Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 24/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 119/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2006 geändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin die Zusicherung wegen der Kosten für das Stellen der Kaution betreffend die Wohnung Nr. 2 EG im B in S im Wege des Darlehens in Höhe von 945,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zur Hälfte.
Gründe:
I.
Die alleinstehende, 1961 geborene, Antragstellerin (Ast.) bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Im Antrag betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 13. Oktober 2004 trug sie vor, sie bewohne eine 81,4 m² große Drei-Zimmer-Wohnung inklusive Abstellkammer und Terrasse in der E-Straße in S seit dem 01. Juni 2004.
Die Kaltmiete betrage 407,00 EUR, die Heizkosten (HK)-Pauschale 60,00 EUR bei zentraler Warmwasser (WW)-Versorgung, die Nebenkosten (NK) 110,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 erkannte der Antragsgegner (Agg.) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2005 monatlich 810,40 EUR zu. Dabei legte er neben der Regelleistung (RL) von 331,00 EUR die volle Kaltmiete, die NK und die um die WW-Versorgungskosten bereinigte HK-Pauschale von 60,00 EUR - 16,28 EUR = 43,72 EUR zugrunde (Kosten der Unterkunft [KdU] 407,00 EUR + 43,72 EUR bereinigte HK + 110,00 EUR Betriebskosten [BK] = 560,72 EUR). Ferner rechnete der Agg. bereinigte Erwerbseinkünfte von 81,32 EUR an. Der Agg. wies darauf hin, dass für die Zeit ab 01. April 2005 beabsichtigt sei, die KdU nicht in tatsächlicher Höhe zu erbringen, weil diese nicht angemessen seien (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Ast. werde daher aufgefordert, bis dahin die tatsächlichen Kosten durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken und dem Agg. dies unter Vorlage geeigneter Belege (neuer Mietvertrag, neue Miethöhenvereinbarung o. ä.) nachzuweisen.
In ihrer Stellungnahme vom 03. Januar 2005 trug die Ast. vor, wegen früherer Alkoholprobleme sei ihr jetziges Wohnumfeld für sie wichtig. Sie bitte darum, die ihr gestellte Frist, in der Mietkosten in anfänglicher Höhe übernommen würden, bis zum Ende des Jahres 2005 bzw. um einige Monate zu verlängern.
Am 15. Februar 2005 stellte die Ast. Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01. April 2005.
Dem entsprach der Agg. mit Bescheid vom 04. April 2005, in welchem für die Zeit vom 01. April 2005 bis 30. Juni 2005 wiederum monatlich 810,40 EUR zuerkannt wurden. Hinsichtlich des Bedarfs für KdUuH gingen unverändert 560,72 EUR in die Berechnung ein. Als Hinweis war in diesen Bescheid aufgenommen, es sei beabsichtigt, die KdUuH für die Zeit ab 01. Juli 2005 nicht in tatsächlicher Höhe zu erbringen, weil diese nicht angemessen seien (§ 22 Abs. 1 SGB II). Angemessen seien für den Landkreis Märkisch-Oderland für eine Person eine Wohnfläche bis 45 m² bei einer Grundmiete bis 4,60 EUR, also höchstens 207,00 EUR, kalte BK bis 1,18 EUR/m², also höchstens 53,10 EUR, HK bis 1,18 EUR/m², also höchstens gleichfalls 53,10 EUR, abzüglich (jeweils) 0,20 EUR/m² für WW, also höchstens 45 x 0,20 EUR = 9,00 EUR. Die Ast. werde aufgefordert, bis zum 01. Juli 2005 die tatsächlichen Kosten durch Wohnungswechsel nicht nur innerhalb ihres Wohnortes, durch (Unter-)Vermieten oder auf andere Weise zu senken und dies unter Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
Die Ast. möge sich (selbst) bei beabsichtigtem Wohnungswechsel informieren und sodann - unter Vorlage von entsprechenden Wohnungsangeboten - im JobCenter vorsprechen.
Mit Abhilfebescheiden vom 30. Mai 2005 wurde berücksichtigt, dass der Ast. für die Zeit ab 01. März 2005 bis 31. März 2005 und ab 01. April bis 30. Juni 2005 nicht mehr anzurechnendes Erwerbseinkommen zufloss. Die Berechnung der KdUuH blieb unverändert (Leistung ab 01. März 2005 = 891,72 EUR).
Am 12. Mai 2005 beantragte die Ast. Leistungen für die Zeit ab 01. Juli 2005; Änderungen bei den KdUuH hätten sich nicht ergeben.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 erkannte der Agg. für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich nur noch 553,50 EUR zu. Bezüglich der KdUuH wurden nur noch - ausgehend von einer Wohnfläche von 45 m² - 303,82 EUR monatlich zugrunde gelegt. Angerechnet wurde zunächst - fälschlicherweise - noch Erwerbseinkommen.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2005 wurde der Ast. für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 623,82 EUR unter Berücksichtigung des Entfalls der Einkommensanrechnung für die Zeit ab 01. März 2005 zuerkannt.
In ihrem Widerspruch vom 07. Juni 2006 trug die Ast. vor, sie würde sich durch einen Umzug in eine nicht kalkulierbare psychische und gesundheitliche Situation begeben, ferner wohne ihre Tochter J jetzt genau im Nebenhaus. Diese soziale Bindung sei für sie sehr wichtig.
Am 08. Juni 2005 brachte die Ast. beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (S 16 AS 203/05 ER), mit welchem sie Differenzansprüche wegen höherer KdU als gewährt geltend machte.
Mit Änderungsbescheid vom 01. Juli 2005 berichtigte der Agg. die Leistungshöhe wegen einer geringfügigen Korrektur des Bedarfs an KdU von 303,82 EUR auf 304,20 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005, was zu einer monatlichen Leistung von 635,20 EUR führte.
Den Widerspruch vom 03. Mai 2005 gegen den Bescheid vom 04. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Mai 2005 (W 3682/05) wegen der Höhe der Leistung für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis 30. Juni 2005 wies der Agg. als unbegründet unter dem 01. Juli 2005 zurück: In seinen Begründungsausführungen ging der Agg. von angemessenen kalten BK sowie HK abzüglich KdWW auf der Grundlage von 45 m² aus, weswegen nur 504,20 EUR KdUuH anzuerkennen seien, so dass neben der Regelleistung von 331,00 EUR nur 835,20 EUR, nicht die tatsächlich gewährten 891,72 EUR zugestanden hätten.
Bezüglich des Leistungszeitraumes ab 01. Juli 2005 (Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01. Juli 2005) erließ der Agg. Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 (W 3632/05): In den Begründungsausführungen legte er bezüglich aller drei Elemente der KdUuH (Kaltmiete, BK und HK abzüglich WW) nur noch einen Wohnraumbedarf von 45 m² zugrunde.
Hiergegen wandte sich die Ast. mit Klage vom 22. Juli 2005 (S 16 AS 350/05 Frankfurt [Oder]). Ihr würden 50 m² ohne Küche und Bad zustehen.
Mit Beschluss vom 07. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Agg. verpflichtet, der Ast. vorläufig darlehensweise über die gewährten Leistungen hinaus monatlich 256,52 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.
Dabei legte das Gericht zur Typisierung in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz und den dazu erlassenen - nicht näher bezeichneten - landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften (VV) für Brandenburg eine Wohnungsgröße von 50 m² als angemessen zugrunde. Der Agg. habe das Vorhandensein angemessenen Wohnraums lediglich unterstellt, nicht aber dargetan. Es ließe sich in der Kürze der Zeit nicht feststellen, ob hierauf bezogen bedarfsgerechter und kostengünstiger Wohnraum konkret verfügbar und der Ast. zugänglich sei in Strausberg und Umgebung. Hier hätten Hinweise auf Angebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaft seitens des Agg. gegeben werden müssen. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft und wurde mit Bescheid vom 09. November 2005 für Zeiten vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 ausgeführt.
Am 24. November 2005 beantragte die Ast. Leistungen für die Zeit ab 01. Januar 2006 [die Ast. erzielte noch Nebenerwerbseinkommen in Höhe von 165,00 EUR monatlich für Januar 2006].
Der Agg. erließ einen Bescheid vom 21. Dezember 2005, in welchem er für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2005 monatlich 583,20 EUR zuerkannte. Bezüglich der KdUuH ging der Agg. wiederum von 304,20 EUR, also von 45 m² Wohnfläche als angemessenem Bedarf, aus.
In ihrem Widerspruch vom 03. Januar 2006, welcher am 05. Januar 2006 bei der Agg. einging, trug diese vor, sie habe sich um neuen Wohnraum bemüht, bisher habe der Agg. ihr die Kaution für eine neue Wohnung aber abgelehnt. Des Weiteren mache sie darauf aufmerksam, dass die Berechnung der Wohnraumgröße ab Januar (2006) auch in S 50 m² umfasse. Ihre weitere Wohnungssuche habe noch nicht Erfolg gehabt. Gleichfalls unter dem 05. Januar 2006 beantragte die Ast. den Erlass der vorliegend zu beurteilenden einstweiligen Anordnung. Sie stelle "Antrag auf Weiterzahlung ihrer Miete und einer Kaution, bis sie umgezogen" sei.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 erbat der Agg. von der Ast. die Überreichung von Kopien aller schriftlichen Nachweise zu den von ihr (der Ast.) unternommenen Bemühungen zur Suche einer Wohnung mit angemessenen Kosten. Ebenso sollten schriftliche Nachweise über die Reaktion aller durch die Ast. angesprochenen bzw. angeschriebenen Vermieter des Landkreises übersandt werden. Dem Agg. lägen keinerlei Nachweise diesbezüglich vor.
Die Ast. habe auch keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für Mietkaution gestellt, denn einem solchen Antrag wäre der Nachweis eines Vermieters zu einer angemessenen Wohnung und auch ein Nachweis zur Höhe der Mietkaution beizufügen gewesen. Ein Ablehnungsbescheid liege nach Aktenlage ebenfalls nicht vor.
Die Ast. möge für ihre künftige Wohnungssuche eine Quadratmeterzahl von 50 berücksichtigen. Die Ast. möge bis 10. Februar 2006 Unterlagen einreichen.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hat der Agg. mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 anerkannt, die Leistung werde ausgehend von KdUuH für 50 m² für die Zeit ab 01. Januar 2006 berechnet werden. Hieraus folge eine maximale Kaltmiete von 230,00 EUR, maximale Übernahme kalter BK in Höhe von 59,00 EUR sowie maximale Übernahme von HK von 50,00 EUR = 339,00 EUR monatlich (vgl. Änderungsbescheid vom 23. Februar 2006 für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, 01. Februar 2006 bis 30. April 2006). Für das Hauptsacheverfahren S 16 AS 350/05 wurde dieses Teilanerkenntnis auch für den Zeitraum 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 abgegeben.
Am 25. Januar 2006 sprach die Ast. bei dem Agg. vor und berichtete, sie werde wahrscheinlich ab 01. Mai 2006 eine neue Wohnung im Einzugsbereich "LOS" beziehen. Ein der Ast. überreichtes Schreiben enthielt die Formulierung: " ... Das JobCenter MOL Strausberg würde bei Abschluss des Mietvertrages die KdU in Höhe von 4,60 EUR/m² Kaltmiete übernehmen. Dazu die Betriebskosten in Höhe von 1,18 EUR/m² und die Heizkosten in Höhe von 1,15 EUR/m² nach Abzug des Anteils für die Warmwasserbereitung. Bei Zahlungspflicht einer Kaution würde eine Gewährung als Darlehen abgeprüft werden."
Mit Beschluss vom 30. Januar 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Im Hinblick auf die begehrte Kautionsübernahme sei der Antrag unzulässig, weil vorherige Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes darstelle (OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1893/99 -, zitiert nach juris) und sich diese Vorbefassung vorliegend nicht feststellen lasse.
Im Übrigen habe der Agg. nunmehr eine Wohnfläche von 50 m² als angemessen anerkannt. Dafür, dass die zugrunde gelegten Richtwerte je m² zu niedrig seien, um auf dem Wohnungsmarkt in Strausberg eine Wohnung zu finden, habe die Kammervorsitzende aufgrund des vorliegenden Gesprächsvermerks mit der Wohnungsbaugesellschaft Strausberg keine Anhaltspunkte mehr. Der Agg. habe der Ast. nach Erlass des gerichtlichen Beschlusses vom 07. Oktober 2005 zahlreiche Wohnungsangebote der Wohnungsbaugesellschaft S vorgelegt, welche im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine angemessene Wohnfläche und einen angemessenen Marktpreis aufwiesen (Schriftsatz des Agg. vom 15. November 2005 im Hauptsacheverfahren und vom 29. November 2005). Der Agg. habe insofern dargelegt und nachgewiesen, dass Wohnraum in dem entsprechenden Segment in S und Umgebung vorhanden sei. Diesen könne die Ast. ihr zumutbar damit beziehen.
Gegen den ihr am 31. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 10. Februar 2006 Beschwerde beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingelegt.
Sie habe ihre derzeitige Wohnung zum Ablauf des 30. April 2006 gekündigt. Die ersten vier Monate des Jahres 2006 müsse der Agg. hinsichtlich der KdUuH vollständig übernehmen. Die neue Wohnung befinde sich im B in S, Landkreis Oder-Spree, Erdgeschoss.
In einem Schreiben vom 07. Februar 2006 an den Agg. berichtet die Ast., die Mitarbeiterin Frau G vom Amt für Grundsicherung und Beschäftigung in E (LOS) habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Kautionsübernahme immer vom jetzigen Wohnort zu beantragen sei, was sie hiermit tue (Höhe drei Monatsmieten von insgesamt 945,00 EUR).
Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 hob der Agg. die Leistungsbewilligung zum Ablauf des 30. April 2006 wegen Umzugs und dadurch wechselnder Zuständigkeit auf.
Mit weiterem Bescheid vom 01. März 2006 hat der Agg. eine Kautionsübernahme abgelehnt, weil die Wohnung für die Zeit ab 01. Mai 2006 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Agg. liege und Grundsicherungsleistungen für diese Zeit nicht mehr von ihm zu erbringen seien.
Hiergegen hat die Ast. am 15. März 2006 Widerspruch eingelegt.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2006 aufzuheben und den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Ast., für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. April 2006 die vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung E-Straße in Ssowie
die Zusicherung für Übernahme der Mietkaution für die ab 01. Mai 2006 zu beziehende Wohnung im B in S (Landkreis Oder-Spree) in Höhe von 945,00 EUR vorläufig zu gewähren.
Der Agg. beantragt nach dem Inhalt der Akten,
die Beschwerde, soweit sie nicht durch Teilanerkenntnis vom 17. Januar 2006 erledigt ist, zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsunterlagen des Agg. sowie die Unterlagen zu den Verfahren S 16 AS 350/05 sowie S 16 AS 349/05 ER sowie die des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
Bezüglich der begehrten Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Leistung der Mietkaution für die Wohnung in S - zu beziehen ab 01. Mai 2006 - sind die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Anforderung an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach dem gegenwärtig absehbaren Sach- und Streitstand dürfte die Ast. Anspruch auf Zusicherung aus § 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 36 Satz 2 SGB II haben, weil insbesondere von einer Leistungszuständigkeit des Agg. auszugehen ist.
Insoweit war die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Im Einzelnen:
Jedenfalls in ihrem Widerspruchsvortrag vom 03. Januar 2006, wonach der Agg. ihr, der Ast., das Kautionsbegehren abgelehnt habe, hat die Ast. die prozessual für das einstweilige Verfahren nötige Vorbefassung des Agg., damit der Verwaltung, dargetan. Dieses Vorbringen ist (auch) als Antrag auf Zusicherung zur Kautionsübernahme dem Grunde nach zu verstehen.
Der von der Ast. gegen den ablehnenden Bescheid vom 01. März 2006 erhobene Widerspruch dürfte Erfolg haben.
Jedenfalls für die hier streitige Zusicherung bezüglich der Kautionsübernahme dürfte der Agg. leistungszuständig sein. Hierbei dürfte die Leistungszuständigkeit für die Entscheidung über die Zusicherung selbst hinreichen.
Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 36 Satz 2 SGB II).
Träger der Leistungen ist insbesondere der Landkreis, als kommunaler Träger, für sämtliche Ansprüche u. a. aus § 22 SGB II, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. Für Letzteres ist nichts ersichtlich. Im Rahmen seiner Wahrnehmungszuständigkeit hat der Agg. im Verhältnis zur Ast. die Leistungen (auch) des kommunalen Trägers zu erbringen (§ 44 b SGB II).
Als sachlich-rechtliche Grundlage des Anspruchs kommt hier allein § 22 Abs. 3 SGB II in Betracht.
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können u. a. Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll u. a. erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ferner soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch u. a. Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I Seite 558; in Kraft nach Art. 5 Abs. 1 ab 01. April 2006).
Vorliegend ist evident - wie sich aus Teil I der Gründe im Einzelnen ergibt -, dass der Umzug durch den Agg. veranlasst war, er hat - zu Recht - auf diesen hingewirkt.
Es gibt ferner keinen Anhalt dafür, dass ohne die Zusicherung auf Kautionsübernahme eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum hätte gefunden werden können. Dies macht auch der Agg. nicht geltend. Am Wohnungsmarkt ist ein Verlangen nach Mietsicherheit - wie in § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen - üblich.
Danach ergibt sich materiell-rechtlich ein Fall der Ermessensreduzierung, in welchem der Agg. verpflichtet ist, die Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) als Verwaltungsakt (VA), der sich auf die Verpflichtung bezieht, einen anderen VA (Kautionsübernahme) später zu erlassen, zu gewähren (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rz. 87 ff.). Schon die Zusicherung selbst ist ihrem Wesen nach spezielle Verwaltungsleistung.
Zu ihrer Bewilligung ist der Agg. auch zuständigkeitsrechtlich verpflichtet:
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 36 Satz 2 SGB II kommt es insoweit allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt - zum Zeitpunkt der Antragstellung - an. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen - im Inland - aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Vorliegend besteht für die Ast. nur ein einziger Wohnsitz, an dem sich die Ast. dauerhaft aufhält. Damit ist zugleich ihr Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bis zum Ablauf des 30. April 2006 auf die bisherige Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Agg. festgelegt (Link in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 36 Rz. 5, 30).
Insbesondere ist für den gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht auf den Eintritt "leistungsbegründender Tatbestände" abzustellen. Nur insoweit könnte es auf spätere Einzahlungsmodalitäten der Kaution ankommen, nachdem die Ast. bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt an den neuen Wohnsitz verlegt hat. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen an dem Tag, an dem er eine Leistung der Grundsicherung, hier die Zusicherung, beantragt. Die hierdurch begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich erhalten, bis sich der gewöhnliche Aufenthalt ändert und somit ein - gesetzlicher- Zuständigkeitswechsel eintritt (drs., a. a. O., ebenda, Rz. 20). Ein einmal begründeter gewöhnlicher Aufenthalt endet nicht schon dann, wenn sein Ende unmittelbar bevorsteht (BSGE 60, 262 = SozR 1200 § 30 Nr. 10). Insbesondere wird durch den Wunsch, an einem anderen Ort als dem bisherigen Aufenthaltsort einen neuen Aufenthalt zu nehmen, weder ein neuer Aufenthalt begründet noch der alte Aufenthalt aufgegeben (vgl. BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 13). Allein entscheidend ist die konkrete Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (vgl. Link, a. a. O., ebenda, Rz. 23). Erst also der Wechsel - hier zum 01. Mai 2006 - des gewöhnlichen Aufenthalts führt zu dem Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des Agg. Offenbar geht auch der Agg. hiervon in seinem Aufhebungsbescheid vom 23. Februar 2006 selbst aus.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Ratio von § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die erste Teilzahlung der Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Gerade wenn dies der Fall ist - Fälligkeit also gegenüber der Ast. am 01. Mai 2006 anzunehmen ist - hat der Agg. als leistungszuständige Sozialbehörde zeitlich in ausreichender Weise davor seine gesetzlich typisierten Leistungen zu erbringen. Dies ist zum einen die Zusicherung, sodann die Sicherheitsübernahme selbst, soweit eine erste Teilzahlung zu erbringen ist. Nur dann kann auch von der Ast. hilferechtlich verlangt werden, bis zur Fälligkeit zu Beginn des Mietverhältnisses alles ins Werk zu setzen, was der Vermieter zivilrechtlich erwarten darf.
Im Hinblick auf den Geschehensablauf ist auch ein Anordnungsgrund bezüglich der Zusicherung anzunehmen.
Diese ist nach der ab 01. April 2006 geltenden Rechtslage für den Regelfall auf eine Mietkaution als Darlehen zu beziehen.
Ohnedies kann in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes nur eine vorläufige Leistung zugesprochen werden.
Wegen des weitergehenden Begehrens kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe erster Instanz Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Sie berücksichtigt zum einen den Wert der KdUuH-Differenzen (560,72 - 303,82 = 256,90 x 4 Monate = 1 027,60 EUR), zum anderen den Wert der Zusicherung (945,00 EUR).
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die alleinstehende, 1961 geborene, Antragstellerin (Ast.) bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Im Antrag betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 13. Oktober 2004 trug sie vor, sie bewohne eine 81,4 m² große Drei-Zimmer-Wohnung inklusive Abstellkammer und Terrasse in der E-Straße in S seit dem 01. Juni 2004.
Die Kaltmiete betrage 407,00 EUR, die Heizkosten (HK)-Pauschale 60,00 EUR bei zentraler Warmwasser (WW)-Versorgung, die Nebenkosten (NK) 110,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 erkannte der Antragsgegner (Agg.) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2005 monatlich 810,40 EUR zu. Dabei legte er neben der Regelleistung (RL) von 331,00 EUR die volle Kaltmiete, die NK und die um die WW-Versorgungskosten bereinigte HK-Pauschale von 60,00 EUR - 16,28 EUR = 43,72 EUR zugrunde (Kosten der Unterkunft [KdU] 407,00 EUR + 43,72 EUR bereinigte HK + 110,00 EUR Betriebskosten [BK] = 560,72 EUR). Ferner rechnete der Agg. bereinigte Erwerbseinkünfte von 81,32 EUR an. Der Agg. wies darauf hin, dass für die Zeit ab 01. April 2005 beabsichtigt sei, die KdU nicht in tatsächlicher Höhe zu erbringen, weil diese nicht angemessen seien (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Ast. werde daher aufgefordert, bis dahin die tatsächlichen Kosten durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken und dem Agg. dies unter Vorlage geeigneter Belege (neuer Mietvertrag, neue Miethöhenvereinbarung o. ä.) nachzuweisen.
In ihrer Stellungnahme vom 03. Januar 2005 trug die Ast. vor, wegen früherer Alkoholprobleme sei ihr jetziges Wohnumfeld für sie wichtig. Sie bitte darum, die ihr gestellte Frist, in der Mietkosten in anfänglicher Höhe übernommen würden, bis zum Ende des Jahres 2005 bzw. um einige Monate zu verlängern.
Am 15. Februar 2005 stellte die Ast. Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01. April 2005.
Dem entsprach der Agg. mit Bescheid vom 04. April 2005, in welchem für die Zeit vom 01. April 2005 bis 30. Juni 2005 wiederum monatlich 810,40 EUR zuerkannt wurden. Hinsichtlich des Bedarfs für KdUuH gingen unverändert 560,72 EUR in die Berechnung ein. Als Hinweis war in diesen Bescheid aufgenommen, es sei beabsichtigt, die KdUuH für die Zeit ab 01. Juli 2005 nicht in tatsächlicher Höhe zu erbringen, weil diese nicht angemessen seien (§ 22 Abs. 1 SGB II). Angemessen seien für den Landkreis Märkisch-Oderland für eine Person eine Wohnfläche bis 45 m² bei einer Grundmiete bis 4,60 EUR, also höchstens 207,00 EUR, kalte BK bis 1,18 EUR/m², also höchstens 53,10 EUR, HK bis 1,18 EUR/m², also höchstens gleichfalls 53,10 EUR, abzüglich (jeweils) 0,20 EUR/m² für WW, also höchstens 45 x 0,20 EUR = 9,00 EUR. Die Ast. werde aufgefordert, bis zum 01. Juli 2005 die tatsächlichen Kosten durch Wohnungswechsel nicht nur innerhalb ihres Wohnortes, durch (Unter-)Vermieten oder auf andere Weise zu senken und dies unter Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
Die Ast. möge sich (selbst) bei beabsichtigtem Wohnungswechsel informieren und sodann - unter Vorlage von entsprechenden Wohnungsangeboten - im JobCenter vorsprechen.
Mit Abhilfebescheiden vom 30. Mai 2005 wurde berücksichtigt, dass der Ast. für die Zeit ab 01. März 2005 bis 31. März 2005 und ab 01. April bis 30. Juni 2005 nicht mehr anzurechnendes Erwerbseinkommen zufloss. Die Berechnung der KdUuH blieb unverändert (Leistung ab 01. März 2005 = 891,72 EUR).
Am 12. Mai 2005 beantragte die Ast. Leistungen für die Zeit ab 01. Juli 2005; Änderungen bei den KdUuH hätten sich nicht ergeben.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 erkannte der Agg. für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich nur noch 553,50 EUR zu. Bezüglich der KdUuH wurden nur noch - ausgehend von einer Wohnfläche von 45 m² - 303,82 EUR monatlich zugrunde gelegt. Angerechnet wurde zunächst - fälschlicherweise - noch Erwerbseinkommen.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2005 wurde der Ast. für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 623,82 EUR unter Berücksichtigung des Entfalls der Einkommensanrechnung für die Zeit ab 01. März 2005 zuerkannt.
In ihrem Widerspruch vom 07. Juni 2006 trug die Ast. vor, sie würde sich durch einen Umzug in eine nicht kalkulierbare psychische und gesundheitliche Situation begeben, ferner wohne ihre Tochter J jetzt genau im Nebenhaus. Diese soziale Bindung sei für sie sehr wichtig.
Am 08. Juni 2005 brachte die Ast. beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (S 16 AS 203/05 ER), mit welchem sie Differenzansprüche wegen höherer KdU als gewährt geltend machte.
Mit Änderungsbescheid vom 01. Juli 2005 berichtigte der Agg. die Leistungshöhe wegen einer geringfügigen Korrektur des Bedarfs an KdU von 303,82 EUR auf 304,20 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005, was zu einer monatlichen Leistung von 635,20 EUR führte.
Den Widerspruch vom 03. Mai 2005 gegen den Bescheid vom 04. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Mai 2005 (W 3682/05) wegen der Höhe der Leistung für den Zeitraum vom 01. April 2005 bis 30. Juni 2005 wies der Agg. als unbegründet unter dem 01. Juli 2005 zurück: In seinen Begründungsausführungen ging der Agg. von angemessenen kalten BK sowie HK abzüglich KdWW auf der Grundlage von 45 m² aus, weswegen nur 504,20 EUR KdUuH anzuerkennen seien, so dass neben der Regelleistung von 331,00 EUR nur 835,20 EUR, nicht die tatsächlich gewährten 891,72 EUR zugestanden hätten.
Bezüglich des Leistungszeitraumes ab 01. Juli 2005 (Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01. Juli 2005) erließ der Agg. Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 (W 3632/05): In den Begründungsausführungen legte er bezüglich aller drei Elemente der KdUuH (Kaltmiete, BK und HK abzüglich WW) nur noch einen Wohnraumbedarf von 45 m² zugrunde.
Hiergegen wandte sich die Ast. mit Klage vom 22. Juli 2005 (S 16 AS 350/05 Frankfurt [Oder]). Ihr würden 50 m² ohne Küche und Bad zustehen.
Mit Beschluss vom 07. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Agg. verpflichtet, der Ast. vorläufig darlehensweise über die gewährten Leistungen hinaus monatlich 256,52 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.
Dabei legte das Gericht zur Typisierung in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz und den dazu erlassenen - nicht näher bezeichneten - landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften (VV) für Brandenburg eine Wohnungsgröße von 50 m² als angemessen zugrunde. Der Agg. habe das Vorhandensein angemessenen Wohnraums lediglich unterstellt, nicht aber dargetan. Es ließe sich in der Kürze der Zeit nicht feststellen, ob hierauf bezogen bedarfsgerechter und kostengünstiger Wohnraum konkret verfügbar und der Ast. zugänglich sei in Strausberg und Umgebung. Hier hätten Hinweise auf Angebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaft seitens des Agg. gegeben werden müssen. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft und wurde mit Bescheid vom 09. November 2005 für Zeiten vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 ausgeführt.
Am 24. November 2005 beantragte die Ast. Leistungen für die Zeit ab 01. Januar 2006 [die Ast. erzielte noch Nebenerwerbseinkommen in Höhe von 165,00 EUR monatlich für Januar 2006].
Der Agg. erließ einen Bescheid vom 21. Dezember 2005, in welchem er für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2005 monatlich 583,20 EUR zuerkannte. Bezüglich der KdUuH ging der Agg. wiederum von 304,20 EUR, also von 45 m² Wohnfläche als angemessenem Bedarf, aus.
In ihrem Widerspruch vom 03. Januar 2006, welcher am 05. Januar 2006 bei der Agg. einging, trug diese vor, sie habe sich um neuen Wohnraum bemüht, bisher habe der Agg. ihr die Kaution für eine neue Wohnung aber abgelehnt. Des Weiteren mache sie darauf aufmerksam, dass die Berechnung der Wohnraumgröße ab Januar (2006) auch in S 50 m² umfasse. Ihre weitere Wohnungssuche habe noch nicht Erfolg gehabt. Gleichfalls unter dem 05. Januar 2006 beantragte die Ast. den Erlass der vorliegend zu beurteilenden einstweiligen Anordnung. Sie stelle "Antrag auf Weiterzahlung ihrer Miete und einer Kaution, bis sie umgezogen" sei.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 erbat der Agg. von der Ast. die Überreichung von Kopien aller schriftlichen Nachweise zu den von ihr (der Ast.) unternommenen Bemühungen zur Suche einer Wohnung mit angemessenen Kosten. Ebenso sollten schriftliche Nachweise über die Reaktion aller durch die Ast. angesprochenen bzw. angeschriebenen Vermieter des Landkreises übersandt werden. Dem Agg. lägen keinerlei Nachweise diesbezüglich vor.
Die Ast. habe auch keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für Mietkaution gestellt, denn einem solchen Antrag wäre der Nachweis eines Vermieters zu einer angemessenen Wohnung und auch ein Nachweis zur Höhe der Mietkaution beizufügen gewesen. Ein Ablehnungsbescheid liege nach Aktenlage ebenfalls nicht vor.
Die Ast. möge für ihre künftige Wohnungssuche eine Quadratmeterzahl von 50 berücksichtigen. Die Ast. möge bis 10. Februar 2006 Unterlagen einreichen.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hat der Agg. mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 anerkannt, die Leistung werde ausgehend von KdUuH für 50 m² für die Zeit ab 01. Januar 2006 berechnet werden. Hieraus folge eine maximale Kaltmiete von 230,00 EUR, maximale Übernahme kalter BK in Höhe von 59,00 EUR sowie maximale Übernahme von HK von 50,00 EUR = 339,00 EUR monatlich (vgl. Änderungsbescheid vom 23. Februar 2006 für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, 01. Februar 2006 bis 30. April 2006). Für das Hauptsacheverfahren S 16 AS 350/05 wurde dieses Teilanerkenntnis auch für den Zeitraum 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 abgegeben.
Am 25. Januar 2006 sprach die Ast. bei dem Agg. vor und berichtete, sie werde wahrscheinlich ab 01. Mai 2006 eine neue Wohnung im Einzugsbereich "LOS" beziehen. Ein der Ast. überreichtes Schreiben enthielt die Formulierung: " ... Das JobCenter MOL Strausberg würde bei Abschluss des Mietvertrages die KdU in Höhe von 4,60 EUR/m² Kaltmiete übernehmen. Dazu die Betriebskosten in Höhe von 1,18 EUR/m² und die Heizkosten in Höhe von 1,15 EUR/m² nach Abzug des Anteils für die Warmwasserbereitung. Bei Zahlungspflicht einer Kaution würde eine Gewährung als Darlehen abgeprüft werden."
Mit Beschluss vom 30. Januar 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Im Hinblick auf die begehrte Kautionsübernahme sei der Antrag unzulässig, weil vorherige Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes darstelle (OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1893/99 -, zitiert nach juris) und sich diese Vorbefassung vorliegend nicht feststellen lasse.
Im Übrigen habe der Agg. nunmehr eine Wohnfläche von 50 m² als angemessen anerkannt. Dafür, dass die zugrunde gelegten Richtwerte je m² zu niedrig seien, um auf dem Wohnungsmarkt in Strausberg eine Wohnung zu finden, habe die Kammervorsitzende aufgrund des vorliegenden Gesprächsvermerks mit der Wohnungsbaugesellschaft Strausberg keine Anhaltspunkte mehr. Der Agg. habe der Ast. nach Erlass des gerichtlichen Beschlusses vom 07. Oktober 2005 zahlreiche Wohnungsangebote der Wohnungsbaugesellschaft S vorgelegt, welche im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine angemessene Wohnfläche und einen angemessenen Marktpreis aufwiesen (Schriftsatz des Agg. vom 15. November 2005 im Hauptsacheverfahren und vom 29. November 2005). Der Agg. habe insofern dargelegt und nachgewiesen, dass Wohnraum in dem entsprechenden Segment in S und Umgebung vorhanden sei. Diesen könne die Ast. ihr zumutbar damit beziehen.
Gegen den ihr am 31. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 10. Februar 2006 Beschwerde beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingelegt.
Sie habe ihre derzeitige Wohnung zum Ablauf des 30. April 2006 gekündigt. Die ersten vier Monate des Jahres 2006 müsse der Agg. hinsichtlich der KdUuH vollständig übernehmen. Die neue Wohnung befinde sich im B in S, Landkreis Oder-Spree, Erdgeschoss.
In einem Schreiben vom 07. Februar 2006 an den Agg. berichtet die Ast., die Mitarbeiterin Frau G vom Amt für Grundsicherung und Beschäftigung in E (LOS) habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Kautionsübernahme immer vom jetzigen Wohnort zu beantragen sei, was sie hiermit tue (Höhe drei Monatsmieten von insgesamt 945,00 EUR).
Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 hob der Agg. die Leistungsbewilligung zum Ablauf des 30. April 2006 wegen Umzugs und dadurch wechselnder Zuständigkeit auf.
Mit weiterem Bescheid vom 01. März 2006 hat der Agg. eine Kautionsübernahme abgelehnt, weil die Wohnung für die Zeit ab 01. Mai 2006 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Agg. liege und Grundsicherungsleistungen für diese Zeit nicht mehr von ihm zu erbringen seien.
Hiergegen hat die Ast. am 15. März 2006 Widerspruch eingelegt.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2006 aufzuheben und den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Ast., für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. April 2006 die vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung E-Straße in Ssowie
die Zusicherung für Übernahme der Mietkaution für die ab 01. Mai 2006 zu beziehende Wohnung im B in S (Landkreis Oder-Spree) in Höhe von 945,00 EUR vorläufig zu gewähren.
Der Agg. beantragt nach dem Inhalt der Akten,
die Beschwerde, soweit sie nicht durch Teilanerkenntnis vom 17. Januar 2006 erledigt ist, zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsunterlagen des Agg. sowie die Unterlagen zu den Verfahren S 16 AS 350/05 sowie S 16 AS 349/05 ER sowie die des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
Bezüglich der begehrten Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Leistung der Mietkaution für die Wohnung in S - zu beziehen ab 01. Mai 2006 - sind die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Anforderung an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach dem gegenwärtig absehbaren Sach- und Streitstand dürfte die Ast. Anspruch auf Zusicherung aus § 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 36 Satz 2 SGB II haben, weil insbesondere von einer Leistungszuständigkeit des Agg. auszugehen ist.
Insoweit war die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Im Einzelnen:
Jedenfalls in ihrem Widerspruchsvortrag vom 03. Januar 2006, wonach der Agg. ihr, der Ast., das Kautionsbegehren abgelehnt habe, hat die Ast. die prozessual für das einstweilige Verfahren nötige Vorbefassung des Agg., damit der Verwaltung, dargetan. Dieses Vorbringen ist (auch) als Antrag auf Zusicherung zur Kautionsübernahme dem Grunde nach zu verstehen.
Der von der Ast. gegen den ablehnenden Bescheid vom 01. März 2006 erhobene Widerspruch dürfte Erfolg haben.
Jedenfalls für die hier streitige Zusicherung bezüglich der Kautionsübernahme dürfte der Agg. leistungszuständig sein. Hierbei dürfte die Leistungszuständigkeit für die Entscheidung über die Zusicherung selbst hinreichen.
Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 36 Satz 2 SGB II).
Träger der Leistungen ist insbesondere der Landkreis, als kommunaler Träger, für sämtliche Ansprüche u. a. aus § 22 SGB II, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. Für Letzteres ist nichts ersichtlich. Im Rahmen seiner Wahrnehmungszuständigkeit hat der Agg. im Verhältnis zur Ast. die Leistungen (auch) des kommunalen Trägers zu erbringen (§ 44 b SGB II).
Als sachlich-rechtliche Grundlage des Anspruchs kommt hier allein § 22 Abs. 3 SGB II in Betracht.
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können u. a. Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll u. a. erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ferner soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch u. a. Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I Seite 558; in Kraft nach Art. 5 Abs. 1 ab 01. April 2006).
Vorliegend ist evident - wie sich aus Teil I der Gründe im Einzelnen ergibt -, dass der Umzug durch den Agg. veranlasst war, er hat - zu Recht - auf diesen hingewirkt.
Es gibt ferner keinen Anhalt dafür, dass ohne die Zusicherung auf Kautionsübernahme eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum hätte gefunden werden können. Dies macht auch der Agg. nicht geltend. Am Wohnungsmarkt ist ein Verlangen nach Mietsicherheit - wie in § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen - üblich.
Danach ergibt sich materiell-rechtlich ein Fall der Ermessensreduzierung, in welchem der Agg. verpflichtet ist, die Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) als Verwaltungsakt (VA), der sich auf die Verpflichtung bezieht, einen anderen VA (Kautionsübernahme) später zu erlassen, zu gewähren (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rz. 87 ff.). Schon die Zusicherung selbst ist ihrem Wesen nach spezielle Verwaltungsleistung.
Zu ihrer Bewilligung ist der Agg. auch zuständigkeitsrechtlich verpflichtet:
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 36 Satz 2 SGB II kommt es insoweit allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt - zum Zeitpunkt der Antragstellung - an. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen - im Inland - aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Vorliegend besteht für die Ast. nur ein einziger Wohnsitz, an dem sich die Ast. dauerhaft aufhält. Damit ist zugleich ihr Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bis zum Ablauf des 30. April 2006 auf die bisherige Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Agg. festgelegt (Link in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 36 Rz. 5, 30).
Insbesondere ist für den gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht auf den Eintritt "leistungsbegründender Tatbestände" abzustellen. Nur insoweit könnte es auf spätere Einzahlungsmodalitäten der Kaution ankommen, nachdem die Ast. bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt an den neuen Wohnsitz verlegt hat. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen an dem Tag, an dem er eine Leistung der Grundsicherung, hier die Zusicherung, beantragt. Die hierdurch begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich erhalten, bis sich der gewöhnliche Aufenthalt ändert und somit ein - gesetzlicher- Zuständigkeitswechsel eintritt (drs., a. a. O., ebenda, Rz. 20). Ein einmal begründeter gewöhnlicher Aufenthalt endet nicht schon dann, wenn sein Ende unmittelbar bevorsteht (BSGE 60, 262 = SozR 1200 § 30 Nr. 10). Insbesondere wird durch den Wunsch, an einem anderen Ort als dem bisherigen Aufenthaltsort einen neuen Aufenthalt zu nehmen, weder ein neuer Aufenthalt begründet noch der alte Aufenthalt aufgegeben (vgl. BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 13). Allein entscheidend ist die konkrete Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (vgl. Link, a. a. O., ebenda, Rz. 23). Erst also der Wechsel - hier zum 01. Mai 2006 - des gewöhnlichen Aufenthalts führt zu dem Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des Agg. Offenbar geht auch der Agg. hiervon in seinem Aufhebungsbescheid vom 23. Februar 2006 selbst aus.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Ratio von § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die erste Teilzahlung der Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Gerade wenn dies der Fall ist - Fälligkeit also gegenüber der Ast. am 01. Mai 2006 anzunehmen ist - hat der Agg. als leistungszuständige Sozialbehörde zeitlich in ausreichender Weise davor seine gesetzlich typisierten Leistungen zu erbringen. Dies ist zum einen die Zusicherung, sodann die Sicherheitsübernahme selbst, soweit eine erste Teilzahlung zu erbringen ist. Nur dann kann auch von der Ast. hilferechtlich verlangt werden, bis zur Fälligkeit zu Beginn des Mietverhältnisses alles ins Werk zu setzen, was der Vermieter zivilrechtlich erwarten darf.
Im Hinblick auf den Geschehensablauf ist auch ein Anordnungsgrund bezüglich der Zusicherung anzunehmen.
Diese ist nach der ab 01. April 2006 geltenden Rechtslage für den Regelfall auf eine Mietkaution als Darlehen zu beziehen.
Ohnedies kann in einem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes nur eine vorläufige Leistung zugesprochen werden.
Wegen des weitergehenden Begehrens kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe erster Instanz Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Sie berücksichtigt zum einen den Wert der KdUuH-Differenzen (560,72 - 303,82 = 256,90 x 4 Monate = 1 027,60 EUR), zum anderen den Wert der Zusicherung (945,00 EUR).
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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