Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 7335/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 24/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger schloss im Juli 1959 eine Ausbildung als Maschinenschlosser ab und bestand im selben Monat an der Ingenieurschule für Maschinenbau L die staatliche Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Technologie des allgemeinen Maschinenbaus. Am 21. Januar 1971 verlieh ihm die Technische Hochschule O G M das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Projektierung" zu führen. Der Kläger war von September 1959 bis Juni 1990 als Ingenieur beschäftigt, und zwar bis 31. Mai 1960 im VEB A B, bis 19. September 1966 beim VEB G B, bis 31. Juli 1967 bei der VVB R, bis 24. März 1985 beim VEB IB, bis 31. März 1986 beim VEAHB F und danach beim VEB RB. Am 12. Januar 2001 beantragte er die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten. Durch Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1959 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass frühere Arbeitskollegen aus dem VEB IB sowie dem VEB R B auch ohne eine Versorgungszusage aus den Zeiten der DDR positiv beschieden worden seien. Dass er am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen sei, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, der eine Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der VEB des Maschinenbaus vorgesehen habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002). Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung in einem der Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe ausgeübt. Bei diesen handele es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe, da sie nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl I S. 152) die Aufgabe hatten, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Mit der am 11. Dezember 2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Zusatzversorgungszeiten. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, dass die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid genannte Verordnung auf den VEB R nicht anzuwenden sei. Dieser Betrieb sei durch gemeinsame Verfügung Nr. 5/73 der Minister für Allgemeinen Maschinen – Landmaschinen- und Fahrzeugbau und Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau gegründet und dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau und demnach einem Industrieministerium unterstellt gewesen. In der Hauptsache sei seine Aufgabe der Industrieanlagenbau gewesen, ab 1977 auch der Export von kompletten Industrieanlagen in das Ausland. 1987 sei der Betrieb in den VEB I eingeordnet worden, ohne dass sich an seinen Aufgaben etwas geändert habe. Noch vor dem 30. Juni 1990 sei der Betrieb nach der Wende in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden, nämlich in die R GmbH in Gründung. In dem Statut des VEB R vom 22. April 1983 sei bei den Aufgaben des Betriebs an erster Stelle die Tätigkeit als Generalauftragnehmer genannt. Damit habe der Betrieb die vollständige Verantwortung für die Investitionsdurchführung getragen, was im Sinne der Rechts- und Wirtschaftsordnung der früheren DDR als Produktionstätigkeit anzusehen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2003). Es hat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten erheblich sei, ob der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war. Trotz der ursprünglichen Unterstellung unter ein Indus-trieministerium habe dem VEB R B nicht die industrielle Produktion das Gepräge gegeben. Zwar sei nicht entscheidend, dass zum 13. Juni 1990 die Unterstellung unter das Wirtschaftsministerium erfolgt sei. Der Betrieb unterfalle auch nicht der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 und habe - entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers - auch am 30. Juni 1990 noch die Rechtsform eines VEB gehabt. Aus seinem Statut ergebe sich jedoch, dass er insbesondere als Generalunternehmer für Planung, Projektierung und Realisierung von Industriean-
lagen tätig geworden sei. Eine Verantwortlichkeit für Investitionsdurchführung könne nicht der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern zugeordnet werden. Soweit Produktionsarbeiten im weiteren Sinne wie z.B. Montageleitung und Probebetrieb wahrgenommen worden seien, hätten diese dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, aus § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte.
Gegen das ihm am 10. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. April 2003 eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass dem VEB R B die Tätigkeit eines Generalauftragnehmers das Gepräge gegeben habe, wie sie in § 30 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl I S. 287) definiert sei. Gegenstand der Tätigkeit eines Generalauftragnehmers seien die errichteten oder rekonstruierten Objekte als Finalprodukte, für die er gesetzlich geregelte Verantwortung getragen habe. Die Fertigung von Industrieanlagen stelle sich als Prozess dar, dessen Elemente Forschung und Entwicklung, Organisation, Planung, Projektierung, Koordinierung und Leitung, Lieferungen, Bau, Montagen, Abnahme, Probebetrieb, Leistungsnachweis, Schulungen des künftigen Betreiberpersonals und weitere seien. Der VEB R B habe den Prozess der Errichtung von Industrieanlagen industriell betrieben. Denn Voraussetzung für den Einsatz eines Generalauftragnehmers sei nach § 29 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen die hohe Wiederholbarkeit der vorhabenbestimmenden Bauten und Anlagen sowie der Projektierungs– und Koordinierungsleistungen gewesen. Soweit in dem Statut des VEB R B neben der Tätigkeit als Generalauftragnehmer andere Aufgaben genannt worden seien, etwa Generalprojektant oder Spezialprojektierung, handele es sich um Teilbereiche des Anlagenbaus. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Generallieferant für den Export von Industrieanlagen. Der VEB R B habe auch insoweit die Industrieanlagen wie ein Generalauftragnehmer hergestellt, der Verkauf sei aber wegen des Außenwirtschaftsmonopols der DDR über einen Außenhandelsbetrieb erfolgt. Der Begriff Produktion bezeichne einen aus mehreren Elementen bestehenden Prozess, zu dem auch Forschung und Entwicklung, Konstruktion, Organisation, Planung, Projektierung, Koordinierung und Leitung, Zulieferungen, Bau- und Montage, Abnahme, Probebetrieb, Leistungsnachweis und Schulung des Betreiberpersonals gehöre. Die isolierte Betrachtung der Elemente führe zu einem falschen oder unvollständigem Bild der Produktion. Deswegen trage die Tatsache, dass
Montageleitung und Probebetrieb dem VEB R B nicht das Gepräge gegeben hätten, nicht die Schlussfolgerung, es liege kein Produktionsbetrieb vor.
Der VEB R habe etwa 1430 Mitarbeiter gehabt und im Produktionsbereich überwiegend Dipl.- Ingenieure und Ingenieure beschäftigt. Im Rahmen der Tätigkeit als Generalauftragnehmer seien in den Betriebsteilen B, G und W Industrieanlagen hergestellt bzw. bearbeitet worden. Die Einordnung als volkseigener Industriebetrieb hänge nicht notwendig von der Unterstellung unter ein Industrieministerium ab. Die Stellung als Produktionsbetrieb mit dem Hauptzweck der industriellen Fertigung von Sachgütern ergebe sich für den VEB R B daraus, dass er gegenüber dem Abnehmer der Anlagen die volle Haftung zu tragen gehabt habe. Ausweislich des Geschäftsberichts für 1989 seien die Leistungen des Betriebs zu 98,36 Prozent dem Industrieanlagenbau und nur zu 1,64 Prozent sonstigen Leistungen zuzuordnen gewesen. Industrieanlagen seien als Investitionsgüter zu den Sachgütern zu zählen. Soweit die Beklagte auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige verweise, messe sie der DDR-Statistik eine unzutreffende Bedeutung zu. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 63310 widerlege nicht die Einordnung als Produktionsbetrieb, weil offenbar alle Anlagenbaubetriebe der DDR in die Hauptgruppe 63000 (Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe) und möglicherweise in die Gruppe 63310 dieser Systematik eingeordnet gewesen seien. Die Einordnung des VEB R B in die Wirtschaftsgruppe 63310 (technologische Projektierungsbetriebe) und nicht in die Gruppe 63320 (Anlagenbaubetriebe) oder 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) sei offenbar deswegen erfolgt, weil er als Betrieb des Industrieanlagenbaus Elemente sowohl der Gruppe 63320 als auch 63350 aufgewiesen habe, so dass die allgemeine Gruppe 63310 als die richtige angesehen worden sei. Unzutreffend habe auch das Landessozialgericht Thüringen mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 7. Juli 2005 - - entschieden, dass es sich bei dem VEB R B nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Individuelle Abweichungen seien mit den Merkmalen einer industriellen Massenproduktion durchaus vereinbar, wie das Beispiel der Berücksichtigung von Kundenwünschen bei der PKW-Herstellung zeige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1959 bis 24. März 1985 und 1. April 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die währenddessen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei ein Projektierungsbetrieb gewesen. Das ergebe sich auch aus der Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR. Soweit er Anlagenbau betrieben habe sei, sei dies nachrangig gewesen. Projektierungsbetriebe zählten aber nicht zu den Produktionsbetrieben und seien diesen auch nicht gleichgestellt worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsträger) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen, da das AAÜG, aus dessen § 8 Abs. 2 und 3 sich allein ein solcher Anspruch ergeben könnte, auf ihn nicht anwendbar ist.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Einen "Anspruch" auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt, ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, insbesondere nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl S. 487]).
Ebenso wenig gilt das AAÜG für den Kläger aufgrund seines § 1 Abs. 1 Satz 2, wonach der Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen solchen Verlust bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, da er nach den in der DDR geltenden Regelungen zu keiner Zeit eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte und dementsprechend auch keine verloren haben kann.
Die Anwendbarkeit der §§ 5 – 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile v. 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7 -).
Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S. 844, inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. nur BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R =
SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 -). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die ersten beiden Voraussetzungen. Aus der Ingenieururkunde der Ingenieurschule L vom 25. Juli 1959 ergibt sich, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er übte auch Tätigkeiten aus, die dieser Berufsbezeichnung entsprachen. Es fehlt aber an der betrieblichen Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass durch § 1 Abs. 2 der 2. DB bestimmte Einrichtungen "(d)en volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt werden – und gerade nicht den volkseigenen Betrieben schlechthin. Bereits nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch § 10 Abs. 2 der 2. DB aufgehoben wurde, zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in einem Produktionsbetrieb. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen).
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war der VEB R B. Dass dieser Betrieb am 30. Juni 1990 noch die Rechtsform eines VEB hatte, ergibt sich aus dem in der Gerichtsakte befindlichen Schreiben der Treuhandanstalt vom 23. Juli 1990, wonach der VEB R B auf der Grundlage des Treuhandgesetzes ab 1. Juli 1990 in die R GmbH B im Aufbau umgewandelt worden ist, sowie aus dem entsprechenden Eintrag in dem Register der volkseigenen Wirt-
schaft am 15. August 1990. Dieser Beschäftigungsbetrieb war aber kein Produktionsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG Urt. v. 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens voraus (BSG Urt. v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 -). Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 -).
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs des Klägers war die Planung und Realisierung von Anlagen für Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Montagewerken für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuginstandsetzungsanlagen und Gesundheitseinrichtungen. Die dabei erbrachten Leistungen waren im Wesentlichen die Projektierung der Anlagen, Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus, und schließlich die Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlage sowie die Einweisung des Erwerbers. Das ergibt sich aus § 2 des Statuts des VEB R B, der als Tätigkeiten des Betriebs neben Projektierung, Rationalisierung und Übernahme der Funktion eines Generallieferanten an erster Stelle den Aufbau kompletter Industrienanlagen nennt, aber nur in der Funktion eines Generalauftragnehmers. Der Vortrag des Klägers, dass die Geschäftstätigkeit seines Beschäftigungsbetriebes im Wesentlichen auf die Errichtung von Anlagen gerichtet gewesen sei, wird durch den - vorgelegten und erläuterten - Geschäftsbericht für das Jahr 1989 und die Zusammenstellung zur Warenproduktion bestätigt, auch wenn sich letztere für die Jahre ab 1985 nur auf den Betriebsteil G bezieht. Der Kläger stellt indessen nicht in Frage, dass sein Beschäftigungsbetrieb die Anlagen zwar - entsprechend den Kundenwünschen - selbst konzipierte, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgriff. Dies ergibt sich im Übrigen auch so aus den Leistungsbeschreibungen, die in dem vorgelegten Werbematerial des Beschäftigungsbetriebes enthalten sind, und steht in Übereinstimmung mit den in § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 beschriebenen Aufgaben eines Generalauftragnehmers. Soweit An-
gaben zu konkreten Arbeitsplätzen erfolgt sind, finden sich keine gegenteiligen Hinweise. Als Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers wird die Anpassung eines transportablen Containersystems beschrieben, das als solches bereits vorhanden war. In dem zur Gerichtsakte gereichten Stellenangebot des Beschäftigungsbetriebs vom 21. Juli 1975 wird ein Ingenieur für die Konzeption von Systemlösungen und zur Koordinierung der Leistungen von Haupt- und Nebenauftragnehmern gesucht. Selbst die Einordnung des Beschäftigungsbetriebs in das Wirtschaftsregister der DDR unter der Nr. 63310 als technologischer Projektierungsbetrieb ist nachvollziehbar, wenn nicht der wirtschaftliche Endzweck der betrieblichen Tätigkeit (Finalprodukt im Sinne des klägerischen Vortrags), sondern der dem Beschäftigungsbetrieb selbst obliegende Aufgabenbereich betrachtet wird. Der Senat weicht mit seiner Einschätzung der tatsächlichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebs nicht vom Vortrag des Klägers ab. Die eigentliche Montage der Anlagen (bzw. deren Leitung) wird bereits in der Berufungsbegründungsschrift als Nebenzweck beschrieben. Auch der Vortrag, im Produktionsbereich seien überwiegend Ingenieure beschäftigt gewesen, spricht dafür, dass der Schwerpunkt der Leistungen des Beschäftigungsbetriebs bei der Anleitung gelegen hat. Danach hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die vom Kläger benannten Zeugen zu hören.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens aus. Der Senat lässt dahingestellt sein, ob die Annahme einer industriellen Produktion schon daran scheitern muss, dass die Stückzahlen der Anlagen, an deren Fertigstellung der Beschäftigungsbetrieb beteiligt war, nicht hoch genug waren oder die Anlagen zu viele Unterschiedlichkeiten aufwiesen, um noch als Ergebnisse industrieller Massenfertigung angesehen werden zu können. Entscheidend gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb spricht jedenfalls der Inhalt der dem Beschäftigungsbetrieb obliegenden Aufgaben. In dem vom Kläger als Einheit dargestellten Prozess der Errichtung von Industrieanlagen sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Anlagen durch den Bau von Gebäuden und die Ausstattung mit Maschinen und sonstigen Gegenständen realisiert wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft (vgl. nochmals BSG Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), ist dieser Vorgang von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiteren Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der Industrieanlagen (Maschinen, Werkzeuge, sonstige Einrichtungsgegenstände und Gebäude) nicht selbst hergestellt oder zusammengesetzt,
sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Leitung lediglich Anpassungsarbeiten selbst vorgenommen. Dem entspricht es, dass es in einem Prospekt des Beschäftigungsbetriebes heißt: "Tausende Erzeugnisse der Investitionsgüterindustrie - Hunderte Produzenten und Lieferanten – Ein Generallieferant". Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb ausschließlich für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Anleiten und Absatz zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (BSG, Urt. v. 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R -). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb - mangels Unterstellung unter den Wirtschaftsrat eines Bezirks - nicht der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 unterlag und sich auch dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988) unterschied, dass er nicht (nur) Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Anlage koordinierte und überwachte, die fertige Anlage übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb hatte weder die personellen noch die materiellen Kapazitäten, um die im Rahmen des Anlagenbaus benötigten Gegenstände und Bauwerke selbst herzustellen. Er war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung kann nicht gewesen sein, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistung einzuordnen sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschäftigungsbetrieb gegenüber den Abnehmern der Anlagen haftete. Denn der Produktionsbegriff des Versorgungsrechts knüpft allein an die tatsächliche Herstellung von Sachgütern an.
Der Beschäftigungsbetrieb ist schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 -). In versorgungsrechtli-cher Sicht ist keine Gleichstellung eines Generalauftragnehmers mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen, da - soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung eines als Generalauftragnehmer handelnden Betriebes vorliegt.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger schloss im Juli 1959 eine Ausbildung als Maschinenschlosser ab und bestand im selben Monat an der Ingenieurschule für Maschinenbau L die staatliche Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Technologie des allgemeinen Maschinenbaus. Am 21. Januar 1971 verlieh ihm die Technische Hochschule O G M das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Projektierung" zu führen. Der Kläger war von September 1959 bis Juni 1990 als Ingenieur beschäftigt, und zwar bis 31. Mai 1960 im VEB A B, bis 19. September 1966 beim VEB G B, bis 31. Juli 1967 bei der VVB R, bis 24. März 1985 beim VEB IB, bis 31. März 1986 beim VEAHB F und danach beim VEB RB. Am 12. Januar 2001 beantragte er die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten. Durch Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1959 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass frühere Arbeitskollegen aus dem VEB IB sowie dem VEB R B auch ohne eine Versorgungszusage aus den Zeiten der DDR positiv beschieden worden seien. Dass er am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen sei, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, der eine Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der VEB des Maschinenbaus vorgesehen habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002). Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung in einem der Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe ausgeübt. Bei diesen handele es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe, da sie nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl I S. 152) die Aufgabe hatten, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Mit der am 11. Dezember 2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Zusatzversorgungszeiten. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, dass die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid genannte Verordnung auf den VEB R nicht anzuwenden sei. Dieser Betrieb sei durch gemeinsame Verfügung Nr. 5/73 der Minister für Allgemeinen Maschinen – Landmaschinen- und Fahrzeugbau und Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau gegründet und dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau und demnach einem Industrieministerium unterstellt gewesen. In der Hauptsache sei seine Aufgabe der Industrieanlagenbau gewesen, ab 1977 auch der Export von kompletten Industrieanlagen in das Ausland. 1987 sei der Betrieb in den VEB I eingeordnet worden, ohne dass sich an seinen Aufgaben etwas geändert habe. Noch vor dem 30. Juni 1990 sei der Betrieb nach der Wende in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden, nämlich in die R GmbH in Gründung. In dem Statut des VEB R vom 22. April 1983 sei bei den Aufgaben des Betriebs an erster Stelle die Tätigkeit als Generalauftragnehmer genannt. Damit habe der Betrieb die vollständige Verantwortung für die Investitionsdurchführung getragen, was im Sinne der Rechts- und Wirtschaftsordnung der früheren DDR als Produktionstätigkeit anzusehen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2003). Es hat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten erheblich sei, ob der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war. Trotz der ursprünglichen Unterstellung unter ein Indus-trieministerium habe dem VEB R B nicht die industrielle Produktion das Gepräge gegeben. Zwar sei nicht entscheidend, dass zum 13. Juni 1990 die Unterstellung unter das Wirtschaftsministerium erfolgt sei. Der Betrieb unterfalle auch nicht der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 und habe - entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers - auch am 30. Juni 1990 noch die Rechtsform eines VEB gehabt. Aus seinem Statut ergebe sich jedoch, dass er insbesondere als Generalunternehmer für Planung, Projektierung und Realisierung von Industriean-
lagen tätig geworden sei. Eine Verantwortlichkeit für Investitionsdurchführung könne nicht der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern zugeordnet werden. Soweit Produktionsarbeiten im weiteren Sinne wie z.B. Montageleitung und Probebetrieb wahrgenommen worden seien, hätten diese dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, aus § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte.
Gegen das ihm am 10. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. April 2003 eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass dem VEB R B die Tätigkeit eines Generalauftragnehmers das Gepräge gegeben habe, wie sie in § 30 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl I S. 287) definiert sei. Gegenstand der Tätigkeit eines Generalauftragnehmers seien die errichteten oder rekonstruierten Objekte als Finalprodukte, für die er gesetzlich geregelte Verantwortung getragen habe. Die Fertigung von Industrieanlagen stelle sich als Prozess dar, dessen Elemente Forschung und Entwicklung, Organisation, Planung, Projektierung, Koordinierung und Leitung, Lieferungen, Bau, Montagen, Abnahme, Probebetrieb, Leistungsnachweis, Schulungen des künftigen Betreiberpersonals und weitere seien. Der VEB R B habe den Prozess der Errichtung von Industrieanlagen industriell betrieben. Denn Voraussetzung für den Einsatz eines Generalauftragnehmers sei nach § 29 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen die hohe Wiederholbarkeit der vorhabenbestimmenden Bauten und Anlagen sowie der Projektierungs– und Koordinierungsleistungen gewesen. Soweit in dem Statut des VEB R B neben der Tätigkeit als Generalauftragnehmer andere Aufgaben genannt worden seien, etwa Generalprojektant oder Spezialprojektierung, handele es sich um Teilbereiche des Anlagenbaus. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Generallieferant für den Export von Industrieanlagen. Der VEB R B habe auch insoweit die Industrieanlagen wie ein Generalauftragnehmer hergestellt, der Verkauf sei aber wegen des Außenwirtschaftsmonopols der DDR über einen Außenhandelsbetrieb erfolgt. Der Begriff Produktion bezeichne einen aus mehreren Elementen bestehenden Prozess, zu dem auch Forschung und Entwicklung, Konstruktion, Organisation, Planung, Projektierung, Koordinierung und Leitung, Zulieferungen, Bau- und Montage, Abnahme, Probebetrieb, Leistungsnachweis und Schulung des Betreiberpersonals gehöre. Die isolierte Betrachtung der Elemente führe zu einem falschen oder unvollständigem Bild der Produktion. Deswegen trage die Tatsache, dass
Montageleitung und Probebetrieb dem VEB R B nicht das Gepräge gegeben hätten, nicht die Schlussfolgerung, es liege kein Produktionsbetrieb vor.
Der VEB R habe etwa 1430 Mitarbeiter gehabt und im Produktionsbereich überwiegend Dipl.- Ingenieure und Ingenieure beschäftigt. Im Rahmen der Tätigkeit als Generalauftragnehmer seien in den Betriebsteilen B, G und W Industrieanlagen hergestellt bzw. bearbeitet worden. Die Einordnung als volkseigener Industriebetrieb hänge nicht notwendig von der Unterstellung unter ein Industrieministerium ab. Die Stellung als Produktionsbetrieb mit dem Hauptzweck der industriellen Fertigung von Sachgütern ergebe sich für den VEB R B daraus, dass er gegenüber dem Abnehmer der Anlagen die volle Haftung zu tragen gehabt habe. Ausweislich des Geschäftsberichts für 1989 seien die Leistungen des Betriebs zu 98,36 Prozent dem Industrieanlagenbau und nur zu 1,64 Prozent sonstigen Leistungen zuzuordnen gewesen. Industrieanlagen seien als Investitionsgüter zu den Sachgütern zu zählen. Soweit die Beklagte auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige verweise, messe sie der DDR-Statistik eine unzutreffende Bedeutung zu. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 63310 widerlege nicht die Einordnung als Produktionsbetrieb, weil offenbar alle Anlagenbaubetriebe der DDR in die Hauptgruppe 63000 (Projektierungs- und Anlagenbaubetriebe) und möglicherweise in die Gruppe 63310 dieser Systematik eingeordnet gewesen seien. Die Einordnung des VEB R B in die Wirtschaftsgruppe 63310 (technologische Projektierungsbetriebe) und nicht in die Gruppe 63320 (Anlagenbaubetriebe) oder 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) sei offenbar deswegen erfolgt, weil er als Betrieb des Industrieanlagenbaus Elemente sowohl der Gruppe 63320 als auch 63350 aufgewiesen habe, so dass die allgemeine Gruppe 63310 als die richtige angesehen worden sei. Unzutreffend habe auch das Landessozialgericht Thüringen mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 7. Juli 2005 - - entschieden, dass es sich bei dem VEB R B nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Individuelle Abweichungen seien mit den Merkmalen einer industriellen Massenproduktion durchaus vereinbar, wie das Beispiel der Berücksichtigung von Kundenwünschen bei der PKW-Herstellung zeige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1959 bis 24. März 1985 und 1. April 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die währenddessen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei ein Projektierungsbetrieb gewesen. Das ergebe sich auch aus der Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR. Soweit er Anlagenbau betrieben habe sei, sei dies nachrangig gewesen. Projektierungsbetriebe zählten aber nicht zu den Produktionsbetrieben und seien diesen auch nicht gleichgestellt worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungsträger) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen, da das AAÜG, aus dessen § 8 Abs. 2 und 3 sich allein ein solcher Anspruch ergeben könnte, auf ihn nicht anwendbar ist.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Einen "Anspruch" auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt, ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, insbesondere nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl S. 487]).
Ebenso wenig gilt das AAÜG für den Kläger aufgrund seines § 1 Abs. 1 Satz 2, wonach der Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen solchen Verlust bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, da er nach den in der DDR geltenden Regelungen zu keiner Zeit eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte und dementsprechend auch keine verloren haben kann.
Die Anwendbarkeit der §§ 5 – 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile v. 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7 -).
Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S. 844, inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. nur BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R =
SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 -). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die ersten beiden Voraussetzungen. Aus der Ingenieururkunde der Ingenieurschule L vom 25. Juli 1959 ergibt sich, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er übte auch Tätigkeiten aus, die dieser Berufsbezeichnung entsprachen. Es fehlt aber an der betrieblichen Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass durch § 1 Abs. 2 der 2. DB bestimmte Einrichtungen "(d)en volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt werden – und gerade nicht den volkseigenen Betrieben schlechthin. Bereits nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch § 10 Abs. 2 der 2. DB aufgehoben wurde, zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in einem Produktionsbetrieb. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen).
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war der VEB R B. Dass dieser Betrieb am 30. Juni 1990 noch die Rechtsform eines VEB hatte, ergibt sich aus dem in der Gerichtsakte befindlichen Schreiben der Treuhandanstalt vom 23. Juli 1990, wonach der VEB R B auf der Grundlage des Treuhandgesetzes ab 1. Juli 1990 in die R GmbH B im Aufbau umgewandelt worden ist, sowie aus dem entsprechenden Eintrag in dem Register der volkseigenen Wirt-
schaft am 15. August 1990. Dieser Beschäftigungsbetrieb war aber kein Produktionsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG Urt. v. 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens voraus (BSG Urt. v. 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 -). Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 -).
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs des Klägers war die Planung und Realisierung von Anlagen für Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Montagewerken für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuginstandsetzungsanlagen und Gesundheitseinrichtungen. Die dabei erbrachten Leistungen waren im Wesentlichen die Projektierung der Anlagen, Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus, und schließlich die Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlage sowie die Einweisung des Erwerbers. Das ergibt sich aus § 2 des Statuts des VEB R B, der als Tätigkeiten des Betriebs neben Projektierung, Rationalisierung und Übernahme der Funktion eines Generallieferanten an erster Stelle den Aufbau kompletter Industrienanlagen nennt, aber nur in der Funktion eines Generalauftragnehmers. Der Vortrag des Klägers, dass die Geschäftstätigkeit seines Beschäftigungsbetriebes im Wesentlichen auf die Errichtung von Anlagen gerichtet gewesen sei, wird durch den - vorgelegten und erläuterten - Geschäftsbericht für das Jahr 1989 und die Zusammenstellung zur Warenproduktion bestätigt, auch wenn sich letztere für die Jahre ab 1985 nur auf den Betriebsteil G bezieht. Der Kläger stellt indessen nicht in Frage, dass sein Beschäftigungsbetrieb die Anlagen zwar - entsprechend den Kundenwünschen - selbst konzipierte, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgriff. Dies ergibt sich im Übrigen auch so aus den Leistungsbeschreibungen, die in dem vorgelegten Werbematerial des Beschäftigungsbetriebes enthalten sind, und steht in Übereinstimmung mit den in § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 beschriebenen Aufgaben eines Generalauftragnehmers. Soweit An-
gaben zu konkreten Arbeitsplätzen erfolgt sind, finden sich keine gegenteiligen Hinweise. Als Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers wird die Anpassung eines transportablen Containersystems beschrieben, das als solches bereits vorhanden war. In dem zur Gerichtsakte gereichten Stellenangebot des Beschäftigungsbetriebs vom 21. Juli 1975 wird ein Ingenieur für die Konzeption von Systemlösungen und zur Koordinierung der Leistungen von Haupt- und Nebenauftragnehmern gesucht. Selbst die Einordnung des Beschäftigungsbetriebs in das Wirtschaftsregister der DDR unter der Nr. 63310 als technologischer Projektierungsbetrieb ist nachvollziehbar, wenn nicht der wirtschaftliche Endzweck der betrieblichen Tätigkeit (Finalprodukt im Sinne des klägerischen Vortrags), sondern der dem Beschäftigungsbetrieb selbst obliegende Aufgabenbereich betrachtet wird. Der Senat weicht mit seiner Einschätzung der tatsächlichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebs nicht vom Vortrag des Klägers ab. Die eigentliche Montage der Anlagen (bzw. deren Leitung) wird bereits in der Berufungsbegründungsschrift als Nebenzweck beschrieben. Auch der Vortrag, im Produktionsbereich seien überwiegend Ingenieure beschäftigt gewesen, spricht dafür, dass der Schwerpunkt der Leistungen des Beschäftigungsbetriebs bei der Anleitung gelegen hat. Danach hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die vom Kläger benannten Zeugen zu hören.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens aus. Der Senat lässt dahingestellt sein, ob die Annahme einer industriellen Produktion schon daran scheitern muss, dass die Stückzahlen der Anlagen, an deren Fertigstellung der Beschäftigungsbetrieb beteiligt war, nicht hoch genug waren oder die Anlagen zu viele Unterschiedlichkeiten aufwiesen, um noch als Ergebnisse industrieller Massenfertigung angesehen werden zu können. Entscheidend gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb spricht jedenfalls der Inhalt der dem Beschäftigungsbetrieb obliegenden Aufgaben. In dem vom Kläger als Einheit dargestellten Prozess der Errichtung von Industrieanlagen sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Anlagen durch den Bau von Gebäuden und die Ausstattung mit Maschinen und sonstigen Gegenständen realisiert wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft (vgl. nochmals BSG Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), ist dieser Vorgang von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiteren Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die notwendigen Einzelkomponenten der Industrieanlagen (Maschinen, Werkzeuge, sonstige Einrichtungsgegenstände und Gebäude) nicht selbst hergestellt oder zusammengesetzt,
sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Leitung lediglich Anpassungsarbeiten selbst vorgenommen. Dem entspricht es, dass es in einem Prospekt des Beschäftigungsbetriebes heißt: "Tausende Erzeugnisse der Investitionsgüterindustrie - Hunderte Produzenten und Lieferanten – Ein Generallieferant". Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb ausschließlich für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Anleiten und Absatz zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (BSG, Urt. v. 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R -). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb - mangels Unterstellung unter den Wirtschaftsrat eines Bezirks - nicht der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 unterlag und sich auch dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988) unterschied, dass er nicht (nur) Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Anlage koordinierte und überwachte, die fertige Anlage übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb hatte weder die personellen noch die materiellen Kapazitäten, um die im Rahmen des Anlagenbaus benötigten Gegenstände und Bauwerke selbst herzustellen. Er war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung kann nicht gewesen sein, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistung einzuordnen sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschäftigungsbetrieb gegenüber den Abnehmern der Anlagen haftete. Denn der Produktionsbegriff des Versorgungsrechts knüpft allein an die tatsächliche Herstellung von Sachgütern an.
Der Beschäftigungsbetrieb ist schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 -). In versorgungsrechtli-cher Sicht ist keine Gleichstellung eines Generalauftragnehmers mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen, da - soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung eines als Generalauftragnehmer handelnden Betriebes vorliegt.
Rechtskraft
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