Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 97/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 57/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Kläger hat an die Staatskasse wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung EUR 500,00 zu zahlen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am XX.XXXX 1958 geborene Kläger hat die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen, besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist Ende 1988 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Seit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes im Mai 2001 bezieht er durchgehend Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2004 verwiesen. Der berufskundige Sachverständige H. hat gegenüber dem Sozialgericht im Verhandlungstermin am 19. April 2004 dargelegt, ausgehend von einem Facharbeiterberufsschutz als Elektromonteur sei der Kläger, der in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten könne, auf eine Tätigkeit als Prüffeld- und Verdrahtungselektriker verweisbar. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er ebenfalls ausüben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, denn er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer zumindest sechsstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Weder liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe der Kläger ebenfalls nicht, denn er könne die für ihn als Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Prüffeldelektriker oder Verdrahtungselektriker auch mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen noch ausüben. Weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens ließen sich mangels Mitwirkung des Klägers nicht feststellen.
Gegen das ihm am 28. Mai 2004 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe seine psychischen Probleme nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er zu keinerlei Berufstätigkeit mehr in der Lage. Die persönliche Gesamtverfassung werde gekennzeichnet durch eine abnorme Wahrnehmung der Realität, wie z. B. die Drohung mit einem Weltgericht gegenüber den erstinstanzlichen Richtern gezeigt habe. Es handele sich um eine Borderline-Störung. Zur Feststellung dieser Situation bedürfe es keiner neurologisch-psychiatrischen Begutachtung, sondern das Gericht könne sich leicht einen eigenen Eindruck verschaffen. Es könne auch die behandelnden Ärzte als Zeugen vernehmen. Im Übrigen sei der Kläger auch aufgrund seiner Leiden auf orthopädischem Fachgebiet erwerbsunfähig. Gegen das erstinstanzlich eingeholte orthopädische Gutachten spreche, dass der Gutachter nicht promoviert sei und deswegen seine Qualifikation angezweifelt werden müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Berufungsschrift werde nichts vorgetragen, was den streitigen Rentenanspruch begründen könne. Eine Inaugenscheinnahme durch das nicht medizinisch vorgebildete Gericht dürfe zur Feststellung einer psychischen Erkrankung schon deswegen nicht ausreichen, weil sogar der erstinstanzlich im Termin anwesende Neurologe/Psychiater keine Einschätzung habe abgeben können.
Das Gericht hat eine Anhörung zu einer geplanten Entscheidung durch Beschluss vorgenommen und gleichzeitig eine Frist für die Stellung eines Antrages auf Begutachtung durch einen vom Kläger bestimmten Arzt gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzt. In dieser Frist hat der Kläger den Antrag auf Begutachtung durch seinen behandelnden Orthopäden Dr. S. gestellt, der jedoch mitgeteilt hat, eine Begutachtung nicht in angemessener Zeit durchführen zu können. Daraufhin hat sich der Kläger zu einer Begutachtung durch einem vom Gericht zu benennenden Neurologen/Psychiater bereit erklärt. Eine Untersuchung bei dem anschließend beauftragten Neurologen/Psychiater Dr. N. kam jedoch trotz mehrmaliger Terminsangebote nicht zustande. Nachdem der Bevollmächtige des Klägers mitgeteilt hatte, der Kontakt zu seinem Mandanten sei über einen längeren Zeitraum abgerissen, hat sich der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich gemeldet und u.a. den Bericht des polnischen Orthopäden Dr. D. K. vom 3. April 2006 vorgelegt, in dem unter Auswertung von Röntgenaufnahmen die Auffassung vertreten wird, der Kläger sei wegen eines Wirbelkörperbruchs im Jahre 1999 nicht mehr arbeitsfähig.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ob bei dem Kläger – wie es das Sozialgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - ein vollschichtiges Leistungsvermögen nur noch für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen als Restleistungsvermögen vorliegt, ist fraglich. Der Orthopäde P. hat diese Leistungsbeurteilung mit großer Zurückhaltung formuliert, weil er wegen mangelnder Mitarbeit des Klägers eine fundierte Einschätzung nicht hat abgeben können. Damit steht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit noch nicht einmal fest, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Elektromonteur nicht weiter vollschichtig ausüben kann. Aber selbst bei der für den Kläger günstigen Annahme der Leistungseinschränkung kann der Kläger noch zumutbare Verweisungstätigkeiten ausüben und erst Recht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Seit der erstinstanzlichen Entscheidung ist keine neue Sachlage eingetreten. Die vom Kläger zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte orthopädische Bescheinigung führt nicht zu einer anderen Einschätzung des Restleistungsvermögens, denn die Einschätzung des Orthopäden Dr. D. K. vom 3. April 2006 beruht auf der Auswertung von Röntgenaufnahmen, aufgrund derer keine sichere Aussage über die aus einer Verletzung resultierenden körperlichen Einschränkungen möglich ist. Außerdem fand die auf den Röntgenbildern abgebildete Verletzung bereits 1999 statt, so dass die aus ihr folgenden Leistungseinschränkungen vom Orthopäden P. hätten festgestellt werden müssen, der den Kläger im Jahre 2002 untersucht hat. Ebenso hätten sich Verletzungsfolgen bereits bei der Untersuchung durch den Chirurgen Dr. S1 im Jahre 2000 zeigen müssen.
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Gericht nicht möglich. Der Senat selbst kann mangels medizinischer Vorbildung nicht einschätzen, ob beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die das Leistungsvermögen einschränkt. Eine entsprechende ärztliche Feststellung liegt nicht vor. Wie im Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. B. dargelegt, reicht eine bloße Beobachtung des Klägers nicht aus, um verwertbare Erkenntnisse zu gewinnen, sondern der Kläger müsste an ihn gestellte Fragen (ehrlich) beantworten. Dass der Kläger nicht zu einer ausreichenden Mitwirkung im Verfahren bereit ist, hat er mehrfach gezeigt, indem er die Mitarbeit bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen von Begutachtungen verweigert bzw. die Begutachtungen von vornherein wegen Nichterscheinens zum vereinbarten Termin hat scheitern lassen. Auch im Berufungsverfahren hat er nach anfänglichem Einverständnis eine erneute Begutachtung verweigert, indem er sich zumindest nicht um einen neuen Termin zur Begutachtung bei Dr. N. bemüht hat. Gegenüber dem Senat hat er darüber hinaus die Auffassung vertreten, weitere Untersuchungen seien ihm als menschenunwürdig nicht zumutbar.
Der Senat hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm und seinem Bevollmächtigten von der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2006 die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und beide auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sind. Er hat dies sogar entgegen dem ausdrücklichen Rat seines Bevollmächtigten getan. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil sie angesichts der erdrückenden Gutachtenlage, gegen die der Kläger Argumente nicht vorbringen konnte, sowie der nicht nachvollziehbaren Weigerung des Klägers, am Verfahren mitzuwirken, offensichtlich aussichtslos war. Der Senat hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 500 Euro festgesetzt, der schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung von drei Richtern sowie weiteren Mitarbeitern des Gerichts entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am XX.XXXX 1958 geborene Kläger hat die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen, besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist Ende 1988 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Seit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes im Mai 2001 bezieht er durchgehend Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2004 verwiesen. Der berufskundige Sachverständige H. hat gegenüber dem Sozialgericht im Verhandlungstermin am 19. April 2004 dargelegt, ausgehend von einem Facharbeiterberufsschutz als Elektromonteur sei der Kläger, der in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten könne, auf eine Tätigkeit als Prüffeld- und Verdrahtungselektriker verweisbar. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er ebenfalls ausüben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, denn er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer zumindest sechsstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Weder liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe der Kläger ebenfalls nicht, denn er könne die für ihn als Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Prüffeldelektriker oder Verdrahtungselektriker auch mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen noch ausüben. Weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens ließen sich mangels Mitwirkung des Klägers nicht feststellen.
Gegen das ihm am 28. Mai 2004 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe seine psychischen Probleme nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er zu keinerlei Berufstätigkeit mehr in der Lage. Die persönliche Gesamtverfassung werde gekennzeichnet durch eine abnorme Wahrnehmung der Realität, wie z. B. die Drohung mit einem Weltgericht gegenüber den erstinstanzlichen Richtern gezeigt habe. Es handele sich um eine Borderline-Störung. Zur Feststellung dieser Situation bedürfe es keiner neurologisch-psychiatrischen Begutachtung, sondern das Gericht könne sich leicht einen eigenen Eindruck verschaffen. Es könne auch die behandelnden Ärzte als Zeugen vernehmen. Im Übrigen sei der Kläger auch aufgrund seiner Leiden auf orthopädischem Fachgebiet erwerbsunfähig. Gegen das erstinstanzlich eingeholte orthopädische Gutachten spreche, dass der Gutachter nicht promoviert sei und deswegen seine Qualifikation angezweifelt werden müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Berufungsschrift werde nichts vorgetragen, was den streitigen Rentenanspruch begründen könne. Eine Inaugenscheinnahme durch das nicht medizinisch vorgebildete Gericht dürfe zur Feststellung einer psychischen Erkrankung schon deswegen nicht ausreichen, weil sogar der erstinstanzlich im Termin anwesende Neurologe/Psychiater keine Einschätzung habe abgeben können.
Das Gericht hat eine Anhörung zu einer geplanten Entscheidung durch Beschluss vorgenommen und gleichzeitig eine Frist für die Stellung eines Antrages auf Begutachtung durch einen vom Kläger bestimmten Arzt gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzt. In dieser Frist hat der Kläger den Antrag auf Begutachtung durch seinen behandelnden Orthopäden Dr. S. gestellt, der jedoch mitgeteilt hat, eine Begutachtung nicht in angemessener Zeit durchführen zu können. Daraufhin hat sich der Kläger zu einer Begutachtung durch einem vom Gericht zu benennenden Neurologen/Psychiater bereit erklärt. Eine Untersuchung bei dem anschließend beauftragten Neurologen/Psychiater Dr. N. kam jedoch trotz mehrmaliger Terminsangebote nicht zustande. Nachdem der Bevollmächtige des Klägers mitgeteilt hatte, der Kontakt zu seinem Mandanten sei über einen längeren Zeitraum abgerissen, hat sich der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich gemeldet und u.a. den Bericht des polnischen Orthopäden Dr. D. K. vom 3. April 2006 vorgelegt, in dem unter Auswertung von Röntgenaufnahmen die Auffassung vertreten wird, der Kläger sei wegen eines Wirbelkörperbruchs im Jahre 1999 nicht mehr arbeitsfähig.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ob bei dem Kläger – wie es das Sozialgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - ein vollschichtiges Leistungsvermögen nur noch für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen als Restleistungsvermögen vorliegt, ist fraglich. Der Orthopäde P. hat diese Leistungsbeurteilung mit großer Zurückhaltung formuliert, weil er wegen mangelnder Mitarbeit des Klägers eine fundierte Einschätzung nicht hat abgeben können. Damit steht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit noch nicht einmal fest, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Elektromonteur nicht weiter vollschichtig ausüben kann. Aber selbst bei der für den Kläger günstigen Annahme der Leistungseinschränkung kann der Kläger noch zumutbare Verweisungstätigkeiten ausüben und erst Recht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Seit der erstinstanzlichen Entscheidung ist keine neue Sachlage eingetreten. Die vom Kläger zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte orthopädische Bescheinigung führt nicht zu einer anderen Einschätzung des Restleistungsvermögens, denn die Einschätzung des Orthopäden Dr. D. K. vom 3. April 2006 beruht auf der Auswertung von Röntgenaufnahmen, aufgrund derer keine sichere Aussage über die aus einer Verletzung resultierenden körperlichen Einschränkungen möglich ist. Außerdem fand die auf den Röntgenbildern abgebildete Verletzung bereits 1999 statt, so dass die aus ihr folgenden Leistungseinschränkungen vom Orthopäden P. hätten festgestellt werden müssen, der den Kläger im Jahre 2002 untersucht hat. Ebenso hätten sich Verletzungsfolgen bereits bei der Untersuchung durch den Chirurgen Dr. S1 im Jahre 2000 zeigen müssen.
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Gericht nicht möglich. Der Senat selbst kann mangels medizinischer Vorbildung nicht einschätzen, ob beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die das Leistungsvermögen einschränkt. Eine entsprechende ärztliche Feststellung liegt nicht vor. Wie im Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. B. dargelegt, reicht eine bloße Beobachtung des Klägers nicht aus, um verwertbare Erkenntnisse zu gewinnen, sondern der Kläger müsste an ihn gestellte Fragen (ehrlich) beantworten. Dass der Kläger nicht zu einer ausreichenden Mitwirkung im Verfahren bereit ist, hat er mehrfach gezeigt, indem er die Mitarbeit bei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen von Begutachtungen verweigert bzw. die Begutachtungen von vornherein wegen Nichterscheinens zum vereinbarten Termin hat scheitern lassen. Auch im Berufungsverfahren hat er nach anfänglichem Einverständnis eine erneute Begutachtung verweigert, indem er sich zumindest nicht um einen neuen Termin zur Begutachtung bei Dr. N. bemüht hat. Gegenüber dem Senat hat er darüber hinaus die Auffassung vertreten, weitere Untersuchungen seien ihm als menschenunwürdig nicht zumutbar.
Der Senat hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm und seinem Bevollmächtigten von der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2006 die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und beide auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sind. Er hat dies sogar entgegen dem ausdrücklichen Rat seines Bevollmächtigten getan. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil sie angesichts der erdrückenden Gutachtenlage, gegen die der Kläger Argumente nicht vorbringen konnte, sowie der nicht nachvollziehbaren Weigerung des Klägers, am Verfahren mitzuwirken, offensichtlich aussichtslos war. Der Senat hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 500 Euro festgesetzt, der schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung von drei Richtern sowie weiteren Mitarbeitern des Gerichts entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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