L 12 AS 1810/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1633/06 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1810/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Arbeitslosengeld II unter Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die am 17.03.1950 geborene Klägerin ist verwitwet und bezieht eine Witwenrente in Höhe von 743,59 EUR seit 01.07.2005. Für Krankenversicherung und Pflegeversicherung muss die Antragstellerin einen Gesamtbeitrag von 107,88 EUR monatlich bezahlen.

Die Antragstellerin bezog mit ihrem am 18.03.2005 verstorbenen Ehemann im November 2001 eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 88,5 qm (103 qm mit Balkon). Seit dem Tod ihres Ehemannes lebt die Klägerin allein. Die Miete beträgt ohne Nebenkosten 538,10 EUR. Mit Nebenkosten bezahlt die Antragstellerin 621,85 EUR.

Die Antragstellerin beantragte im März 2005 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 25.08.2005 wurde der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 66,30 EUR für Juli 2005 und ab August 2005 in Höhe von 281,96 EUR bis 31.01.2006 bewilligt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Für den Landkreis Waldshut sei ein angemessenes Mietniveau in Höhe von 5,00 EUR pro qm festgelegt worden. In Einpersonenhaushalten würden 5,62 EUR pro qm und höchstens 45 qm als angemessen akzeptiert. Angemessen seien im Fall der Klägerin (45 qm x 5,62 EUR) 252,90 EUR Kaltmiete. Die erhöhte Kaltmiete werde bis 31.01.2006 bezahlt. Ab 01.02.2006 werde nur noch die angemessene Kaltmiete in Höhe von 252,90 EUR gezahlt. Somit reduziere sich die Mietzahlung ab 01.02.2006 um 285,20 EUR. Im gleichen Verhältnis würden auch nur noch die angemessenen Nebenkosten übernommen.

Nachdem die Antragstellerin im Dezember 2005 die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II beantragt hatte, bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 09.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiter bis 30.07.2006. Mit Bescheid vom 16.01.2006 wurde der Bescheid vom 09.01.2006 aufgehoben. Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde mit Wirkung ab 01.02.2006 eingestellt.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 20.02.2006 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 zurückgewiesen wurde. Über die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (Az.: S 4 AS 1133/06) wurde noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 07.03.2006, das am 08.03.2006 bei dem Sozialgericht Freiburg einging, wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Bemühungen, die Wohnkosten zu senken, nachzuweisen seien und für den Fall, dass trotz der Bemühungen eine Senkung nicht möglich sei, die tatsächlichen Unterkunftskosten auch über den 31.01.2006 hinaus bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt würden. Eine entsprechende Belehrung bzw. Aufklärung sei nicht erfolgt. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass ab dem 01.02.2006 nur noch die Kaltmiete in Höhe von 252,90 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werde. Die Antragstellerin habe sich um die Anmietung einer günstigeren Wohnung bemüht. In den örtlichen Anzeigenblättern sei jedoch während des gesamten Zeitraums keine Wohnung vorhanden gewesen, die den Vorgaben des Antragsgegners entsprochen habe. Ausreichender Wohnraum in Wehr bzw. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners stehe in Höhe des von diesem angesetzten Mietzinses nicht zur Verfügung. Die Antragsstellerin könne ihre Krankenversicherung nicht bezahlen. Rücklagen, auf die sie zurückgreifen könne, seien nicht vorhanden. Ihr monatlicher Bedarf betrage 1.028,32EUR EUR.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.03.2006 wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung von dem Sozialgericht verpflichtet, für die Zeit ab 08.03.2006 bis 31.07.2007, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 538,10 EUR und der tatsächlichen Nebenkosten zu bewilligen. Das Sozialgericht vertrat die Ansicht, die monatlichen Mietkosten der Antragstellerin in Höhe von 538,10 EUR seien nicht angemessen. Der von dem Antragsgegner angenommene Quadratmetermietzins von 5,62 EUR sei im Landkreis Waldshut als angemessen anzusehen. Jedoch könne sich die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren mit Erfolg auf § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II berufen. Die Antragsgegnerin habe hinreichende Nachweise für ihre vergeblichen Bemühungen, ihre Wohnkosten zu senken, erbracht. Zwar habe die Antragstellerin im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich einige wenige Nachweise für ihre Bemühungen, ihre Unterkunftskosten zu senken, für die Zeit ab Januar 2006 erbracht. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 25.08.2005 zwar sowohl den Hinweis über die Unangemessenheit der Wohnung der Antragstellerin als auch die Empfehlung enthielt, sich umgehend um eine Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. Die Antragsstellerin sei jedoch nicht ausdrücklich darüber informiert oder belehrt worden, dass sie, um eine Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus zu ermöglichen, Nachweise für ihre Bemühungen, die Unterkunftskosten zu senken, zu sammeln und dem Antragsgegner vorzulegen habe. Erst der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 enthalte die Aussage, dass für die Tatsache, dass es der Antragstellerin in sechs Monaten nicht möglich gewesen sein solle, eine angemessene Unterkunft zu finden, keine Nachweise vorlägen. Die Antragstellerin sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich vom Antragsgegner aufgefordert worden, Nachweise für ihre Bemühungen zu sammeln und vorzulegen. Eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.01.2006 hinaus dürfe daher nach Auffassung der Kammer nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass keine Nachweise für die Bemühungen zur Senkung der Kosten vorgelegt werden könnten.

Gegen den dem Antragsgegner am 23.03.2006 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 28.03.2006, das am 05.04.2006 bei dem Landessozialgericht einging, Beschwerde eingelegt, dem das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner ist der Ansicht, in der Regel werde die tatsächliche Miete bei einem unangemessenen Wohnraum nur für sechs Monate übernommen, dies bedeute, dass nur bei einem atypischen Einzelfall eine Berücksichtigung darüber hinaus stattfinden könne. Es sei von Seiten der Antragstellerin, bei der es sich um eine Einzelperson handele, zumindest ein substantiierter Vortrag erforderlich, weshalb eine Kostensenkung nicht möglich gewesen sein solle. Pauschale Behauptungen könnten - unabhängig von eventuellen Hinweisen - nicht ausreichen. Die Regelung der Sechs-Monatsgrenze könne damit problemlos einfach umgangen werden und die Beschränkung ins Leere laufen. Gerade Wohnungen für Einzelpersonen seien im Landkreis Waldshut zu angemessenen Konditionen zahlreich vorhanden. Die von der Antragstellerin insoweit eingereichten Wohnungsanzeigen seien nicht geeignet, dies zu widerlegen, da nicht eine der dortigen Wohnungsanzeigen überhaupt hinsichtlich Größe und Preis den Vorgaben der Angemessenheit entspreche. Die Antragstellerin habe sich, wenn überhaupt, ausschließlich um unangemessenen Wohnraum bemüht.

Die Antragstellerin hält den angefochten Beschluss für rechtmäßig. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, Hinweise so zu gestalten, dass es den Betroffenen ermöglicht werde, ihre sozialen Rechte umfassend wahrzunehmen. Dem habe der Hinweis des Antragsgegners nicht genügt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichtes verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet (§172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-).

Zu Recht ging das Sozialgericht davon aus, dass auf Seiten der Antragstellerin ein Anordnungsgrund für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht glaubhaft gemacht wurde. Die Antragstellerin bezieht derzeit eine Witwenrente in Höhe von 743,50 EUR. Die tatsächliche Miete und die Nebenkosten betragen 621,85 EUR, hinzu kommen die Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 107,88 EUR. Die tatsächlichen Kosten der Antragstellerin zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, ihre Miete und die Nebenkosten sowie die Krankenversicherung übersteigen die Witwenrente der Antragstellerin, die ihr einziges Einkommen darstellt.

Es besteht nach summarischer Prüfung auch ein Anordnungsanspruch. Diesen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung so lange zu berücksichtigen wie es dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für 6 Monate.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine Quadratmetermiete von 5,62 EUR im Landkreis Waldshut angemessen ist, denn auch unangemessene Kosten sind zu berücksichtigen, wenn eine Kostensenkung dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (vergleiche Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22, Rdnr 48). Die Möglichkeit des Wohnungswechsels setzt voraus, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerecht und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können (vergl. Lang, a.a.O., Rdnr. 53). Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Der Antragsgegner hat nichts dazu vorgetragen, wie er die als angemessen angesehene Quadratmetermiete ermittelt hat. Jedoch besteht nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung schon deshalb eine Erfolgsaussicht für die Antragstellerin, da der Antragsgegner die Antragsstellerin im Bescheid vom 25.08.2005 lediglich darauf hingewiesen hat, dass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung nach Ansicht des Antragsgegners unangemessen sei und dass deshalb nach dem 31.01.2006 nur noch die angemessenen Kosten für den Wohnraum und die Heizung übernommen würden. Eine Belehrung dahingehend, dass auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgen kann, wenn es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, erfolgte nicht. Die Antragstellerin wurde auch nicht darüber belehrt, dass sie Nachweise über ihre (erfolglosen) Bemühungen um den Abschluss eines Mietvertrages für eine angemessene Wohnung oder sonstige Bemühungen zur Kostensenkung aufzuheben und vorzulegen habe. Die Antragstellerin war somit nicht darüber informiert, dass die Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgt, wenn es ihr nicht möglich war, eine angemessene Unterkunft zu finden. Zwar ist es im allgemeinen dann, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Betrag überschreiten, Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende, erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt auch, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (vgl. hierzu Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006 a.a.O). Jedoch war der Antragstellerin aufgrund der fehlenden Belehrung im Bescheid vom 25.08.2005 nicht klar, dass Bemühungen um angemessenen Wohnraum und deren Dokumentation bzw. Vorlage von Nachweisen ihr die Möglichkeit eröffneten, dass die tatsächlichen Kosten für den unangemessenen Wohnraum und die Heizkosten übernommen würden.

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht kommt der Senat daher zu dem Schluss, dass eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.01.2006 hinaus nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden durfte, dass keine Nachweise über die Bemühungen zur Senkung der Kosten vorgelegt wurden, da erst im Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 darauf hingewiesen wurde, dass die Antragstellerin keine Nachweise über ihre Bemühungen um eine angemessene Unterkunft vorgelegt hat. Somit hat das Sozialgericht zu Recht den Antragsgegner zur Berücksichtigung der tatsächlichen Nebenkosten bis zum 31.07.2006 verpflichtet. In dieser Zeit wird es der Antragstellerin möglich sein, sich intensiv um angemessenen Wohnraum bzw. eine Senkung der Kosten zu bemühen und entsprechende Nachweis hierüber, sollten ihre Bemühungen erfolglos bleiben, dem Antragsgegner vorzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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