Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 KR 1227/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 134/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit ab dem 2. Mai 2001.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist Malermeister und war bis zum Herbst 1997 mit einem eigenen Handwerksbetrieb selbstständig erwerbstätig; danach fiel sein Unternehmen in die Insolvenz, der Kläger gab eine eidesstattliche Versicherung ab. In den Jahren 1997 bis 2000 war der Kläger in verschiedenen Unternehmen abhängig beschäftigt; in der Zeit vom 10. Januar bis zum 27. August 2000 übte er eine Beschäftigung als technischer Betriebsleiter eines anderen Handwerksbetriebes, dessen Gesellschafter er nicht war, aus. Ab dem 17. Juli 2000 bestand Arbeitsunfähigkeit infolge eines Hirninfarkts. Mit Wirkung vom 28. August 2000 bezog der Kläger Krankengeld, der Krankengeldbezug endete am 30. April 2001, weil der Kläger keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte.
Die Beigeladene zu 4. ist die Ehefrau des Klägers. Sie war jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum Inhaberin einer Handelsvertretung, wobei im Gewerberegister das Gewerbe mit Anzeigenwerbung, Kurierdienst beschrieben ist. Der Kläger und die Beigeladene zu 4) erwarben Mitte der 90er Jahre ein Hausgrundstück in dem Ort Schönow bei Berlin, in dem sich 4 Mietwohnungen und eine kleine Gewerbeeinheit befinden. Im Jahre 1997 übertrug der Kläger seinen Eigentumsanteil auf die Beigeladene zu 4). Diese Beigeladene ist außerdem jetzt alleinige Eigentümerin eines Ein- oder Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoss sie gemeinsam mit dem Kläger bewohnt, während die drei Räume im Obergeschoss einzeln an drei verschiedene Mieter vermietet sind.
Mit Datum vom 2. Mai 2001 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 4) einen schriftlichen Anstellungsvertrag über eine Tätigkeit des Klägers als Haushandwerker, beginnend ab dem 2. Mai 2001 mit einer Arbeitszeit von 5 x 4 Stunden wöchentlich bei einem Stundenlohn von 15,00 DM brutto bzw. einer Monatsvergütung von 1.200,00 DM brutto. Ein Entgelt für den Monat Mai 2001 in Höhe von 948,73 DM wurde mit Wertstellung zum 4. Juli 2001 auf ein Konto überwiesen, welches unter dem Namen der Beigeladenen zu 4) geführt wird, weil der Kläger seinen Angaben zufolge nach seiner Insolvenz kein eigenes Girokonto betreiben konnte. Der Kläger war in den ersten drei Maiwochen mit Aufräumarbeiten in einer Wohnung beschäftigt, die sich in dem Haus in Schönow befand und von den Mietern zuvor in einem völlig zerstörten Zustand verlassen worden sei. Zu den Arbeiten des Klägers zählten die Entrümpelung der Wohnung, der Abtransport des Gerümpels zur Müllabfuhr, sämtliche Maler- und Fußbodenverlegearbeiten in den Wohnungen und im Treppenhaus sowie die Reinigung und Überarbeitung von Türen, Fenstern, Fliesen und Fensterblechen.
Am 21. Mai 2001 wies der den Kläger behandelnde Facharzt für innere Medizin Dr. Rden Kläger als Notfall in das Klinikum Benjamin-Franklin in Berlin ein mit Verdacht auf Klein- oder Stammhirninfarkt. Der Kläger wurde in dem Krankenhaus vom 21. bis zum 29. Mai 2001 stationär behandelt. Jedenfalls ab dem 24. Juli 2001 lag der Beklagten das Original der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Beigeladenen zu 4) vor, dessen Kopie bei ihr bereits am 7. Juni 2001 eingegangen war.
Nachdem die Beklagte die Beigeladene zu 4) formularmäßig zum angegebenen Beschäftigungsverhältnis befragt sowie Auskünfte aus dem Gewerberegister und medizinische Unterlagen beigezogen hatte, stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 13. Dezember 2001 fest, ab dem 2. Mai 2001 bestehe keine Sozialversicherungspflicht, weil eine abhängige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 4) nicht erkennbar sei, sondern vieles darauf hindeute, dass der Kläger im Rahmen eines Familienverhältnisses angemeldet worden sei, um Leistungen aus Anlass seines Krankenhausaufenthaltes zu erhalten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2002 mit der Begründung zurück, die Tätigkeit des Klägers habe eine Sozialversicherungspflicht nicht begründet. Der Nachweis einer Entgeltzahlung sei als nicht erbracht anzusehen. Ein nachvollziehbarer Bedarf an einem versicherungspflichtig beschäftigten Haushandwerker bzw. Kurierfahrer lasse sich nicht erkennen. Ferner bestünden Zweifel, ob der Kläger aufgrund seiner schweren Erkrankung überhaupt in der Lage gewesen sei, die angegebenen handwerklichen Tätigkeiten und Kurierfahrten auszuführen, die angemeldete Beschäftigung halte einem Fremdvergleich nicht stand.
In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin zur Aufklärung des Sachverhaltes die von den Klägern benannten Zeuginnen VEDHARundIF als Zeuginnen vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ferner hat das Gericht einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für innere Medizin Dr. R vom 5. April 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. Mai 2003 eingeholt, in welchem der Arzt unter anderem mitgeteilt hat, der Kläger sei auch im Anschluss an die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. April 2001 nur deswegen nicht mehr krank geschrieben worden, weil der Kläger keine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mehr begehrt habe; in Wirklichkeit habe sich aber sein Gesundheitszustand keineswegs gebessert.
Durch Urteil vom 22. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach der gebotenen Wertung aller Umstände des Einzelfalles spreche mehr gegen als für eine Einstufung des Klägers als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 4) für die Zeit ab dem 2. Mai 2001, weil die festgestellten Gesamtumstände dem erforderlichen Fremdvergleich mit einem Arbeitsverhältnis zu üblichen Bedingungen nicht standhielten. Die erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 4) habe sich nicht feststellen lassen. Außerdem sei ein Bedarf an einer fest eingestellten Arbeitskraft nicht erkennbar gewesen. Die Arbeiten des Klägers in dem Haus in Schönow seien als typische familienhafte Mithilfe einzustufen. Außerdem habe in diesem Haus kontinuierlich nur ein geringfügiger Bedarf an handwerklichen Tätigkeiten bestanden. Auch die Umstände der Entgeltzahlung sprächen eben nicht für ein Arbeitsverhältnis, welches dem erforderlichen Fremdvergleich standhalte. Der erforderliche Beweis des Bestehens eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses habe nicht geführt werden können, die Feststellungslast hierzu trage der Kläger.
Gegen dieses ihm am 26. September 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 27. Oktober 2003 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er behauptet, er habe bereits Anfang Mai 2001 die Meldung seines Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen. Im Übrigen habe das Sozialgericht zu Unrecht das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verneint. Der Kläger habe – wie es auch ein anderer Arbeitnehmer hätte tun können – umfangreiche Arbeiten in dem Wohnhaus in Schönow vorgenommen und darüber hinaus zahlreiche Kurierfahrten für die Beigeladene zu 4) getätigt. Im Übrigen sei er am 2. Mai 2001 arbeitsfähig gewesen und habe dieser Arbeitsfähigkeit entsprechend eine Halbtagstätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger für die Zeit ab 2. Mai 2001 bei der Beigeladenen zu 4) versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung beschäftigt gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat durch seinen Berichterstatter am 3. März 2006 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt, in dem der Kläger im Einzelnen befragt worden ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger stand ab dem 2. Mai 2001 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 4). Die Versicherungspflicht bemisst sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch, in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch, in der Arbeitslosenversicherung nach § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch. Alle diese Vorschriften setzen indessen eine abhängige, entgeltliche Beschäftigung gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) voraus, die sich im streitbefangenen Zeitraum zugunsten des Klägers gerade nicht feststellen lässt. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück und sieht gemäß § 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren hat nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. Insbesondere soweit der Kläger geltend macht, er habe die behaupteten Arbeiten auch tatsächlich und entsprechend den Weisungen der Beigeladenen zu 4) ausgeführt, lässt sich hieraus nicht das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Absatz 1 SGB IV folgern. Die Tatsache, dass der Kläger im Frühjahr und teilweise auch im Sommer des Jahres 2001 in nennenswertem Umfang tatsächlich Arbeiten für die Beigeladene zu 4) ausgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, und auch der Senat hat hieran keinen Zweifel. Die Einstufung dieser Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht entsprechend einem Arbeitsvertrag beschäftigt worden ist und auch nicht entsprechend einem Arbeitsvertrag eine Entgeltzahlung erhalten hat.
Maßgeblich ist der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4) über seine Anstellung als Haushandwerker; die von ihm ausgeführten Arbeiten entsprechen nicht den ihm darin auferlegten Pflichten. Die in den ersten Maiwochen des Jahres 2001 in dem Haus in Schönow durchgeführten Arbeiten – das Haus hatte ihm bis zu seiner Insolvenz mit gehört – belegen keine abhängige Beschäftigung als Haushandwerker. Der Kläger hat in diesem Haus aus besonderem Anlass Entrümpelungs- und Sanierungsarbeiten ausgeführt, die nicht in das typische Bild eines Haushandwerkers fallen, sondern die ausnahmsweise angesichts des besonderen Arbeitsanfalles nach der Zwangsräumung einer durch die Mieter beschädigten Wohnung angefallen waren. Solche Arbeiten hatte der Kläger zu früheren Zeiten, insbesondere als er noch Miteigentümer des Hauses war, schon im eigenen Interesse beziehungsweise zugunsten seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 4), vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass die im Mai 2001 durchgeführten Arbeiten nunmehr auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages zurückgingen, sondern sie entsprachen auch weiterhin der familienhaften Mithilfe.
Soweit der Kläger darüber hinaus im Sommer des Jahres 2001 noch Malerarbeiten im Auftrage des Beigeladenen zu 4) für ein anderes Unternehmen ausgeführt hat, entsprach diese Tätigkeit ebenfalls ersichtlich nicht der vertraglich geschuldeten Tätigkeit eines Haushandwerkers. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Sommer des Jahres 2001 Arbeiten eines Haushandwerkers ausgeführt hat. Die behauptete Tätigkeit als Kurierfahrer hat sich gleichfalls nicht näher belegen lassen, sie war darüber hinaus im schriftlichen Arbeitsvertrag auch nicht vorgesehen.
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger überhaupt das ihm nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsentgelt erhalten hat. Die behaupteten Gehaltszahlungen hat die Beigeladene zu 4) von einem ihrer Bankkonten auf ein anderes, ebenfalls allein ihr selbst gehörendes Bankkonto vorgenommen. Der Kläger besaß keine Verfügungsbefugnis über dieses Girokonto, er konnte sich selbst keinen Zugriff auf das angebliche Entgelt verschaffen. Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm sei die Eröffnung eines Girokontos schon deswegen verwehrt gewesen, weil er nach seiner Insolvenz und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kein Konto mehr habe eröffnen können. Auch wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, so hätte es die Beigeladene in der Hand gehabt, bei tatsächlich gewollter Entgeltzahlung diese zumindest zunächst bar an den Kläger vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 4) auch diesen Weg nicht beschritten, sondern umgekehrt dem Kläger jeglichen Zugriff auf das Entgelt vorenthalten hat, lässt jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass dem Kläger das Entgelt überhaupt nach den Vereinbarungen des behaupteten Arbeitsvertrages zufließen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst, die Revision war nicht zuzulassen, denn Revisionsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit ab dem 2. Mai 2001.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist Malermeister und war bis zum Herbst 1997 mit einem eigenen Handwerksbetrieb selbstständig erwerbstätig; danach fiel sein Unternehmen in die Insolvenz, der Kläger gab eine eidesstattliche Versicherung ab. In den Jahren 1997 bis 2000 war der Kläger in verschiedenen Unternehmen abhängig beschäftigt; in der Zeit vom 10. Januar bis zum 27. August 2000 übte er eine Beschäftigung als technischer Betriebsleiter eines anderen Handwerksbetriebes, dessen Gesellschafter er nicht war, aus. Ab dem 17. Juli 2000 bestand Arbeitsunfähigkeit infolge eines Hirninfarkts. Mit Wirkung vom 28. August 2000 bezog der Kläger Krankengeld, der Krankengeldbezug endete am 30. April 2001, weil der Kläger keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte.
Die Beigeladene zu 4. ist die Ehefrau des Klägers. Sie war jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum Inhaberin einer Handelsvertretung, wobei im Gewerberegister das Gewerbe mit Anzeigenwerbung, Kurierdienst beschrieben ist. Der Kläger und die Beigeladene zu 4) erwarben Mitte der 90er Jahre ein Hausgrundstück in dem Ort Schönow bei Berlin, in dem sich 4 Mietwohnungen und eine kleine Gewerbeeinheit befinden. Im Jahre 1997 übertrug der Kläger seinen Eigentumsanteil auf die Beigeladene zu 4). Diese Beigeladene ist außerdem jetzt alleinige Eigentümerin eines Ein- oder Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoss sie gemeinsam mit dem Kläger bewohnt, während die drei Räume im Obergeschoss einzeln an drei verschiedene Mieter vermietet sind.
Mit Datum vom 2. Mai 2001 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 4) einen schriftlichen Anstellungsvertrag über eine Tätigkeit des Klägers als Haushandwerker, beginnend ab dem 2. Mai 2001 mit einer Arbeitszeit von 5 x 4 Stunden wöchentlich bei einem Stundenlohn von 15,00 DM brutto bzw. einer Monatsvergütung von 1.200,00 DM brutto. Ein Entgelt für den Monat Mai 2001 in Höhe von 948,73 DM wurde mit Wertstellung zum 4. Juli 2001 auf ein Konto überwiesen, welches unter dem Namen der Beigeladenen zu 4) geführt wird, weil der Kläger seinen Angaben zufolge nach seiner Insolvenz kein eigenes Girokonto betreiben konnte. Der Kläger war in den ersten drei Maiwochen mit Aufräumarbeiten in einer Wohnung beschäftigt, die sich in dem Haus in Schönow befand und von den Mietern zuvor in einem völlig zerstörten Zustand verlassen worden sei. Zu den Arbeiten des Klägers zählten die Entrümpelung der Wohnung, der Abtransport des Gerümpels zur Müllabfuhr, sämtliche Maler- und Fußbodenverlegearbeiten in den Wohnungen und im Treppenhaus sowie die Reinigung und Überarbeitung von Türen, Fenstern, Fliesen und Fensterblechen.
Am 21. Mai 2001 wies der den Kläger behandelnde Facharzt für innere Medizin Dr. Rden Kläger als Notfall in das Klinikum Benjamin-Franklin in Berlin ein mit Verdacht auf Klein- oder Stammhirninfarkt. Der Kläger wurde in dem Krankenhaus vom 21. bis zum 29. Mai 2001 stationär behandelt. Jedenfalls ab dem 24. Juli 2001 lag der Beklagten das Original der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Beigeladenen zu 4) vor, dessen Kopie bei ihr bereits am 7. Juni 2001 eingegangen war.
Nachdem die Beklagte die Beigeladene zu 4) formularmäßig zum angegebenen Beschäftigungsverhältnis befragt sowie Auskünfte aus dem Gewerberegister und medizinische Unterlagen beigezogen hatte, stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 13. Dezember 2001 fest, ab dem 2. Mai 2001 bestehe keine Sozialversicherungspflicht, weil eine abhängige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 4) nicht erkennbar sei, sondern vieles darauf hindeute, dass der Kläger im Rahmen eines Familienverhältnisses angemeldet worden sei, um Leistungen aus Anlass seines Krankenhausaufenthaltes zu erhalten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2002 mit der Begründung zurück, die Tätigkeit des Klägers habe eine Sozialversicherungspflicht nicht begründet. Der Nachweis einer Entgeltzahlung sei als nicht erbracht anzusehen. Ein nachvollziehbarer Bedarf an einem versicherungspflichtig beschäftigten Haushandwerker bzw. Kurierfahrer lasse sich nicht erkennen. Ferner bestünden Zweifel, ob der Kläger aufgrund seiner schweren Erkrankung überhaupt in der Lage gewesen sei, die angegebenen handwerklichen Tätigkeiten und Kurierfahrten auszuführen, die angemeldete Beschäftigung halte einem Fremdvergleich nicht stand.
In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin zur Aufklärung des Sachverhaltes die von den Klägern benannten Zeuginnen VEDHARundIF als Zeuginnen vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ferner hat das Gericht einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für innere Medizin Dr. R vom 5. April 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. Mai 2003 eingeholt, in welchem der Arzt unter anderem mitgeteilt hat, der Kläger sei auch im Anschluss an die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. April 2001 nur deswegen nicht mehr krank geschrieben worden, weil der Kläger keine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mehr begehrt habe; in Wirklichkeit habe sich aber sein Gesundheitszustand keineswegs gebessert.
Durch Urteil vom 22. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach der gebotenen Wertung aller Umstände des Einzelfalles spreche mehr gegen als für eine Einstufung des Klägers als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 4) für die Zeit ab dem 2. Mai 2001, weil die festgestellten Gesamtumstände dem erforderlichen Fremdvergleich mit einem Arbeitsverhältnis zu üblichen Bedingungen nicht standhielten. Die erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 4) habe sich nicht feststellen lassen. Außerdem sei ein Bedarf an einer fest eingestellten Arbeitskraft nicht erkennbar gewesen. Die Arbeiten des Klägers in dem Haus in Schönow seien als typische familienhafte Mithilfe einzustufen. Außerdem habe in diesem Haus kontinuierlich nur ein geringfügiger Bedarf an handwerklichen Tätigkeiten bestanden. Auch die Umstände der Entgeltzahlung sprächen eben nicht für ein Arbeitsverhältnis, welches dem erforderlichen Fremdvergleich standhalte. Der erforderliche Beweis des Bestehens eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses habe nicht geführt werden können, die Feststellungslast hierzu trage der Kläger.
Gegen dieses ihm am 26. September 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 27. Oktober 2003 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er behauptet, er habe bereits Anfang Mai 2001 die Meldung seines Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen. Im Übrigen habe das Sozialgericht zu Unrecht das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verneint. Der Kläger habe – wie es auch ein anderer Arbeitnehmer hätte tun können – umfangreiche Arbeiten in dem Wohnhaus in Schönow vorgenommen und darüber hinaus zahlreiche Kurierfahrten für die Beigeladene zu 4) getätigt. Im Übrigen sei er am 2. Mai 2001 arbeitsfähig gewesen und habe dieser Arbeitsfähigkeit entsprechend eine Halbtagstätigkeit bei der Beigeladenen zu 4) aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger für die Zeit ab 2. Mai 2001 bei der Beigeladenen zu 4) versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung beschäftigt gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat durch seinen Berichterstatter am 3. März 2006 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt, in dem der Kläger im Einzelnen befragt worden ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger stand ab dem 2. Mai 2001 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 4). Die Versicherungspflicht bemisst sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch, in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch, in der Arbeitslosenversicherung nach § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch. Alle diese Vorschriften setzen indessen eine abhängige, entgeltliche Beschäftigung gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) voraus, die sich im streitbefangenen Zeitraum zugunsten des Klägers gerade nicht feststellen lässt. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück und sieht gemäß § 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren hat nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. Insbesondere soweit der Kläger geltend macht, er habe die behaupteten Arbeiten auch tatsächlich und entsprechend den Weisungen der Beigeladenen zu 4) ausgeführt, lässt sich hieraus nicht das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Absatz 1 SGB IV folgern. Die Tatsache, dass der Kläger im Frühjahr und teilweise auch im Sommer des Jahres 2001 in nennenswertem Umfang tatsächlich Arbeiten für die Beigeladene zu 4) ausgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, und auch der Senat hat hieran keinen Zweifel. Die Einstufung dieser Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht entsprechend einem Arbeitsvertrag beschäftigt worden ist und auch nicht entsprechend einem Arbeitsvertrag eine Entgeltzahlung erhalten hat.
Maßgeblich ist der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4) über seine Anstellung als Haushandwerker; die von ihm ausgeführten Arbeiten entsprechen nicht den ihm darin auferlegten Pflichten. Die in den ersten Maiwochen des Jahres 2001 in dem Haus in Schönow durchgeführten Arbeiten – das Haus hatte ihm bis zu seiner Insolvenz mit gehört – belegen keine abhängige Beschäftigung als Haushandwerker. Der Kläger hat in diesem Haus aus besonderem Anlass Entrümpelungs- und Sanierungsarbeiten ausgeführt, die nicht in das typische Bild eines Haushandwerkers fallen, sondern die ausnahmsweise angesichts des besonderen Arbeitsanfalles nach der Zwangsräumung einer durch die Mieter beschädigten Wohnung angefallen waren. Solche Arbeiten hatte der Kläger zu früheren Zeiten, insbesondere als er noch Miteigentümer des Hauses war, schon im eigenen Interesse beziehungsweise zugunsten seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 4), vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass die im Mai 2001 durchgeführten Arbeiten nunmehr auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages zurückgingen, sondern sie entsprachen auch weiterhin der familienhaften Mithilfe.
Soweit der Kläger darüber hinaus im Sommer des Jahres 2001 noch Malerarbeiten im Auftrage des Beigeladenen zu 4) für ein anderes Unternehmen ausgeführt hat, entsprach diese Tätigkeit ebenfalls ersichtlich nicht der vertraglich geschuldeten Tätigkeit eines Haushandwerkers. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Sommer des Jahres 2001 Arbeiten eines Haushandwerkers ausgeführt hat. Die behauptete Tätigkeit als Kurierfahrer hat sich gleichfalls nicht näher belegen lassen, sie war darüber hinaus im schriftlichen Arbeitsvertrag auch nicht vorgesehen.
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger überhaupt das ihm nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsentgelt erhalten hat. Die behaupteten Gehaltszahlungen hat die Beigeladene zu 4) von einem ihrer Bankkonten auf ein anderes, ebenfalls allein ihr selbst gehörendes Bankkonto vorgenommen. Der Kläger besaß keine Verfügungsbefugnis über dieses Girokonto, er konnte sich selbst keinen Zugriff auf das angebliche Entgelt verschaffen. Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm sei die Eröffnung eines Girokontos schon deswegen verwehrt gewesen, weil er nach seiner Insolvenz und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kein Konto mehr habe eröffnen können. Auch wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, so hätte es die Beigeladene in der Hand gehabt, bei tatsächlich gewollter Entgeltzahlung diese zumindest zunächst bar an den Kläger vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 4) auch diesen Weg nicht beschritten, sondern umgekehrt dem Kläger jeglichen Zugriff auf das Entgelt vorenthalten hat, lässt jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass dem Kläger das Entgelt überhaupt nach den Vereinbarungen des behaupteten Arbeitsvertrages zufließen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst, die Revision war nicht zuzulassen, denn Revisionsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved