L 6 RA 1031/02

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 RA 939/00
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 1031/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Konsumgenossenschaftsverband Kreis Zeulenroda eGmbH und die Großbäckerei Saalfeld waren keine VEB der industriellen Sachgüterproduktion.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat ...

Der 1941 geborene Kläger erlernte von September 1956 bis Februar 1959 den Beruf des Bäckers und war bis August 1960 in diesem Beruf tätig. Sein anschließendes Studium an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D. beendete er mit der erfolgreichen Abschlussprüfung vom 26. Juli 1963 und erwarb die Berechtigung, den Titel eines Ingenieurs für Lebensmittelindustrie zu führen. Am 9. September 1963 nahm er nach eigener Darlegung aufgrund einer Delegierung durch den Konsumgenossenschaftsverband Kreis Z. eGmbH eine Tätigkeit als Betriebsassistent des VEB Großbäckerei S. auf. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist für die Zeit vom 3. September bis 2. Oktober 1963 als Beschäftigungsbetrieb der Konsumgenossenschaftsverband Kreis S. eGmbH und ab dem 3. Oktober 1963 der Konsumgenossenschaftsverband Kreis S. eGmbH eingetragen. Der Kläger war seinen Angaben zufolge seit dem 1. Januar 1964 als technischer Leiter bzw. Betriebsleiter für den VEB Großbäckerei S. tätig. Am 1. September 1969 nahm er ein Studium an der Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bernburg auf, welches er am 31. Oktober 1971 mit dem akademischen Grad des Diplom-Agraringenieurökonomen beendete. Zwischenzeitlich erfolgte die gesellschaftsrechtliche Umwandlung bzw. Eingliederung des VEB Großbäckerei S. in die Konsum-Großbäckerei S. Sodann war er als Betriebsdirektor bzw. Direktor bei der Konsum-Großbäckerei S., dieser war nunmehr Betrieb S. in das Konsum Backwarenkombinats G. eingegliedert, beschäftigt. Dementsprechend ist im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung ein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Konsum Backwarenkombinat G. bescheinigt. Seit dem 1. Januar 1983 übte er eine Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises S. aus, die er am 30. Juni 1990 beendete.

Der Kläger trat am 1. Juli 1976 der FZR bei.

Mit Bescheid vom 14. November 1994 stellte das sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit seines Abschlusses an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie und die Berechtigung zum Führen des Titels Diplom-Ingenieur (FH) fest.

Auf seinen Kontenklärungsantrag vom 20. März 1999 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 11. Februar 2000 die Zeiten vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, welcher die Feststellung weiterer Zeiten vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1982 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 zurück.

Das Sozialgericht Meiningen hat die dagegen am 5. Oktober 2000 erhobene Klage mit Urteil vom 23. September 2002 abgewiesen.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 24. September 2001 auf Grund einer neuen Entgeltbescheinigung des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 19. März 2001 die in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers neu festgestellt und diese Feststellung mit Bescheid vom 4. Juli 2005 unter Zugrundelegung höherer Entgelte abgeändert.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Als technischer Leiter bzw. Betriebsleiter der Großbäckerei S., habe er für den Zeitraum vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1982 einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech, GBl. DDR I Nr. 93, S. 844) bzw. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB, GBl. DDR Nr. 62, S. 487) erfülle. Denn er habe sich in Anstellungsverhältnissen mit den volkseigenen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieben befunden. Eine Gleichstellung dieses Betriebes mit jenen in der 2. DB genannten ergebe sich u.a. auch daraus, dass im Bereich des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften Einzelverträge zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz nach Maßgabe der Anordnung über die Kontingentierung und den Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. DDR II Nr. 72, S. 641) und der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungsverträgen der Intelligenz vom 26. Juli 1972 auf Grundlage des Beschlusses des Ministerrates Nr. 02-25/I 1-2/72 vom 21. Juni 1972 ermöglicht worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. Juli 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1982 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der Konsumgenossenschaftsverband Kreis Z. eGmbH und das Konsum Backwarenkombinat G. (Betrieb S.) weder als VEB der industriellen Produktion tätig noch diesem aufgrund der Versorgungsordnung gleichgestellt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist nunmehr der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2005, der den Bescheid vom 11. Februar 2000 und den diesen u.a. in Bezug auf die an den Rentenversicherungsträger mitzuteilenden tatsächlichen Entgelte abändernden Bescheid vom 24. September 2001 vollständig ersetzt hat und somit gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.

Die Beklagte hat als zuständiger Versorgungsträger (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27 Juli 2004 – Az.: B 4 RA 9/04 R in SozR 4-2600 §307b Nr. 3, nach juris) mit Bescheid vom 4. Juli 2005 ausdrücklich festgestellt, dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar ist. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme), im vorliegenden Fall in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Dem entsprechend hat sie die vom Kläger in der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates verbrachte Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 30. Juni 1990 bzw. das entsprechende Entgelt im Sinne der §§ 5ff. AAÜG festgestellt.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1982 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch, so dass der Bescheid vom 4. Juli 2005 rechtmäßig ist.

Einzige Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers ist § 8 Abs. 1 bis 4 AAÜG. Danach hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die nach dem AAÜG erheblich und für den Rentenversicherungsträger zwecks Durchführung der Versicherung und Entscheidung über Rechte auf Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erforderlich sind.

Liegt - wie für den streitigen Zeitraum - kein einschlägiger Verwaltungsakt über die Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und keine frühere Versorgungszusage (vgl. BSG vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R in: SozR 4-8570 § 1 Nr. 6, nach juris) vor, so ist zu prüfen, ob Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG (Zugehörigkeitszeiten) vorliegen. Dies ist nur dann möglich, wenn die Beschäftigungen bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder bei einem der Art nach in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (im Folgenden: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S 487) gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sind (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 42/01 R, nach juris).

Ob Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG vorliegen, beurteilt sich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen. Sie sind faktische Anknüpfungspunkte und dafür maßgebend, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1991 Beschäftigungen ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst waren. Ausgehend von den abstrakt-generellen Voraussetzungen nach der ZAVO-techInt und der hierzu ergangenen: 2. DB z. ZAVO-techInt hat der Kläger in dem streitigen Zeitraum keine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" und damit keine gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Er hat in diesem Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, dass in Anlage 1 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - Az.: B 4 RA 47/04 R, nach juris).

Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Mit Urteil vom 31. März 2004 (Az.: B 4 RA 31/03 R) hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts die sachliche Voraussetzung insoweit konkretisiert, dass nur bei solchen Personen ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen kann, die tatsächlich ingenieurtechnisch tätig waren. Zur Begründung verweist er auf die "Präambel” der ZAVO-techInt. Danach sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten. Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung: BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R). Notwendiges Merkmal eines solchen Betriebes ist, dass es sich um einen VEB handelt, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war. Der verfolgte Hauptzweck des VEB muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern (BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R) ausgerichtet sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der ZAVO-techInt unterlagen als "Produktionsbetriebe" somit nur VEB der Industrie, d. h. solche VEB, die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben bzw. Industriebetriebe des Bauwesens.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1964 bis zum 31. August 1969 fehlt es unbeachtlich der Frage, ob der Kläger in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Konsumgenossenschaftsverband Kreis S. eGmbH - hierauf lässt die Eintragung im Sozialversicherungsausweis schließen - oder nach seinen Angaben aufgrund einer "Delegierung" (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 20/03 R in: SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) in einem Arbeitsverhältnis mit der Großbäckerei S. stand, an der betrieblichen Voraussetzung.

Denn es handelt sich bei der Konsumgenossenschaftsverband Kreis Z. eGmbH nicht um einen VEB der industriellen (Sachgüter-)produktion, sondern um eine juristisch selbstständige und rechtsfähige eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die nicht § 1 ZAVO-techInt und auch nicht der abschließenden Aufzählung den VEB gleichgestellter Betriebe nach § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB ZAVO-techInt unterfällt (zu den Einzelheiten vgl. BSG vom 10. Februar 2005 – Az.: B 4 RA 47/04 R, nach juris, BSG vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, nach juris). Versorgungsrechtlich ist es unerheblich, dass nach Darlegung des Klägers einzelne Versorgungsverträge mit Angehörigen der Intelligenz im Bereich der Konsumgenossenschaften der DDR in Übereinstimmung mit der Anordnung über die Kontingentierung und den Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juli 1964 (GBl. DDR 1964 Teil II Nr. 72, S. 641 ff. ) abgeschlossen worden sind. Die Großbäckerei S. war im Zeitraum 1. Januar 1964 bis 31. August 1969 auch kein VEB der industriellen Sachgüterproduktion, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ihr Hauptzweck bestand offensichtlich in der Herstellung und Versorgung der Bevölkerung mit Backwaren. Gleiches gilt für die Zeit des Arbeitsrechtsverhältnisses vom 1. November 1971 bis 31. Dezember 1982 mit dem Konsum-Backwarenkombinat G., das die Großbäckerei in S. betrieb. Der Hauptzweck des Konsum-Backwarenkombinats G. war ebenfalls die Herstellung und Versorgung der Bevölkerung mit Backwaren. Er konnte somit auch kein VEB der industriellen Produktion oder ein ihm gleichgestellter Betrieb sein.

Für den Zeitraum des zum Diplom-Agraringenieurökonomen weiterqualifizierenden Studiums vom 1. September 1969 bis 31. Oktober 1971 liegen offensichtlich weder die persönliche, noch die sachliche und betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vor, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - Az.: B 4 RA 47/04).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor (vgl. zu der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Zusatzversorgungssysteme: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - Az.: 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, Internet: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051026 1bvr192104.html ).

Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen
Rechtskraft
Aus
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