L 13 AL 1461/05 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1461/05 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 934/05 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. für das Berufungsverfahren L 13 AL 934/05 ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 934/05 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 9. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2000 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 24. Januar 2005 (S 14 AL 2689/03) entschieden, dass der Kläger in der Zeit vom 4. November 1997 bis 30. Juni 1999 nicht arbeitslos gewesen ist und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Unter Bejahung der übrigen Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) hat es folgerichtig den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als rechtmäßig erachtet. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Das SG hat den streitigen Sachverhalt umfassend ermittelt und die erhobenen Beweise überzeugend gewürdigt. Es hat seine Entscheidung nicht nur auf die Aussagen der vernommenen Zeugen C. W., A. J. und M. R. gestützt, sondern auch auf die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die durchgeführten Kundenbefragungen und die Einträge in den beschlagnahmten Terminkalendern gestützt. Die unter Einbeziehung aller Beweisergebnisse vorgenommene Gesamtwürdigung erscheint auch dem Senat schlüssig, weshalb zur weiteren Begründung vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. Januar 2005, die sich der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung insoweit zu eigen macht, Bezug genommen wird.

Ob der Senat gehalten ist - wie vom Kläger beantragt - die gesamte Beweisaufnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens zu wiederholen, erscheint zweifelhaft, muss an dieser Stelle aber nicht entschieden werden; denn es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass eine nochmalige Befragung der vom SG bereits gehörten Zeugen neue Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung des streitigen Sachverhalts rechtfertigen, erbringen wird (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rdnr. 7a). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Witzenhausen und Richter wird - auch insoweit stimmt der Senat mit der Ansicht des SG überein - durch die weitgehende Übereinstimmung ihrer Angaben gegenüber dem SG mit denjenigen im Ermittlungs- und Strafverfahren gestützt. Soweit die Aussagen Einzelheiten betreffend differieren, führt dies auch der Senat auf den erheblichen Zeitablauf zurück. Im Ergebnis sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Zeugen gegenüber dem Senat in wesentlichen Punkten andere Angaben machen sollten, als bei der Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden und das SG. Das Gleiche gilt für die Aussage der Zeugin S., die das SG nicht für glaubhaft gehalten hat.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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