Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 4847/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 24/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) geltend. Sie ist die Witwe des am 9. September 1998 verstorbenen J S.
Mit Schreiben vom 17. November 1980 beantragte J S durch seinen damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt P unter anderem, die "Genehmigung zur Nachentrichtung gem. RRG von Mindestbeiträgen nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zum deutsch – israelischen Sozialversicherungsabkommen zu erteilen". Mit Bescheid vom 10. Dezember 1985 stellte die Beklagte fest, dass J S zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum von Januar 1956 bis Juni 1980 berechtigt sei. J S zahlte daraufhin Beiträge in Höhe von 31.752 DM an die Beklagte. Diese bewilligte mit Bescheid vom 9. September 1986 die Zahlung von Altersruhegeld ab dem 1. Dezember 1980 aufgrund der freiwilligen Beiträge.
Mit Bescheid vom 15. April 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1986 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab. Mit Schreiben vom 2. Januar 1990 beantragte Rechtsanwalt P, die Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs. 1b FRG vorzunehmen. Sollte dabei eine neue Zahlungserklärung und Vollmacht erforderlich sein, bitte er um entsprechende Rückäußerung bzw. Übersendung des entsprechenden Formulars.
Mit Bescheid vom 3. September 1990 stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1986 das Altersruhegeld neu fest. Sie erkannte dabei Pflichtbeitragszeiten von Januar 1936 bis Juli 1939 sowie Verfolgungszeiten von November 1939 bis Januar 1945 an.
Nach Versterben ihres Ehemannes beantragte die Klägerin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. März 1999 eine große Witwenrente ab dem 1. Oktober 1998.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Zulassung der Nachentrichtung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 WGSVG im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Aufgrund der nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Verpflichtung zu beraten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, alle Ansprüche zu prüfen, die sich aus dem Antrag ergeben hätten. Auch bei Vertretung des Versicherten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten sei die Beklagte verpflichtet, auf nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn sich die erkennbar drohenden Nachteile als besonders schwerwiegend darstellten. Zur Wahrung der Beratungspflicht hätte ein Hinweis hinsichtlich der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 21 WGSVG ausgereicht. Tatsächlich sei jedoch in keiner Weise auf diese Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen worden, obgleich sowohl die Vorschrift des § 17 Abs. 1b FRG als auch die direkt darauf Bezug nehmende Vorschrift des § 21 WGSVG in Form des Rentenreformgesetzes 1992 eingefügt bzw. berichtigt worden seien. Speziell zu diesen beiden Vorschriften hätten im Jahr 1990 in den hiervon betroffenen Dezernaten der Beklagten Schulungsveranstaltungen stattgefunden, so dass jeder am Verfahren beteiligte Mitarbeiter sofort auf diese offen zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit hätte hinweisen können und müssen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 WGSVG ab. Die gesetzliche Antragsfrist sei nicht eingehalten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2000 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin am 8. Januar 2003 den früheren Bevollmächtigten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, Rechtsanwalt W P sowie den von diesem mit Rentengutachten beauftragten Betriebswirt H S als Zeugen vernommen. Es hat dann mit Urteil vom 15. Januar 2003 die Klage abgewiesen. Ein rechtzeitiger Antrag nach § 21 WGSVG sei nicht erfolgt. Der Antrag hätte hierzu bis 31. Dezember 1990 gestellt werden müssen. Ein Anspruch, im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Nachentrichtung bzw. zur Umgestaltung der Nachentrichtung zugelassen zu werden, scheitere, weil ein Beratungsfehler nicht vorliege. Die Beklagte habe zum einen nicht generell auf die Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen müssen. Zum anderen bestehe unabhängig hiervon jedenfalls keine konkrete Beratungspflicht aufgrund der rechtskundigen Vertretung des J S im Jahre 1990.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese ist nicht begründet worden.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen lässt sich der Antrag der Klägerin entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 sowie den Bescheid vom 14. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Umgestaltung der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin nach Artikel 12 DV/DISVA durchgeführten Nachentrichtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 WGSVG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine neue Nachentrichtung nach §§ 21, 10 WGSVG im Wege eines so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Die Ablehnung dieses Begehrens ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches sind nicht erfüllt. Ein solcher setzt eine Pflichtverletzung gegenüber dem Betroffenen voraus, welche zumindest mitursächlich einen Nachteil des Betroffenen bewirkt hat. Die Pflicht muss darauf gerichtet sein, vor diesem Nach
teil zu schützen (Schutzzweckzusammenhang). Außerdem muss sie zumindest gleichwertige Bedingung für die Rechtsbeeinträchtigung gewesen sein. Der Nachteil muss schließlich durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung beseitigbar sein (vgl. BSG, Urt. v. 25. Januar 1996 –7 Ar 60/94- SozR 3200 § 86a Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Meyer-Ladewig SGG § 131 Randnr. 4a mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
Hier scheitert ein Herstellungsanspruch jedenfalls an der Voraussetzung der zumindest gleichwertigen Bedingung einer etwaigen Beratungspflichtverletzung für die Rechtsbeeinträchtigung:
Die Verletzung der Hinweispflicht muss die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung des sozialen Rechts gewesen sein. Nur dann ist nämlich im Rentenversicherungsrecht gerechtfertigt, die im Einwand der verspäteten Antragstellung gesetzlich ausgestalteten Wertung "herstellungsrechtlich" zu verdrängen (so BSG, Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 38/02 R – BSGE 91,1 = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1 Randnr. 61 zu § 99 SGB VI). An dieser Bedingung fehlt es, wenn vielmehr ein wissentliches oder fahrlässiges Nichtnachfragen die wesentliche Bedingung dafür ist, dass Rechte nicht ausgeübt werden (BSG, a. a. O. Randnr. 62). Die Zeugen, der damalige Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Rechtsanwalt P und dessen Rentengutachter Shaben bei ihrer Vernehmung erklärt, dass sich ihnen im Jahre 1990 das Problem der Zahlbarmachung von Beitragszeiten, die in der Gegend vonLodz zurückgelegt wurden, gestellt habe (so der Zeuge Rechtsanwalt P) bzw. dass das neue Problem § 21 WGSVG gewesen sei (so der Zeuge S). Der Ehemann der Klägerin bedurfte also keiner Beratung. Er muss sich auf Grundlage des aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sowie zu § 67 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatzes die Kenntnis seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R – SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) geltend. Sie ist die Witwe des am 9. September 1998 verstorbenen J S.
Mit Schreiben vom 17. November 1980 beantragte J S durch seinen damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt P unter anderem, die "Genehmigung zur Nachentrichtung gem. RRG von Mindestbeiträgen nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zum deutsch – israelischen Sozialversicherungsabkommen zu erteilen". Mit Bescheid vom 10. Dezember 1985 stellte die Beklagte fest, dass J S zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum von Januar 1956 bis Juni 1980 berechtigt sei. J S zahlte daraufhin Beiträge in Höhe von 31.752 DM an die Beklagte. Diese bewilligte mit Bescheid vom 9. September 1986 die Zahlung von Altersruhegeld ab dem 1. Dezember 1980 aufgrund der freiwilligen Beiträge.
Mit Bescheid vom 15. April 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1986 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab. Mit Schreiben vom 2. Januar 1990 beantragte Rechtsanwalt P, die Rentenneuberechnung unter Berücksichtigung der im Vertreibungsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs. 1b FRG vorzunehmen. Sollte dabei eine neue Zahlungserklärung und Vollmacht erforderlich sein, bitte er um entsprechende Rückäußerung bzw. Übersendung des entsprechenden Formulars.
Mit Bescheid vom 3. September 1990 stellte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1986 das Altersruhegeld neu fest. Sie erkannte dabei Pflichtbeitragszeiten von Januar 1936 bis Juli 1939 sowie Verfolgungszeiten von November 1939 bis Januar 1945 an.
Nach Versterben ihres Ehemannes beantragte die Klägerin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. März 1999 eine große Witwenrente ab dem 1. Oktober 1998.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Zulassung der Nachentrichtung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 WGSVG im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Aufgrund der nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Verpflichtung zu beraten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, alle Ansprüche zu prüfen, die sich aus dem Antrag ergeben hätten. Auch bei Vertretung des Versicherten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten sei die Beklagte verpflichtet, auf nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn sich die erkennbar drohenden Nachteile als besonders schwerwiegend darstellten. Zur Wahrung der Beratungspflicht hätte ein Hinweis hinsichtlich der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 21 WGSVG ausgereicht. Tatsächlich sei jedoch in keiner Weise auf diese Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen worden, obgleich sowohl die Vorschrift des § 17 Abs. 1b FRG als auch die direkt darauf Bezug nehmende Vorschrift des § 21 WGSVG in Form des Rentenreformgesetzes 1992 eingefügt bzw. berichtigt worden seien. Speziell zu diesen beiden Vorschriften hätten im Jahr 1990 in den hiervon betroffenen Dezernaten der Beklagten Schulungsveranstaltungen stattgefunden, so dass jeder am Verfahren beteiligte Mitarbeiter sofort auf diese offen zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit hätte hinweisen können und müssen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 WGSVG ab. Die gesetzliche Antragsfrist sei nicht eingehalten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2000 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin am 8. Januar 2003 den früheren Bevollmächtigten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, Rechtsanwalt W P sowie den von diesem mit Rentengutachten beauftragten Betriebswirt H S als Zeugen vernommen. Es hat dann mit Urteil vom 15. Januar 2003 die Klage abgewiesen. Ein rechtzeitiger Antrag nach § 21 WGSVG sei nicht erfolgt. Der Antrag hätte hierzu bis 31. Dezember 1990 gestellt werden müssen. Ein Anspruch, im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Nachentrichtung bzw. zur Umgestaltung der Nachentrichtung zugelassen zu werden, scheitere, weil ein Beratungsfehler nicht vorliege. Die Beklagte habe zum einen nicht generell auf die Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen müssen. Zum anderen bestehe unabhängig hiervon jedenfalls keine konkrete Beratungspflicht aufgrund der rechtskundigen Vertretung des J S im Jahre 1990.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese ist nicht begründet worden.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen lässt sich der Antrag der Klägerin entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 sowie den Bescheid vom 14. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Umgestaltung der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin nach Artikel 12 DV/DISVA durchgeführten Nachentrichtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 WGSVG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine neue Nachentrichtung nach §§ 21, 10 WGSVG im Wege eines so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Die Ablehnung dieses Begehrens ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches sind nicht erfüllt. Ein solcher setzt eine Pflichtverletzung gegenüber dem Betroffenen voraus, welche zumindest mitursächlich einen Nachteil des Betroffenen bewirkt hat. Die Pflicht muss darauf gerichtet sein, vor diesem Nach
teil zu schützen (Schutzzweckzusammenhang). Außerdem muss sie zumindest gleichwertige Bedingung für die Rechtsbeeinträchtigung gewesen sein. Der Nachteil muss schließlich durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung beseitigbar sein (vgl. BSG, Urt. v. 25. Januar 1996 –7 Ar 60/94- SozR 3200 § 86a Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Meyer-Ladewig SGG § 131 Randnr. 4a mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
Hier scheitert ein Herstellungsanspruch jedenfalls an der Voraussetzung der zumindest gleichwertigen Bedingung einer etwaigen Beratungspflichtverletzung für die Rechtsbeeinträchtigung:
Die Verletzung der Hinweispflicht muss die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung des sozialen Rechts gewesen sein. Nur dann ist nämlich im Rentenversicherungsrecht gerechtfertigt, die im Einwand der verspäteten Antragstellung gesetzlich ausgestalteten Wertung "herstellungsrechtlich" zu verdrängen (so BSG, Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 38/02 R – BSGE 91,1 = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1 Randnr. 61 zu § 99 SGB VI). An dieser Bedingung fehlt es, wenn vielmehr ein wissentliches oder fahrlässiges Nichtnachfragen die wesentliche Bedingung dafür ist, dass Rechte nicht ausgeübt werden (BSG, a. a. O. Randnr. 62). Die Zeugen, der damalige Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Rechtsanwalt P und dessen Rentengutachter Shaben bei ihrer Vernehmung erklärt, dass sich ihnen im Jahre 1990 das Problem der Zahlbarmachung von Beitragszeiten, die in der Gegend vonLodz zurückgelegt wurden, gestellt habe (so der Zeuge Rechtsanwalt P) bzw. dass das neue Problem § 21 WGSVG gewesen sei (so der Zeuge S). Der Ehemann der Klägerin bedurfte also keiner Beratung. Er muss sich auf Grundlage des aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sowie zu § 67 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatzes die Kenntnis seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R – SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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