Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1154/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 35/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfung bzw. deren Ankündigung.
Die Klägerin besteht seit Januar 1995. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Projektentwicklung und bauliche Aufbereitung von Grundstücken sowie die schlüsselfertige Errichtung von Gebäuden durch Vergabe von Aufträgen an Dritte. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die M.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) am 18. Juli 2000 an. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, woraufhin die Beklagte zunächst von der terminierten Betriebsprüfung absah. Unter dem 15. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfankündigung bzw. –anmeldung nach § 1 Abs. 1 Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) keinen rechtsgestaltenden Charakter habe. Ein formeller Widerspruch sei deshalb nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht zulässig. Zugleich wies sie nochmals auf ihre Verpflichtungen zur Beitragsüberwachung und Prüfung der Arbeitgeber und deren Verpflichtung, diese zu ermöglichen, hin. Eine Terminvereinbarung scheiterte jedoch an der Forderung der Klägerin, zunächst eine schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erlassen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2000 nochmals, ihren gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Anmeldung der Prüfung bereits vollständig nachgekommen sowie zur Betriebsprüfung gesetzlich verpflichtet zu sein. Sie bat ferner um schriftlich Mitteilung, ob und wann die Klägerin bereit sei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch "gegen eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV" aufrecht und nahm zur Begründung auf einen in Kopie beigefügten "Widerspruch/Beschwerde" vom 20. Oktober 1998 Bezug, auf welchen hin die Beklagte damals von einer Betriebsprüfung abgesehen habe. In jenem Widerspruch hatte die Klägerin mit umfänglichen Ausführungen ihre Bedenken gegen Außenprüfungen nach § 194 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) dargelegt und hierauf hinsichtlich der damals beabsichtigten Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV verwiesen, weil diese "analog zu den steuerlichen Betriebsprüfungen angeordnet" werde. Abschließend hatte es im damaligen Widerspruch der Klägerin geheißen, seit ihrer Gründung 1995 habe sie Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft und den Gewerbeaußendienst, eine Lohnsteueraußenprüfung und eine Betriebsprüfung über sich ergehen lassen müssen. Es liege der Schluss nahe, dass sie als Existenzgründerin bereits im Gründungsstadium kaputtgeprüft werden solle. Die Prüfungen hätten zu keinen nennenswerten Beanstandungen geführt. Jede zweite Lohnsteueraußenprüfung sei in Berlin im Jahre 1997 ohnehin ohne "Mehrergebnis" verlaufen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen die Anmeldung zur Betriebsprüfung vom 20. Juni 2000 sowie die Schreiben vom 15. September und 13. November 2000" als unzulässig zurück. Die vorgenannten schriftlichen Äußerungen seien keine – einem Vorverfahren zugängliche – Verwaltungsakte, sondern stellten lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar. Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage sei den Ausführungen der Schreiben vom 15. September und 13. November 2000 nichts mehr hinzuzufügen.
Mit der Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) machte die Klägerin geltend, die Beklagte versuche seit geraumer Zeit, eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV bei ihr durchzuführen. Sie sei jedoch der Bitte auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Prüfungsanordnung bisher nicht nachgekommen. Im Übrigen wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen zur steuerlichen Außenprüfung. Abschließend meinte sie, im Rahmen der Durchführung "entsprechender" Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV habe sie festgestellt, dass das von den Prüfungsdiensten der Beklagten eingesetzte Prüfungspersonal den fachlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Es sei nicht in der Lage, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu lesen, geschweige denn das System der doppelten Buchführung zu verstehen. Insoweit bestehe berechtigter Anlass zur Annahme, dass die beabsichtigte Betriebsprüfung eine reine Pro-forma-Veranstaltung darstelle, die allenfalls als Präventivmaßnahme wirken solle. Sie werde nach allem von ihr abgelehnt.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. April 2002 wies das SG die seinem Verständnis nach auf Aufhebung der "Anmeldungen zur Betriebsprüfung vom 20. Juni 2000, 15. September 2000 und 13. November 2000" sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2001 und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine Betriebsprüfung durch rechtsmittelfähige Prüfungsanordnungen anzukündigen, gerichtete Klage ab. Die Beklagte habe das Recht, eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV durchzuführen und dementsprechend auch das Recht, eine solche anzukündigen. Die Ankündigung bedürfe nach dem Gesetz keiner rechtsmittelfähigen Prüfungsanordnung. Die gegen die Betriebsprüfung vorgebrachten Argumente beträfen im Wesentlichen die steuerlichen Prüfungen, seien sehr allgemein gehalten und daher nicht einschlägig. Es fehle jedweder konkrete Bezug.
Die dagegen eingelegte Berufung stützt die Klägerin vorab auf einen "Verfahrensmangel" der zur Zurückverweisung führen müsse. Bei der im Rubrum des Gerichtsbescheides genannten Firma M GmbH handele es sich um eine so genannte Komplementär-GmbH ohne eigene geschäftliche Aktivitäten. Die Gesellschaft habe noch nie in der Firmengeschichte Personal beschäftigt. Ferner hätte das SG auch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Bei der gesamten Rechtsmaterie handele es sich um neue Regelungen. Eine gefestigte Rechtsprechung in diesem Bereich liege noch nicht vor. Auf die vorgetragenen Sachargumente der Verfassungswidrigkeit, des Verstoßes gegen Europarecht, der Wettbewerbsbenachteiligung usw. sei das SG nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 89 KR 1154/01 -) und der Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akte entschieden werden kann.
Die Beklagte heißt jetzt Deutsche Rentenversicherung Berlin aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Rechtsmittel nicht schon deshalb im Sinne des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückweisung der Sache an das SG Erfolg, weil das SG durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat. Abgesehen davon, dass auch aus der Sicht des Senats die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides erfüllt waren, sieht sich der Senat jedenfalls deshalb nicht veranlasst, die Sache gemäß § 159 SGG im Ermessenswege an das SG zurückzuverweisen, weil es der Entscheidung des SG – ohne weitere Ermittlungen für erforderlich zu halten – im Ergebnis folgt.
Auch in der Sache kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid formulierte Sachantrag entspricht bereits weder der verfahrensrechtlichen Rechtslage noch wird er dem Klageziel gerecht. Für ihn besteht schon kein Rechtsschutzinteresse. Der Klägerin geht es darum, dass die Beklagte von der beabsichtigten Betriebsprüfung Abstand nimmt. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht sie lediglich auf Unterlassung zu klagen. Richtige Klageart ist also eine – vorbeugende – Unterlassungsklage im Hinblick auf eine von der Klägerin für rechtswidrig gehaltene drohende Amtshandlung als Unterart einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen), auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Letzteres war hier der Fall. Anders als Außenprüfungen nach der AO, die einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsmittelbelehrung bedürfen (§ 196 AO), müssen Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV lediglich – durch schlichtes Verwaltungshandeln – vorher angekündigt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BÜVO). Solche Ankündigungen sind – anders als Verwaltungsakte – einer Aufhebung weder bedürftig noch fähig. Sie stehen einer (echten) Leistungsklage (Unterlassungsklage) nicht entgegen. Mutmaßlich begehrt die Klägerin dementsprechend, eine Unterlassungsklage zu erheben und weiterzuverfolgen.
Diese Klage kann zunächst nicht schon deshalb jedenfalls im vorgenannten Sinne Erfolg haben, weil das SG im Rubrum seiner Entscheidung als Klägerin nicht diese selbst sondern ihre Komplementärin angeführt hat. Bei der Bezeichnung der Klägerin im angefochtenen Gerichtsbescheid handelt es sich lediglich um eine – unschädliche – falsche bzw. verkürzte, unkorrekte Namensnennung. Das SG hat seine Entscheidung ersichtlich gegen die jenige Gesellschaft treffen wollen, deren Betrieb die Beklagte zu prüfen beabsichtigt. Das ist aber die KG, nicht deren Komplementärin. Die Klägerin selbst hat die Klage teilweise unter dem Namen ihrer Komplementärin geführt.
Der Sachantrag ist schließlich auch aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet.
Dies folgt aus § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Dieser Prüfungspflicht, mit der die Verpflichtung der Arbeitgeber korrespondiert, angemessene Prüfhilfen zu leisten (§ 28 p Abs. 5 Satz 1 SGB IV), ist die Klägerin mit keinen durchgreifenden Argumenten entgegengetreten.
Sie hat im Wesentlichen allein Bedenken formuliert, die gegen die der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dienende Außenprüfung nach § 194 AO vorgebracht werden könnten. Entgegen der Behauptung der Klägerin spricht indessen nichts dafür, dass die angeführten vermeintlich mit steuerlichen Außenprüfungen verbundenen Rechtsverstöße in entsprechender Weise auch mit Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV einhergehen. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind so unterschiedliche Rechtsmaterien, dass sich ein unbesehener Vergleich der die jeweilige Materie betreffenden Betriebsprüfungen insbesondere in verfassungsrechtlicher und europarechtlicher oder speziell in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht von vornherein verbietet.
Soweit die Klägerin speziell Bedenken gegen Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV äußert, sind diese nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Prüfpflicht zu entbinden. Die gesetzliche Prüfpflicht hängt nicht davon ab, inwieweit die Rentenversicherungsträger ihren Prüfdienst mit geeignetem Fachpersonal ausstatten. Es muss auch unzulässig erscheinen, die Prüfung von vornherein mit dem Argument zu verweigern, sie werde aller Voraussicht nach sachunangemessen ohne geeignetes Fachpersonal durchgeführt werden. Im Übrigen hat die Klägerin ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht einmal schlüssig vorgetragen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Durchführung von Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV der Fähigkeit bedürfen soll, Bilanzen, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen oder gar "das System der doppelten Buchführung" zu lesen bzw. zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6.SGG – Änderungsgesetz entsprechend, ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfung bzw. deren Ankündigung.
Die Klägerin besteht seit Januar 1995. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Projektentwicklung und bauliche Aufbereitung von Grundstücken sowie die schlüsselfertige Errichtung von Gebäuden durch Vergabe von Aufträgen an Dritte. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die M.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) am 18. Juli 2000 an. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, woraufhin die Beklagte zunächst von der terminierten Betriebsprüfung absah. Unter dem 15. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfankündigung bzw. –anmeldung nach § 1 Abs. 1 Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) keinen rechtsgestaltenden Charakter habe. Ein formeller Widerspruch sei deshalb nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht zulässig. Zugleich wies sie nochmals auf ihre Verpflichtungen zur Beitragsüberwachung und Prüfung der Arbeitgeber und deren Verpflichtung, diese zu ermöglichen, hin. Eine Terminvereinbarung scheiterte jedoch an der Forderung der Klägerin, zunächst eine schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erlassen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2000 nochmals, ihren gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Anmeldung der Prüfung bereits vollständig nachgekommen sowie zur Betriebsprüfung gesetzlich verpflichtet zu sein. Sie bat ferner um schriftlich Mitteilung, ob und wann die Klägerin bereit sei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch "gegen eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV" aufrecht und nahm zur Begründung auf einen in Kopie beigefügten "Widerspruch/Beschwerde" vom 20. Oktober 1998 Bezug, auf welchen hin die Beklagte damals von einer Betriebsprüfung abgesehen habe. In jenem Widerspruch hatte die Klägerin mit umfänglichen Ausführungen ihre Bedenken gegen Außenprüfungen nach § 194 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) dargelegt und hierauf hinsichtlich der damals beabsichtigten Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV verwiesen, weil diese "analog zu den steuerlichen Betriebsprüfungen angeordnet" werde. Abschließend hatte es im damaligen Widerspruch der Klägerin geheißen, seit ihrer Gründung 1995 habe sie Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft und den Gewerbeaußendienst, eine Lohnsteueraußenprüfung und eine Betriebsprüfung über sich ergehen lassen müssen. Es liege der Schluss nahe, dass sie als Existenzgründerin bereits im Gründungsstadium kaputtgeprüft werden solle. Die Prüfungen hätten zu keinen nennenswerten Beanstandungen geführt. Jede zweite Lohnsteueraußenprüfung sei in Berlin im Jahre 1997 ohnehin ohne "Mehrergebnis" verlaufen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen die Anmeldung zur Betriebsprüfung vom 20. Juni 2000 sowie die Schreiben vom 15. September und 13. November 2000" als unzulässig zurück. Die vorgenannten schriftlichen Äußerungen seien keine – einem Vorverfahren zugängliche – Verwaltungsakte, sondern stellten lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar. Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage sei den Ausführungen der Schreiben vom 15. September und 13. November 2000 nichts mehr hinzuzufügen.
Mit der Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) machte die Klägerin geltend, die Beklagte versuche seit geraumer Zeit, eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV bei ihr durchzuführen. Sie sei jedoch der Bitte auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Prüfungsanordnung bisher nicht nachgekommen. Im Übrigen wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen zur steuerlichen Außenprüfung. Abschließend meinte sie, im Rahmen der Durchführung "entsprechender" Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV habe sie festgestellt, dass das von den Prüfungsdiensten der Beklagten eingesetzte Prüfungspersonal den fachlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Es sei nicht in der Lage, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu lesen, geschweige denn das System der doppelten Buchführung zu verstehen. Insoweit bestehe berechtigter Anlass zur Annahme, dass die beabsichtigte Betriebsprüfung eine reine Pro-forma-Veranstaltung darstelle, die allenfalls als Präventivmaßnahme wirken solle. Sie werde nach allem von ihr abgelehnt.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. April 2002 wies das SG die seinem Verständnis nach auf Aufhebung der "Anmeldungen zur Betriebsprüfung vom 20. Juni 2000, 15. September 2000 und 13. November 2000" sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2001 und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine Betriebsprüfung durch rechtsmittelfähige Prüfungsanordnungen anzukündigen, gerichtete Klage ab. Die Beklagte habe das Recht, eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV durchzuführen und dementsprechend auch das Recht, eine solche anzukündigen. Die Ankündigung bedürfe nach dem Gesetz keiner rechtsmittelfähigen Prüfungsanordnung. Die gegen die Betriebsprüfung vorgebrachten Argumente beträfen im Wesentlichen die steuerlichen Prüfungen, seien sehr allgemein gehalten und daher nicht einschlägig. Es fehle jedweder konkrete Bezug.
Die dagegen eingelegte Berufung stützt die Klägerin vorab auf einen "Verfahrensmangel" der zur Zurückverweisung führen müsse. Bei der im Rubrum des Gerichtsbescheides genannten Firma M GmbH handele es sich um eine so genannte Komplementär-GmbH ohne eigene geschäftliche Aktivitäten. Die Gesellschaft habe noch nie in der Firmengeschichte Personal beschäftigt. Ferner hätte das SG auch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Bei der gesamten Rechtsmaterie handele es sich um neue Regelungen. Eine gefestigte Rechtsprechung in diesem Bereich liege noch nicht vor. Auf die vorgetragenen Sachargumente der Verfassungswidrigkeit, des Verstoßes gegen Europarecht, der Wettbewerbsbenachteiligung usw. sei das SG nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 89 KR 1154/01 -) und der Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akte entschieden werden kann.
Die Beklagte heißt jetzt Deutsche Rentenversicherung Berlin aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Rechtsmittel nicht schon deshalb im Sinne des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückweisung der Sache an das SG Erfolg, weil das SG durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat. Abgesehen davon, dass auch aus der Sicht des Senats die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides erfüllt waren, sieht sich der Senat jedenfalls deshalb nicht veranlasst, die Sache gemäß § 159 SGG im Ermessenswege an das SG zurückzuverweisen, weil es der Entscheidung des SG – ohne weitere Ermittlungen für erforderlich zu halten – im Ergebnis folgt.
Auch in der Sache kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid formulierte Sachantrag entspricht bereits weder der verfahrensrechtlichen Rechtslage noch wird er dem Klageziel gerecht. Für ihn besteht schon kein Rechtsschutzinteresse. Der Klägerin geht es darum, dass die Beklagte von der beabsichtigten Betriebsprüfung Abstand nimmt. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht sie lediglich auf Unterlassung zu klagen. Richtige Klageart ist also eine – vorbeugende – Unterlassungsklage im Hinblick auf eine von der Klägerin für rechtswidrig gehaltene drohende Amtshandlung als Unterart einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen), auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Letzteres war hier der Fall. Anders als Außenprüfungen nach der AO, die einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsmittelbelehrung bedürfen (§ 196 AO), müssen Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV lediglich – durch schlichtes Verwaltungshandeln – vorher angekündigt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BÜVO). Solche Ankündigungen sind – anders als Verwaltungsakte – einer Aufhebung weder bedürftig noch fähig. Sie stehen einer (echten) Leistungsklage (Unterlassungsklage) nicht entgegen. Mutmaßlich begehrt die Klägerin dementsprechend, eine Unterlassungsklage zu erheben und weiterzuverfolgen.
Diese Klage kann zunächst nicht schon deshalb jedenfalls im vorgenannten Sinne Erfolg haben, weil das SG im Rubrum seiner Entscheidung als Klägerin nicht diese selbst sondern ihre Komplementärin angeführt hat. Bei der Bezeichnung der Klägerin im angefochtenen Gerichtsbescheid handelt es sich lediglich um eine – unschädliche – falsche bzw. verkürzte, unkorrekte Namensnennung. Das SG hat seine Entscheidung ersichtlich gegen die jenige Gesellschaft treffen wollen, deren Betrieb die Beklagte zu prüfen beabsichtigt. Das ist aber die KG, nicht deren Komplementärin. Die Klägerin selbst hat die Klage teilweise unter dem Namen ihrer Komplementärin geführt.
Der Sachantrag ist schließlich auch aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet.
Dies folgt aus § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Dieser Prüfungspflicht, mit der die Verpflichtung der Arbeitgeber korrespondiert, angemessene Prüfhilfen zu leisten (§ 28 p Abs. 5 Satz 1 SGB IV), ist die Klägerin mit keinen durchgreifenden Argumenten entgegengetreten.
Sie hat im Wesentlichen allein Bedenken formuliert, die gegen die der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dienende Außenprüfung nach § 194 AO vorgebracht werden könnten. Entgegen der Behauptung der Klägerin spricht indessen nichts dafür, dass die angeführten vermeintlich mit steuerlichen Außenprüfungen verbundenen Rechtsverstöße in entsprechender Weise auch mit Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV einhergehen. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind so unterschiedliche Rechtsmaterien, dass sich ein unbesehener Vergleich der die jeweilige Materie betreffenden Betriebsprüfungen insbesondere in verfassungsrechtlicher und europarechtlicher oder speziell in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht von vornherein verbietet.
Soweit die Klägerin speziell Bedenken gegen Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV äußert, sind diese nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Prüfpflicht zu entbinden. Die gesetzliche Prüfpflicht hängt nicht davon ab, inwieweit die Rentenversicherungsträger ihren Prüfdienst mit geeignetem Fachpersonal ausstatten. Es muss auch unzulässig erscheinen, die Prüfung von vornherein mit dem Argument zu verweigern, sie werde aller Voraussicht nach sachunangemessen ohne geeignetes Fachpersonal durchgeführt werden. Im Übrigen hat die Klägerin ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht einmal schlüssig vorgetragen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Durchführung von Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV der Fähigkeit bedürfen soll, Bilanzen, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen oder gar "das System der doppelten Buchführung" zu lesen bzw. zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6.SGG – Änderungsgesetz entsprechend, ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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