Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5310/04 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 5216/04 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 5216/04 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 5216/04 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2003 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 193 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf u. a. sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002), die für den hier streitigen Leistungszeitraum in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner) zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner 13.000 EUR nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002).
Die Klägerin verfügt, wie das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2004, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, zu Recht ausgeführt hat, über Vermögen, das diesen Freibetrag (im Fall der Klägerin: 8.800 EUR) übersteigt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwischenzeitlich zwar entscheiden, dass die AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung insoweit nicht ermächtigungskonform ist, als sie keine allgemeine Härtefallklausel enthält (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 - veröffentlicht in Juris); deshalb sind zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners als Härtefall privilegiert (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Im Fall der Klägerin führt diese Rechtsprechung jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat kann offenlassen, ob diese Grundsätze auf einen Bausparvertrag übertragbar sind; denn auch unter Zugrundelegung eines entsprechend erhöhten Freibetrages (17.600 EUR) würde allein das Bausparguthaben der Klägerin (19.810 EUR) diesen noch übersteigen. Dass eine Verwertung dieses Vermögens der Klägerin nicht zumutbar wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. zur Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen BSG, Urteil vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R - veröffentlicht in Juris).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 AL 5216/04 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 5216/04 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2003 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 193 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf u. a. sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002), die für den hier streitigen Leistungszeitraum in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner) zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner 13.000 EUR nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002).
Die Klägerin verfügt, wie das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2004, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, zu Recht ausgeführt hat, über Vermögen, das diesen Freibetrag (im Fall der Klägerin: 8.800 EUR) übersteigt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwischenzeitlich zwar entscheiden, dass die AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung insoweit nicht ermächtigungskonform ist, als sie keine allgemeine Härtefallklausel enthält (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2; Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 - veröffentlicht in Juris); deshalb sind zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners als Härtefall privilegiert (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Im Fall der Klägerin führt diese Rechtsprechung jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat kann offenlassen, ob diese Grundsätze auf einen Bausparvertrag übertragbar sind; denn auch unter Zugrundelegung eines entsprechend erhöhten Freibetrages (17.600 EUR) würde allein das Bausparguthaben der Klägerin (19.810 EUR) diesen noch übersteigen. Dass eine Verwertung dieses Vermögens der Klägerin nicht zumutbar wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. zur Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen BSG, Urteil vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R - veröffentlicht in Juris).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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