Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 5135/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1937 geborenen Kläger wurde nach Ablegung der Diplomprüfung in der Hauptfachrichtung "Bauingenieurwesen" mit Urkunde der Technischen Universität D vom 05. Oktober 1961 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. In der Folgezeit ging er bis zum 28. Februar 1982 verschiedenen Beschäftigungen als bautechnischer Ingenieur/Architekt nach. Vom 01. März 1982 an arbeitete er als Projektingenieur bei der Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) A L. Mit Bescheid vom 16. November 2001 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech in der Zeit vom 22. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1982 sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte fest. Mit seinem am 05. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990. Der Tätigkeits- und Zuordnungsbereich der ZBE A L habe in jeder Hinsicht einem normalen volkseigenen Projektierungs- und Konstruktionsbüro entsprochen. Die Planungstätigkeit habe vorrangig Projekte für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie Industriebauten umfasst. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 zurück. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch hätte er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in der ZBE A ausgeübt. Es habe sich hierbei jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Vielmehr sei der Kläger bei einer Genossenschaft beschäftigt gewesen. Diesbezüglich habe das Bundessozialgericht jedoch bereits entschieden, dass eine Zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO), also ebenfalls eine Genossenschaft, nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zähle.
Mit seiner hiergegen am 06. August 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Bei der ZBE A L habe es sich um ein echtes Architektur- und Ingenieurbüro (Konstruktionsbüro) gehandelt, das mit staatlichen Planaufgaben – der Erarbeitung von Projekten - für die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, für die volkseigene Industrie sowie den Wohn- und Gesellschaftsbau beauftragt worden sei. Der Betriebsleiter sei anders als der Leiter eine ZBO nicht von der Belegschaft gewählt, sondern von der staatlichen Dienststelle berufen worden. Die Betriebsstruktur sei nicht mit der einer ZBO vergleichbar oder gleichzusetzen. Seine Aufgabe als Gruppenleiter für Ingenieurbauwerke habe in der Erarbeitung der Projekte, der Prüfung bautechnischer Unterlagen und statischer Berechnungen sowie in der Leitung der Gruppe Ingenieurbau bestanden. Da es sich bei den Konstruktionsbetrieben um gleichgestellte Betriebe handele, müsse dies auch für die ZBE A L gelten. Im Übrigen seien bei zahlreichen Kollegen Zeiten in vergleichbaren Positionen als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt worden. Soweit die Beklagte bei ihm die Zugehörigkeit nicht anerkenne, stelle dies eine willkürliche Änderung des Rechts dar.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zeit vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Arbeitgeber des Klägers habe am 30. Juni 1990 nicht zu dem Kreis von Betrieben gehört, die in die AVI einbezogen gewesen seien. Es habe sich bereits nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, sodass dahinstehen könne, ob es ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Nach dem Rechtsverständnis der DDR habe das so genannte sozialistische Eigentum als Volkseigentum oder genossenschaftliches Eigentum oder Eigentum gesellschaftlicher Organisationen existiert. Nach dem Beschluss über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 01. November 1972 (Gesetzesblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Seite 781) sei eine ZBE eine juristisch selbständige kooperative Einrichtung, die auf Grundlage staatlich-sozialistischen und genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums gebildet worden sei. Daher könne die ZBE bereits nach dem DDR-Verständnis der Begrifflichkeit nach nicht (zugleich) ein "volkseigener Betrieb" gewesen sein. Diese Ansicht werde vom BSG geteilt, das entschieden habe, dass eine ZBO als (ebenfalls) kooperative Einrichtung "ersichtlich" kein volkseigener Betrieb sei. Die vom Kläger aufgezeigten Unterschiede zwischen einer ZBE und einer ZBO seien damit ohne rechtliche Relevanz, da es sich in beiden Fällen um kooperative Einrichtungen gehandelt habe. Auch liege keine Gleichstellung mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb vor. Aus § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung ergäben sich hierfür keine Anhaltspunkte, da in dem dort enthaltenen Katalog der aufgeführten Einrichtungen (z.B. Konstruktionsbüros) ZBEen nicht ausdrücklich als solche genannt seien. Zur Überzeugung der Kammer wäre eine ZBE jedoch nur dann eine gleichgestellte "Einrichtung" gewesen, wenn sie in dem Katalog ausdrücklich als solche aufgeführt worden wäre. Es sei daher nicht zu entscheiden gewesen, was unter einem "Konstruktionsbüro" im Sinne des Kataloges zu verstehen sei. Dass es – wie der Kläger eingewendet habe – bei Schaffung des Kataloges in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung noch keine ZBEen gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass der Kläger aufgrund einer in einer ZBE ausgeübten Tätigkeit als dem Kreis der obligatorisch ("kraft Gesetzes") in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden angehöre.
Gegen dieses ihm am 04. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. März 2003 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er darauf verweist, dass die ZBE A L zwar unstreitig kein volkseigener Betrieb gewesen sei, wohl aber einen einem solchen gleichgestellten Betrieb darstelle. Zu Unrecht sei das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass es sich an den Wortlaut der 2. Durchführungsbestimmung halten müsse. Die Aufzählung in § 1 Absatz 2 der 2. Durchführungsbestimmung sei nämlich dann nicht abschließend, wenn der Gedanke nicht greife, dass die ehemals politisch-regimetreuen Bürger mit einer Zusatzversorgung "belobigt" wurden. Dies aber sei hier nicht der Fall. Die ZBE A L sei im Sinne der Durchführungsbestimmung ein Konstruktionsbüro gewesen. Die Beklagte ordne nur solche Projektierungsbetriebe dem AAÜG zu, die auch formal die Bezeichnung Konstruktionsbüro führten. Diese Vorgehensweise sei sachlich nicht richtig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 1 RA 4960/01-18 im Verfahren des H K gegen die hiesige Beklagte beigezogen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend.
Zu Recht verfolgt der Kläger sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dabei ist die Klage auch insoweit zulässig, als der Kläger von der Beklagten begehrt, die im genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen. Hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich - negativ - entschieden. Sie hat aber die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit seiner Beschäftigung bei der ZBE A L vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestand von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste.
Als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger verfolgte Begehren kommt allein § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG in Betracht. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, weil der Kläger am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des an diesem Tage in Kraft getretenen AAÜG hatte und damit nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt.
Das klägerische Begehren kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und die beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Einen Anspruch auf Versorgung hatte er am 01. August 1991 nicht, denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Ebenso wenig stand ihm seinerzeit eine Versorgungsanwartschaft zu. Weder nämlich war ihm – insoweit unstreitig - eine Versorgungszusage erteilt worden noch war er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Auch besteht bei ihm am 30. Juni 1990 keine (fiktive) Versorgungsanwartschaft. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. beispielsweise Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, sowie - B 4 RA 3/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), der der Senat sich anschließt, bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Die für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. 487). Indes sind nicht alle Regelungen der VO-AVItech am 03. Oktober 1990 Bundesrecht geworden, sondern nur solche, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehören im Hinblick auf die "Zugehörigkeit" und "Versorgungsanwartschaft" im Wesentlichen § 1 VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat.
Die Voraussetzungen für einen (fiktiven) bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Erforderlich hierfür ist nämlich – wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend dargestellt hat - gemäß § 1 VO-AVItech und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB der generellen Einrichtung dieses Systems folgend, dass
1.) die Person berechtigt gewesen ist, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung),
2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies
3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 hat der Kläger angesichts seiner Qualifikation als Ingenieur zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Auch kann unterstellt werden, dass angesichts der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeiten die sachliche Voraussetzung gegeben ist. Sein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass er weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Dass es sich bei der ZBE A L nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, hat bereits das Sozialgericht Berlin, auf dessen Ausführungen der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -), überzeugend dargelegt und ist zwischen den Beteiligten inzwischen auch nicht mehr streitig.
Soweit der Kläger jedoch meint, dass es sich bei derZBE A L um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB handelt, der durch diese Vorschrift einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die Vorschrift bestimmt, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben u.a. Konstruktionsbüros gleichgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei derZBE A L jedoch nicht um ein Konstruktionsbüro in diesem Sinne. Abgesehen davon, dass der Betrieb bereits nicht den Namen eines Konstruktionsbüros führte, obwohl Konstruktionsbüros auch als solche errichtet und grundsätzlich auch so bezeichnet wurden, gingen insbesondere die dem Betrieb zugewiesenen Aufgaben über die eines Konstruktionsbüros hinaus. Bei einem Konstruktionsbüro handelte es sich – orientiert an der Wirtschafts- und Betriebsstruktur der sozialistischen Wirtschaft - um eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Abzugrenzen davon sind Betriebe, zu deren Aufgaben (auch) die über die Konstruktion im oben aufgezeigten Sinne hinausgehende Umsetzung von Aufgaben im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption gehörte. Bei einem derartigen, mit so genannten Projektierungsaufgaben befassten Betrieb, handelte es sich nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 1964, 909) - PVO - gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Das Statut derZBE A Lbestimmt den Hauptzweck derselben genau im Sinne solcher Projektierungsaufgaben. Denn unter I. "Ziele und Aufgaben" heißt es zu 1.) in Absatz 2 ausdrücklich, dass sich Arbeiter, Genossenschaftsbauern und Projektanten der ZBE A mit der Bildung und Tätigkeit der Zwischenbetrieblichen Einrichtung das Ziel stellen, durch die Entwicklung sozialistischer Gemeinschaftsarbeit bei Projektierungsleistungen von hoher Qualität die Erfüllung und Übererfüllung der Volkswirtschaftspläne sichern zu helfen. Weiter bestätigt der Auszug aus dem statistischen Betriebsregister der DDR, dass es sich bei der ZBE um einen bautechnischen Projektierungsbetrieb, gerade nicht aber um ein Konstruktionsbüro handelte.
Schließlich zeigt auch der Vortrag des Klägers zu den konkret ausgeübten Aufgaben, dass der Zweck des Betriebes als Projektierungsbetrieb auch seine praktische Realisierung erfuhr. So hat er selbst in seiner Klagebegründung dargestellt, dass Projekte erarbeitet worden sind, bestehend aus Baubeschreibungen (Erläuterungsberichte), statischen Berechnungen, Kostenplänen (Kalkulationen), Zeichnungen, Plänen und Konstruktionsunterlagen (Entwurfspläne, Schal- und Bewehrungspläne, Ausrüstungspläne, technologische Pläne, Elektropläne, Stahlbaupläne, Werkstattzeichnungen für Stahlbau). Weiter seien die Auftraggeber jedoch auch beraten worden und Autorenkontrollen (Bauüberwachung, Bauabnahmen) durchgeführt, mithin das Bauwerk bis zu seiner Fertigstellung betreut worden. Dies bestätigt der langjährige Leiter des Betriebes Dipl.-Ing. Z in seinem Schreiben vom 28. Juli 2002, in dem er ausführt, dass die ursprünglich für die Landwirtschaft reservierte Planungskapazität nach wenigen Jahren als Konstruktions-, Architektur- und Ingenieurbüro für den Bereich Bauwesen in Richtung Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung für die volkseigene Industrie, für Wohnungs- und Gesellschaftsbau sowie Land-, Nahrungsgüter- und Forstwirtschaft eingesetzt worden sei. Wenn damit aber davon auszugehen ist, dass auch notwendige Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben für die Realisierung von Bauvorhaben zur Aufgabenstellung gehörten, so kommt damit zum Ausdruck, dass sich der Hauptzweck der ZBE A Lgerade nicht - wie bei einem Konstruktionsbüro - auf den Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen beschränkte, sondern vielmehr, dass dies nur Teil einer darüber hinausgehenden Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption, also Projektierung, war.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR - hier im Bereich der AVItech -, bundesrechtlich nicht erlaubt ist, und zwar auch soweit diese in sich willkürlich sind. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 Einigungsvertrag). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" ist auch verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die genannten Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist im Hinblick auf die beim Bundessozialgericht zu den Aktenzeichen B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R anhängigen Verfahren zugelassen worden.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1937 geborenen Kläger wurde nach Ablegung der Diplomprüfung in der Hauptfachrichtung "Bauingenieurwesen" mit Urkunde der Technischen Universität D vom 05. Oktober 1961 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. In der Folgezeit ging er bis zum 28. Februar 1982 verschiedenen Beschäftigungen als bautechnischer Ingenieur/Architekt nach. Vom 01. März 1982 an arbeitete er als Projektingenieur bei der Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) A L. Mit Bescheid vom 16. November 2001 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech in der Zeit vom 22. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1982 sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte fest. Mit seinem am 05. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990. Der Tätigkeits- und Zuordnungsbereich der ZBE A L habe in jeder Hinsicht einem normalen volkseigenen Projektierungs- und Konstruktionsbüro entsprochen. Die Planungstätigkeit habe vorrangig Projekte für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie Industriebauten umfasst. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 zurück. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch hätte er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in der ZBE A ausgeübt. Es habe sich hierbei jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Vielmehr sei der Kläger bei einer Genossenschaft beschäftigt gewesen. Diesbezüglich habe das Bundessozialgericht jedoch bereits entschieden, dass eine Zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO), also ebenfalls eine Genossenschaft, nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben zähle.
Mit seiner hiergegen am 06. August 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Bei der ZBE A L habe es sich um ein echtes Architektur- und Ingenieurbüro (Konstruktionsbüro) gehandelt, das mit staatlichen Planaufgaben – der Erarbeitung von Projekten - für die Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, für die volkseigene Industrie sowie den Wohn- und Gesellschaftsbau beauftragt worden sei. Der Betriebsleiter sei anders als der Leiter eine ZBO nicht von der Belegschaft gewählt, sondern von der staatlichen Dienststelle berufen worden. Die Betriebsstruktur sei nicht mit der einer ZBO vergleichbar oder gleichzusetzen. Seine Aufgabe als Gruppenleiter für Ingenieurbauwerke habe in der Erarbeitung der Projekte, der Prüfung bautechnischer Unterlagen und statischer Berechnungen sowie in der Leitung der Gruppe Ingenieurbau bestanden. Da es sich bei den Konstruktionsbetrieben um gleichgestellte Betriebe handele, müsse dies auch für die ZBE A L gelten. Im Übrigen seien bei zahlreichen Kollegen Zeiten in vergleichbaren Positionen als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt worden. Soweit die Beklagte bei ihm die Zugehörigkeit nicht anerkenne, stelle dies eine willkürliche Änderung des Rechts dar.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zeit vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Arbeitgeber des Klägers habe am 30. Juni 1990 nicht zu dem Kreis von Betrieben gehört, die in die AVI einbezogen gewesen seien. Es habe sich bereits nicht um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, sodass dahinstehen könne, ob es ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Nach dem Rechtsverständnis der DDR habe das so genannte sozialistische Eigentum als Volkseigentum oder genossenschaftliches Eigentum oder Eigentum gesellschaftlicher Organisationen existiert. Nach dem Beschluss über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 01. November 1972 (Gesetzesblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Seite 781) sei eine ZBE eine juristisch selbständige kooperative Einrichtung, die auf Grundlage staatlich-sozialistischen und genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums gebildet worden sei. Daher könne die ZBE bereits nach dem DDR-Verständnis der Begrifflichkeit nach nicht (zugleich) ein "volkseigener Betrieb" gewesen sein. Diese Ansicht werde vom BSG geteilt, das entschieden habe, dass eine ZBO als (ebenfalls) kooperative Einrichtung "ersichtlich" kein volkseigener Betrieb sei. Die vom Kläger aufgezeigten Unterschiede zwischen einer ZBE und einer ZBO seien damit ohne rechtliche Relevanz, da es sich in beiden Fällen um kooperative Einrichtungen gehandelt habe. Auch liege keine Gleichstellung mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb vor. Aus § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung ergäben sich hierfür keine Anhaltspunkte, da in dem dort enthaltenen Katalog der aufgeführten Einrichtungen (z.B. Konstruktionsbüros) ZBEen nicht ausdrücklich als solche genannt seien. Zur Überzeugung der Kammer wäre eine ZBE jedoch nur dann eine gleichgestellte "Einrichtung" gewesen, wenn sie in dem Katalog ausdrücklich als solche aufgeführt worden wäre. Es sei daher nicht zu entscheiden gewesen, was unter einem "Konstruktionsbüro" im Sinne des Kataloges zu verstehen sei. Dass es – wie der Kläger eingewendet habe – bei Schaffung des Kataloges in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung noch keine ZBEen gegeben habe, könne nicht dazu führen, dass der Kläger aufgrund einer in einer ZBE ausgeübten Tätigkeit als dem Kreis der obligatorisch ("kraft Gesetzes") in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden angehöre.
Gegen dieses ihm am 04. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. März 2003 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er darauf verweist, dass die ZBE A L zwar unstreitig kein volkseigener Betrieb gewesen sei, wohl aber einen einem solchen gleichgestellten Betrieb darstelle. Zu Unrecht sei das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass es sich an den Wortlaut der 2. Durchführungsbestimmung halten müsse. Die Aufzählung in § 1 Absatz 2 der 2. Durchführungsbestimmung sei nämlich dann nicht abschließend, wenn der Gedanke nicht greife, dass die ehemals politisch-regimetreuen Bürger mit einer Zusatzversorgung "belobigt" wurden. Dies aber sei hier nicht der Fall. Die ZBE A L sei im Sinne der Durchführungsbestimmung ein Konstruktionsbüro gewesen. Die Beklagte ordne nur solche Projektierungsbetriebe dem AAÜG zu, die auch formal die Bezeichnung Konstruktionsbüro führten. Diese Vorgehensweise sei sachlich nicht richtig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 1 RA 4960/01-18 im Verfahren des H K gegen die hiesige Beklagte beigezogen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend.
Zu Recht verfolgt der Kläger sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dabei ist die Klage auch insoweit zulässig, als der Kläger von der Beklagten begehrt, die im genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen. Hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich - negativ - entschieden. Sie hat aber die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit seiner Beschäftigung bei der ZBE A L vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestand von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste.
Als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger verfolgte Begehren kommt allein § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG in Betracht. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, weil der Kläger am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des an diesem Tage in Kraft getretenen AAÜG hatte und damit nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt.
Das klägerische Begehren kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und die beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Einen Anspruch auf Versorgung hatte er am 01. August 1991 nicht, denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Ebenso wenig stand ihm seinerzeit eine Versorgungsanwartschaft zu. Weder nämlich war ihm – insoweit unstreitig - eine Versorgungszusage erteilt worden noch war er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Auch besteht bei ihm am 30. Juni 1990 keine (fiktive) Versorgungsanwartschaft. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. beispielsweise Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, sowie - B 4 RA 3/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7), der der Senat sich anschließt, bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Die für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. 487). Indes sind nicht alle Regelungen der VO-AVItech am 03. Oktober 1990 Bundesrecht geworden, sondern nur solche, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehören im Hinblick auf die "Zugehörigkeit" und "Versorgungsanwartschaft" im Wesentlichen § 1 VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat.
Die Voraussetzungen für einen (fiktiven) bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Erforderlich hierfür ist nämlich – wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend dargestellt hat - gemäß § 1 VO-AVItech und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB der generellen Einrichtung dieses Systems folgend, dass
1.) die Person berechtigt gewesen ist, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung),
2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies
3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 1982 bis zum 30. Juni 1990 hat der Kläger angesichts seiner Qualifikation als Ingenieur zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Auch kann unterstellt werden, dass angesichts der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeiten die sachliche Voraussetzung gegeben ist. Sein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass er weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Dass es sich bei der ZBE A L nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, hat bereits das Sozialgericht Berlin, auf dessen Ausführungen der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -), überzeugend dargelegt und ist zwischen den Beteiligten inzwischen auch nicht mehr streitig.
Soweit der Kläger jedoch meint, dass es sich bei derZBE A L um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB handelt, der durch diese Vorschrift einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die Vorschrift bestimmt, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben u.a. Konstruktionsbüros gleichgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei derZBE A L jedoch nicht um ein Konstruktionsbüro in diesem Sinne. Abgesehen davon, dass der Betrieb bereits nicht den Namen eines Konstruktionsbüros führte, obwohl Konstruktionsbüros auch als solche errichtet und grundsätzlich auch so bezeichnet wurden, gingen insbesondere die dem Betrieb zugewiesenen Aufgaben über die eines Konstruktionsbüros hinaus. Bei einem Konstruktionsbüro handelte es sich – orientiert an der Wirtschafts- und Betriebsstruktur der sozialistischen Wirtschaft - um eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Abzugrenzen davon sind Betriebe, zu deren Aufgaben (auch) die über die Konstruktion im oben aufgezeigten Sinne hinausgehende Umsetzung von Aufgaben im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption gehörte. Bei einem derartigen, mit so genannten Projektierungsaufgaben befassten Betrieb, handelte es sich nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 1964, 909) - PVO - gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Das Statut derZBE A Lbestimmt den Hauptzweck derselben genau im Sinne solcher Projektierungsaufgaben. Denn unter I. "Ziele und Aufgaben" heißt es zu 1.) in Absatz 2 ausdrücklich, dass sich Arbeiter, Genossenschaftsbauern und Projektanten der ZBE A mit der Bildung und Tätigkeit der Zwischenbetrieblichen Einrichtung das Ziel stellen, durch die Entwicklung sozialistischer Gemeinschaftsarbeit bei Projektierungsleistungen von hoher Qualität die Erfüllung und Übererfüllung der Volkswirtschaftspläne sichern zu helfen. Weiter bestätigt der Auszug aus dem statistischen Betriebsregister der DDR, dass es sich bei der ZBE um einen bautechnischen Projektierungsbetrieb, gerade nicht aber um ein Konstruktionsbüro handelte.
Schließlich zeigt auch der Vortrag des Klägers zu den konkret ausgeübten Aufgaben, dass der Zweck des Betriebes als Projektierungsbetrieb auch seine praktische Realisierung erfuhr. So hat er selbst in seiner Klagebegründung dargestellt, dass Projekte erarbeitet worden sind, bestehend aus Baubeschreibungen (Erläuterungsberichte), statischen Berechnungen, Kostenplänen (Kalkulationen), Zeichnungen, Plänen und Konstruktionsunterlagen (Entwurfspläne, Schal- und Bewehrungspläne, Ausrüstungspläne, technologische Pläne, Elektropläne, Stahlbaupläne, Werkstattzeichnungen für Stahlbau). Weiter seien die Auftraggeber jedoch auch beraten worden und Autorenkontrollen (Bauüberwachung, Bauabnahmen) durchgeführt, mithin das Bauwerk bis zu seiner Fertigstellung betreut worden. Dies bestätigt der langjährige Leiter des Betriebes Dipl.-Ing. Z in seinem Schreiben vom 28. Juli 2002, in dem er ausführt, dass die ursprünglich für die Landwirtschaft reservierte Planungskapazität nach wenigen Jahren als Konstruktions-, Architektur- und Ingenieurbüro für den Bereich Bauwesen in Richtung Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung für die volkseigene Industrie, für Wohnungs- und Gesellschaftsbau sowie Land-, Nahrungsgüter- und Forstwirtschaft eingesetzt worden sei. Wenn damit aber davon auszugehen ist, dass auch notwendige Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben für die Realisierung von Bauvorhaben zur Aufgabenstellung gehörten, so kommt damit zum Ausdruck, dass sich der Hauptzweck der ZBE A Lgerade nicht - wie bei einem Konstruktionsbüro - auf den Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen beschränkte, sondern vielmehr, dass dies nur Teil einer darüber hinausgehenden Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption, also Projektierung, war.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR - hier im Bereich der AVItech -, bundesrechtlich nicht erlaubt ist, und zwar auch soweit diese in sich willkürlich sind. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 Einigungsvertrag). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" ist auch verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die genannten Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist im Hinblick auf die beim Bundessozialgericht zu den Aktenzeichen B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R anhängigen Verfahren zugelassen worden.
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