Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 71/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 147/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an den Antragsteller für Februar und März 2006 jeweils 373,43 EUR auszuzahlen. Dem Antragsteller wird für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Cottbus Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W Kgewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W K bewilligt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte vorläufige Rechtsschutzverfahren zu erstatten. -
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verurteilung der Antragsgegnerin, die ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Monate Januar bis März 2006 gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) im vollen Umfange auszuzahlen.
Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende M S sowie deren 2003 geborener Sohn B S beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Nach ihrem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bewohnten sie ab dem 10. August 2005 eine über die W-Hausverwaltung von H W angemietete Wohnung in der WStraße in F. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag sah eine dreimonatige Kündigungsfrist vor; die Kündigung musste bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. Für die Wohnung gewährte die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 337,34 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung. Unter dem 23. August 2005 unterzeichneten der Antragsteller und M S eine mit "Abtretungserklärung gemäß §§ 398 ff. BGB" überschriebene Erklärung, nach der sie die ihnen monatlich zustehenden Leistungen für die Unterkunftskosten sowie die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten an die W-Hausverwaltung abtreten. Weiter hieß es in der Erklärung, dass die Abtretung solange unwiderruflich sei, wie beide Leistungsempfänger seien und der Mietvertrag für die Wohnung in der WStraße in F bestehe. Mit Änderungsbescheid vom 09. September 2005 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Höhe der ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in der Zeit vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 zustehenden Leistungen. Weiter teilte sie ihm in Kenntnis der Abtretungserklärung mit, dass sie die (Gesamt-)Kosten der Unterkunft in Höhe von 410,00 EUR ab dem 01. Oktober 2005 direkt an den Vermieter auszahlen werde, und tat dies auch.
Mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 kündigten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin den Mietvertrag über die o.g. Wohnung zum 16. Januar 2006. Zur Begründung beriefen sie sich auf unzumutbaren Lärm. Außerdem würden sich beschwerende Mieter zu Unrecht abgemahnt. Seitens der Hausverwaltung wurden sie daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis erst am 31. März 2006 ende und eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag nur erfolgen könne, wenn ein neuer Mieter gefunden werde. Den genannten Kündigungsgründen könne nicht gefolgt werden. Es gebe keinen störenden Lärm, vielmehr würden der Antragsteller und seine Lebensgefährtin die anderen Mieter herausfordern, um eine fristlose Kündigung durch den Vermieter zu provozieren. Gleichwohl unterzeichnete M S unter dem 19. Dezember 2005 einen Nutzungsvertrag mit der Wohnungsgenossenschaft F e.G. zum 16. Januar 2006 über eine Wohnung in der Gstraße in F. Unter dem 28. Dezember 2005 bestätigte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die nach Aktenlage am 13. Dezember 2005 von dem Kündigungsschreiben des Antragstellers vom 08. Dezember 2005 sowie der Reaktion der W-Hausverwaltung Kenntnis erhalten hatte, die Angemessenheit der Größe und Miethöhe für die Wohnung in der Gstraße (ohne Kaution und Umzugskosten). Unter dem 04. Januar 2006 zeigten der Antragsteller und M S bei der Antragsgegnerin an, dass sie am 09. Januar 2006 in die Gstraße umziehen würden. In einem am 02. Januar 2006 unterzeichneten Schreiben erklärte M S sich mit der unmittelbaren Zahlung der Miete durch die Antragsgegnerin an die Vermieterin einverstanden.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Januar 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mit, dass ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in der Zeit vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 933,34 EUR zustünden. Da der Mietvertrag mit der W-Hausverwaltung bis zum 31. März 2006 laufe, würde die Miete bis zu diesem Tage aufgrund der Abtrittserklärung an diese überwiesen. Weiter würde von dem Regelsatz die gewünschte Überweisung der Miete an die Wohnungsgenossenschaft erfolgen. Auf den Weitergewährungsantrag des Antragstellers und der M Sgewährte die Antragsgegnerin ihnen mit Bescheid vom 08. Februar 2006 für den März 2006 im Hinblick auf das mit der W-Hausverwaltung fortbestehende Mietverhältnis Leistungen in Höhe von 933,34 EUR und ab dem 01. April 2006 bis zum 31. August 2006 unter Berücksichtigung der geringeren Kosten für Unterkunft und Heizung in der neuen Wohnung (gewährt in Höhe von 366,77 EUR) Leistungen in Höhe von 896,77 EUR.
Mit seinem am 27. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller, der am 02. Februar 2006 zusammen mit M SWiderspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2006 eingelegt und geltend gemacht hatte, dass die Leistungshöhe falsch berechnet worden sei, begehrt, ihm für Januar 2006 205,00 EUR zu erstatten, für die Monate Februar und März 2006 weitere 410,00 EUR an ihn auszuzahlen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er wegen andauernder Lärmbelästigungen durch andere Mieter, Schimmelbefall und Geruchsbelästigung durch eine im Erdgeschoss befindliche Gaststätte mit seiner Familie in eine neue Wohnung gezogen sei. Als er sich die Übernahme der Unterkunftskosten habe bestätigen lassen, habe er die Bearbeiterin der Antragsgegnerin auch gebeten, die Mietzahlungen an die W-Hausverwaltung zum Januar 2006 zu stoppen, was diese habe veranlassen wollen. Ihm und der Bedarfsgemeinschaft stünden monatlich nur 15,00 EUR zur Verfügung, was zum Leben nicht ausreiche.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2006 hat das Sozialgericht Cottbus den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Streitig sei nicht die Höhe des Leistungsanspruchs, sondern allein, in welcher Höhe die gewährten Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen seien. Dieser habe seinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe der ihm zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung an die W-Hausverwaltung abgetreten und zwar solange der Mietvertrag bestehe. Nach dieser unwiderruflich erteilten Abtretungserklärung sei die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt gewesen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Antragsteller zu überweisen. Der Mietvertrag bestehe noch bis zum 31. März 2006, sodass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkosten für die Wohnung in der WStraße habe. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten jeweils gegenüber der Antragsgegnerin um die Vornahme der Mietzahlung für die neue Wohnung unmittelbar an die Vermieterin gebeten. Es liege an dem Antragsteller, diese Erklärung zu widerrufen, um die Auszahlung des vollen Regelsatzes zu erreichen. Einer Entscheidung des Gerichts bedürfe es dazu nicht. Aus den gleichen Gründen müsse auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolglos bleiben.
Gegen diesen ihm am 22. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Februar 2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, die Antragsgegnerin könne nicht beurteilen, wann das Mietverhältnis mit der W-Hausverwaltung geendet habe. Soweit sie sich auf eine Abtretungserklärung zwischen dieser und dem Antragsteller berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 850 i der Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 22 SGB II. Er habe unter dem 08. Dezember 2005 eine fristlose Kündigung ausgesprochen und sich zur Begründung auf den Krach im Haus, die Übergriffe der anderen Mieter, ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch gegen andere Mieter bezüglich seiner Wohnung sowie nicht zuletzt den Schimmel an den Außenwänden der Wohnung berufen. Die Antragsgegnerin habe dem Umzug bereits am 08. Dezember 2005 zugestimmt. Der Mietvertrag mit der W-Hausverwaltung ende daher nicht erst zum 31. März 2006. Den finanziellen Engpass habe mithin nicht er verschuldet. Er sei nicht ohne Vorliegen von wichtigen Gründen noch während der Kündigungsfrist in eine neue Wohnung umgezogen, wie die Antragsgegnerin behaupte. Im Übrigen sei die alte Wohnung in der WStraße spätestens seit dem 03. März 2006 wieder neu vermietet. Es seien Gardinen angebracht und befänden sich Blumen im Fenster. Eine Nachbarin habe bestätigt, dass eine Frau mit zwei Kindern eingezogen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 aufzuheben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, für Januar 2006 noch 205,00 EUR sowie für Februar und März 2006 jeweils noch 410,00 EUR an ihn auszuzahlen, und ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus sowie das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr keine Nachweise über eine wirksame außerordentliche Kündigung des mit Herrn W geschlossenen Mietvertrages vorlägen. Sie müsse daher davon ausgehen, dass das Mietverhältnis erst zum 31. März 2006 geendet habe. Dementsprechend habe sie die Miete an die W-Hausverwaltung zahlen müssen. Die Abtretungserklärung habe Bestand und binde sie. Der Auffassung, dass die Vereinbarung gemäß § 400 BGB i.V.m. § 850 i ZPO unwirksam sei, könne nicht gefolgt werden. Angesichts des mit der Abtretungserklärung verfolgten Zwecks, die regelmäßigen und pünktlichen Mietzinszahlungen und damit einhergehend auch die zweckentsprechende Verwendung von öffentlichen Finanzmitteln zu gewährleisten, sei es hier schon sehr zweifelhaft, ob überhaupt der Anwendungsbereich des § 400 BGB eröffnet sei. Jedenfalls sei § 400 BGB trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem Normzweck z.B. dann nicht anwendbar, wenn der Zedent von dem Zessionar eine seiner Forderung entsprechende wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalte, wie es auch § 53 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) regele, der als speziellere Vorschrift vor den §§ 850-850 i ZPO anzuwenden sei. Vorliegend befriedige die Leistung gerade die Bedürfnisse, deren Schutz die Unpfändbarkeitsregelungen dienen sollten (Sicherung des Lebensunterhaltes). Sofern man trotz der dargelegten grundsätzlichen Zweifel an der Anwendbarkeit der Regelungen § 53 SGB I als einschlägig ansehe, gelte Absatz 2. Danach könnten Geldleistungen abgetreten werden, wenn sie zum Ausgleich von Vorschüssen dienten oder sonst im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten lägen. Insoweit werde dem Leistungsempfänger eine Verfügungsbefugnis zugestanden. Das wohlverstandene Interesse für den Leistungsempfänger liege hier vor, da ein gleichwertiger Vermögensvorteil erworben werde. Bei der Gewährung von Unterkunft sei dies regelmäßig der Fall. Schließlich sei durch den Antragsteller kein Nachweis über die tatsächliche Vermietung der gegenständlichen Wohnung erbracht. Eigene Ermittlungen ihrerseits seien insoweit erfolglos geblieben.
II.
1. Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass im vorliegenden Verfahren ein zutreffendes Aktivrubrum neben dem Antragsteller auch dessen Lebensgefährtin M S und deren minderjährigen Sohn B S als weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bezeichnen hätte. Im Interesse der Beschleunigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht er vorliegend jedoch davon aus, dass der Antragsteller das Verfahren als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft führt, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Bescheide durchweg allein an ihn gerichtet sind.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat ferner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Sozialgericht Cottbus beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht überzeugend.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend – bezogen auf die Monate Februar und März 2006 - der Fall.
Der Antragsteller, der die Auszahlung eines aus seiner Sicht noch offenen Teilbetrages der der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar würde die Auszahlung etwaiger dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn noch zustehender Leistungen zur Grundsicherung nachträglich erfolgen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Antragsgegnerin deren Ansprüche im fraglichen Zeitraum nicht (vollständig) erfüllt hat. Bezogen auf den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht am 27. Januar 2006 ist jedoch für die Monate Februar und März 2006 das Existenzminimum nicht gedeckt. Denn in diesem Zeitraum hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen monatliche Leistungen in Höhe von 933,34 EUR gewährt. Davon hat sie 410,00 EUR an die W-Hausverwaltung und weitere 379,56 EUR an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen. An den Antragsteller hat sie hingegen nur 143,78 EUR und damit Leistungen in einer Höhe, die das Existenzminimum nicht befriedigen, ausgezahlt. Diese erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").
Weiter spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren verurteilt werden wird, an die aus dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn bestehende Bedarfsgemeinschaft für Februar und März 2006 je weitere 373,43 EUR auszuzahlen, sodass auch ein Anordnungsanspruch besteht.
Soweit die Antragsgegnerin für den Februar und März 2006 neben den Regelleistungen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiterhin 403,34 EUR gewährt hat, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr hätten dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn lediglich die Kosten für die neue Wohnung in der Gstraße zugestanden, die seitens der Antragstellerin im weiteren Verlauf in Höhe von 366,77 EUR zuerkannt wurden, und dies unabhängig davon, wann das Mietverhältnis über die Wohnung in der W-L-Straße geendet hat. Denn die den Hilfebedürftigen nach § 22 SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung sind stets nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen, auch wenn der Hilfebedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat und rechtlich nutzen kann. Entscheidend ist dann die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 14). Dies aber war im fraglichen Zeitraum unstreitig die Wohnung in der Gstraße. Bei etwaigen fortlaufenden Mietverbindlichkeiten für die Wohnung in der W-L-Straße handelte es sich mithin nicht um tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die die Antragsgegnerin nach § 22 SGB II einzustehen hatte.
Soweit die Antragsgegnerin meint, sie sei aufgrund der von dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin unter dem 23. August 2005 unterzeichneten "Abtretungserklärung gemäß §§ 398 ff. BGB" verpflichtet gewesen, bis zum 31. März 2006 die Miete an die W-Hausverwaltung auszuzahlen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.
Zwar geht das Gericht – wie die Antragsgegnerin - nicht davon aus, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin den Mietvertrag über die Wohnung in der W-L-Straße wirksam außerordentlich zum 16. Januar 2006 gekündigt haben. Es spricht vielmehr nur wenig für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht hätte (vgl. § 543 Abs. 1 BGB). Der – bereits in sich widersprüchliche - Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren zu den angeblich vorgebrachten Kündigungsgründen ist offensichtlich unwahr. Das Schreiben vom 08. Dezember 2005 benennt als Kündigungsgründe lediglich vage unzumutbaren Lärm sowie die unrechtmäßige Abmahnung sich beschwerender Mieter. Davon, dass dies eine wirksame außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, kann jedenfalls kaum ausgegangen werden. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die von dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin unter dem 23. August 2005 unterzeichnete, bis zum Ende des Mietverhältnisses befristete Abtretungserklärung ihrer Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist bei summarischer Prüfung unwirksam.
Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin haben vorliegend eine Erklärung unterzeichnet, nach der sie "im Interesse der zweckentsprechenden Verwendung der Miete die ihnen monatlich zustehenden Leistungen für die Unterkunftskosten sowie die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten für die Dauer des Mietverhältnisses über die Wohnung in der WStraße in F an die W-Hausverwaltung abtreten". Diese zwischen den Mietparteien als Abtretung bezeichnete Erklärung stellt sich sozialrechtlich als Übertragung von Ansprüchen nach § 53 SGB I dar. Auch in dessen Anwendungsbereich erfolgt die Übertragung durch einen Abtretungsvertrag, für den das BGB gilt, soweit dessen Regelungen nicht gegenstandslos sind oder durch die spezielleren, vorrangigen Normen des Sozialgesetzbuchs - § 53 Abs. 2–5 SGB I – verdrängt werden.
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Da im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für eine Übertragung von Ansprüchen nach § 53 Abs. 3 SGB I kein Raum ist, kommt es hier allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 an. Dabei ist die Zulässigkeit der Abtretung nach Absatz 2 unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 3 zu beurteilen, sodass grundsätzlich auch ein nicht pfändbarer Betrag abgetreten werden kann, sofern dies nur im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1984, 10 RKg 19/83, SozR 1200 § 53 Nr. 2). Dies setzt jedoch eine Feststellung – und somit notwendigerweise auch eine Prüfung – des wohlverstandenen Interesses durch den Leistungsträger voraus. Ohne eine entsprechende Feststellung fehlt der Abtretung eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Prüfung durchgeführt und mit ihrem Bescheid vom 09. September 2005, in dem sie u.a. ausgeführt hat, dass sie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 410,00 EUR ab dem 01. Oktober 2005 direkt an den Vermieter auszahlen werde, durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit privatrechtsgestaltender Wirkung zum Abschluss gebracht hat, erscheint sehr zweifelhaft. Vielmehr spricht hier vieles dafür, dass erstmals im Beschwerdeverfahren die Wirksamkeit der Abtretungserklärung überhaupt erwogen wurde.
Insbesondere aber hat der Senat ganz erhebliche Bedenken, ob die Abtretung der dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zustehenden Ansprüche für die Kosten der Unterkunft an die W-Hausverwaltung tatsächlich im wohlverstandenen Interesse der Leistungsempfänger gelegen haben kann. Die pauschale Behauptung der Antragsgegnerin, bei der Gewährung von Unterkunft werde stets ein gleichwertiger Vermögensvorteil erworben, sodass das wohlverstandene Interesse zu bejahen sei, dürfte zu kurz greifen. Mit der Schaffung des SGB II hat der Gesetzgeber gerade die Stärkung der Eigenverantwortung des Leistungsempfängers im Auge gehabt. Dementsprechend sollen die Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich auch an ihn ausgezahlt werden. Lediglich für den Fall, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, wird durch § 22 Abs. 4 SGB II den kommunalen Trägern die Möglichkeit eröffnet, Unterkunfts- und Heizungskosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft, die restriktiv auszulegen sind. Denn die Zahlung der Unterkunftskosten an Dritte trägt die Gefahr einer Entmündigung des Hilfebedürftigen oder zumindest das Risiko in sich, vom Hilfesuchenden als Entmündigung wahrgenommen zu werden (vgl. Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II § 22 Rn. 97). Entspricht es mithin der Intention des Gesetzgebers, dem Hilfebedürftigen eine weitgehende Dispositionsbefugnis auch über die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, könnte diese durch eine – zweifelsohne vorrangig im Interesse der Vermieter liegende – Abtretung der Ansprüche unterlaufen werden.
Gegen die Annahme eines wohlverstandenen Interesses des Antragstellers und im Übrigen auch der Leistungsträger spricht weiter, dass ein Abtretungsvertrag – anders als ein isolierter Auszahlungsauftrag des Hilfebedürftigen an den Leistungsträger – nicht jederzeit beendet werden kann. Vielmehr führt bei einem Abtretungsvertrag ein einseitiger Widerruf gerade nicht zur Beendigung des Verhältnisses. Trägt mithin in Fällen wie dem vorliegenden üblicherweise der Vermieter das Risiko, von einem – wahrscheinlich - vor Ablauf der Kündigungsfrist und damit Ende des Mietverhältnisses ausziehenden und nicht hinreichend solventen Mieter die Miete nicht zu erhalten, wird dieses Risiko im Falle der Abtretung in nicht unerheblichem Maße auf die Leistungsträger verlagert. Denn diese blieben verpflichtet, dem Hilfebedürftigen neben den nur in engen Grenzen zu reduzierenden oder mit anderen Ansprüchen aufzurechnenden Regelleistungen die Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommene Unterkunft zu gewähren. Zugleich aber sähen sie sich aufgrund einer Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung Ansprüchen eines ehemaligen Vermieters ausgesetzt. Insoweit wären die Leistungsträger dann – jedenfalls bei Abtretungserklärungen wie der hier vorliegenden – gehalten zu prüfen, wann das Mietverhältnis endet, was ihre Kompetenz übersteigen dürfte. Weiter müssten sie sich inhaltlich damit auseinandersetzen, welche Ansprüche die Abtretungserklärung überhaupt umfasst. Die Antragsgegnerin ist hier – wie offenbar auch die W-Hausverwaltung – davon ausgegangen, dass dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum vermeintlichen Ende des Mietvertrages am 31. März 2006 ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 403,34 EUR zusteht. Dies ist aber – wie ausgeführt – nicht der Fall. Wenn die Hilfebedürftigen aber ab Auszug aus der Wohnung in der W-L-Straße gar keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung mehr hatten, konnte die W-Hausverwaltung auch keine Ansprüche mehr geltend machen. Denn eine Abtretung, die sich auf – nicht wohnungsbezogene - Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Leistungsträger für Unterkunft und Heizung beziehen soll, ist zum einen schon nicht zu beziffern. Zum anderen dient sie aber sicher nicht mehr dem wohlverstandenen Interesse des Hilfebedürftigen, denn mit ihr wird dann gerade nicht mehr die Gewährung von tatsächlicher Unterkunft gesichert, sondern allein die Befriedigung etwaiger Mietansprüche oder gar –schulden gewährleistet.
Nach alledem war die Antragsgegnerin nicht berechtigt, für Februar und März 2006 noch jeweils 410,00 EUR an die W-Hausverwaltung auszuzahlen. Vielmehr hatte sie dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn die auf insgesamt 795,00 EUR bezifferten Regelleistungen und 366,77 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung abzüglich des angenommenen Einkommens in Höhe von 265,00 EUR, mithin insgesamt 896,77 EUR zu gewähren. Hiervon hat sie im fraglichen Zeitraum auf Wunsch des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin 379,56 EUR an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen und an die Hilfebedürftigen 143,78 EUR ausgezahlt. Es verbleibt daher ein nicht befriedigter Differenzbetrag in Höhe von 373,43 EUR monatlich, zu deren Auszahlung die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen war. Soweit der Antragsteller stattdessen 410,00 EUR begehrt hat, konnte sein Begehren kein Erfolg haben. Der Senat verkennt nicht, dass ihm auf der Grundlage des – fehlerhaften, bisher nicht aufgehobenen Bescheides – der Antragsgegnerin dieser Betrag zustehen würde. Er sieht jedoch keine Veranlassung, in dem auf vorläufige Sicherung von Ansprüchen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen tatsächlich nicht bestehenden Anspruch zuzusprechen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch für den Januar 2006 die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 205,00 EUR begehrt, kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist für den Januar 2006 jedoch zu verneinen. Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Cottbus am Freitag, den 27. Januar 2006, war der Monat, für den der Antragsteller die Auszahlung der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II begehrt, fast vollständig abgelaufen. Für diesen Zeitraum konnte kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen konnten, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hatte im Januar 2006 seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung bei Antragstellung nicht mehr angewiesen war. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten waren und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden eingegangen sein sollte. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Dies muss hier umso mehr gelten, als die Leistungen nach dem SGB II im Voraus erbracht werden. Als der Antragsteller und seine Lebensgefährtin am 04. Januar 2006 die Antragsgegnerin von dem anstehenden Umzug informiert haben, waren die Leistungen für Januar 2006 bereits ausgezahlt.
3. Aus den dargelegten Gründen war dem Antragsteller auch sowohl für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verurteilung der Antragsgegnerin, die ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Monate Januar bis März 2006 gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) im vollen Umfange auszuzahlen.
Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende M S sowie deren 2003 geborener Sohn B S beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Nach ihrem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bewohnten sie ab dem 10. August 2005 eine über die W-Hausverwaltung von H W angemietete Wohnung in der WStraße in F. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag sah eine dreimonatige Kündigungsfrist vor; die Kündigung musste bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. Für die Wohnung gewährte die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 337,34 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung. Unter dem 23. August 2005 unterzeichneten der Antragsteller und M S eine mit "Abtretungserklärung gemäß §§ 398 ff. BGB" überschriebene Erklärung, nach der sie die ihnen monatlich zustehenden Leistungen für die Unterkunftskosten sowie die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten an die W-Hausverwaltung abtreten. Weiter hieß es in der Erklärung, dass die Abtretung solange unwiderruflich sei, wie beide Leistungsempfänger seien und der Mietvertrag für die Wohnung in der WStraße in F bestehe. Mit Änderungsbescheid vom 09. September 2005 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Höhe der ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in der Zeit vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 zustehenden Leistungen. Weiter teilte sie ihm in Kenntnis der Abtretungserklärung mit, dass sie die (Gesamt-)Kosten der Unterkunft in Höhe von 410,00 EUR ab dem 01. Oktober 2005 direkt an den Vermieter auszahlen werde, und tat dies auch.
Mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 kündigten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin den Mietvertrag über die o.g. Wohnung zum 16. Januar 2006. Zur Begründung beriefen sie sich auf unzumutbaren Lärm. Außerdem würden sich beschwerende Mieter zu Unrecht abgemahnt. Seitens der Hausverwaltung wurden sie daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis erst am 31. März 2006 ende und eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag nur erfolgen könne, wenn ein neuer Mieter gefunden werde. Den genannten Kündigungsgründen könne nicht gefolgt werden. Es gebe keinen störenden Lärm, vielmehr würden der Antragsteller und seine Lebensgefährtin die anderen Mieter herausfordern, um eine fristlose Kündigung durch den Vermieter zu provozieren. Gleichwohl unterzeichnete M S unter dem 19. Dezember 2005 einen Nutzungsvertrag mit der Wohnungsgenossenschaft F e.G. zum 16. Januar 2006 über eine Wohnung in der Gstraße in F. Unter dem 28. Dezember 2005 bestätigte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die nach Aktenlage am 13. Dezember 2005 von dem Kündigungsschreiben des Antragstellers vom 08. Dezember 2005 sowie der Reaktion der W-Hausverwaltung Kenntnis erhalten hatte, die Angemessenheit der Größe und Miethöhe für die Wohnung in der Gstraße (ohne Kaution und Umzugskosten). Unter dem 04. Januar 2006 zeigten der Antragsteller und M S bei der Antragsgegnerin an, dass sie am 09. Januar 2006 in die Gstraße umziehen würden. In einem am 02. Januar 2006 unterzeichneten Schreiben erklärte M S sich mit der unmittelbaren Zahlung der Miete durch die Antragsgegnerin an die Vermieterin einverstanden.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Januar 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mit, dass ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in der Zeit vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 933,34 EUR zustünden. Da der Mietvertrag mit der W-Hausverwaltung bis zum 31. März 2006 laufe, würde die Miete bis zu diesem Tage aufgrund der Abtrittserklärung an diese überwiesen. Weiter würde von dem Regelsatz die gewünschte Überweisung der Miete an die Wohnungsgenossenschaft erfolgen. Auf den Weitergewährungsantrag des Antragstellers und der M Sgewährte die Antragsgegnerin ihnen mit Bescheid vom 08. Februar 2006 für den März 2006 im Hinblick auf das mit der W-Hausverwaltung fortbestehende Mietverhältnis Leistungen in Höhe von 933,34 EUR und ab dem 01. April 2006 bis zum 31. August 2006 unter Berücksichtigung der geringeren Kosten für Unterkunft und Heizung in der neuen Wohnung (gewährt in Höhe von 366,77 EUR) Leistungen in Höhe von 896,77 EUR.
Mit seinem am 27. Januar 2006 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller, der am 02. Februar 2006 zusammen mit M SWiderspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2006 eingelegt und geltend gemacht hatte, dass die Leistungshöhe falsch berechnet worden sei, begehrt, ihm für Januar 2006 205,00 EUR zu erstatten, für die Monate Februar und März 2006 weitere 410,00 EUR an ihn auszuzahlen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er wegen andauernder Lärmbelästigungen durch andere Mieter, Schimmelbefall und Geruchsbelästigung durch eine im Erdgeschoss befindliche Gaststätte mit seiner Familie in eine neue Wohnung gezogen sei. Als er sich die Übernahme der Unterkunftskosten habe bestätigen lassen, habe er die Bearbeiterin der Antragsgegnerin auch gebeten, die Mietzahlungen an die W-Hausverwaltung zum Januar 2006 zu stoppen, was diese habe veranlassen wollen. Ihm und der Bedarfsgemeinschaft stünden monatlich nur 15,00 EUR zur Verfügung, was zum Leben nicht ausreiche.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2006 hat das Sozialgericht Cottbus den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Streitig sei nicht die Höhe des Leistungsanspruchs, sondern allein, in welcher Höhe die gewährten Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen seien. Dieser habe seinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe der ihm zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung an die W-Hausverwaltung abgetreten und zwar solange der Mietvertrag bestehe. Nach dieser unwiderruflich erteilten Abtretungserklärung sei die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt gewesen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Antragsteller zu überweisen. Der Mietvertrag bestehe noch bis zum 31. März 2006, sodass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkosten für die Wohnung in der WStraße habe. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten jeweils gegenüber der Antragsgegnerin um die Vornahme der Mietzahlung für die neue Wohnung unmittelbar an die Vermieterin gebeten. Es liege an dem Antragsteller, diese Erklärung zu widerrufen, um die Auszahlung des vollen Regelsatzes zu erreichen. Einer Entscheidung des Gerichts bedürfe es dazu nicht. Aus den gleichen Gründen müsse auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolglos bleiben.
Gegen diesen ihm am 22. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Februar 2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, die Antragsgegnerin könne nicht beurteilen, wann das Mietverhältnis mit der W-Hausverwaltung geendet habe. Soweit sie sich auf eine Abtretungserklärung zwischen dieser und dem Antragsteller berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 850 i der Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 22 SGB II. Er habe unter dem 08. Dezember 2005 eine fristlose Kündigung ausgesprochen und sich zur Begründung auf den Krach im Haus, die Übergriffe der anderen Mieter, ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch gegen andere Mieter bezüglich seiner Wohnung sowie nicht zuletzt den Schimmel an den Außenwänden der Wohnung berufen. Die Antragsgegnerin habe dem Umzug bereits am 08. Dezember 2005 zugestimmt. Der Mietvertrag mit der W-Hausverwaltung ende daher nicht erst zum 31. März 2006. Den finanziellen Engpass habe mithin nicht er verschuldet. Er sei nicht ohne Vorliegen von wichtigen Gründen noch während der Kündigungsfrist in eine neue Wohnung umgezogen, wie die Antragsgegnerin behaupte. Im Übrigen sei die alte Wohnung in der WStraße spätestens seit dem 03. März 2006 wieder neu vermietet. Es seien Gardinen angebracht und befänden sich Blumen im Fenster. Eine Nachbarin habe bestätigt, dass eine Frau mit zwei Kindern eingezogen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 aufzuheben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, für Januar 2006 noch 205,00 EUR sowie für Februar und März 2006 jeweils noch 410,00 EUR an ihn auszuzahlen, und ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus sowie das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr keine Nachweise über eine wirksame außerordentliche Kündigung des mit Herrn W geschlossenen Mietvertrages vorlägen. Sie müsse daher davon ausgehen, dass das Mietverhältnis erst zum 31. März 2006 geendet habe. Dementsprechend habe sie die Miete an die W-Hausverwaltung zahlen müssen. Die Abtretungserklärung habe Bestand und binde sie. Der Auffassung, dass die Vereinbarung gemäß § 400 BGB i.V.m. § 850 i ZPO unwirksam sei, könne nicht gefolgt werden. Angesichts des mit der Abtretungserklärung verfolgten Zwecks, die regelmäßigen und pünktlichen Mietzinszahlungen und damit einhergehend auch die zweckentsprechende Verwendung von öffentlichen Finanzmitteln zu gewährleisten, sei es hier schon sehr zweifelhaft, ob überhaupt der Anwendungsbereich des § 400 BGB eröffnet sei. Jedenfalls sei § 400 BGB trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem Normzweck z.B. dann nicht anwendbar, wenn der Zedent von dem Zessionar eine seiner Forderung entsprechende wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalte, wie es auch § 53 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) regele, der als speziellere Vorschrift vor den §§ 850-850 i ZPO anzuwenden sei. Vorliegend befriedige die Leistung gerade die Bedürfnisse, deren Schutz die Unpfändbarkeitsregelungen dienen sollten (Sicherung des Lebensunterhaltes). Sofern man trotz der dargelegten grundsätzlichen Zweifel an der Anwendbarkeit der Regelungen § 53 SGB I als einschlägig ansehe, gelte Absatz 2. Danach könnten Geldleistungen abgetreten werden, wenn sie zum Ausgleich von Vorschüssen dienten oder sonst im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten lägen. Insoweit werde dem Leistungsempfänger eine Verfügungsbefugnis zugestanden. Das wohlverstandene Interesse für den Leistungsempfänger liege hier vor, da ein gleichwertiger Vermögensvorteil erworben werde. Bei der Gewährung von Unterkunft sei dies regelmäßig der Fall. Schließlich sei durch den Antragsteller kein Nachweis über die tatsächliche Vermietung der gegenständlichen Wohnung erbracht. Eigene Ermittlungen ihrerseits seien insoweit erfolglos geblieben.
II.
1. Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass im vorliegenden Verfahren ein zutreffendes Aktivrubrum neben dem Antragsteller auch dessen Lebensgefährtin M S und deren minderjährigen Sohn B S als weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bezeichnen hätte. Im Interesse der Beschleunigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geht er vorliegend jedoch davon aus, dass der Antragsteller das Verfahren als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft führt, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Bescheide durchweg allein an ihn gerichtet sind.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Februar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat ferner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Sozialgericht Cottbus beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht überzeugend.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend – bezogen auf die Monate Februar und März 2006 - der Fall.
Der Antragsteller, der die Auszahlung eines aus seiner Sicht noch offenen Teilbetrages der der Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt, hat ein Bedürfnis an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar würde die Auszahlung etwaiger dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn noch zustehender Leistungen zur Grundsicherung nachträglich erfolgen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Antragsgegnerin deren Ansprüche im fraglichen Zeitraum nicht (vollständig) erfüllt hat. Bezogen auf den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht am 27. Januar 2006 ist jedoch für die Monate Februar und März 2006 das Existenzminimum nicht gedeckt. Denn in diesem Zeitraum hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen monatliche Leistungen in Höhe von 933,34 EUR gewährt. Davon hat sie 410,00 EUR an die W-Hausverwaltung und weitere 379,56 EUR an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen. An den Antragsteller hat sie hingegen nur 143,78 EUR und damit Leistungen in einer Höhe, die das Existenzminimum nicht befriedigen, ausgezahlt. Diese erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip").
Weiter spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren verurteilt werden wird, an die aus dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn bestehende Bedarfsgemeinschaft für Februar und März 2006 je weitere 373,43 EUR auszuzahlen, sodass auch ein Anordnungsanspruch besteht.
Soweit die Antragsgegnerin für den Februar und März 2006 neben den Regelleistungen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiterhin 403,34 EUR gewährt hat, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr hätten dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn lediglich die Kosten für die neue Wohnung in der Gstraße zugestanden, die seitens der Antragstellerin im weiteren Verlauf in Höhe von 366,77 EUR zuerkannt wurden, und dies unabhängig davon, wann das Mietverhältnis über die Wohnung in der W-L-Straße geendet hat. Denn die den Hilfebedürftigen nach § 22 SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung sind stets nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen, auch wenn der Hilfebedürftige mehrere Unterkünfte angemietet hat und rechtlich nutzen kann. Entscheidend ist dann die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 14). Dies aber war im fraglichen Zeitraum unstreitig die Wohnung in der Gstraße. Bei etwaigen fortlaufenden Mietverbindlichkeiten für die Wohnung in der W-L-Straße handelte es sich mithin nicht um tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die die Antragsgegnerin nach § 22 SGB II einzustehen hatte.
Soweit die Antragsgegnerin meint, sie sei aufgrund der von dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin unter dem 23. August 2005 unterzeichneten "Abtretungserklärung gemäß §§ 398 ff. BGB" verpflichtet gewesen, bis zum 31. März 2006 die Miete an die W-Hausverwaltung auszuzahlen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.
Zwar geht das Gericht – wie die Antragsgegnerin - nicht davon aus, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin den Mietvertrag über die Wohnung in der W-L-Straße wirksam außerordentlich zum 16. Januar 2006 gekündigt haben. Es spricht vielmehr nur wenig für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht hätte (vgl. § 543 Abs. 1 BGB). Der – bereits in sich widersprüchliche - Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren zu den angeblich vorgebrachten Kündigungsgründen ist offensichtlich unwahr. Das Schreiben vom 08. Dezember 2005 benennt als Kündigungsgründe lediglich vage unzumutbaren Lärm sowie die unrechtmäßige Abmahnung sich beschwerender Mieter. Davon, dass dies eine wirksame außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, kann jedenfalls kaum ausgegangen werden. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die von dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin unter dem 23. August 2005 unterzeichnete, bis zum Ende des Mietverhältnisses befristete Abtretungserklärung ihrer Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist bei summarischer Prüfung unwirksam.
Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin haben vorliegend eine Erklärung unterzeichnet, nach der sie "im Interesse der zweckentsprechenden Verwendung der Miete die ihnen monatlich zustehenden Leistungen für die Unterkunftskosten sowie die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten für die Dauer des Mietverhältnisses über die Wohnung in der WStraße in F an die W-Hausverwaltung abtreten". Diese zwischen den Mietparteien als Abtretung bezeichnete Erklärung stellt sich sozialrechtlich als Übertragung von Ansprüchen nach § 53 SGB I dar. Auch in dessen Anwendungsbereich erfolgt die Übertragung durch einen Abtretungsvertrag, für den das BGB gilt, soweit dessen Regelungen nicht gegenstandslos sind oder durch die spezielleren, vorrangigen Normen des Sozialgesetzbuchs - § 53 Abs. 2–5 SGB I – verdrängt werden.
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Da im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für eine Übertragung von Ansprüchen nach § 53 Abs. 3 SGB I kein Raum ist, kommt es hier allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 an. Dabei ist die Zulässigkeit der Abtretung nach Absatz 2 unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 3 zu beurteilen, sodass grundsätzlich auch ein nicht pfändbarer Betrag abgetreten werden kann, sofern dies nur im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1984, 10 RKg 19/83, SozR 1200 § 53 Nr. 2). Dies setzt jedoch eine Feststellung – und somit notwendigerweise auch eine Prüfung – des wohlverstandenen Interesses durch den Leistungsträger voraus. Ohne eine entsprechende Feststellung fehlt der Abtretung eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Prüfung durchgeführt und mit ihrem Bescheid vom 09. September 2005, in dem sie u.a. ausgeführt hat, dass sie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 410,00 EUR ab dem 01. Oktober 2005 direkt an den Vermieter auszahlen werde, durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit privatrechtsgestaltender Wirkung zum Abschluss gebracht hat, erscheint sehr zweifelhaft. Vielmehr spricht hier vieles dafür, dass erstmals im Beschwerdeverfahren die Wirksamkeit der Abtretungserklärung überhaupt erwogen wurde.
Insbesondere aber hat der Senat ganz erhebliche Bedenken, ob die Abtretung der dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zustehenden Ansprüche für die Kosten der Unterkunft an die W-Hausverwaltung tatsächlich im wohlverstandenen Interesse der Leistungsempfänger gelegen haben kann. Die pauschale Behauptung der Antragsgegnerin, bei der Gewährung von Unterkunft werde stets ein gleichwertiger Vermögensvorteil erworben, sodass das wohlverstandene Interesse zu bejahen sei, dürfte zu kurz greifen. Mit der Schaffung des SGB II hat der Gesetzgeber gerade die Stärkung der Eigenverantwortung des Leistungsempfängers im Auge gehabt. Dementsprechend sollen die Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich auch an ihn ausgezahlt werden. Lediglich für den Fall, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, wird durch § 22 Abs. 4 SGB II den kommunalen Trägern die Möglichkeit eröffnet, Unterkunfts- und Heizungskosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft, die restriktiv auszulegen sind. Denn die Zahlung der Unterkunftskosten an Dritte trägt die Gefahr einer Entmündigung des Hilfebedürftigen oder zumindest das Risiko in sich, vom Hilfesuchenden als Entmündigung wahrgenommen zu werden (vgl. Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II § 22 Rn. 97). Entspricht es mithin der Intention des Gesetzgebers, dem Hilfebedürftigen eine weitgehende Dispositionsbefugnis auch über die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, könnte diese durch eine – zweifelsohne vorrangig im Interesse der Vermieter liegende – Abtretung der Ansprüche unterlaufen werden.
Gegen die Annahme eines wohlverstandenen Interesses des Antragstellers und im Übrigen auch der Leistungsträger spricht weiter, dass ein Abtretungsvertrag – anders als ein isolierter Auszahlungsauftrag des Hilfebedürftigen an den Leistungsträger – nicht jederzeit beendet werden kann. Vielmehr führt bei einem Abtretungsvertrag ein einseitiger Widerruf gerade nicht zur Beendigung des Verhältnisses. Trägt mithin in Fällen wie dem vorliegenden üblicherweise der Vermieter das Risiko, von einem – wahrscheinlich - vor Ablauf der Kündigungsfrist und damit Ende des Mietverhältnisses ausziehenden und nicht hinreichend solventen Mieter die Miete nicht zu erhalten, wird dieses Risiko im Falle der Abtretung in nicht unerheblichem Maße auf die Leistungsträger verlagert. Denn diese blieben verpflichtet, dem Hilfebedürftigen neben den nur in engen Grenzen zu reduzierenden oder mit anderen Ansprüchen aufzurechnenden Regelleistungen die Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommene Unterkunft zu gewähren. Zugleich aber sähen sie sich aufgrund einer Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung Ansprüchen eines ehemaligen Vermieters ausgesetzt. Insoweit wären die Leistungsträger dann – jedenfalls bei Abtretungserklärungen wie der hier vorliegenden – gehalten zu prüfen, wann das Mietverhältnis endet, was ihre Kompetenz übersteigen dürfte. Weiter müssten sie sich inhaltlich damit auseinandersetzen, welche Ansprüche die Abtretungserklärung überhaupt umfasst. Die Antragsgegnerin ist hier – wie offenbar auch die W-Hausverwaltung – davon ausgegangen, dass dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum vermeintlichen Ende des Mietvertrages am 31. März 2006 ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 403,34 EUR zusteht. Dies ist aber – wie ausgeführt – nicht der Fall. Wenn die Hilfebedürftigen aber ab Auszug aus der Wohnung in der W-L-Straße gar keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung mehr hatten, konnte die W-Hausverwaltung auch keine Ansprüche mehr geltend machen. Denn eine Abtretung, die sich auf – nicht wohnungsbezogene - Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Leistungsträger für Unterkunft und Heizung beziehen soll, ist zum einen schon nicht zu beziffern. Zum anderen dient sie aber sicher nicht mehr dem wohlverstandenen Interesse des Hilfebedürftigen, denn mit ihr wird dann gerade nicht mehr die Gewährung von tatsächlicher Unterkunft gesichert, sondern allein die Befriedigung etwaiger Mietansprüche oder gar –schulden gewährleistet.
Nach alledem war die Antragsgegnerin nicht berechtigt, für Februar und März 2006 noch jeweils 410,00 EUR an die W-Hausverwaltung auszuzahlen. Vielmehr hatte sie dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und deren Sohn die auf insgesamt 795,00 EUR bezifferten Regelleistungen und 366,77 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung abzüglich des angenommenen Einkommens in Höhe von 265,00 EUR, mithin insgesamt 896,77 EUR zu gewähren. Hiervon hat sie im fraglichen Zeitraum auf Wunsch des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin 379,56 EUR an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen und an die Hilfebedürftigen 143,78 EUR ausgezahlt. Es verbleibt daher ein nicht befriedigter Differenzbetrag in Höhe von 373,43 EUR monatlich, zu deren Auszahlung die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen war. Soweit der Antragsteller stattdessen 410,00 EUR begehrt hat, konnte sein Begehren kein Erfolg haben. Der Senat verkennt nicht, dass ihm auf der Grundlage des – fehlerhaften, bisher nicht aufgehobenen Bescheides – der Antragsgegnerin dieser Betrag zustehen würde. Er sieht jedoch keine Veranlassung, in dem auf vorläufige Sicherung von Ansprüchen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen tatsächlich nicht bestehenden Anspruch zuzusprechen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch für den Januar 2006 die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 205,00 EUR begehrt, kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist für den Januar 2006 jedoch zu verneinen. Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Cottbus am Freitag, den 27. Januar 2006, war der Monat, für den der Antragsteller die Auszahlung der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II begehrt, fast vollständig abgelaufen. Für diesen Zeitraum konnte kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen konnten, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hatte im Januar 2006 seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung bei Antragstellung nicht mehr angewiesen war. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten waren und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden eingegangen sein sollte. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Dies muss hier umso mehr gelten, als die Leistungen nach dem SGB II im Voraus erbracht werden. Als der Antragsteller und seine Lebensgefährtin am 04. Januar 2006 die Antragsgegnerin von dem anstehenden Umzug informiert haben, waren die Leistungen für Januar 2006 bereits ausgezahlt.
3. Aus den dargelegten Gründen war dem Antragsteller auch sowohl für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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