei Stunden aus. Schwerpunkt der Tätigkeit seien Haus- und Hofarbeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen BG-Akten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht vom 28.12.2000 bis 30.11.2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Hier hat der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen. Er hat jedoch seit Aufgabe seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im November 1989 durchgehend freiwillige Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, sodass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch im Hinblick auf die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten; auch die Beklagte ging bei ihrem ablehnenden Rentenbescheid davon aus, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSGSozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15).
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften und Maßstäbe steht dem Kläger vom 28.12.2000 bis 30.11.2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Der Kläger kann seinen erlernten Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und die ihm von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten sowie auch andere in Frage kommende Tätigkeiten waren ihm sowohl objektiv als auch subjektiv bis 30.11.2003 nicht zumutbar. Ab 01.12.2003 kann der Kläger allerdings auf eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter (Arbeiten in einer Posteingangs- und Postausgangstelle einer Behörde oder eines größeren Unternehmens) verwiesen werden.
Bisheriger Beruf des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF ist der des Koches, den er nach abgelegter Abschlussprüfung im März 1979 bis zur Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung im November 1989 ausgeübt hat. Dem Umstand, dass er die Lehre 1970 abgebrochen und die Prüfung erst 1979 abgelegt hat, kommt jedenfalls für die anschließende Zeit keine weitergehende Bedeutung zu. Ab März 1979 war der Kläger im Besitz des entsprechenden Berufsabschlusses und arbeitete vollwertig als gelernter Koch. Mit dem SG ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger nicht dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Zwar hat er im April 1982 erfolgreich die Prüfung als Küchenmeister abgelegt. Er war jedoch nie als Küchenmeister, sondern immer nur als Koch tätig. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der selbständigen Tätigkeit ist für den Berufsschutz unerheblich, da die Beiträge nur der Erhaltung einer einmal erlangten Anwartschaft dienten. Die Höhe der ab Dezember 1989 entrichteten freiwilligen Beiträge hat auf den vorher begründeten Berufsschutz weder positive noch negative Auswirkungen (BSG Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R -; Urteil vom 28.07.1992 SozR 3 - 2100 § 1230 Nr. 1). Damit genießt der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters. Daraus folgt, dass er - für den Fall, dass er seine bisherige Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben kann - nur auf angelernte oder durch ihre Qualität herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann und die ihm noch objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist.
Der Kläger kann seinen bisherigen Beruf als Koch spätestens seit 30.09.1999, dem Tag der Aufgabe seines Gastronomiebetriebes, nicht mehr ausüben. Dies folgt für den Senat aus dem von Prof. Dr. J. für die BG erstatteten hautärztlichen Gutachten vom 19.08.1999 und dem im Widerspruchsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. G. vom 18.07.2000. Danach leidet der Kläger an einem rhagadiformen hyperkeratotischen Handekzem beidseits, weshalb hautbelastende Tätigkeiten, z.B. Arbeiten in feuchtem Milieu, zu vermeiden sind und Prof. Dr. J. die Aufgabe des Berufes empfohlen hat. Dementsprechend bezieht der Kläger von der BG wegen dieser als Berufskrankheit anerkannten Gesundheitsstörung eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Damit steht fest, dass der Kläger nicht mehr als Koch arbeiten kann, ohne die Gefahr der Verschlimmerung der Hauterkrankung heraufzubeschwören.
Es kommt somit darauf an, ob dem Kläger eine objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit benannt werden kann. Die Beklagte hält die Tätigkeiten als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie, des nicht mitarbeitenden Küchenmeisters sowie des Registrators und Poststellenmitarbeiters (Vergütungsgruppe BAT VIII) für zumutbar. In Betracht zu ziehen ist ferner noch die vom Kläger derzeit in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit des Hausmeisters.
Das SG hat den Kläger auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen. Zu dieser Tätigkeit sei er gesundheitlich und auch im Hinblick auf seine kaufmännischen Kenntnisse nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten in der Lage. Diese Tätigkeit sei dem Kläger auch subjektiv zumutbar, da es sich um eine Facharbeitertätigkeit handele. Der Senat kommt insoweit zu einem anderen Ergebnis. Zwar stehen der Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit auch nach Auffassung des Senats keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im kaufmännischen Bereich, reichen aber auch unter Berücksichtigung einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten nicht aus, um diese Tätigkeit ausüben zu können.
Nach der im Berufungsverfahren eingeholten berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.04.2003 setzt die Tätigkeit als Einkäufer eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich Einkauf bzw. Materialwirtschaft oder Logistik oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium voraus. Nach dem vom Kläger vorgelegten Antwortschreiben des Arbeitsamts Baden-Baden - Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal Baden-Württemberg - vom 21.01.2002 handelt es sich hierbei um eine überaus qualifizierte Tätigkeit, die in aller Regel eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe, entsprechende kaufmännische Praxis und ein Studium der Betriebswirtschaft für das Hotel- und Gaststättengewerbe (zwei Jahre) voraussetzt. Damit handelt es sich nach Überzeugung des Senats um eine primär kaufmännische Tätigkeit, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Hotel- und Gaststättengewerbe benötigten Artikel einzukaufen sind. Gute kaufmännische Kenntnisse sind demnach mindestens so erforderlich wie Kenntnisse des Hotel- und Gaststättengewerbes.
Entsprechende kaufmännische Kenntnisse kann der Kläger nicht vorweisen und kann sie sich auch nicht innerhalb von drei Monaten aneignen. Dass er gelernter Koch ist und auch die Prüfung zum Küchenmeister abgelegt hat, in dessen übergreifendem Teil nach der von der Beklagten vorgelegten einschlägigen Verordnung vom 05.03.1985 auch kaufmännische und verwaltungsbezogene Kenntnisse (Betriebsorganisation, Aufbau- und Ablauforganisation, Organisation der betrieblichen Funktionen, Rechnungswesen, Steuern, Abgaben und Versicherungen) geprüft werden, ändert hieran nichts. Diese nur einen kleinen Teil des Prüfungsstoffes insgesamt ausmachenden Prüfungsthemen, die ohnehin nur in mehr allgemeiner Art Prüfungsgegenstand sind, können auch nicht ansatzweise mit einer regulären kaufmännischen Ausbildung von drei Jahren verglichen werden. Hinzu kommt, dass er die Prüfung bereits im Jahre 1982 abgelegt hat, sodass es unwahrscheinlich ist, dass der Kläger noch über die damaligen Kenntnisse verfügt.
Es bleiben daher nur die kaufmännischen Kenntnisse, die sich der Kläger im Rahmen seiner (versicherungspflichtigen) Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter und als selbstständiger Restaurantleiter und Betreiber eines Party-Service, angeeignet und auch angewandt hat. Insoweit hat der Kläger angegeben, er habe zwar den Einkauf der benötigten Nahrungsmittel besorgt, habe sich aber ansonsten nicht um die kaufmännischen Belange (Rechnungen u.ä.) gekümmert. Für die Tätigkeit des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie erforderliche kaufmännische Kenntnisse hat er sich dadurch aber sicherlich nur in geringen Umfang erworben. Dies wird bestätigt durch die Beurteilung im Abschlussbericht des CJD M. vom 24.09.2004, wonach aufgrund der mangelhaften schriftsprachlichen Leistungen des Klägers die Aufnahme einer Umschulung in kaufmännische Berufsfelder, wie auch in andere anerkannte Ausbildungsberufe, nicht empfohlen werden könne.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur in einem Teil des Berufsfeldes eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie, nämlich dem Einkauf von Lebens- bzw. Nahrungsmitteln, Erfahrungen gesammelt hat. Der im Hotel- und Gaststättengewerbe eine wesentliche Rolle spielende Bereich des Einkaufs von Geschirr, Gläsern, Möbel, Wäsche usw. wird dadurch gar nicht abgedeckt. Auch aus diesem Grund hält der Senat die Einschätzung zur Frage der Dauer der Einarbeitungszeit in der berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.03.1999, auf die sich das angefochtene Urteil im Wesentlichen stützt und die auch Grundlage des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 29.09.1999 (L 2 RJ 3005/98) war, für nicht (mehr) zutreffend bzw. zumindest zeitlich überholt. Angesichts der vom Senat eingeholten neueren Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 04.10.2003 und dem vom Kläger vorgelegten Antwortschreiben des Arbeitsamts Baden-Baden - Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal Baden-Württemberg - vom 21.01.2002 entspricht eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten (ohne kaufmännische Grundkenntnisse) bzw. unter drei Monaten (bei einer Vorbildung als Koch und selbstständiger Gastwirt) jedenfalls nicht den heutigen Anforderungen an die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Bei der Tätigkeit des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie handelt es sich nach dem Schreiben des Arbeitsamts Baden-Baden vom 21.01.2002 um eine überaus qualifizierte Tätigkeit und nach der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.04.2003 erfordert die Tätigkeit als Einkäufer eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich Einkauf bzw. Materialwirtschaft oder Logistik oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass der Zugang zu dieser Tätigkeit nicht einmal durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung eröffnet ist, sondern auch noch eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme erfordert. Die Tätigkeit des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie ist dem Kläger daher objektiv nicht zumutbar.
Der Kläger kann auch nicht auf die Tätigkeit eines nicht mitarbeitenden Küchenmeisters verwiesen werden. Dies schon deshalb, weil nicht festgestellt werden kann, dass es für diese Tätigkeit entsprechende Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gibt. Der Senat stützt sich insoweit sowohl auf die vom SG eingeholten Auskünfte als auch auf die Angaben des Zeugen Vosloh in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.12.2001. So folgt aus den Auskünften des Studentenwerks M. vom 10.07.2001 und des Betriebsarztes des Studentenwerkes H. Dr. S. vom 19.07.2001, dass die Mensenleiter und deren Stellvertreter nicht nur leitende oder verwaltende Tätigkeiten ausüben, sondern auch mit Arbeiten in der Küche beschäftigt sind. Der Zeuge V. hat gegenüber dem SG auf den Vorhalt, dass das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg in seiner Stellungnahme vom 10.03.1999 davon ausgegangen sei, dass es solche Arbeitsplätze gebe, erklärt, er kenne solche Arbeitsplätze nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.04.2003. Dort heißt es insoweit lediglich, in der Datenbank "Berufe net" werde nicht unterschieden, ob die Tätigkeit als Küchenmeister mit Mitarbeit oder nicht mit Mitarbeit verbunden ist. Folglich kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass solche Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl existieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Küchenleiter, auch einer Großküche, zumindest anleitend oder zeitweise aushelfend auch zur eigentlichen Küchenarbeit in der Lage sein muss. Soweit es in Großküchen gesonderte Arbeitsplätze für Einkäufer bzw. im Verwaltungsbereich gibt, sind hierfür wieder entsprechende kaufmännische Kenntnisse erforderlich und werden daher mit entsprechenden Bewerbern ersetzt. Dies entnimmt der Senat der Auskunft des Studentenwerks Mannheim vom 10.07.2001. Eine Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister scheidet daher ebenfalls aus.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger sei auch auf die Tätigkeiten des Registrators oder Poststellenmitarbeiters (Arbeiten in einer Posteingangs- und Postausgangstelle einer Behörde oder eines größeren Unternehmens) verweisbar, kann ihr nur teilweise gefolgt werden.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen auf hautfachärztlichem Gebiet stehen einer Tätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter (in Behörden und größeren Betrieben) ersichtlich nicht entgegen und nach dem Gutachten von Dr. G. vom 18.07.2000 ist der Kläger noch in der Lage, leichte, im Wechsel zwischen Stehen und Gehen, mit Unterbrechungen auch im Sitzen auszuführende Arbeiten zu verrichten. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2005 - L 11 R 3846/05 -) ebenfalls der Auffassung, dass es sich hierbei um angelernte Tätigkeiten handelt, die für Facharbeiter zumutbar sind. Der Senat teilt auch die Ansicht des 11. Senats, dass es für die Ausübung dieser Tätigkeiten keiner kaufmännischen Ausbildung bedarf und die hierfür erforderlichen (geringen) kaufmännischen Kenntnisse bei Personen, die wie der Kläger als Koch und selbständiger Gastronom gearbeitet haben, vorhanden sind.
Was die für die Tätigkeit eines Registrators benötigten PC-Kenntnisse betrifft hat der 11. Senat in dem erwähnten Urteil ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters keine umfangreichen Computerkenntnisse voraussetzt und die benötigten Kenntnisse innerhalb der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vermittelt werden können. Aus Sicht des erkennenden Senats ist dem im Grundsatz ebenfalls zuzustimmen, allerdings nur, wenn der Betroffene einer Generation angehört, für die der Umgang mit dem PC bereits zum Alltag gehört. Beim Kläger, der Jahrgang 1953 ist, trifft dies nach Ansicht des Senats nicht zu. Geht man davon aus, dass sich der Einsatz des PC erst Anfang bis Mitte der 1990er-Jahre in größeren Umfang in der Wirtschaft und in Privathaushalten durchgesetzt hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der damals bereits 40 Jahre alt war, über EDV-Kenntnisse verfügte. Sind EDV-Kenntnisse aber gar nicht vorhanden, können die für eine Tätigkeit als Registrator benötigten PC-Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten vermittelt werden.
Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits im Jahr 1999 über EDV-Kenntnisse verfügte, die ihn in die Lage versetzt haben, sich die für eine Tätigkeit als Registrator notwendigen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erarbeiten. Deshalb kann er auf die Tätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter nicht bereits ab dem Eintritt des Leistungsfalls verwiesen werden. Nachgewiesen sind solche Kenntnisse erst für das Jahr 2003. In einem Zeugnis der Evangelischen Sozialstation "Nördliche Bergstraße" e.V vom 13.11.2003 (Bl. 631 der BG-Akte), bei der der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung zum Assistent im Gesundheitswesen als Praktikant gearbeitet hat, wird ausgeführt, der Kläger sei sehr daran interessiert gewesen, Abläufe in der Dokumentation zu optimieren und er habe viel durch seine fundierten Kenntnisse am PC dazu beitragen können. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger spätestens mit Abschluss des von der BG geförderten Kurses "Assistent im Gesundheits- und Sozialbereich" am 14.11.2003 über die für eine Tätigkeit als Registrator nötigen Kenntnisse in EDV verfügte. Er kann daher für die Zeit ab 01.12.2003 auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Auf die von ihm seit 01.12.2003 im geringfügigen Umfang ausgeübte Tätigkeit des Hausmeisters muss der Kläger sich nicht verweisen lassen. Zwar ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft seines Arbeitgebers, der Casinogesellschaft 1812 in Weinheim, kein Anhalt dafür, dass er diese Tätigkeit nicht auch vollschichtig verrichten könnte. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt aber bei Haus- und Hofarbeiten, die einem Facharbeiter subjektiv nicht zumutbar sind. Auch die weiteren Arbeitsbereiche wie kleinere Hausreparaturen, Postdienst, Schlüsseldienst usw. werten diese Tätigkeit nicht so auf, dass im Hinblick auf ihre Qualität von einer herausgehobenen ungelernten Tätigkeit gesprochen werden kann. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 07.04.2000 (L 8 RJ 2548/99) einen Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Schulhausmeisters verwiesen. Diese Tätigkeit war jedoch in eine Tarifgruppe eingestuft, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder eine Tätigkeit als Hausmeister nach dreijähriger Bewährung ohne einschlägige Ausbildung vorausgesetzt hat. Damit ist die vom Kläger derzeit ausgeübte Hausmeistertätigkeit nicht vergleichbar und auf die Tätigkeit als Schulhausmeister kann der Kläger mangels Erfüllung der genannten Tarifgruppenmerkmale nicht verwiesen werden.
Weitere für den Kläger in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten sind dem Senat nicht bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Hälfte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am 1953 geborene Kläger absolvierte vom 01.08.1968 bis 25.08.1970 eine Lehre zum Koch, die er abbrach, weil ihn nach seinen Angaben sein Lehrherr nicht auf die Berufsschule geschickt habe. In den Jahren 1978/1979 habe er die Berufsschule dann freiwillig besucht und anschließend die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Koch erfolgreich abgelegt (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar vom 09.03.1979). Am 07.04.1982 legte er vor der Industrie- und Handelskammer Siegen die Prüfung als Küchenmeister erfolgreich ab. Ferner bestand er die Prüfung zum diätetisch geschulten Koch (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar vom 12.04.1985). Von August 1968 bis November 1979 war der Kläger als Koch versicherungspflichtig beschäftigt. Als Küchenmeister war er auch nach dem Bestehen der Meisterprüfung nicht abhängig beschäftigt. Von Dezember 1989 bis zur Aufgabe seines Betriebes am 30.09.1999 war der Kläger selbstständig als Gastronom (Partyservice, Imbiss und Verkauf) tätig. Während dieser Zeit entrichtete er durchgehend freiwillige Rentenversicherungsbeiträge.
Wegen einer als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung bezog der Kläger von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BG) vom 01.07.1999 bis 27.12.2000 Verletztengeld. Seit 28.12.2000 erhält er eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Ferner wurde ihm bis 30.06.2004 eine Übergangsleistung gewährt. Vom 01.05.2001 bis 01.03.2002 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung in einem Taxibetrieb aus. Seit 24.01.2002 ist er beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet. Vom 31.03.2003 bis 14.11.2003 nahm er an dem von der BG geförderten Kurs Assistent im Gesundheits- und Sozialbereich im Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Mannheim teil. Für diese Zeit erhielt der Kläger von der BG Übergangsgeld. Seit 01.12.2003 arbeitet der Kläger bei der Casinogesellschaft in W. täglich durchschnittlich zwei Stunden als Hausmeister; hierfür erhält er monatlich 325,- EUR brutto.
Am 06.10.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab an, er leide seit ca. drei Jahren an als Berufskrankheit anerkannten Haut- und Handekzemen und könne keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte zog das für die BG erstattete hautärztliche Gutachten von Prof. Dr. J., Klinikum M., vom 19.08.1999 bei. Danach leidet der Kläger seit Juni 1996 an einem rhagadiformen-hyperkeratotischen Handekzem, groblamellären Schuppung, Juckreiz, Rötung, Rhagadenbildung vor allem der Fingerstreckseiten beidseits. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und der Hauterkrankung sei hinreichend wahrscheinlich, da es zu einer sofortigen Besserung der Beschwerdesymptomatik in arbeitsfreien Intervallen komme. Alle hautbelastenden Tätigkeiten, z.B. Arbeiten in feuchtem Milieu, seien in Zukunft zu meiden. Es werde daher die Aufgabe des bisherigen Berufes empfohlen. Beispielsweise eine Umschulung zum Ernährungsberater, eine lehrende Tätigkeit im Bereich Lebensmittel und Gaststätten ohne praktische Tätigkeit wären möglich. Unter Berücksichtigung des hautärztlichen Gutachtens gelangte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. von der Ärztlichen Dienststelle M. der Beklagten in seinem nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 04.11.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Belastung durch Hautreizstoffe und ohne Arbeiten, bei denen er mit den Händen mit Nässe in Berührung komme, noch vollschichtig verrichten. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz als Koch sei durchaus weiterhin denkbar. Der Kläger könne z.B. als Küchenmeister (Küchenchef) in einer Großküche arbeiten. Auch eine Umschulung zum Diätberater in relativ kurzer Zeit scheine möglich. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 16.12.1999 ab. Der Kläger könne zwar nicht mehr den erlernten Beruf des Koches ausüben, könne jedoch noch als Küchenmeister in einer Großküche oder Lagerverwalter vollschichtig tätig sein.
Dagegen legte der Kläger am 27.12.1999 Widerspruch ein und machte geltend, er könne auch die genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Internisten Dr. B. sowie eines Befundberichts des behandelnden Arztes des Klägers Dr. S., der außer der Hauterkrankung eine Hypertonie und degenerative Wirbelsäulenveränderungen diagnostizierte, holte die Beklagte von dem Chirurgen Dr. G. ein Gutachten ein. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 07.07.2000 diagnostizierte dieser im Wesentlichen ein rhagadieformes, hyperkeratotisches Handekzem beiderseits mit vorwiegendem Befall der Dorsalseite aller Fingergelenke mit Verminderung des physiologischen Hautschutzmantels beider Hände, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (zurzeit unter nasaler CPAP-Therapie mit 12,5 m bar deutliche Besserung des O2- und Schlafprofils), ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Belastungsschmerzhaftigkeit und mäßiger Funktionseinschränkung bei radiologischen Zeichen einer beginnenden Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, eine Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts mit Bewegungs- und Belastungsschmerzhaftigkeit bei beginnender Bewegungseinschränkung sowie ein Hallux Valgus und Rigidus beiderseits, Spreizfüße beiderseits, Adipositas permagna, Varikosis, Zustand nach Leistenhernie links, Prostatahypertrophie und eine arterielle Hypertonie mit gelegentlichem Schwindel und Kopfschmerz (medikamentös gut eingestellt). Als Koch, Küchenmeister und Partyserviceleiter sei der Kläger nur noch zweistündig bis unter halbschichtig mit Einschränkungen einsatzfähig. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Hierzu nahm Dr. B. am 31.07.2000 dahingehend Stellung, dass der Kläger als Koch bzw. als Küchenmeister mit körperlichem Einsatz wegen seiner Hautallergie nicht mehr tätig sein könne. Als Verweisungstätigkeiten kämen die Tätigkeiten als Küchendirektor in einer Großküche ohne eigene körperliche Tätigkeit und als Mitarbeiter beim Wirtschaftskontrolldienst in Frage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger, der aufgrund der bisher ausgeübten Tätigkeiten als Facharbeiter anzusehen sei, könne leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen regelmäßig ganztags verrichten. Vermieden werden sollten eine überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Klettern und Steigen, besonderer Zeitdruck, eine Belastung durch Hautreizstoffe (Chromat, Perubalsam) sowie Arbeiten mit den Händen in nassem Milieu. Er könne zwar die Tätigkeit eines Koches nicht mehr ausüben, sei jedoch noch in der Lage, die Tätigkeit eines Küchenleiters in einer Großküche, eines Mitarbeiters beim Wirtschaftskontrolldienst oder FuB-Manager vollschichtig zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien ihm gesundheitlich wie auch sozial noch zumutbar. Berufsunfähigkeit und erst recht Erwerbsunfähigkeit lägen daher nicht vor.
Am 07.09.2000 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der er einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machte. Er brachte vor, er sei berufsunfähig, da er seinen erlernten Beruf als Koch und auch die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Als Küchenleiter einer Großküche müsse er auch anleitend tätig sein, was aufgrund der Ekzeme an seinen Händen nicht möglich sei. Er besitze auch lediglich den Hauptschulabschluss und wäre deshalb auch intellektuell mit der Tätigkeit eines Küchenleiters überfordert. Hierzu legte der Kläger die insoweit in GABI vorhandenen Berufsinformationen vor. Als Mitarbeiter beim Wirtschaftskontrolldienst könne er auch nicht tätig sein, da er die hierfür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen wie Alter, Tauglichkeit und Schulqualifikation nicht erfülle. Hierzu legte er das Antwortschreiben der Polizeidirektion Heidelberg vom 06.10.2000 vor. Den Beruf eines FuB-Managers könne er aus gesundheitlichen Gründen und im Hinblick auf das ihm insoweit fehlende Anforderungsprofil ebenfalls nicht ausüben. Mittlerweile habe ihn auch das Versorgungsamt als Schwerbehinderten (mit einem GdB von 50 seit 19.03.2001) anerkannt.
Das SG befragte den Hautarzt Dr. K., den Orthopäden Dr. F. und Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. K. schilderte am 12.02.2001 den Krankheits- und Behandlungsverlauf und gab an, die Handveränderungen seien als chronische Erkrankung zu werten. Bei Tätigkeiten, die nicht mit vermehrter mechanischer Belastung und häufigem Kontakt zu Wasser einhergingen, sehe er momentan keine Einschränkung der Belastbarkeit. Dr. F. berichtete am 30.01.2001 über die Behandlung des Klägers wegen Schmerzen im Bereich des Rückens, beider Hüften sowie der Füße und bescheinigte eine leichte Einschränkung der Globalbeweglichkeit der Wirbelsäule und der Innenrotation der Hüftgelenke. Dr. S. gab am 07.02.2001 an, der Hautbefund an den Händen des Klägers lasse aus seiner Sicht keinerlei körperliche Arbeit zu, da diese sofort zu Rissen und Rhagaden mit entsprechender sekundärer Folgeinfektion führen würde.
Anschließend holte das SG vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), vom Studentenwerk M., vom Theresienkrankenhaus M. und vom Klinikum M. Auskünfte zur Einsetzbarkeit des Klägers im Küchenbereich ein. Ferner äußerte sich der Internist Dr. S. für das Studentenwerk H. in seiner Funktion als Betriebsarzt. Der DEHOGA gab am 09.07.2001 an, die zu vermeidenden Tätigkeiten, insbesondere aber auch der Zeitdruck, ließen eine erfolgreiche Beschäftigung des Klägers nur schwer vorstellbar erscheinen. Im Übrigen sei nicht bekannt, ob und inwieweit der Kläger kaufmännische Kenntnisse besitze, die im Fall einer leitenden oder verwaltenden Tätigkeit unverzichtbar wären. Der DEHOGA Baden-Württemberg legte den für Baden-Württemberg geltenden Manteltarifvertrag und Lohntarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe vor. Das Studentenwerk M. führte am 10.07.2001 aus, das Tätigkeitsprofil der in ihrem Bereich tätigen Mensenleiter und deren Stellvertreter sei nicht überwiegend leitender oder verwaltender Art; sie seien zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit in der Speiseproduktion, Speiseverteilung und der Zubereitung von Sonderessen tätig. Mit dem genannten gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschäftigung als Küchenmeister in ihrem Betrieb nicht möglich. Dr. S. gab am 19.07.2001 an, für den Kläger bestehe hypothetisch im Küchenbereich des Studentenwerkes H. keine Einsatzmöglichkeit. Der Anteil mittelschwerer körperlicher Arbeiten betrage ca. 50% und 50% der Arbeitszeit würden mit leichten körperlichen Arbeiten (Buchführungsarbeiten, Aufsichtsführung) ausgefüllt. Eine ausschließlich aufsichtsführende Tätigkeit scheide aus. Es komme wiederholt zu Arbeiten mit den Händen in nassem Millieu. Das T.Krankenhaus M. teilte am 27.07.2001 mit, eine Einsatzmöglichkeit des Klägers in ihrer Einrichtung bestehe nicht. Sämtliche leitenden sowie administrativen Funktionen im gesamten Küchenbereich seien Aufgabe des Küchenleiters und würden von diesem wahrgenommen. Das Klinikum M. gab am 27.07.2001 an, es bestünde unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers keine Möglichkeit, ihn im Küchenbereich zu beschäftigen. Ferner nahm das SG die im Berufungsrechtsstreit L 2 RJ 3005/98 vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg abgegebene berufskundliche Stellungnahme vom 10.03.1999 zu den Akten. Darin ist neben anderen Tätigkeitsfeldern insbesondere das Anforderungsprofil für einen Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie beschrieben. Es handle sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit, wobei eine Einarbeitungszeit bei einer Vorbildung als Koch und selbstständiger Gastwirt von unter drei Monaten realistisch sei, weil ein solcher Bewerber in der Regel bereits über kaufmännische Grundkenntnisse verfüge, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit unerlässlich seien. Verfüge der Bewerber jedoch lediglich über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sei eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten erforderlich, weil eben diese grundlegenden kaufmännischen Kenntnisse vermittelt werden müssten. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2001 hörte das SG den Arbeitsvermittler V. vom Arbeitsamt Weinheim als Zeugen. Er gab an, ein Küchenleiter, der praktisch nicht mitarbeiten könne, sei ihm in seiner Praxis noch nicht begegnet. Was die Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie anbetreffe, seien hierfür kaufmännische Kenntnisse erforderlich. In seiner Ausbildung zum Küchenmeister habe der Kläger kaufmännische Kenntnisse erworben. Wenn er sie aber 20 Jahre lang nicht angewandt habe, halte er es für unwahrscheinlich, dass er innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie eingearbeitet werden könne. Wenn der Kläger im Rahmen des von ihm betriebenen Party-Service den Einkauf bewerkstelligt habe, so könne er dies sicherlich auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Fraglich sei jedoch, ob solche Arbeitsplätze vorhanden seien und ein Einkäufer nicht doch auch in der Küche helfen müsse. Er kenne solche Arbeitsplätze nicht.
Mit Urteil vom 12.12.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Zwar sei er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Koch als Facharbeiter einzustufen. Er könne jedoch auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei ihm sowohl gesundheitlich möglich als auch zumutbar. Dass der Kläger dieser Tätigkeit gesundheitlich gewachsen sei, folge aus dem in der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.03.1999 beschriebenen Anforderungsprofil und den nach den vorliegenden Gutachten und den Angaben seiner behandelnden Ärzte bei ihm vorhandenen Leistungsvermögen. Die Tätigkeit eines Wareneinkäufers könne der Kläger auch innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben. Diese Einarbeitungsdauer gelte nach der genannten Stellungnahme des Landesarbeitsamts für den Fall, dass der Betreffende eine Vorbildung als Koch und als selbstständiger Gastwirt besitze. Hier komme hinzu, dass dem Kläger aufgrund der im Jahre 1982 absolvierten Zusatzausbildung als Küchenmeister kaufmännische Grundkenntnisse vermittelt worden seien. Auch während des Betriebs des Party-Service sei er für den Einkauf zuständig gewesen und habe sich so die erlernten kaufmännischen Grundkenntnisse erhalten. Die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie sei dem Kläger auch subjektiv zumutbar, da es sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit handele.
Dagegen hat der Kläger am 11.01.2002 Berufung eingelegt, mit der er einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 28.12.2000 geltend macht. Er bringt vor, er könne nicht auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen werden. Das SG habe sich ohne hinreichende Begründung über die Ausführungen des Zeugen V. hinweggesetzt. Entsprechende Arbeitsplätze seien in Baden-Württemberg - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorhanden. Er könne diese Tätigkeit auch nicht nach einer Einarbeitungszeit von lediglich drei Monaten ausüben. Hierzu legt der Kläger das Antwortschreiben des Arbeitsamts Baden-Baden (Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal Baden-Württemberg) vom 21.01.2002 vor. Im Übrigen sei von der BG und auch im Rahmen einer Feststellungsmaßnahme mittlerweile festgestellt worden, dass er nicht in der Lage sei, einen kaufmännischen Beruf zu erlernen. Was die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister anbelange, sei nicht bekannt, ob solche Arbeitsplätze überhaupt in nennenswerter Zahl vorhanden seien. Seit 01.12.2003 übe er eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 28. Dezember 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 29.09.1999 im Rechtsstreit L 2 RJ 3005/98 einen Koch auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Gastronomie und Hotellerie verwiesen. Die hierfür erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse könne sich der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Koch, der abgelegten Prüfung als Küchenmeister und der selbstständigen Tätigkeit (Pächter eines Restaurants, Gastronom mit Party-Service, Imbiss und Verkauf) - während dieser Tätigkeiten habe er sich kaufmännische Kenntnisse erworben - innerhalb von drei Monaten aneignen. Die Beklagte legt hierzu die Verordnung über die Prüfung zum Meister im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen geprüfter Küchenmeister, geprüfter Restaurantmeister und geprüfter Hotelmeister vom 05.03.1985 (BGBl. I, 506 ff.) vor. Auch kämen die in der Auskunft des Studentenwerks Mannheim vom 17.07.2001 genannten verwaltenden Tätigkeiten wie Lagerverwaltung und Einkauf, die nach Vergütungsgruppe BAT VI b entlohnt würden, in Betracht. Der Kläger sei auch in der Lage, als nicht mitarbeitender Küchenmeister tätig zu sein. Die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter in einem Kaufhaus könne er wohl auch weiterhin verrichten. Es könne auch nicht gesagt werden, dass es für eine Tätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenchef an Arbeitsplätzen mangele. Als weitere Verweisungstätigkeiten seien die des Registrators und Poststellenmitarbeiters, die nach Vergütungsgruppe BAT VIII entlohnt würden, zu nennen.
Auf Anfrage des Senats hat das Arbeitsamt Weinheim am 14.10.2002 mitgeteilt, dass der Kläger seit 24.01.2002 als arbeitsuchend gemeldet sei. Er stelle sich im Rahmen der vom SG benannten Verweisungstätigkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Denkbar wäre z.B. eine Tätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister. Anschließend hat der Senat vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg eine berufskundliche Stellungnahme eingeholt. Zu den Anforderungen für die Tätigkeit als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie heißt es in der Auskunft vom 10.04.2003 Bezug nehmend auf die Datenbank "Berufe net", in der Regel werde für den Zugang zu der Tätigkeit als Einkäufer eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich Einkauf bzw. Materialwirtschaft oder Logistik oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium gefordert. Inwieweit Angehörige anderer Berufsgruppen Chancen einer Beschäftigung haben und welche Einarbeitungszeit dann erforderlich wäre, sei diesen Informationen nicht zu entnehmen. Was die Verweisungstätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister anbetreffe, werde in diesen Informationen nicht unterschieden, ob diese Tätigkeit mitarbeitend oder nicht mitarbeitend sei. Über die Zahl der Arbeitsplätze für Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie und für nicht mitarbeitende Küchenmeister seien keine statistischen Auswertungen verfügbar, da diese nicht in der erforderlichen Differenzierung erhoben würden. Ferner hat der Senat den Abschlussbericht zur Feststellungsmaßnahme (Vorbereitung und Eignungsermittlung für kaufmännisch-verwaltende Berufe) des CJD M. vom 24.09.2003 beigezogen. Daraus geht hervor, dass der Kläger vom 01.09. bis 24.09.2004 an dieser Feststellungsmaßnahme teilgenommen hat. Zusammenfassend heißt es dort, unabhängig von seiner kurzen Verweildauer könne aufgrund seiner mangelhaften schriftsprachlichen Leistungen die Aufnahme einer Umschulung in kaufmännischen Berufsfeldern wie auch in anderen anerkannten Ausbildungsberufen nicht empfohlen werden. Als Alternative kämen praxisorientierte Teil- oder Anpassungsqualifizierungen oder vermittlungsunterstützende Maßnahmen in Betracht. Der Senat hat außerdem den Kurentlassungsbericht der Klinik Norddeich vom 09.09.2004 (stationäres Heilverfahren vom 03.08. bis 31.08.2004) beigezogen und eine Auskunft von der Casinogesellschaft 1812 in Weinheim eingeholt. Danach übt der Kläger seit 01.12.2003 eine Tätigkeit als Hausmeister mit einer Arbeitszeit von täglich durchschnittlich zwei Stunden aus. Schwerpunkt der Tätigkeit seien Haus- und Hofarbeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen BG-Akten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht vom 28.12.2000 bis 30.11.2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Hier hat der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen. Er hat jedoch seit Aufgabe seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im November 1989 durchgehend freiwillige Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, sodass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch im Hinblick auf die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten; auch die Beklagte ging bei ihrem ablehnenden Rentenbescheid davon aus, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSGSozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15).
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften und Maßstäbe steht dem Kläger vom 28.12.2000 bis 30.11.2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Der Kläger kann seinen erlernten Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und die ihm von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten sowie auch andere in Frage kommende Tätigkeiten waren ihm sowohl objektiv als auch subjektiv bis 30.11.2003 nicht zumutbar. Ab 01.12.2003 kann der Kläger allerdings auf eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter (Arbeiten in einer Posteingangs- und Postausgangstelle einer Behörde oder eines größeren Unternehmens) verwiesen werden.
Bisheriger Beruf des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF ist der des Koches, den er nach abgelegter Abschlussprüfung im März 1979 bis zur Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung im November 1989 ausgeübt hat. Dem Umstand, dass er die Lehre 1970 abgebrochen und die Prüfung erst 1979 abgelegt hat, kommt jedenfalls für die anschließende Zeit keine weitergehende Bedeutung zu. Ab März 1979 war der Kläger im Besitz des entsprechenden Berufsabschlusses und arbeitete vollwertig als gelernter Koch. Mit dem SG ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger nicht dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Zwar hat er im April 1982 erfolgreich die Prüfung als Küchenmeister abgelegt. Er war jedoch nie als Küchenmeister, sondern immer nur als Koch tätig. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der selbständigen Tätigkeit ist für den Berufsschutz unerheblich, da die Beiträge nur der Erhaltung einer einmal erlangten Anwartschaft dienten. Die Höhe der ab Dezember 1989 entrichteten freiwilligen Beiträge hat auf den vorher begründeten Berufsschutz weder positive noch negative Auswirkungen (BSG Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R -; Urteil vom 28.07.1992 SozR 3 - 2100 § 1230 Nr. 1). Damit genießt der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters. Daraus folgt, dass er - für den Fall, dass er seine bisherige Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben kann - nur auf angelernte oder durch ihre Qualität herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann und die ihm noch objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist.
Der Kläger kann seinen bisherigen Beruf als Koch spätestens seit 30.09.1999, dem Tag der Aufgabe seines Gastronomiebetriebes, nicht mehr ausüben. Dies folgt für den Senat aus dem von Prof. Dr. J. für die BG erstatteten hautärztlichen Gutachten vom 19.08.1999 und dem im Widerspruchsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. G. vom 18.07.2000. Danach leidet der Kläger an einem rhagadiformen hyperkeratotischen Handekzem beidseits, weshalb hautbelastende Tätigkeiten, z.B. Arbeiten in feuchtem Milieu, zu vermeiden sind und Prof. Dr. J. die Aufgabe des Berufes empfohlen hat. Dementsprechend bezieht der Kläger von der BG wegen dieser als Berufskrankheit anerkannten Gesundheitsstörung eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Damit steht fest, dass der Kläger nicht mehr als Koch arbeiten kann, ohne die Gefahr der Verschlimmerung der Hauterkrankung heraufzubeschwören.
Es kommt somit darauf an, ob dem Kläger eine objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit benannt werden kann. Die Beklagte hält die Tätigkeiten als Wareneinkäufer in der Hotellerie und Gastronomie, des nicht mitarbeitenden Küchenmeisters sowie des Registrators und Poststellenmitarbeiters (Vergütungsgruppe BAT VIII) für zumutbar. In Betracht zu ziehen ist ferner noch die vom Kläger derzeit in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit des Hausmeisters.
Das SG hat den Kläger auf die Tätigkeit eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie verwiesen. Zu dieser Tätigkeit sei er gesundheitlich und auch im Hinblick auf seine kaufmännischen Kenntnisse nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten in der Lage. Diese Tätigkeit sei dem Kläger auch subjektiv zumutbar, da es sich um eine Facharbeitertätigkeit handele. Der Senat kommt insoweit zu einem anderen Ergebnis. Zwar stehen der Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit auch nach Auffassung des Senats keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im kaufmännischen Bereich, reichen aber auch unter Berücksichtigung einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten nicht aus, um diese Tätigkeit ausüben zu können.
Nach der im Berufungsverfahren eingeholten berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.04.2003 setzt die Tätigkeit als Einkäufer eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich Einkauf bzw. Materialwirtschaft oder Logistik oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium voraus. Nach dem vom Kläger vorgelegten Antwortschreiben des Arbeitsamts Baden-Baden - Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal Baden-Württemberg - vom 21.01.2002 handelt es sich hierbei um eine überaus qualifizierte Tätigkeit, die in aller Regel eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe, entsprechende kaufmännische Praxis und ein Studium der Betriebswirtschaft für das Hotel- und Gaststättengewerbe (zwei Jahre) voraussetzt. Damit handelt es sich nach Überzeugung des Senats um eine primär kaufmännische Tätigkeit, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Hotel- und Gaststättengewerbe benötigten Artikel einzukaufen sind. Gute kaufmännische Kenntnisse sind demnach mindestens so erforderlich wie Kenntnisse des Hotel- und Gaststättengewerbes.
Entsprechende kaufmännische Kenntnisse kann der Kläger nicht vorweisen und kann sie sich auch nicht innerhalb von drei Monaten aneignen. Dass er gelernter Koch ist und auch die Prüfung zum Küchenmeister abgelegt hat, in dessen übergreifendem Teil nach der von der Beklagten vorgelegten einschlägigen Verordnung vom 05.03.1985 auch kaufmännische und verwaltungsbezogene Kenntnisse (Betriebsorganisation, Aufbau- und Ablauforganisation, Organisation der betrieblichen Funktionen, Rechnungswesen, Steuern, Abgaben und Versicherungen) geprüft werden, ändert hieran nichts. Diese nur einen kleinen Teil des Prüfungsstoffes insgesamt ausmachenden Prüfungsthemen, die ohnehin nur in mehr allgemeiner Art Prüfungsgegenstand sind, können auch nicht ansatzweise mit einer regulären kaufmännischen Ausbildung von drei Jahren verglichen werden. Hinzu kommt, dass er die Prüfung bereits im Jahre 1982 abgelegt hat, sodass es unwahrscheinlich ist, dass der Kläger noch über die damaligen Kenntnisse verfügt.
Es bleiben daher nur die kaufmännischen Kenntnisse, die sich der Kläger im Rahmen seiner (versicherungspflichtigen) Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter und als selbstständiger Restaurantleiter und Betreiber eines Party-Service, angeeignet und auch angewandt hat. Insoweit hat der Kläger angegeben, er habe zwar den Einkauf der benötigten Nahrungsmittel besorgt, habe sich aber ansonsten nicht um die kaufmännischen Belange (Rechnungen u.ä.) gekümmert. Für die Tätigkeit des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie erforderliche kaufmännische Kenntnisse hat er sich dadurch aber sicherlich nur in geringen Umfang erworben. Dies wird bestätigt durch die Beurteilung im Abschlussbericht des CJD M. vom 24.09.2004, wonach aufgrund der mangelhaften schriftsprachlichen Leistungen des Klägers die Aufnahme einer Umschulung in kaufmännische Berufsfelder, wie auch in andere anerkannte Ausbildungsberufe, nicht empfohlen werden könne.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur in einem Teil des Berufsfeldes eines Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie, nämlich dem Einkauf von Lebens- bzw. Nahrungsmitteln, Erfahrungen gesammelt hat. Der im Hotel- und Gaststättengewerbe eine wesentliche Rolle spielende Bereich des Einkaufs von Geschirr, Gläsern, Möbel, Wäsche usw. wird dadurch gar nicht abgedeckt. Auch aus diesem Grund hält der Senat die Einschätzung zur Frage der Dauer der Einarbeitungszeit in der berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.03.1999, auf die sich das angefochtene Urteil im Wesentlichen stützt und die auch Grundlage des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 29.09.1999 (L 2 RJ 3005/98) war, für nicht (mehr) zutreffend bzw. zumindest zeitlich überholt. Angesichts der vom Senat eingeholten neueren Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 04.10.2003 und dem vom Kläger vorgelegten Antwortschreiben des Arbeitsamts Baden-Baden - Fachvermittlung für Hotel- und Gaststättenpersonal Baden-Württemberg - vom 21.01.2002 entspricht eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten (ohne kaufmännische Grundkenntnisse) bzw. unter drei Monaten (bei einer Vorbildung als Koch und selbstständiger Gastwirt) jedenfalls nicht den heutigen Anforderungen an die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Bei der Tätigkeit des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie handelt es sich nach dem Schreiben des Arbeitsamts Baden-Baden vom 21.01.2002 um eine überaus qualifizierte Tätigkeit und nach der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.04.2003 erfordert die Tätigkeit als Einkäufer eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich Einkauf bzw. Materialwirtschaft oder Logistik oder ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass der Zugang zu dieser Tätigkeit nicht einmal durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung eröffnet ist, sondern auch noch eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme erfordert. Die Tätigkeit des Wareneinkäufers in der Hotellerie und Gastronomie ist dem Kläger daher objektiv nicht zumutbar.
Der Kläger kann auch nicht auf die Tätigkeit eines nicht mitarbeitenden Küchenmeisters verwiesen werden. Dies schon deshalb, weil nicht festgestellt werden kann, dass es für diese Tätigkeit entsprechende Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gibt. Der Senat stützt sich insoweit sowohl auf die vom SG eingeholten Auskünfte als auch auf die Angaben des Zeugen Vosloh in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.12.2001. So folgt aus den Auskünften des Studentenwerks M. vom 10.07.2001 und des Betriebsarztes des Studentenwerkes H. Dr. S. vom 19.07.2001, dass die Mensenleiter und deren Stellvertreter nicht nur leitende oder verwaltende Tätigkeiten ausüben, sondern auch mit Arbeiten in der Küche beschäftigt sind. Der Zeuge V. hat gegenüber dem SG auf den Vorhalt, dass das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg in seiner Stellungnahme vom 10.03.1999 davon ausgegangen sei, dass es solche Arbeitsplätze gebe, erklärt, er kenne solche Arbeitsplätze nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 10.04.2003. Dort heißt es insoweit lediglich, in der Datenbank "Berufe net" werde nicht unterschieden, ob die Tätigkeit als Küchenmeister mit Mitarbeit oder nicht mit Mitarbeit verbunden ist. Folglich kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass solche Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl existieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Küchenleiter, auch einer Großküche, zumindest anleitend oder zeitweise aushelfend auch zur eigentlichen Küchenarbeit in der Lage sein muss. Soweit es in Großküchen gesonderte Arbeitsplätze für Einkäufer bzw. im Verwaltungsbereich gibt, sind hierfür wieder entsprechende kaufmännische Kenntnisse erforderlich und werden daher mit entsprechenden Bewerbern ersetzt. Dies entnimmt der Senat der Auskunft des Studentenwerks Mannheim vom 10.07.2001. Eine Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit als nicht mitarbeitender Küchenmeister scheidet daher ebenfalls aus.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger sei auch auf die Tätigkeiten des Registrators oder Poststellenmitarbeiters (Arbeiten in einer Posteingangs- und Postausgangstelle einer Behörde oder eines größeren Unternehmens) verweisbar, kann ihr nur teilweise gefolgt werden.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen auf hautfachärztlichem Gebiet stehen einer Tätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter (in Behörden und größeren Betrieben) ersichtlich nicht entgegen und nach dem Gutachten von Dr. G. vom 18.07.2000 ist der Kläger noch in der Lage, leichte, im Wechsel zwischen Stehen und Gehen, mit Unterbrechungen auch im Sitzen auszuführende Arbeiten zu verrichten. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2005 - L 11 R 3846/05 -) ebenfalls der Auffassung, dass es sich hierbei um angelernte Tätigkeiten handelt, die für Facharbeiter zumutbar sind. Der Senat teilt auch die Ansicht des 11. Senats, dass es für die Ausübung dieser Tätigkeiten keiner kaufmännischen Ausbildung bedarf und die hierfür erforderlichen (geringen) kaufmännischen Kenntnisse bei Personen, die wie der Kläger als Koch und selbständiger Gastronom gearbeitet haben, vorhanden sind.
Was die für die Tätigkeit eines Registrators benötigten PC-Kenntnisse betrifft hat der 11. Senat in dem erwähnten Urteil ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters keine umfangreichen Computerkenntnisse voraussetzt und die benötigten Kenntnisse innerhalb der Anlern- bzw. Einarbeitungszeit vermittelt werden können. Aus Sicht des erkennenden Senats ist dem im Grundsatz ebenfalls zuzustimmen, allerdings nur, wenn der Betroffene einer Generation angehört, für die der Umgang mit dem PC bereits zum Alltag gehört. Beim Kläger, der Jahrgang 1953 ist, trifft dies nach Ansicht des Senats nicht zu. Geht man davon aus, dass sich der Einsatz des PC erst Anfang bis Mitte der 1990er-Jahre in größeren Umfang in der Wirtschaft und in Privathaushalten durchgesetzt hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der damals bereits 40 Jahre alt war, über EDV-Kenntnisse verfügte. Sind EDV-Kenntnisse aber gar nicht vorhanden, können die für eine Tätigkeit als Registrator benötigten PC-Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten vermittelt werden.
Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits im Jahr 1999 über EDV-Kenntnisse verfügte, die ihn in die Lage versetzt haben, sich die für eine Tätigkeit als Registrator notwendigen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erarbeiten. Deshalb kann er auf die Tätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter nicht bereits ab dem Eintritt des Leistungsfalls verwiesen werden. Nachgewiesen sind solche Kenntnisse erst für das Jahr 2003. In einem Zeugnis der Evangelischen Sozialstation "Nördliche Bergstraße" e.V vom 13.11.2003 (Bl. 631 der BG-Akte), bei der der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung zum Assistent im Gesundheitswesen als Praktikant gearbeitet hat, wird ausgeführt, der Kläger sei sehr daran interessiert gewesen, Abläufe in der Dokumentation zu optimieren und er habe viel durch seine fundierten Kenntnisse am PC dazu beitragen können. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger spätestens mit Abschluss des von der BG geförderten Kurses "Assistent im Gesundheits- und Sozialbereich" am 14.11.2003 über die für eine Tätigkeit als Registrator nötigen Kenntnisse in EDV verfügte. Er kann daher für die Zeit ab 01.12.2003 auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Auf die von ihm seit 01.12.2003 im geringfügigen Umfang ausgeübte Tätigkeit des Hausmeisters muss der Kläger sich nicht verweisen lassen. Zwar ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft seines Arbeitgebers, der Casinogesellschaft 1812 in Weinheim, kein Anhalt dafür, dass er diese Tätigkeit nicht auch vollschichtig verrichten könnte. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt aber bei Haus- und Hofarbeiten, die einem Facharbeiter subjektiv nicht zumutbar sind. Auch die weiteren Arbeitsbereiche wie kleinere Hausreparaturen, Postdienst, Schlüsseldienst usw. werten diese Tätigkeit nicht so auf, dass im Hinblick auf ihre Qualität von einer herausgehobenen ungelernten Tätigkeit gesprochen werden kann. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 07.04.2000 (L 8 RJ 2548/99) einen Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Schulhausmeisters verwiesen. Diese Tätigkeit war jedoch in eine Tarifgruppe eingestuft, die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder eine Tätigkeit als Hausmeister nach dreijähriger Bewährung ohne einschlägige Ausbildung vorausgesetzt hat. Damit ist die vom Kläger derzeit ausgeübte Hausmeistertätigkeit nicht vergleichbar und auf die Tätigkeit als Schulhausmeister kann der Kläger mangels Erfüllung der genannten Tarifgruppenmerkmale nicht verwiesen werden.
Weitere für den Kläger in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten sind dem Senat nicht bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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