Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 396/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Soziagerichts Potsdam vom 26. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin T zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Soweit der Antragsteller (Ast) Leistungen für vergangene Zeiträume begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, 1998, Rdnr. 355 m.w.N). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch von dem Ast nicht glaubhaft gemacht worden oder nach Lage der Akten erkennbar.
Bezüglich des gegenwärtigen Leistungsanspruchs des Ast ist, nachdem die Unterkunftskosten und Mehrbedarfzuschläge geregelt sind (und die Beschwerde insoweit unzulässig geworden ist), noch streitig, ob dem Ast Arbeitslosengeld II nur in dem Umfang zusteht, der sich ergibt, wenn er mit der Zeugin S B (im Folgendem: die Zeugin) eine Bedarfsgemeinschaft bildet (298,- EUR, vgl. § 20 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) oder ob der für Alleinstehende maßgebende Leistungssatz (im Beitrittsgebiet) von 331,- EUR anzusetzen ist. Die Beschwerde ist unbegründet, das Sozialgericht (SG) hat im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – so genannte Regelungsanordnung – zu Recht zu Grunde gelegt, dass der Ast und die Zeugin eine eheähnliche Gemeinschaft und damit nach § 7 Abs. 2, Abs 3 Nr. 3 b SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Als eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerwGE 98, 195 ff unter Bezugnahme auf BVerfGE 87, 234; BSG SozR 3- 4100 § 119 Nr. 26). Das Bestehen sexueller Beziehungen ist nicht Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft; sind aber intime Beziehungen bekannt, können sie auch als Hinweistatsache gewürdigt werden (Satorius in Rothkegel, Sozialhilferecht, III Kap. 13 RdNr 16, Winkler, info also 2006, S. 252, beide unter Bezugnahme auf BVerfGE 87, 234). Der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründende Sachverhalt ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen festzustellen. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig das Bestehen einer gemeinsamen Wohnung und die Dauer und die Kontinuität des Zusammenlebens herangezogen. Weiter ist die konkrete Lebenssituation der Partner, "die – nach außen erkennbare – Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerwG aaO), sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen zu können, von Bedeutung, wobei es hier auf das tatsächliche Erscheinungsbild ankommt.
Nachdem dargetanen und aktenkundigen Sachstand besteht eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Ast und der Zeugin; da dieser Sachstand – einschließlich der Bekundungen des Ast und der Zeugin im Erörterungstermin – auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gibt, kann nach abschließender Würdigung der Sach- und Rechtslage entschieden werden; zu einer Folgenabwägung kommt es nicht (zum Prüfungsumfang und den Entscheidungsgrundlagen im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Die eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Rechtssinne konstituierenden Merkmale sind erfüllt. Das Zusammenleben des Ast und der Zeugin entspricht nach seinem äußeren Erscheinungsbild und den dahinter stehenden persönlichen Bindungen ohne wesentlicher Einschränkung dem einer Ehe. Der Ast und die Zeugin wohnen mehr als 10 Jahre zusammen. Zum Haushalt gehört der Sohn der Zeugin, dessen enge persönliche Bindung auch zu dem Ast eindeutig vorhanden ist (Ausführungen der Zeugin im Erörterungstermin: "Mein Sohn hat zum Ast ein gutes Verhältnis. Er nennt ihn auch Papa "). Die Zeugin hat unwidersprochen – nach dem Gesamtzusammenhang von Vortrag und den Ausführungen in der Anhörung darf ohne Überdehnung seiner Ausführungen insoweit von einer Bestätigung des Ast ausgegangen werden - bekundet, man teile Tisch und Bett. Der Haushalt wird gemeinsam und arbeitsteilig geführt. Die Verhältnisse werden als wesentlich unverändert ab dem Zeitpunkt dargestellt, zu dem der Ast und die Zeugin erstmals zusammen gezogen sind. Sie sind also mit diesen die Nähe verdeutlichenden Eigenschaften dauerhaft und beständig; den Bestand bedrohende Krisen wurden nicht dargestellt. Als der Ast das Wohnhaus seiner Eltern übernehmen konnte, war es für ihn selbstverständlich, der Zeugin (und ihrem Sohn) anzubieten, ebenfalls mietfrei in dieses Haus einzuziehen. Die Entscheidung, dies zu tun, traf die Zeugin, obwohl sie eine Stadtwohnung bevorzugt hätte, zu mindest auch, um die Beziehung aufrecht zu erhalten.
Soweit vom Ast darauf verwiesen wird, er und die Zeugin wahrten im Rahmen ihres Zusammenlebens ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit (und damit bestehe keine Einstehensgemeinschaft) und alle ihr Kind betreffenden Entscheidungen seien der Zeugin vorbehalten, ergibt sich keine andere Bewertung. Was die wirtschaftliche Selbstständigkeit angeht, besteht diese bereits im Tatsächlichen keineswegs durchgängig. So bietet der Ast der Zeugin kostenlos Wohnraum (es ist ihm selbstverständlich von der Zeugin keine Miete zu verlangen, wenn er selbst doch keine zahlt) und bezüglich des täglichen Wirtschaftens (insbesondere auch der Versorgung mit Lebensmitteln) ist neben Trennendem auch Verbindendes (gemeinsames Kochen, Versorgen der Wäsche) deutlich geworden. Angesichts dieser Umstände dürfte eine strikte Ausgabenteilung nur bei Führung eines Haushaltsbuches möglich (und belegbar) sein. Unbeschadet dessen ist unter den gegebenen Bedingungen (die insbesondere durch finanzielle Enge und das Fehlen frei einsetzbarer Einkommensanteile gekennzeichnet sind) einer verfestigten persönlichen Gemeinschaft das Bemühen, wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bewahren, solange den gemeinschaftlich vorhandenen (und im Ergebnis durch Beiträge beider) erfüllten Grundbedürfnissen genügt ist, kein eindeutiges Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. So können sich auch Eheleute oder unstreitig in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner verhalten, ohne diese Form der Partnerschaft in Frage zu stellen. Diese Gegebenheiten rechtfertigen insbesondere weder direkt noch mittelbar den Schluss, es fehle am gegenseitigen Einstehen für einander. Insoweit ist maßgebend, ob – nimmt man die gesamten Umstände in den Blick – nach der Eigenart der Beziehung zu erwarten ist, dass sich die Partner Wechselfällen des Lebens (dazu zählen keineswegs nur wirtschaftliche Umstände und deren
Änderung, sondern etwa auch Anfechtungen durch Krankheit, Chancen z. B. durch das Angebot eines auswärtigen Arbeitsplatzes) gemeinsam stellen werden oder ob die Verbindung so wenig gefestigt ist, dass sie angesichts solcher Umstände in den Hintergrund tritt und die Verhaltensweise der Beteiligten nicht wesentlich beeinflusst. Ein solche Situation vermag der Senat nicht zu erkennen, vielmehr ist dargelegt worden, welche Umstände eine eheähnliche Beziehung belegen.
Auch bezüglich der Kindererziehung bleibt festzuhalten, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten keine alleinige Verantwortlichkeit der (allein Sorgeberechtigten) Zeugin besteht, da eine ungebrochene emotionale Beziehung zwischen dem Ast und dem Sohn der Zeugin dargestellt wurde, die den Ast praktisch angesichts der räumlichen und persönlichen Nähe für die Erziehung mit verantwortlich werden lässt. Unter welchen Gesichtspunkten es einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegenstehen sollte, wenn die Zeugin sich alle Entscheidungsbefugnisse in Erziehungsfragen vorbehält, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Soweit der Antragsteller (Ast) Leistungen für vergangene Zeiträume begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, 1998, Rdnr. 355 m.w.N). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch von dem Ast nicht glaubhaft gemacht worden oder nach Lage der Akten erkennbar.
Bezüglich des gegenwärtigen Leistungsanspruchs des Ast ist, nachdem die Unterkunftskosten und Mehrbedarfzuschläge geregelt sind (und die Beschwerde insoweit unzulässig geworden ist), noch streitig, ob dem Ast Arbeitslosengeld II nur in dem Umfang zusteht, der sich ergibt, wenn er mit der Zeugin S B (im Folgendem: die Zeugin) eine Bedarfsgemeinschaft bildet (298,- EUR, vgl. § 20 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) oder ob der für Alleinstehende maßgebende Leistungssatz (im Beitrittsgebiet) von 331,- EUR anzusetzen ist. Die Beschwerde ist unbegründet, das Sozialgericht (SG) hat im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – so genannte Regelungsanordnung – zu Recht zu Grunde gelegt, dass der Ast und die Zeugin eine eheähnliche Gemeinschaft und damit nach § 7 Abs. 2, Abs 3 Nr. 3 b SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Als eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerwGE 98, 195 ff unter Bezugnahme auf BVerfGE 87, 234; BSG SozR 3- 4100 § 119 Nr. 26). Das Bestehen sexueller Beziehungen ist nicht Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft; sind aber intime Beziehungen bekannt, können sie auch als Hinweistatsache gewürdigt werden (Satorius in Rothkegel, Sozialhilferecht, III Kap. 13 RdNr 16, Winkler, info also 2006, S. 252, beide unter Bezugnahme auf BVerfGE 87, 234). Der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründende Sachverhalt ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen festzustellen. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig das Bestehen einer gemeinsamen Wohnung und die Dauer und die Kontinuität des Zusammenlebens herangezogen. Weiter ist die konkrete Lebenssituation der Partner, "die – nach außen erkennbare – Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerwG aaO), sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen zu können, von Bedeutung, wobei es hier auf das tatsächliche Erscheinungsbild ankommt.
Nachdem dargetanen und aktenkundigen Sachstand besteht eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Ast und der Zeugin; da dieser Sachstand – einschließlich der Bekundungen des Ast und der Zeugin im Erörterungstermin – auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gibt, kann nach abschließender Würdigung der Sach- und Rechtslage entschieden werden; zu einer Folgenabwägung kommt es nicht (zum Prüfungsumfang und den Entscheidungsgrundlagen im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Die eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Rechtssinne konstituierenden Merkmale sind erfüllt. Das Zusammenleben des Ast und der Zeugin entspricht nach seinem äußeren Erscheinungsbild und den dahinter stehenden persönlichen Bindungen ohne wesentlicher Einschränkung dem einer Ehe. Der Ast und die Zeugin wohnen mehr als 10 Jahre zusammen. Zum Haushalt gehört der Sohn der Zeugin, dessen enge persönliche Bindung auch zu dem Ast eindeutig vorhanden ist (Ausführungen der Zeugin im Erörterungstermin: "Mein Sohn hat zum Ast ein gutes Verhältnis. Er nennt ihn auch Papa "). Die Zeugin hat unwidersprochen – nach dem Gesamtzusammenhang von Vortrag und den Ausführungen in der Anhörung darf ohne Überdehnung seiner Ausführungen insoweit von einer Bestätigung des Ast ausgegangen werden - bekundet, man teile Tisch und Bett. Der Haushalt wird gemeinsam und arbeitsteilig geführt. Die Verhältnisse werden als wesentlich unverändert ab dem Zeitpunkt dargestellt, zu dem der Ast und die Zeugin erstmals zusammen gezogen sind. Sie sind also mit diesen die Nähe verdeutlichenden Eigenschaften dauerhaft und beständig; den Bestand bedrohende Krisen wurden nicht dargestellt. Als der Ast das Wohnhaus seiner Eltern übernehmen konnte, war es für ihn selbstverständlich, der Zeugin (und ihrem Sohn) anzubieten, ebenfalls mietfrei in dieses Haus einzuziehen. Die Entscheidung, dies zu tun, traf die Zeugin, obwohl sie eine Stadtwohnung bevorzugt hätte, zu mindest auch, um die Beziehung aufrecht zu erhalten.
Soweit vom Ast darauf verwiesen wird, er und die Zeugin wahrten im Rahmen ihres Zusammenlebens ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit (und damit bestehe keine Einstehensgemeinschaft) und alle ihr Kind betreffenden Entscheidungen seien der Zeugin vorbehalten, ergibt sich keine andere Bewertung. Was die wirtschaftliche Selbstständigkeit angeht, besteht diese bereits im Tatsächlichen keineswegs durchgängig. So bietet der Ast der Zeugin kostenlos Wohnraum (es ist ihm selbstverständlich von der Zeugin keine Miete zu verlangen, wenn er selbst doch keine zahlt) und bezüglich des täglichen Wirtschaftens (insbesondere auch der Versorgung mit Lebensmitteln) ist neben Trennendem auch Verbindendes (gemeinsames Kochen, Versorgen der Wäsche) deutlich geworden. Angesichts dieser Umstände dürfte eine strikte Ausgabenteilung nur bei Führung eines Haushaltsbuches möglich (und belegbar) sein. Unbeschadet dessen ist unter den gegebenen Bedingungen (die insbesondere durch finanzielle Enge und das Fehlen frei einsetzbarer Einkommensanteile gekennzeichnet sind) einer verfestigten persönlichen Gemeinschaft das Bemühen, wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bewahren, solange den gemeinschaftlich vorhandenen (und im Ergebnis durch Beiträge beider) erfüllten Grundbedürfnissen genügt ist, kein eindeutiges Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. So können sich auch Eheleute oder unstreitig in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner verhalten, ohne diese Form der Partnerschaft in Frage zu stellen. Diese Gegebenheiten rechtfertigen insbesondere weder direkt noch mittelbar den Schluss, es fehle am gegenseitigen Einstehen für einander. Insoweit ist maßgebend, ob – nimmt man die gesamten Umstände in den Blick – nach der Eigenart der Beziehung zu erwarten ist, dass sich die Partner Wechselfällen des Lebens (dazu zählen keineswegs nur wirtschaftliche Umstände und deren
Änderung, sondern etwa auch Anfechtungen durch Krankheit, Chancen z. B. durch das Angebot eines auswärtigen Arbeitsplatzes) gemeinsam stellen werden oder ob die Verbindung so wenig gefestigt ist, dass sie angesichts solcher Umstände in den Hintergrund tritt und die Verhaltensweise der Beteiligten nicht wesentlich beeinflusst. Ein solche Situation vermag der Senat nicht zu erkennen, vielmehr ist dargelegt worden, welche Umstände eine eheähnliche Beziehung belegen.
Auch bezüglich der Kindererziehung bleibt festzuhalten, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten keine alleinige Verantwortlichkeit der (allein Sorgeberechtigten) Zeugin besteht, da eine ungebrochene emotionale Beziehung zwischen dem Ast und dem Sohn der Zeugin dargestellt wurde, die den Ast praktisch angesichts der räumlichen und persönlichen Nähe für die Erziehung mit verantwortlich werden lässt. Unter welchen Gesichtspunkten es einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegenstehen sollte, wenn die Zeugin sich alle Entscheidungsbefugnisse in Erziehungsfragen vorbehält, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (§§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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