L 4 R 144/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RJ 45/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 144/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. Januar 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit.

Die am ...1949 geborene Klägerin erlernte von Juni 1964 bis August 1966 erfolg-reich den Beruf zur Agrotechnikerin und arbeitete sodann von September 1966 bis Dezem-ber 1991 als LPG-Mitglied und im Feldbau in diesem Beruf. Danach schlossen sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in der Landwirtschaft und der Landschaftsgestaltung an. Von Mai bis November 2000 und April bis August 2001 arbeitete die Klägerin ferner als Bauhilfsarbeiterin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und bezieht seit September 2001 Krankengeld.

Die Klägerin beantragte am 10.07.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente we-gen Erwerbsminderung wegen einer polyarthritischen Erkrankung.

Der Beklagten lagen ein Befundbericht von Dipl.-Med. B1 ... auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet, Krankenunterlagen der Z ...kliniken B ..., Unterlagen der Gemein-schaftspraxis der Dipl.-Med. H1 ... und R1 ..., Unterlagen von Dr. S1 ... auf internisti-schem Fachgebiet, ein Heilentlassungsbericht der Klinik Bad B ... vom Januar 2002, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom Juni 2002 sowie ein Be-fundbericht von Dr. R2 ... auf anästhesiologischem Fachgebiet vor. Mit Bescheid vom 15.08.2002 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin zurück. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert; es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: Cervikobrachialsyndrom bei klinisch das Altersmaß noch nicht übersteigenden, endgradig schmerzhaften Funktionen der HWS; dor-sales und lumbales Schmerzsyndrom bei klinisch das Altersmaß noch nicht beeinträchti-genden, endgradig leicht schmerzhaften Funktionen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie leichter Skoliose des Achsenorganes; arthrotische Veränderungen des linken Dau-mensattelgelenkes. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Agrotechnikerin ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichti-gung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtnerin im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichtet werden. Bei diesem Leistungs-vermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfä-higkeit vor. Hiergegen hat die Klägerin am 05.09.2002 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt. Die Beklagte erhob im Widerspruchsverfahren Beweis durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dipl.-Med. U1 ... In dem Gutachten vom August 2002 stellte der Sachverständige folgende Diagnosen: Hauptleiden: Cervikobrachialsyndrom bei klinisch das Altersmaß noch nicht übersteigenden, endgradig schmerzhaften Funktionen der HWS; Nebenleiden: dorsales und lumbales Schmerzsyndrom bei klinisch das Alters-maß noch nicht beeinträchtigten, endgradig leicht schmerzhaften Funktionen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie leichter Skoliose des Achsenorgans, arthrotische Verände-rungen des linken Daumensattelgelenkes, Belastungs-Arthralgie aller Arm- und Beinge-lenke ohne klinisch nachweisbare pathologische Funktionsstörung, hochgradiger Verdacht auf psychosomatische Funktionsstörungen bei chronischer Schmerzkrankheit. Nach Ein-schätzung des Sachverständigen könne die Klägerin in der letzten Tätigkeit als Agrotech-nikerin nur bis zu 2 Stunden eingesetzt werden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten könne die Klägerin in wechselnder Körperhaltung jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll-schichtig verrichten. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 39 ff. Gutachtenheft der Beklag-ten) wird Bezug genommen. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002, zur Post gegeben am 08.01.2003, den Widerspruch der Klägerin unter Dar-stellung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zurück. Ausgangspunkt für die rentenrecht-liche Beurteilung sei der Hauptberuf. In diesem Fall sei die berufliche Tätigkeit als land-wirtschaftliche Arbeiterin/Feldbau der Beurteilung zugrunde gelegt worden. Nach dem beruflichen Werdegang sei sie der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und könne daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf alle ungelernten Tä-tigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.01.2003 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiter verfolgt hat. Sie sei auf Grund ihrer gesundheitlichen Ein-schränkungen nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Sozialgericht hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. R2 ... auf anästhesiologischem Fachgebiet mit Krankenunterlagen des DRK-Krankenhauses C ... beigezogen, den bereits benannten Heilentlassungsbericht der Klinik Bad B ..., Krankenunterlagen von Dr. S1 ... auf internistischem Fachgebiet, ein Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit vom Juni 2003, wonach die Klägerin vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten könne, Krankenunterlagen der Gemeinschaftspraxis für Orthopädie der Dres. C1 ... und W1 ..., Krankenunterlagen von Dr. K1 ... auf internistischem Fachgebiet, Krankenunterlagen der Z ...kliniken B ... und des Kreiskrankenhauses M ... Haus Z ..., einen Befundbericht von Dipl.-Med. B1 ... auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet, Krankenunterlagen der Internistischen Gemeinschaftspraxis Dres. W2 ... und S1 ..., das bereits benannte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen sowie eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin, bei dem sie bis Dezember 1991 gearbeitet hat. Danach war die Klägerin als Mitarbeiterin im Feldbau tätig und habe schwerpunktmäßig folgende Arbeiten durchgeführt: Steine lesen, Rüben/Gemüse wecken (Handarbeit), Kartoffelbestände selektieren, Kartoffeln sortieren sowie Stroh- und Heuernte (Kleinballen in der Scheune einlagern). Ein Facharbeiterabschluss sei hierfür nicht notwendig gewesen, sei Frauen jedoch nach Erreichung einer gewissen Anzahl von Arbeitsjahren zuerkannt worden. Ungelernte Arbeiter könnten je nach Auffassungsgabe innerhalb einer Einarbeitungszeit von 1 bis 2 Wochen die gleichen Tätigkeiten verrichten. Die Klägerin sei nicht als Vorarbeiter tätig gewesen. Die Klägerin habe als vollwertige Arbeitskraft gegolten und habe die Arbeitszeit regelmäßig eingehalten. Auf die Arbeitgeberauskunft im Übrigen (Bl. 94 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 05.01.2005 den Bescheid vom 15.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01.06.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI n. F. sei. Nach Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift hat das Sozialge-richt sodann ausgeführt: Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens von Berufsunfä-higkeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der so genannte bishe-rige Beruf, den der Versicherte ausgeübt habe. Dabei sei im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Klägerin als Agrotechnikerin für die Beurteilung heranzuziehen. Die Klägerin sei zu-letzt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Agrotechnikerin tätig gewesen. Die danach ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen führten nicht zur Lösung vom Hauptberuf. Die Klägerin könne den Beruf als Agrotechnikerin nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Insoweit folge die Kammer den nachvollziehba-ren Ausführungen im orthopädischen Gutachten von Dipl.-Med. U1 ... vom August 2002. Die Klägerin sei berufsunfähig, da eine andere Tätigkeit, insbesondere in berufsverwand-ten Bereichen, auf die sie ausgehend von dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen und dem im Rahmen ihres Berufslebens erworbenen beruflichen Status noch zumutbar verwie-sen werden könne, weder von der Beklagten konkret benannt worden, noch sonst ersicht-lich sei. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteile sich nach der Wer-tigkeit des bisherigen Hauptberufs. Das Sozialgericht hat sodann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten Mehrstufenschema dargestellt und ausgeführt: Nach diesen Kriterien sei der bisherige Beruf der Klägerin als Agrotechnikerin der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Diesen Beruf habe die Klägerin in einer Ausbildung erlernt und auch ausgeübt. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin sämtliche Tätigkeiten verrichtet habe, die zum Berufsbild eines Agrotechnikers gehörten. Auf Grund ihres Fach-arbeiterabschlusses als Agrotechnikerin, der dem heutigen, nach dreijähriger Ausbildung erreichbaren Abschluss als Landwirt entspreche, sei die Klägerin a priori Facharbeiter. Würde man auch für derart gelernte Kräfte eine praktisch vollwertige Ausübung des Beru-fes fordern, würde man keinerlei Unterscheidung zwischen gelernten und angelernten Ar-beitern treffen. Im Falle eines gelernten Arbeiters spreche bereits der erfolgreiche Berufs-abschluss für das Vorhandensein sämtlicher Fähig- und Fertigkeiten. Dies sei dem Fachar-beiter auch nicht wieder abzusprechen, es sei denn, die spätere Tätigkeit beschränke sich zumindest zur Hälfte tatsächlich auf reine Hilfsarbeiten. Die Klägerin unterscheide sich im Wesentlichen von un- oder angelernten Kräften in der Feldarbeit. Die Klägerin genieße einen Berufsschutz als Facharbeiter. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer oder der nächsten niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verweisbar. Die Beklagte habe keinen zumutbaren Verweisungsberuf benannt. Für die Kammer sei kein solcher ersichtlich, so dass die Klägerin nach alledem berufsunfähig sei.

Gegen das am 02.02.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.02.2005 von der Beklag-ten eingelegte Berufung. Die Beklagte könne der Einschätzung des Sozialgerichts, dass die Klägerin Berufsschutz als Facharbeiterin genieße, nicht zustimmen. Nach der Broschüre "DDR-Ausbildungsberufe", herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, sei der Be-ruf des Agrotechnikers dem bundesdeutschen Beruf des Landwirts mit einer Ausbildungs-dauer von 3 Jahren gleichgestellt. Während die Broschüre jedoch für die Tätigkeit des Ag-rotechnikers von einer Ausbildungsdauer von nur 2 Jahren ausgeht, weil der Besuch der 10-klassigen POS vorausgesetzt werde, verfüge die Klägerin lediglich über einen 8-Klassen-Abschluss. Die Klägerin habe jedoch nicht wettbewerbsfähig als Facharbeiterin gearbeitet. Nach der Arbeitgeberauskunft sei für die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit ein Facharbeiterabschluss nicht notwendig gewesen. Ungelernte Arbeiter hätten eine Ein-arbeitungszeit lediglich von 1 bis 2 Wochen benötigt. Zwar sei es für Berufsschutz grund-sätzlich unschädlich, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübe, für die nur ein Teilbe-reich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert werde, die seinen Facharbeiterberuf kenn-zeichneten. Nach der Rechtsprechung des BSG bleibe es bei der Einstufung in der Gruppe der Facharbeiter, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit zwar nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufes handele, dieser Teilbereich sich jedoch im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild ent-wickelt habe, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen mit Facharbeiterquali-tät beigemessen werde. Eine Facharbeitertätigkeit liege jedoch dann nicht mehr vor, wenn es sich um so weitgehend vereinfachte Arbeitsvorgänge handele, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eines gelernten Handwerkers nicht mehr gefordert würden. Diese Möglichkeit sei jedoch vorliegend zu bejahen, da die Klägerin nur noch 20 % quali-fizierte Arbeiten und zu 80 % unqualifizierte Arbeiten ausgeübt habe. Danach hätten die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten als landwirtschaftliche Arbeiterin im Feldbau ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Gepräge einer Facharbeitertätigkeit gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.01.2005 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dr. B1 ... auf allgemeinmedizinischen Fachgebiet, von Dr. W3 ... auf chirurgischem Fachgebiet und von Dr. H2 ... auf orthopädischem Fachgebiet beigezogen; aus den Unterlagen ergibt sich, dass seit der Begutachtung von Dr. U1 ... auf orthopädischem Fachgebiet vom Au-gust 2002 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten ist. Ferner hat der Senat verschiedene Tarifverträge über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Bereich Land-technik beigezogen, den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Unternehmen des Dachverbandes Landtechnik sowie den Lohntarifvertrag für die Unternehmen des Verban-des Landtechnik in Sachsen-Anhalt und den Gehaltstarifvertrag für die Unternehmen des Verbandes Landtechnik Sachsen-Anhalt, den Lohntarifvertrag zwischen dem Arbeitgeber-verband für Land- und Forstwirtschaft Sachsen und der Gewerkschaft Gartenbau-, Land- und Forstwirtschaft, den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Lehrlingsentgelte Land-technik, den Tarifvertrag über die Arbeitszeitregelung Landtechnik, den Tarifvertrag über die Einführung einer Jahressonderzuwendung Landtechnik sowie den Tarifvertrag über die Regelungen bei Auswärtsbeschäftigten, Dienstreisen und Dienstfahrten zwischen dem Dachverband Landtechnik und der Gewerkschaft Gartenbau-, Land- und Forstwirtschaft über die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt beigezogen. Nach Auskunft der In-dustriegewerkschaft liegt jedoch ein Tarifvertrag für 1991 nicht vor. Entsprechend des Ta-rifvertrages ab 1992 käme nach Ansicht der Industriegewerkschaft eine Einstufung der Klägerin in die Lohngruppe IV in Frage, deren Ausbildungsvoraussetzung der Facharbei-terabschluss gewesen sei und die Ausführung der Tätigkeiten umfangreiche spezialisierte Handfertigkeiten erfordert habe. Ferner lagen berufskundliche Unterlagen zum Berufsbild Mitarbeiterin Poststelle, Agrotechniker und Landwirt vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochte-nen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Bescheid vom 15.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente auf teilweise oder volle Erwerbsminderung (bei Berufsunfä-higkeit) im Sinne der §§ 43 Abs. 1; 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ih-res In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Zwar bestimmt § 300 Abs. 2 SGB VI, das aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Die Klägerin hat jedoch am 10.07.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsmin-derung beantragt. Diese Beantragung liegt außerhalb der 3-Monats-Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI, da die §§ 43; 240 SGB VI n.F. zum 01.01.2001 in Kraft getreten sind und zu diesem Zeitpunkt § 43 SGB VI a.F. außer Kraft trat. Somit kommt grundsätzlich nur die Anwendung neuen Rechts nach den §§ 43; 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 gelten-den Fassung in Betracht. Unter Anwendung des § 43 SGB VI neuer Fassung ist danach zunächst erforderlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine ver-sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versiche-rungsfalls (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss teilweise Erwerbsmin-derung vorliegen. Teilweise erwerbsgemindert in diesem Sinn sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 SGB VI, ebenfalls neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000, dessen Defi-nition der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 14/02 R-). § 240 SGB VI bestimmt als Übergangsvorschrift und Besitzstandregelung, dass Versicherte, die - wie die Klägerin - vor dem 02.01.1961 geboren sind, auch dann Anspruch auf Rente we-gen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen (Warte-zeit, drei Jahre Pflichtbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls) erfüllen und berufsunfä-hig sind (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 1/2002, § 240 SGB VI Rz. 2). Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kennt-nissen und Fertigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätig-keiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichti-gung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbarer Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Im Verhältnis zu der allgemeinen Vorschrift des § 43 SGB VI enthält die Vorschrift des § 240 SGB VI mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine tatbestandliche Besserstel-lung der Versicherten, da danach insoweit - wie auch im bisherigen Recht - gegebenenfalls ein Berufsschutz des Versicherten zu prüfen ist mit der Folge, dass nur eine eingeschränkte Verweisbarkeit auf andere zumutbare Tätigkeiten besteht; demgegenüber stellt die Grund-norm des § 43 SGB VI nicht auf einen etwaigen Berufsschutz der Versicherten ab; in die-sem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob irgendeine Erwerbstätigkeit noch mehr als drei beziehungsweise sechs Stunden geleistet werden kann.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin allerdings bereits nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI, so dass ihr aus diesem Grund erst Recht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der Grundnorm des § 43 Abs. 1 SGB VI n.F. zusteht, der als Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens nicht wie § 240 SGB VI (und damit für die Versicherte günstiger) auf den bisherigen Beruf, sondern lediglich auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstellt. Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (wie auch nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung) ist der bisherige Beruf des Ver-sicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-tigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 158; Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versi-cherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch quali-fizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -; Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehö-rigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des obe-ren Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vor-kenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass in diesem Fall mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Das BSG hat sodann auch für Angestellte ein entspre-chende Mehrstufenschema entwickelt (BSG, Urteil vom 24.03.1984 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 13.12 1984 - 11 RA 72/83 - in: BSGE 57, 291). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich danach für Angestellte folgende Gruppen bilden: unausgebildete Angestellte (Ungelernte), Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte), Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und schließlich Angestellte hoher beruflicher Qualität. Hinsichtlich der Einordnung in die einzelnen Gruppen und die Verweisungsmöglichkeiten ist dabei auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.

Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeiten für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 SGB VI (früher: § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) genann-ten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 08.10.1992 -13 RJ 49/91 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27; Urteil vom 24.04.1996 - 5 RJ 24/94 -; Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Urteil vom 15. 04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 25 m.w.N.; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe stimmt auch der Senat mit dem Sozialgericht überein, dass bei der Klägerin ausgehend von ihrer letzten versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit vom Beruf einer Agrotechnikerin auszugehen ist. Die Klägerin hat eine entsprechende Ausbildung erfolgreich mit Facharbeiterabschluss durchlaufen. Ebenfalls ist die Erwerbs-biografie der Klägerin ganz überwiegend bis 1991 davon geprägt, dass sie in diesem Beruf tatsächlich gearbeitet hat. Demgegenüber war jedoch nicht auf die von der Klägerin seit Januar 1992 ausgeübten Tätigkeiten in der Landschaftsgestaltung und im Feldbau bzw. als Bauhilfsarbeiterin abzustellen, da diese Tätigkeiten lediglich im Rahmen einer Arbeitsbe-schaffungsmaßnahme verrichtet worden sind und somit nicht maßgeblich für die Bestim-mung des Hauptberufes sind.

Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Klägerin die insoweit maßgebliche Tätigkeit einer Agrotechnikerin bzw. Mitarbeiterin im Feldbau auf Grund der bei ihr vor-liegenden Gesundheitsstörungen nicht mehr verrichten kann. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das bereits von der Beklagten im Widerspruchsverfahren ein-geholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Med. U1 ... vom August 2002, in dem die-ser ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin eine entsprechende Tätigkeit nicht mehr ver-richten kann. Das Unvermögen der Klägerin, aus medizinischen Gründen ihren maßgebli-chen Beruf als Agrotechnikerin weiterhin auszuüben, bedeutet jedoch nicht, dass die Klä-gerin bereits auf Grund dieses Umstandes berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vor-schriften ist.

Die Klägerin ist vielmehr objektiv und subjektiv zumutbar auf leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und insbesondere auch auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Poststelle verweisbar. Zumindest leichte körperliche Tä-tigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch eine Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Poststelle kann die Klägerin objektiv, das heißt nach ihren gesundheitlichen und berufli-chen Kräften und Fähigkeiten ausüben. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus der noch von der Beklagten durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige Dipl.-Med. U1 ... stellte auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde in seinem Gutachten vom August 2002 folgende Diagnosen: Hauptleiden: Cervikobrachialsyndrom bei klinisch das Altersmaß noch nicht übersteigenden, endgradig schmerzhaften Funktio-nen der HWS; Nebenleiden: dorsales und lumbales Schmerzsyndrom bei klinisch das Al-tersmaß noch nicht beeinträchtigten, endgradig leicht schmerzhaften Funktionen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie leichter Skoliose des Achsenorgans, arthrotische Verände-rungen des linken Daumensattelgelenkes, Belastungs-Arthralgie aller Arm- und Beinge-lenke ohne klinisch nachweisbare pathologische Funktionsstörung, hochgradiger Verdacht auf psychosomatische Funktionsstörungen bei chronischer Schmerzkrankheit. Der Sach-verständige schätzt sodann zusammenfassend ein, dass die Klägerin keine körperliche Schwerarbeit, verbunden mit langem Sitzen, Stehen, Gehen, Bücken und Beugen, ständi-gem Heben und Tragen von Lasten, Besteigen von Leitern und Gerüsten und auch ständi-gem Überkopfhalten der Arme mehr verrichten könne, wie es bei ihrer Tätigkeit als Agro-technikerin in der Landwirtschaft der Fall gewesen ist. Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit zeitweiser wechselnder Körperhaltung, normal leichten Handfunktionen und unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen sei der Klägerin jedoch voll-schichtig zumutbar.

Der Senat schließt sich den gutachterlichen Ausführungen an. Das Gutachten ist in der Erhebung der Befunde, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der bereits erhobenen Befunde sowie in der Beantwortung der Beweisfragen sachkundig erstellt, nachvollziehbar und im Ganzen schlüssig. Die Einschätzung des Sachverständigen wird letztendlich auch bestätigt durch die weiterhin vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten des Arbeitsamtes, wonach die Klägerin ebenfalls vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Auch sah sich der Senat nicht veranlasst, weitere medizinische Begutachtungen vorzunehmen, nachdem auf Nachfrage des Senats die behandelnden Ärzte der Klägerin in beigezogenen aktuellen Befundberichten überein-stimmend ausgeführt haben, dass sich seit der Begutachtungen im August 2002 eine we-sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ergeben habe. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und insbesondere auch eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle gesundheitlich zumutbar verrichten kann. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das berufskundliche Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin S ... H3 ... vom 09.06.1995, welches für das Sozialgericht Dresden zum Aktenzeichen S 2 An 1/93 erstellt worden ist. Zu dem Aufgabengebiet eines Mitarbeiters in einer Poststelle gehört danach das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen sowie das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost, das Eintragen von Wert- und Ein-schreibesendungen. Das Heben und Tragen schwerer Lasten fällt nicht an, da die Post mit-tels fahrbarer Wagen befördert wird. Insgesamt zählt die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle zu den so genannten Bürohilfstätigkeiten. Hierunter werden einfache und routi-nemäßige Büroarbeiten erfasst, die nach Anweisung in Behörden, Betrieben sowie bei sonstigen Organisationen und Einrichtungen ausgeübt werden. Je nach Einsatz ist auch eine Beschäftigung in einem Teilbereich (nur Poststelle oder nur Botengänge) möglich. Generell ist diese Arbeit als körperlich leicht zu qualifizieren. Die Tätigkeit wird im Wech-sel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt. Zwangshaltungen fallen selten an (vgl. hierzu auch das berufskundliche Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin H3 ... vom 12.10.1999 für das Sächsische LSG zum Aktenzeichen L 5 RJ 80/97).

Dem danach beschriebenen Anforderungsprofil für eine Tätigkeit in einer Poststelle ent-spricht indes das positive und negative Leistungsbild der Klägerin, wie sich aus den Sach-verständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet ergibt, nämlich insbesondere eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung. Auch ist es der Klägerin ge-sundheitlich möglich, mit dem oben beschriebenen positiven und negativen Leistungsbild leichte körperliche Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt zu verrichten.

Der Klägerin sind entsprechende Tätigkeiten auch subjektiv nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts zumutbar. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts konnte sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht davon überzeugen, dass der von der Klägerin zuletzt maßgeblich ausgeübte Beruf einer Agrotechnikerin als Facharbeiterberuf zu quali-fizieren ist und die Klägerin insoweit Berufsschutz genießt.

Facharbeiter im obengenannten Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG zum einen Versicherte, die (1) einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger, in der Regel dreijähriger Ausbildung er-langt und ausgeübt haben (BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 109; Urteil vom 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 - in: BSGE 59, 201), des weiteren (2) Versicherte, wie ohne Ab-solvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse ange-eignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner (3) Versicherte, die in Tätig-keitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, und schließlich (4) die Versicherten, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Aus-bildungsgang im Sinne des BBiG besteht und die auch als solche in einen Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet sind, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzuachten sind. Für den Status des echten Fach-arbeiters ist daher eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 - ; Urteil vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 - ; Urteil vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 - , jeweils in: SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140, 143 m.w.N.). Berufe, für die nur eine zweijährige Ausbildung vorge-schrieben ist, sind daher in der Regel nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der Vorgenannten dritten oder vierten Gruppe. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeitersta-tus in Betracht, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben, auch wenn nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben war (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend: Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rz. 40 ff).

Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ist Folgendes festzustellen: Die Klägerin hat von Juli 1964 bis August 1966 und damit etwas mehr als 2 Jahre erfolgreich den Beruf der Agrotechnikerin erlernt. Zwar handelte es sich bereits zu DDR-Zeiten insoweit um einen Facharbeiterberuf. Auch stimmt der Senat auch insoweit mit den Ausführungen des Sozi-algerichts und der Beklagten überein, dass der ehemalige DDR-Beruf der Agrotechnikerin mit dem Beruf der Landwirtin nach dem Berufsrecht der Bundesrepublik vergleichbar ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Berufsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.de, Stichwort Agrotechniker/Mechanisator), wonach als vergleichbarer Beruf der Bundesrepublik Deutschland der Landwirt benannt wird. Auch nach dem Be-rufsbildungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der danach vergleichbare Beruf des Landwirts als Facharbeiterberuf zu qualifizieren; die Ausbildung dauert insoweit 3 Jahre. Auch in diesem Zusammenhang nimmt der Senat Bezug auf die berufskundliche Daten-bank der Bundesagentur, Stichwort "Landwirt". Dies zugrunde gelegt, wäre an sich von einem Berufsschutz der Klägerin als Facharbeiterin auszugehen. Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerin ausweislich der beigezogenen Arbeitgeberauskunft lediglich in einem Teilbereich des anerkannten Ausbildungsberufes eines Agrotechnikers/Landwirts tätig war. Zwar ist es grundsätzlich unschädlich für den Berufsschutz, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefor-dert wird, die seinem Facharbeiterberuf kennzeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 26/90 -). Jedoch müssen die Tätigkeiten, die den Facharbeiterstatus begründen können, noch mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeiten ausmachen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 4 RA 35/93 -). Handelt es sich demgegenüber bei der ausgeübten Tätig-keit nur um einen kleineren Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs, so scheidet die Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall denjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben soll-te; der Facharbeiterstatus kann in diesen Fällen nur begehrt werden, wenn sich der Teilbe-reich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R - m.w.N.). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass es zwar unschädlich für den Berufs-schutz ist, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die nur ein Teilbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert wird, die seinen Facharbeiterberuf kennzeichnen. Eine Facharbeitertätigkeit liegt jedoch nicht mehr vor, wenn es sich um soweit vereinfach-te Arbeitsvorgänge handelt, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eines gelern-ten Handwerkers nicht mehr abgefordert werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1991 - 13/5 RJ 26/90 -).

Dies zugrunde gelegt, vermochte sich der Senat entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht davon zu überzeugen, dass die von der Klägerin zuletzt versicherungspflichtig bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit noch um Tätigkeiten gehandelt hat, die wesentlich einer Tätigkeit als Facharbeiter im Beruf Landwirt/Agrotechniker entsprochen hat. Nach den berufskundlichen Unterlagen in der Berufsdatenbank der Bundesagentur wurde der Beruf des Agrotechnikers in der ehemaligen DDR ausgebildet und ausgeübt. Es hat sich um eine Facharbeiterausbildung gehandelt, die bis 1986 angeboten worden ist. Agrotechniker bzw. Mechanisatoren waren in der Landwirtschaft tätig, sie düngen, säen und pflanzen, pflegen Pflanzen, ernten Getreide, Hackfrüchte und Futter. Die einschlägi-gen Geräte und Maschinen wie z. B. Ackerschlepper, Spritzgeräte, Sämaschinen, Mähdre-scher oder Beregnungsanlagen reparieren sie und halten sie instand. Sie arbeiten im eige-nen landwirtschaftlichen Betrieb, in landwirtschaftlichen Großbetrieben oder auch in landwirtschaftlichen Forschungs- und Versuchsanstalten. Vergleichbare Kriterien kenn-zeichnen die Tätigkeit eines Landwirts nach der Berufsdatenbank. Landwirte haben die Aufgabe, pflanzliche und tierische Produkte zu erzeugen und zu verkaufen. Mögliche Pro-duktionsbereiche sind Acker-, Obst-, Wein-, Hopfen-, Gemüse- oder Waldbau, die Grün-landnutzung, die Rindvieh-, Schweine- oder Geflügelhaltung. Landwirte und Landwirtin-nen bedienen, überwachen und warten Maschinen, Geräte und landwirtschaftliche Nutz-fahrzeuge. Abhängig vom jahreszeitlichen Ablauf bearbeiten sie den Boden, wählen Saat-gut aus, düngen, schützen und pflegen die Pflanzen. Nach der Ernte lagern oder konservie-ren sie die Erzeugnisse oder vermarkten sie direkt. In der Tierhaltung füttern, tränken und pflegen sie die Nutztiere und reinigen die Ställe. Betriebswirtschaftliche Aufgaben wie Buchführung, Kalkulieren, die ständige Beobachtung technischer Neuerungen, das Hand-haben von Werkzeugen und Maschinen und die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten gehören auch zu den Aufgaben.

Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die Klägerin nunmehr einen Teilbereich dieser Tätigkeiten verrichtet hat. Die Klägerin hat lediglich Steine gelesen, Rüben und Gemüse geweckt, Kartoffeln selektiert und sortiert sowie bei der Stroh- und Heuernte geholfen, indem Kleinballen in die Scheune eingelagert worden sind. Tätigkeiten der Maschinenre-paratur etc., der Tierhaltung wie auch betriebswirtschaftliche Aufgaben sind von der Klä-gerin nicht durchgeführt worden. Zudem hat der ehemalige Arbeitgeber auch ausdrücklich bestätigt, dass die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten sogar von ungelernten Arbei-tern innerhalb einer überaus kurzen Einarbeitungszeit von 1 bis 2 Wochen erlernt und aus-geführt werden konnten. Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich somit als Tätigkeit dar, die überwiegend auch von ungelernten Kräften und Landarbeitern ohne weitere Ausbildung verrichtet werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit der Klägerin insbe-sondere auch nicht in einem Teilbereich tätig geworden, der im Zuge zunehmender Kon-zentration und Spezialisierung ein eigenständiges Berufsbild darstellt. Wenn aber nach Auskunft des Arbeitgebers auch völlig ungelernte und branchenfremde Kräfte lediglich eine Anlernzeit von 1 bis 2 Wochen benötigen, um die von der Klägerin ausgeführten Auf-gaben vollwertig verrichten zu können, kann der Tätigkeit keine Facharbeiterqualität mehr zugemessen werden, so dass die Klägerin auch keinen Berufsschutz genießt und vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist.

Hieran ändert auch die Auskunft der Industriegewerkschaft nichts hinsichtlich der tarifver-traglichen Regelungen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Eingruppierung einer Tätigkeit in dem einschlägigen Tarifvertrag geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufes zu vermitteln. Soweit die Tarifver-tragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der Einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätig-keiten auf deren Qualität beruht. Tarifvertraglichen Regelungen kommen daher unter 2 Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu: Zu unterscheiden ist die abstrakte - tarifver-tragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (i.S. eines verselbständigten Berufsbildes) inner-halb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 46, 111, 116, 122, 123, 164) von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versi-cherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). Soweit die Ta-rifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarif-gruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität be-ruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl. BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Diese "Tarifrechtsprechung" des BSG basiert auf der Überlegung, dass das Gesetz auf die in der Gesellschaft vorhandenen Wertvorstellungen verweist, wenn es in § 43 Abs. 2 SGB VI (so wie bereits zuvor in § 1246 Abs. 2 RVO) von der "Zumutbarkeit" einer Beschäftigung spricht, und dass die damit angesprochene soziale Wirklichkeit insbesondere von den Tarifvertragsparteien nicht bloß wiedergeben, sondern erst geschaffen wird. Diese in die Auslegung des § 1246 Abs. 2 RVO bzw. des § 43 Abs. 2 SGB VI einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu sowie all-gemein BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 m.w.N). Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BSG vom 18.01.1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 101, 123; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13, 22; BSG, Urteil vom 20.07.2005 – B 13 RJ 29/04 R).

Zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung muss zunächst der vom Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich und örtlich maßge-bende Tarifvertrag ermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R -). Die Klägerin ist zum Dezember 1991 aus ihrer maßgeblichen versiche-rungspflichtigen Tätigkeit als Agrotechnikerin/Landwirtin ausgeschieden. Ausweislich der Auskunft der Industriegewerkschaft liegt jedoch ein aussagefähiger Tarifvertrag für das Jahr 1991 gerade nicht vor; es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Klägerin mögli-cherweise - was der Senat ausdrücklich offen lässt - nach den Tarifverträgen ab dem Jahr 1992 als Facharbeiterin eingestuft werden könnte, da eine entsprechende Einstufung durch den Arbeitgeber zum einen gerade nicht erfolgt ist und auch kein einschlägiger Ta-rifvertrag für das Jahr 1991 bestanden hat.

Da die Klägerin somit keinen Berufsschutz als Agrotechnikerin genießt, kann sie günstigs-tenfalls dem Leitberuf des Angelernten zugeordnet werden. Selbst wenn man daher zu-gunsten der Klägerin auf Grund der von ihr gewonnenen Berufserfahrung davon ausgehen wollte, dass sie der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zugeordnet wird, mit der Folge, dass sie nicht uneingeschränkt auf den allgemeinen Ar-beitsmarkt verwiesen werden kann, sondern eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist die Klägerin in jedem Fall zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin einer Poststelle. Insbesondere ist für eine solche Tätigkeit in einer Poststelle das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung kennzeichnend; auch gehört diese Be-schäftigung nicht zu den Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert, so dass eine solche Tä-tigkeit sogar einem Angelernten des oberen Bereiches zumutbar ist. Der Senat nimmt in-soweit Bezug auf das berufskundliche Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin S ... H3 ... vom 09.06.1995 für das Sozialgericht Dresden zum Aktenzeichen S 2 An 1/93. Da-nach wird eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle im öffentlichen Dienst für eine 38,5-Stunden-Woche nach den Vergütungsgruppen BAT VIII/IX, in der privaten Wirt-schaft in den Gehaltsgruppen I oder II des jeweils geltenden Tarifvertrages gezahlt.

Die Klägerin ist somit nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI; ebenfalls liegt kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder vol-ler Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor, da hierfür erforderlich wäre, dass die Kläge-rin - unabhängig vom Berufsschutz - nunmehr Tätigkeiten unter 6 bzw. unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Dies scheidet ersichtlich bei der Einsatzfähigkeit der Klägerin für 6 Stunden tägliche Arbeitszeit auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt aus.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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