Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 RA 1460/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 383/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Bad Salzungen ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt).
2. Zu den Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
2. Zu den Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,- Euro zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver¬sorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs¬gesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1936 geborene Kläger schloss im Jahr 1956 sein Studium an der Fachschule für Forstwirtschaft H. in T. erfolgreich ab. Er war zuletzt vom 1. Januar 1971 bis zum 31. August 1991 als Abteilungsleiter für Rohholzbereitstellung im staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb B. beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Juni 1983 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 28. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Zeiten seiner Beschäftigung als Forstingenieur als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Beklagte lehnte die Feststellung mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage erworben. Im Juni 1990 habe er zwar als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung beim staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ausgeübt, es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 3. Juni 2003 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass andere Personen, die ihm von ihren Tätigkeiten wie auch von ihren Qualifikationen her gleichgestellt werden müssten, von der Beklagten in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz einbezogen worden seien. Es fehle auch an einer Begründung, weshalb es sich bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung handele.
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe, weil er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterliege. Er habe aufgrund der bei ihm am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er habe zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Notwendiges Merkmal der Produktionsbetriebe der ehemaligen DDR sei gewesen, dass ihr Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Hauptaufgabengebiet der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sei jedoch nach dem Rahmenstatut die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der DDR gewesen. Dass in gewissem Umfang auch Sachgüter gefertigt worden seien, ändere an dem beschriebenen Hauptzweck nichts. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe seien volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht gleichgestellt, wie sich aus der 2. Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung ergebe. Soweit andere Personen bei vergleichbarer Sachlage einbezogen worden seien, sei dies im Zweifelsfall ohne Rechtsgrund erfolgt und gewähre dem Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden und auch mit sämtlichen rechtlichen Möglichkeiten ausgestatten gewesen seien, die von ihnen bewirtschafteten Flächen als Rechtsträger zu nutzen und hierauf aufbauend eine Produktion durchzuführen. Hauptzweck sei außerdem die Herstellung von Sachgütern in den Sägewerken, die Bereitstellung von Industrieholz und nicht zuletzt die Fertigung von Konsumgütern in Form von Kohleanzündern, Holzspielzeugen und dergleichen gewesen. Er sei als Einsatzleiter für die Spezialtechnik und als Abteilungsleiter für die Rohholzbereitstellung beschäftigt gewesen; bei beiden Bereichen habe es sich um Produktionsbereiche gehandelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 16. Juli 1956 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Volkseigenen Betriebe (VEB) gewesen seien und die Holzgewinnung als deren Hauptzweck anzusehen sei. Die Holzgewinnung zähle jedoch nicht zur industriellen Produktion.
Im Erörterungstermin am 12. Oktober 2005 hat der Berichterstatter den Kläger unter Darlegung der Gründe auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Fortführung des Berufungsverfahrens nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Missbrauchskosten verhängen kann, die sich im Falle des Klägers auf 400,- Euro bemessen würden.
Der Kläger hat des Weiteren sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, nachdem sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat weder eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte der Kläger daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, jeweils nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Es fehlt jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung. Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Aus § 5 ZAVO-techInt und § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26. September 1950 (nachfolgend: 1. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 111 S. 1043) ergeben sich zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und 2. muss der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (sog. fordistisches Produktionsmodell; vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R).
In Anwendung dieser Grundsätze war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb B., kein VEB. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, auf die bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, hatten volkseigene Betriebe ihrem Namen zwingend die Bezeichnung "VEB" voranzustellen. Danach waren die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe unzweifelhaft keine VEB. Darauf, dass sie Träger von Volkseigentum gewesen sind und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den volkseigenen Betrieben bestanden, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein der Wortlaut der entsprechenden Regelungen der Versorgungsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der staatliche Sprachgebrauch der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R).
Weil der Beschäftigungsbetrieb des Klägers bereits nach seiner Rechtsform kein VEB war, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers letztlich nicht darauf an, ob er im Sinne der 2. DB z. ZAVO-techInt organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und ob tatsächlich einen wesentlichen Teil der Betätigung der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die so genannte Zusatzproduktion oder industrielle Warenproduktion eingenommen hat, woran der Senat im Übrigen ebenfalls erhebliche Zweifel hat.
Außerdem handelt es sich bei einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. Die dort genannten Einrichtungen stellen eine abschließende Aufzählung dar, die nicht erweiterungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris). Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben nur gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Hochschulen; Technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Die staatlichen Forstbetriebe sind in dieser Aufzählung nicht erfasst.
Schließlich kann der Kläger auch aus der von ihm behaupteten Anerkennung entsprechender Zusatzversorgungszeiten bei anderen Personen nichts für ihn Günstiges herleiten. Insoweit hätte die Beklagte, sofern nicht bereits zu DDR-Zeiten die Versorgungszusagen erteilt worden waren, mangels Vorliegen der Voraussetzungen die Anerkennungen zu Unrecht ausgesprochen und diese unterlägen grundsätzlich der Möglichkeit der Aufhebung. Jedenfalls aber würde hieraus nach dem Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" keinesfalls ein Anspruch des Klägers folgen, ebenfalls in den Genuss der Anerkennung entsprechender Zusatzversorgungszeiten zu kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dem Kläger war zudem ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 400,- Euro aufzuerlegen, weil er dem Gericht durch Mutwillen entsprechende Kosten verursacht hat. Mutwillen liegt vor, wenn ein Beteiligter einen Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, er das subjektiv weiß und entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht Abstand nimmt.
Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Dies wurde ihm auch ausdrücklich im Erörterungstermin am 12. Oktober 2005 vom Berichterstatter als Vorsitzenden erläutert. Dieser hat ihn auch ausweislich der Niederschrift auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Insoweit ist der Hinweispflicht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch genügt, wenn der Hinweis – wie hier – in einem Erörterungstermin durch den jeweiligen Berichterstatter als Vorsitzender erfolgt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 10). Trotz des Hinweises hat der Kläger auf einer Entscheidung bestanden.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat ein Kostenbeitrag von 400,- EUR als angemessen (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 18. September 2003 – Az.: L 2 RA 379/03).Damit bleibt der Senat erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,- Euro zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver¬sorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs¬gesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1936 geborene Kläger schloss im Jahr 1956 sein Studium an der Fachschule für Forstwirtschaft H. in T. erfolgreich ab. Er war zuletzt vom 1. Januar 1971 bis zum 31. August 1991 als Abteilungsleiter für Rohholzbereitstellung im staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb B. beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Juni 1983 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 28. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Zeiten seiner Beschäftigung als Forstingenieur als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Beklagte lehnte die Feststellung mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage erworben. Im Juni 1990 habe er zwar als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung beim staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ausgeübt, es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 3. Juni 2003 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass andere Personen, die ihm von ihren Tätigkeiten wie auch von ihren Qualifikationen her gleichgestellt werden müssten, von der Beklagten in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz einbezogen worden seien. Es fehle auch an einer Begründung, weshalb es sich bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung handele.
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe, weil er nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterliege. Er habe aufgrund der bei ihm am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er habe zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Notwendiges Merkmal der Produktionsbetriebe der ehemaligen DDR sei gewesen, dass ihr Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe. Hauptaufgabengebiet der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sei jedoch nach dem Rahmenstatut die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der DDR gewesen. Dass in gewissem Umfang auch Sachgüter gefertigt worden seien, ändere an dem beschriebenen Hauptzweck nichts. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe seien volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht gleichgestellt, wie sich aus der 2. Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung ergebe. Soweit andere Personen bei vergleichbarer Sachlage einbezogen worden seien, sei dies im Zweifelsfall ohne Rechtsgrund erfolgt und gewähre dem Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden und auch mit sämtlichen rechtlichen Möglichkeiten ausgestatten gewesen seien, die von ihnen bewirtschafteten Flächen als Rechtsträger zu nutzen und hierauf aufbauend eine Produktion durchzuführen. Hauptzweck sei außerdem die Herstellung von Sachgütern in den Sägewerken, die Bereitstellung von Industrieholz und nicht zuletzt die Fertigung von Konsumgütern in Form von Kohleanzündern, Holzspielzeugen und dergleichen gewesen. Er sei als Einsatzleiter für die Spezialtechnik und als Abteilungsleiter für die Rohholzbereitstellung beschäftigt gewesen; bei beiden Bereichen habe es sich um Produktionsbereiche gehandelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 16. Juli 1956 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Volkseigenen Betriebe (VEB) gewesen seien und die Holzgewinnung als deren Hauptzweck anzusehen sei. Die Holzgewinnung zähle jedoch nicht zur industriellen Produktion.
Im Erörterungstermin am 12. Oktober 2005 hat der Berichterstatter den Kläger unter Darlegung der Gründe auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Fortführung des Berufungsverfahrens nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Missbrauchskosten verhängen kann, die sich im Falle des Klägers auf 400,- Euro bemessen würden.
Der Kläger hat des Weiteren sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, nachdem sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat weder eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte der Kläger daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, jeweils nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Es fehlt jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung. Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Aus § 5 ZAVO-techInt und § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26. September 1950 (nachfolgend: 1. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 111 S. 1043) ergeben sich zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und 2. muss der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (sog. fordistisches Produktionsmodell; vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R).
In Anwendung dieser Grundsätze war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb B., kein VEB. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, auf die bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, hatten volkseigene Betriebe ihrem Namen zwingend die Bezeichnung "VEB" voranzustellen. Danach waren die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe unzweifelhaft keine VEB. Darauf, dass sie Träger von Volkseigentum gewesen sind und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den volkseigenen Betrieben bestanden, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein der Wortlaut der entsprechenden Regelungen der Versorgungsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der staatliche Sprachgebrauch der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R).
Weil der Beschäftigungsbetrieb des Klägers bereits nach seiner Rechtsform kein VEB war, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers letztlich nicht darauf an, ob er im Sinne der 2. DB z. ZAVO-techInt organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und ob tatsächlich einen wesentlichen Teil der Betätigung der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die so genannte Zusatzproduktion oder industrielle Warenproduktion eingenommen hat, woran der Senat im Übrigen ebenfalls erhebliche Zweifel hat.
Außerdem handelt es sich bei einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. Die dort genannten Einrichtungen stellen eine abschließende Aufzählung dar, die nicht erweiterungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris). Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben nur gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Hochschulen; Technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Die staatlichen Forstbetriebe sind in dieser Aufzählung nicht erfasst.
Schließlich kann der Kläger auch aus der von ihm behaupteten Anerkennung entsprechender Zusatzversorgungszeiten bei anderen Personen nichts für ihn Günstiges herleiten. Insoweit hätte die Beklagte, sofern nicht bereits zu DDR-Zeiten die Versorgungszusagen erteilt worden waren, mangels Vorliegen der Voraussetzungen die Anerkennungen zu Unrecht ausgesprochen und diese unterlägen grundsätzlich der Möglichkeit der Aufhebung. Jedenfalls aber würde hieraus nach dem Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" keinesfalls ein Anspruch des Klägers folgen, ebenfalls in den Genuss der Anerkennung entsprechender Zusatzversorgungszeiten zu kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dem Kläger war zudem ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 400,- Euro aufzuerlegen, weil er dem Gericht durch Mutwillen entsprechende Kosten verursacht hat. Mutwillen liegt vor, wenn ein Beteiligter einen Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, er das subjektiv weiß und entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht Abstand nimmt.
Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Dies wurde ihm auch ausdrücklich im Erörterungstermin am 12. Oktober 2005 vom Berichterstatter als Vorsitzenden erläutert. Dieser hat ihn auch ausweislich der Niederschrift auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Insoweit ist der Hinweispflicht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch genügt, wenn der Hinweis – wie hier – in einem Erörterungstermin durch den jeweiligen Berichterstatter als Vorsitzender erfolgt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 10). Trotz des Hinweises hat der Kläger auf einer Entscheidung bestanden.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat ein Kostenbeitrag von 400,- EUR als angemessen (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 18. September 2003 – Az.: L 2 RA 379/03).Damit bleibt der Senat erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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