Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 920/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3997/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die vom Kläger begehrte Heckenschere kostet nach seinen Angaben 29,95 EUR und dürfte nach Einschätzung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) sogar für ca. 15.- EUR zu erwerben sein.
Der Senat macht von der Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG Gebrauch, nachdem der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters vom 3. November 2005 hin ausdrücklich beim SG mündliche Verhandlung beantragt hat. An dieser Verfahrensweise ist der Senat nicht gehindert, obwohl die erste Instanz durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 8. Aufl., § 158 Rdnr. 6). Der Rechtsschutz des Klägers und insbesondere sein prozessualer Anspruch auf ein faires Verfahren unter Beachtung des Anspruchs auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention) wird nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat innerhalb der infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung noch offenen Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, wodurch der genannte Anspruch gewahrt wird. In dieser Situation ist das Ermessen des Senats nicht derart eingeschränkt, dass eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
Dem Gerichtsbescheid kann nicht entnommen werden, dass das SG die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zulassen wollte. Außer der - fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung enthält die Entscheidung hierzu keinerlei Ausführungen, die darauf hindeuten könnten. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung alleine stellt jedoch keine Zulassung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die rechtzeitig schriftlich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die vom Kläger begehrte Heckenschere kostet nach seinen Angaben 29,95 EUR und dürfte nach Einschätzung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) sogar für ca. 15.- EUR zu erwerben sein.
Der Senat macht von der Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG Gebrauch, nachdem der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters vom 3. November 2005 hin ausdrücklich beim SG mündliche Verhandlung beantragt hat. An dieser Verfahrensweise ist der Senat nicht gehindert, obwohl die erste Instanz durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 8. Aufl., § 158 Rdnr. 6). Der Rechtsschutz des Klägers und insbesondere sein prozessualer Anspruch auf ein faires Verfahren unter Beachtung des Anspruchs auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention) wird nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat innerhalb der infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung noch offenen Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, wodurch der genannte Anspruch gewahrt wird. In dieser Situation ist das Ermessen des Senats nicht derart eingeschränkt, dass eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
Dem Gerichtsbescheid kann nicht entnommen werden, dass das SG die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zulassen wollte. Außer der - fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung enthält die Entscheidung hierzu keinerlei Ausführungen, die darauf hindeuten könnten. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung alleine stellt jedoch keine Zulassung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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