L 5 B 325/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 105/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 325/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat seinen am 23. Februar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 01. Februar 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) nebst eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt vor diesem Hintergrund ausdrücklich offen, ob ein zutreffendes Aktivrubrum neben dem Antragsteller nicht auch Frau C Denthalten müsste.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht in aller Regel von vornherein ausscheidet, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist zurzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändigerer Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II zusprechen wird. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein fraglich, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Aus den vom Sozialgericht Neuruppin überzeugend dargelegten Gründen ist auch der Senat bei vorläufiger Prüfung davon überzeugt, dass der Antragsteller und Frau C D in eheähnlicher Gemeinschaft und damit in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 SGB II), sodass C D Gehalt als Einkommen zu berücksichtigen ist. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat insoweit nichts vorgebracht, was die Annahme, er lebe mit C D in eheähnlicher Gemeinschaft, entkräften könnte. Soweit er sich gegen den Vorwurf verwehrt, "schwarz gearbeitet" zu haben, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und für die Entscheidung bereits des Sozialgerichts Neuruppin auch nicht maßgeblich gewesen. Eine weitergehende sachbezogene Argumentation ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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