Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1894/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 21/03 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2003 aufgehoben. Der Beschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 wird geändert. Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung (Gebühren und Auslagen) wird auf 723,19 (siebenhundertdreiundzwanzig 19/100) Euro festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte [BRAGO]; ebenso bereits Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 mit ausführlicher Begründung und w. Nw. sowie – ohne weitere Begründung – Thüringer LSG, Beschluss vom 3. April 2000 – L 6 B 1/00 SF –, E-LSG B-175) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers erweist sich in dem – nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich weitergehenden Antrags des Antragstellers – noch zur Entscheidung stehenden Umfang als begründet.
Der Senat schließt sich der Auffassung der Bezirksrevisorin in deren Stellungsnahme vom 9. Mai 2006 an, wonach angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr in Höhe von 1.124,55 DM (574,97 Euro) angemessen ist. Danach ergibt sich zuzüglich der zu vergütenden Auslagen und der Mehrwertsteuer ein dem Antragsteller zu vergütender Betrag von 1.414,44 DM (723,19 Euro).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).
Gründe:
Die statthafte (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte [BRAGO]; ebenso bereits Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 mit ausführlicher Begründung und w. Nw. sowie – ohne weitere Begründung – Thüringer LSG, Beschluss vom 3. April 2000 – L 6 B 1/00 SF –, E-LSG B-175) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers erweist sich in dem – nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich weitergehenden Antrags des Antragstellers – noch zur Entscheidung stehenden Umfang als begründet.
Der Senat schließt sich der Auffassung der Bezirksrevisorin in deren Stellungsnahme vom 9. Mai 2006 an, wonach angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr in Höhe von 1.124,55 DM (574,97 Euro) angemessen ist. Danach ergibt sich zuzüglich der zu vergütenden Auslagen und der Mehrwertsteuer ein dem Antragsteller zu vergütender Betrag von 1.414,44 DM (723,19 Euro).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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