Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RA 523/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 RA 246/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zugunstenverfahren die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI) - für die Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1937 geborene Kläger absolvierte eine Lehre in der Landwirtschaft und erwarb am 30. Juni 1958 die Berufsbezeichnung als "staatlich geprüfter Landwirt" (vgl. Urkunde der Fachschule für Landwirtschaft O vom 30. Juni 1958). Vom 01. September 1958 bis zum 31. August 1960 arbeitete der Kläger in der Maschinen-Traktoren-Station P (Kreis N). Am 26. März 1964 schloss der Kläger sein im September 1960 begonnenes Studium der Landwirtschaft an der H-Universität B mit der Diplomprüfung ab; ihm wurde der Grad eines "Diplom-Landwirtes" verliehen (vgl. Urkunde der H-Universität B vom 26. März 1964). Im Anschluss daran arbeitete der Kläger vom 16. April 1964 bis zum 30. April 1968 als Saatgutberater im D Pom 01. Mai 1968 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben, dem 31. Dezember 1999, im VEB G G bzw. dem am 19. November 1999 in das Handelsregister eingetragenen Nachfolgeunternehmen, der L GmbH G Im Wesentlichen war der Kläger in dieser Zeit als Anbauberater, zuletzt als Niederlassungsleiter tätig.
Zum 01. Mai 1989 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich bzw. 14 400,00 Mark jährlich.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. August 1999 wurde ein - erster - Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI bzw. Feststellung von Arbeitsentgelten in solchen Zeiten abgelehnt.
Den am 18. März 2003 vom Kläger gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20. August 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Ausgangsbescheid vom 20. August 1999 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ohne Einschränkung Berechtigten zur AVtI von der Berechtigung zum Führen des Titels "Ingenieur" abhängig; amtliche Unterlagen, also Gesetze oder Verordnungen, die Hochabschulabsolventen, die ihr Studium mit dem Titel "Diplom-Landwirt" abgeschlossen hätten, nunmehr berechtigten, den Titel "Diplom-Agraringenieur" zu tragen, lägen nicht vor. Obwohl spätere Prüfungsjahrgänge mit dem Titel "Diplom-Agraringenieur" abgeschlossen hätten, lasse dies nicht den Schluss zu, dass auch die früheren Absolventen berechtigt seien, den Titel "Ingenieur" zu tragen. Lediglich wenn eine zu DDR-Zeiten ausgestellte Bescheinigung der Hochschule vorliege, dass der Berechtigte sich Diplom-Agraringenieur nennen dürfe, lägen die Voraussetzungen zum Führen des Titels "Ingenieur" vor; später, insbesondere ab 03. Oktober 1990, ausgestellte Bescheinigungen würden nicht gelten. Soweit bisher anders verfahren worden sei, beruhe dies auf der "bisherigen Verwaltungspraxis der DDR", auf die es seit den Urteilen des BSG vom 12. Juni 2001 (Az.: B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R) nicht mehr ankomme.
Den Widerspruch des Klägers vom 11. Juni 2002, der im Wesentlichen damit begründet worden war, dass der Kläger auch in der DDR berechtigt gewesen wäre, den Titel "Diplom-Agraringenieur" zu tragen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurück: Der Kläger sei als staatlich geprüfter Landwirt bzw. Diplom-Landwirt nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, so dass die Qualifikation nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation entspreche.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er - unter Vorlage eines Schreibens der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 17. Dezember 2002 sowie eines Schreibens der H-Universität B, Abteilung Studienreform und Evaluation, vom 12. Januar 2002 - vorgetragen, dass er aufgrund Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen für Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl. DDR 1979, Sonderdruck-Nr. 1024, S. 3) berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Damit sei ihm unter Anwendung der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) die Berufsbezeichnung "Ingenieur" - staatlich - zuerkannt worden, so dass er die - persönliche - Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI erfülle.
Unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2003 (Az.: S 6 RA 5312/01-2) sowie verschiedener gesetzlicher Vorschriften der DDR hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 14. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 16. April 1964 (Ablegung der Diplomprüfung) bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz anzuerkennen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG die Auffassung vertreten, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht zur Einbeziehung von Angehörigen der gesamten technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950, AVtI-Verordnung)
eingeführt worden sei, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen hätten. Selbst wenn der Kläger über die Qualifikation eines Ingenieurs oder Ingenieurökonomen verfüge und damit berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, sei er ausweislich der vorgelegten Unterlagen als staatlich geprüfter Landwirt bzw. Diplom-Landwirt tätig gewesen. Diese Tätigkeit zähle nicht zu jenen ingenieurtechnischen Tätigkeiten, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt hätten, und damit auch nicht zu dem Tätigkeitsfeld, das sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der im § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-Verordnung (vom24. Mai 1951) genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweise. Im Übrigen begründe sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gemäß der Verordnung vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) auf einen individuellen Akt staatlicher Zuerkennung dieses Titels (durch Diplomzeugnis, Ingenieurzeugnis o. ä.); eine derartige Zuerkennung habe der Kläger in seiner Person zu Zeiten der DDR nicht erhalten. Er sei mithin zur Führung des Ingenieurtitels nicht berechtigt gewesen.
Durch Urteil des SG Neuruppin vom 23. Juni 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Beklagten zu Eigen gemacht. Darüber hinaus hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass der Kläger zu DDR-Zeiten einen Antrag auf Veränderung seiner Berufsbezeichnung - Diplom-Landwirt in Diplom-Agraringenieur - nicht gestellt habe, so dass festgestellt werden könne, dass der Kläger nicht zur Führung des Titels "Diplom-Ingenieur" zu Zeiten der DDR berechtigt gewesen sei. Eine derartige Zuerkennung aufgrund eines individuellen staatlichen Aktes habe er nicht erhalten.
Gegen das am 15. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. August 2004 Berufung beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht, dass er einen Antrag zur Führung einer Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach der Anordnung über die Erteilung und Führung der Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl. DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869 S. 3) nicht habe stellen müssen, wie sich auch aus den vom erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 17. Dezember 2002 und der H-Universität B vom 12. Januar 2004 ergäbe. Die Fortschreibung zur Berechtigung, sich "Ingenieur" nennen zu dürfen, ergäbe sich aus der weiteren Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnung der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl. DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024 S. 3) und der gleich lautenden Anordnung vom 04. März 1988 (GBl. I S. 71). Insoweit sei er zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, berechtigt gewesen, den Titel "Ingenieur" zu führen, und zwar originär aufgrund der Rechtsvorschriften der DDR. Dies habe das SG nicht erkannt. Die 2. DB vom 24. Mai 1951 habe im Übrigen eine gleitende Verweisung auf diejenigen abstrakt-generellen Regelungen enthalten, aus denen sich jeweils die Befugnis zur Führung des Titels ergeben habe. Die genannten Anordnungen seien solche abstrakt-generellen Regelungen, auf die die gleitende Verweisung der 2. DB zutreffe. Im Übrigen habe das SG Berlin in einem weiteren Urteil (Az.: S 9 RA 299/00) seine Rechtsauffassung bestätigt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren ein weiteres Schreiben der H-Universität B vom 30. August 2004 vorgelegt, wonach nach der Rechtsauffassung der Universität der Kläger in der DDR aufgrund der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Diplom-Agraringenieur" zu führen. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 18. November 2002 über die Gleichwertigkeit seines Bildungsabschlusses Diplom-Agraringenieur mit einem entsprechenden Abschluss einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule im Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03. Oktober 1990 galt, vorgelegt worden. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Urkunde des Landes Brandenburg, ausgestellt am 03. März 2003, wonach der Kläger berechtigt ist, den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Darüber hinaus überreichte der Kläger auch eine Stellenbeschreibung, betreffend seine Beschäftigung zum 30. Juni 1990, ausgestellt von der L GmbH G.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1999 die Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 zur Anlage 1 zum AAÜG (zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz) sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger zur Führung des Titels "Ingenieur" im Sinne der 2. DB zur AVtI-Verordnung nicht berechtigt gewesen sei. Ob der Kläger nach dieser Vorschrift zu DDR-Zeiten möglicherweise in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte aufgenommen werden können, sei nicht von Bedeutung angesichts des Neueinbeziehungsverbotes nach dem 30. Juni 1990. Die Beklagte hat darüber hinaus ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 (Az.: L 16 RA 81/03) übersandt, mit dem das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 9 RA 299/00) aufgehoben worden war.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen; diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1999 und Feststellung der Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Das SG hat die entsprechende Klage - im Ergebnis zu Recht - abgewiesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einen Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs. 2 SGB X gilt dasselbe, wenn Verwaltungsakte – noch – nicht ursächlich für Grund und Höhe einer Sozialleistung geworden sind (vgl. von Wulffen/Weisner, SGB X, § 44 Rz. 4 u. 16). Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. August 1999 ist rechtmäßig und war daher von der Beklagten auch nicht zurückzunehmen. Der (Überprüfungs-)Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 ist daher rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgt in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gewordenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung; z. B. aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft auf die AVtI aber nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 41/01 R). Der Kläger fällt nicht unter diesen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Er war beim In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft und es liegt auch keine Einzelfallentscheidung vor, durch die ihm bis zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und es war ihm in der DDR keine Versorgungszusage durch ein nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebener Verwaltungsakt erteilt worden. Schließlich war er auch nicht aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden; insofern besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten.
§ 1 Abs. 2 AAÜG, wonach, soweit Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust nicht als eingetreten gilt, greift ebenfalls nicht ein, da der Kläger keine Versorgungsberechtigung erlangt hatte, die er vor dem 01. Juli 1990 nach den Regeln einer Versorgungsordnung hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, S. 15, Nr. 3, S. 20 f.).
Der Kläger hat auch nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage. Insoweit ist aufgrund einer weiterhin verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob Versicherte, die nicht in eine Zusatzversorgung einbezogen waren, aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 35/04 R).
Ein derartiger bundesrechtlicher Anspruch auf fiktive Erteilung einer Zusage im Bereich der der AVtI hängt gemäß § 1 der AVtI vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. DB zur AVtI-Verordnung vom 24. Mai 1951 (2. DB, GBl. S. 4879), nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei Voraussetzungen ab:
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung)
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Darüber hinaus kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 Abs. 1 AAÜG in tatsächlicher Hinsicht auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage und auf die am 01. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 6 und 8 sowie Urteil des BSG vom 28. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 35/04 R; Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 35/04 R).
Der Senat lässt offen, ob der Kläger in der Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 eine seiner Ausbildung und dem nach der AVtI-Verordnung maßgebenden Titel entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung). Er lässt auch dahingestellt, ob der Kläger in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einer gleichgestellten Einrichtung tätig war (betriebliche Voraussetzung). Der Titel eines Diplom-Landwirts bzw. - nunmehr - eines Diplom-Agraringenieurs genügt jedenfalls für eine obligatorische Einbeziehung in die AVtI nicht. Der Kläger erfüllt insoweit nicht die persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage.
Nach § 3 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 04. März 1988 (GBl. I S. 71, vgl. Bl. 43 der Gerichtsakten), nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl.-Sonderdruck Nr. 1024, S. 3, vgl. Bl. 37 der Gerichtsakten) und nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl.-Sonderdruck Nr. 869, S. 3, vgl. Bl. 28 der Gerichtsakten) konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung und u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Als solche werden dort u. a. genannt: Technische Wissenschaften mit den Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik, übrige Ingenieurdisziplinen mit der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur sowie Agrarwissenschaften mit den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur, gärtnerische Produktion mit dem Titel Diplom-Gartenbauingenieur, Fischproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplom-Fischingenieur, Veterinärmedizin mit der Bezeichnung Tierarzt, Forstwirtschaft mit der Berufsbezeichnung Diplom-Forstingenieur, Meliorationswesen mit der Berufsbezeichnung Diplom-Meliorationsingenieur, Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie - davon abweichend - jeweils mit der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur. Die Anordnungen vom 04. März 1988, 25. Oktober 1979 und 03. März 1976 beruhen auf dem § 79 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 4 des Gesetzes über das Einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 84), wonach der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erließen bzw. der Staatsekretär für das Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ.
Wie der genannten Anlage zu entnehmen ist, waren die Absolventen der technischen Wissenschaft befugt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Die Absolventen der Agrarwissenschaften waren - nur - befugt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen, sofern sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft und der Lebensmitteltechnologie besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften durften demgegenüber in den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz sowie Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion lediglich die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur führen. Daraus wird ersichtlich, dass der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hochschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung (im weitesten Sinne) absolviert hatten.
Dementsprechend hat die H-Universität B im Schreiben vom 12. Januar 2004 wie auch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2002 lediglich bescheinigt, dass der Kläger berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Nicht anderes ergibt sich auch aus der Auskunft der H-Universität B im Schreiben vom 30. August 2004. Darin wird ausgeführt, dass die ingenieurwissenschaftliche Ausbildung zum Diplom-Landwirt, die an der H-Universität B in den Jahren von 1959 bis 1970 im Studiengang Landwirtschaft (Pflanzen- und Tierproduktion) durchgeführt worden ist und die mit dem akademischen Grad des "Diplom-Landwirtes" endete, "prinzipiell identisch" sei mit der ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung zum Diplom-Agraringenieur ab 1970. Nach Beendigung der Hochschulreform seien aufgrund der Umstrukturierung an den Universitäten und Fachschulen auch einheitliche, verbindliche Berufsbezeichnungen festgelegt worden, die in der Anordnung über die Erteilung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 aufgeführt seien. Bei der Festlegung der Berufsbezeichnung der Fachrichtung Pflanzen- und Tierproduktion sei die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur vergeben worden, weshalb der Kläger nach 1976 berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Diplom-Agraringenieur" zu führen. Aus diesem Schreiben geht insoweit auch hervor, dass die vom Kläger absolvierte Studienrichtung Diplom-Landwirt als Vorläufer der Fachrichtung mit dem Abschluss als Diplom-Agraringenieur anzusehen ist, wobei inhaltlich keine nennenswerten Unterschiede in den jeweiligen Studiengängen bestanden haben. Mit der vom Kläger ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 18. November 2002 ist darüber hinaus lediglich attestiert worden, dass der Abschluss des Studiums des Klägers in der Fachrichtung Landwirtschaft mit der Abschlussbezeichnung Diplom-Landwirt/Diplom-Agraringenieur dem Abschluss einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule "West" vor dem 03. Oktober 1990 gleichwertig ist. Dies besagt zur Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur oder zur Verleihung eines solchen akademischen Grades nichts.
Die Befugnis zur Führung des Titels Diplom-Ingenieur stand dem Kläger jedoch weder nach der genannten Anlage noch nach den genannten Auskünften zu. Soweit der Kläger einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, ausgestellt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 04. Februar 2003, vorgelegt hat, wonach ihm die Berechtigung zuerkannt werde, den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen, ist ihm diese Berechtigung erst - nachträglich, d. h. nach dem 30. Juni 1990 - mit dem Bescheid vom 04. Februar 2003 zuerkannt worden. Sie beruht auch nicht auf der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278 - Ingenieur-VO, Bl. 48 der Gerichtsakten).
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstabe b) und c) Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.-Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.-Ök." bzw. "Ing.-Ök." der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Berufsbezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur, haben diese Gleichstellung nicht erfahren.
Das BSG geht davon aus, dass nach der 2. DB zur AVtI erforderlich ist, das der obligatorisch Einzubeziehende tatsächlich über den "Titel" eines Ingenieurs gemäß der Ingenieur-VO verfügte. Insoweit verdeutliche nämlich § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB, dass dem berechtigten Personenkreis der "Ingenieure" nur Personen unterfielen, die den Titel eines "Ingenieurs" tatsächlich hatten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 62/01 R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Vorausgesetzt wird dabei neben der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, ein staatlicher Zuerkennungsakt, durch den der Titel tatsächlich verliehen worden sein muss. Denn nach § 1 Buchstaben a) bis d) der Ingenieur-VO ist, wie aus dem insoweit einschlägigen oben wiedergegebenen Text der Ingenieur-VO ersichtlich, ausnahmslos die "Verleihung" bzw. "Zuerkennung" der Berufbezeichnung "Ingenieur" erforderlich. Bis zum 30. Juni 1990 war dem Kläger dieser Titel, wie das SG auch zu Recht festgestellt hat, nicht zuerkannt worden. Insoweit ist der Kläger in Bezug auf die Vorschriften zur AVtI auch nicht als Berechtigter für die Berufsbezeichnung "Ingenieur" anzusehen.
Die aus der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 folgende Berechtigung des Klägers, den Titel eines "Diplom-Agraringenieurs" zu führen, lässt sich einer nach der Ingenieur-Verordnung maßgebenden "Zuerkennung" des Titels eines "Ingenieurs" nicht gleichsetzen. Denn auch aus § 1 der Ingenieur-VO folgt, dass über die Berechtigung hinaus immer ein staatlicher Zuerkennungsakt erforderlich war, um "Ingenieur" im Sinne der AVtI sein zu können. Nach § 3 der Ingenieur-Verordnung waren auch Personen ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung mit einer mindestens 15-jährigen erfolgreichen Ingenieur-Tätigkeit berechtigt, einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Ing." zu stellen. Die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 hat dieses Erfordernis der Zuerkennung des Titels "Ingenieur" aus bundesrechtlicher Sicht auch nicht entbehrlich gemacht. Denn die Regelungen dieser Anordnung, ebenso wie die Regelungen der gleich lautenden Anordnungen von 1979 und 1988 sowie des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das Einheitliche sozialistische Bildungssystem sind nach den Vorschriften des EV kein fortgeltendes Recht, weil sie im EV anders als die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht als weiter geltendes - sekundäres - Bundesrecht aufgeführt sind. Ausgehend von der maßgeblichen am 01. August 1991 bestehenden bundesrechtlichen Rechtslage erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVtI somit nur dann, wenn ihm die Berechtigung zur Führung des Titels "Diplom-Agraringenieur" tatsächlich zu DDR-Zeiten zuerkannt bzw. verliehen worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 2005, Az.: B 4 RA 39/04 B).
Nicht anderes entspricht auch dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-Verordnung. Darin werden Angehörige der "technischen" Intelligenz angesprochen. Im Einzelnen werden (technische) Spezialgebiete wie der Bergbau, die Metallurgie, der Maschinenbau, die Elektrotechnik, die Feinmechanik, die Optik, die Chemie, das Bauwesen und die Statik erwähnt. Die Agrarwissenschaft in den Fachrichtungen insbesondere der Pflanzen- und Tierproduktion bzw. der Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion stellen keine technischen Disziplinen im Sinne der in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-Verordnung genannten Spezialgebiete dar. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Berufsbezeichnung des Diplom-Landwirts in dieser Vorschrift nicht findet. Sollte jedoch der Diplom-Landwirt nicht als Angehöriger der technischen Intelligenz erfasst werden, fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb nunmehr der Diplom-Agraringenieur dazu rechnen soll, obwohl sich lediglich die Berufsbezeichnung, nicht jedoch die maßgebliche Fachrichtung oder der Inhalt eines solchen Studiums geändert hatte.
Ausgehend von diesem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVtI-Verordnung, der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB zur AVtI-Verordnung insoweit seine Bestätigung findet, als danach neben der hier nicht weiter interessierenden Gruppe Werkdirektoren - zum Kreis der Angehörigen der technischen Intelligenz lediglich noch Lehrer "technischer" Fächer an den Fach- und Hochschulen gehörten, erscheint es zwar "unsystematisch", dass der Diplom-Ingenieur-Ökonnom bzw. der Ingenieur-Ökonom zu den Angehörigen der technischen Intelligenz zu rechnen ist. Das würde voraussetzen, dass mit § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO, in der diese Berufsbezeichnungen dem "Ingenieur" gleichgestellt werden, zugleich, wenigstens mittelbar, § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 2. DB zur AVtI-Verordnung eine sachliche Änderung erfahren sollten. Da der Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO jedoch ersichtlich ein anderer war, dürfte sich grundsätzlich verbieten anzunehmen, es sei beabsichtigt gewesen, den Anwendungsbereich der 2. DB zur AVtI-Verordnung zu erweitern. Eindeutige Anhaltspunkte dafür sind jedenfalls nicht ersichtlich. Angesichts dessen kommt allein eine Auslegung dahingehend in Betracht, dass bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVtI-Verordnung auch der Diplom-Ingenieurökonom und Ingenieurökonom unmittelbar umfasst wurde, weil wesentliche Ausbildungsinhalte technischer Natur waren. Eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 2. DB zur AVtI-Verordnung hinausgehende Auslegung auf Berufsbezeichnungen, die den Begriff des Ingenieurs nur als Wortteil enthalten, steht dem Zweck jedenfalls entgegen.
Eine Erweiterung der AVtI um weitere Personengruppen, insbesondere hier auch der Diplom-Agraringenieure, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen kann eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den Einzelversorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus nicht vorgenommen werden. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß, da der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen durfte (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16, Nr. 8 S. 79). Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetztes gebieten auch nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01).
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreites entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zugunstenverfahren die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI) - für die Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1937 geborene Kläger absolvierte eine Lehre in der Landwirtschaft und erwarb am 30. Juni 1958 die Berufsbezeichnung als "staatlich geprüfter Landwirt" (vgl. Urkunde der Fachschule für Landwirtschaft O vom 30. Juni 1958). Vom 01. September 1958 bis zum 31. August 1960 arbeitete der Kläger in der Maschinen-Traktoren-Station P (Kreis N). Am 26. März 1964 schloss der Kläger sein im September 1960 begonnenes Studium der Landwirtschaft an der H-Universität B mit der Diplomprüfung ab; ihm wurde der Grad eines "Diplom-Landwirtes" verliehen (vgl. Urkunde der H-Universität B vom 26. März 1964). Im Anschluss daran arbeitete der Kläger vom 16. April 1964 bis zum 30. April 1968 als Saatgutberater im D Pom 01. Mai 1968 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben, dem 31. Dezember 1999, im VEB G G bzw. dem am 19. November 1999 in das Handelsregister eingetragenen Nachfolgeunternehmen, der L GmbH G Im Wesentlichen war der Kläger in dieser Zeit als Anbauberater, zuletzt als Niederlassungsleiter tätig.
Zum 01. Mai 1989 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich bzw. 14 400,00 Mark jährlich.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. August 1999 wurde ein - erster - Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI bzw. Feststellung von Arbeitsentgelten in solchen Zeiten abgelehnt.
Den am 18. März 2003 vom Kläger gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 20. August 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Ausgangsbescheid vom 20. August 1999 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ohne Einschränkung Berechtigten zur AVtI von der Berechtigung zum Führen des Titels "Ingenieur" abhängig; amtliche Unterlagen, also Gesetze oder Verordnungen, die Hochabschulabsolventen, die ihr Studium mit dem Titel "Diplom-Landwirt" abgeschlossen hätten, nunmehr berechtigten, den Titel "Diplom-Agraringenieur" zu tragen, lägen nicht vor. Obwohl spätere Prüfungsjahrgänge mit dem Titel "Diplom-Agraringenieur" abgeschlossen hätten, lasse dies nicht den Schluss zu, dass auch die früheren Absolventen berechtigt seien, den Titel "Ingenieur" zu tragen. Lediglich wenn eine zu DDR-Zeiten ausgestellte Bescheinigung der Hochschule vorliege, dass der Berechtigte sich Diplom-Agraringenieur nennen dürfe, lägen die Voraussetzungen zum Führen des Titels "Ingenieur" vor; später, insbesondere ab 03. Oktober 1990, ausgestellte Bescheinigungen würden nicht gelten. Soweit bisher anders verfahren worden sei, beruhe dies auf der "bisherigen Verwaltungspraxis der DDR", auf die es seit den Urteilen des BSG vom 12. Juni 2001 (Az.: B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R) nicht mehr ankomme.
Den Widerspruch des Klägers vom 11. Juni 2002, der im Wesentlichen damit begründet worden war, dass der Kläger auch in der DDR berechtigt gewesen wäre, den Titel "Diplom-Agraringenieur" zu tragen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurück: Der Kläger sei als staatlich geprüfter Landwirt bzw. Diplom-Landwirt nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, so dass die Qualifikation nicht der in der Versorgungsordnung geforderten Qualifikation entspreche.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er - unter Vorlage eines Schreibens der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 17. Dezember 2002 sowie eines Schreibens der H-Universität B, Abteilung Studienreform und Evaluation, vom 12. Januar 2002 - vorgetragen, dass er aufgrund Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen für Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl. DDR 1979, Sonderdruck-Nr. 1024, S. 3) berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Damit sei ihm unter Anwendung der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) die Berufsbezeichnung "Ingenieur" - staatlich - zuerkannt worden, so dass er die - persönliche - Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI erfülle.
Unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2003 (Az.: S 6 RA 5312/01-2) sowie verschiedener gesetzlicher Vorschriften der DDR hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 14. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 16. April 1964 (Ablegung der Diplomprüfung) bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz anzuerkennen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG die Auffassung vertreten, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht zur Einbeziehung von Angehörigen der gesamten technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950, AVtI-Verordnung)
eingeführt worden sei, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen hätten. Selbst wenn der Kläger über die Qualifikation eines Ingenieurs oder Ingenieurökonomen verfüge und damit berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, sei er ausweislich der vorgelegten Unterlagen als staatlich geprüfter Landwirt bzw. Diplom-Landwirt tätig gewesen. Diese Tätigkeit zähle nicht zu jenen ingenieurtechnischen Tätigkeiten, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt hätten, und damit auch nicht zu dem Tätigkeitsfeld, das sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der im § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-Verordnung (vom24. Mai 1951) genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweise. Im Übrigen begründe sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gemäß der Verordnung vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) auf einen individuellen Akt staatlicher Zuerkennung dieses Titels (durch Diplomzeugnis, Ingenieurzeugnis o. ä.); eine derartige Zuerkennung habe der Kläger in seiner Person zu Zeiten der DDR nicht erhalten. Er sei mithin zur Führung des Ingenieurtitels nicht berechtigt gewesen.
Durch Urteil des SG Neuruppin vom 23. Juni 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Beklagten zu Eigen gemacht. Darüber hinaus hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass der Kläger zu DDR-Zeiten einen Antrag auf Veränderung seiner Berufsbezeichnung - Diplom-Landwirt in Diplom-Agraringenieur - nicht gestellt habe, so dass festgestellt werden könne, dass der Kläger nicht zur Führung des Titels "Diplom-Ingenieur" zu Zeiten der DDR berechtigt gewesen sei. Eine derartige Zuerkennung aufgrund eines individuellen staatlichen Aktes habe er nicht erhalten.
Gegen das am 15. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. August 2004 Berufung beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht, dass er einen Antrag zur Führung einer Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach der Anordnung über die Erteilung und Führung der Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl. DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869 S. 3) nicht habe stellen müssen, wie sich auch aus den vom erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 17. Dezember 2002 und der H-Universität B vom 12. Januar 2004 ergäbe. Die Fortschreibung zur Berechtigung, sich "Ingenieur" nennen zu dürfen, ergäbe sich aus der weiteren Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnung der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl. DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024 S. 3) und der gleich lautenden Anordnung vom 04. März 1988 (GBl. I S. 71). Insoweit sei er zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, berechtigt gewesen, den Titel "Ingenieur" zu führen, und zwar originär aufgrund der Rechtsvorschriften der DDR. Dies habe das SG nicht erkannt. Die 2. DB vom 24. Mai 1951 habe im Übrigen eine gleitende Verweisung auf diejenigen abstrakt-generellen Regelungen enthalten, aus denen sich jeweils die Befugnis zur Führung des Titels ergeben habe. Die genannten Anordnungen seien solche abstrakt-generellen Regelungen, auf die die gleitende Verweisung der 2. DB zutreffe. Im Übrigen habe das SG Berlin in einem weiteren Urteil (Az.: S 9 RA 299/00) seine Rechtsauffassung bestätigt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren ein weiteres Schreiben der H-Universität B vom 30. August 2004 vorgelegt, wonach nach der Rechtsauffassung der Universität der Kläger in der DDR aufgrund der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Diplom-Agraringenieur" zu führen. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 18. November 2002 über die Gleichwertigkeit seines Bildungsabschlusses Diplom-Agraringenieur mit einem entsprechenden Abschluss einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule im Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03. Oktober 1990 galt, vorgelegt worden. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Urkunde des Landes Brandenburg, ausgestellt am 03. März 2003, wonach der Kläger berechtigt ist, den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Darüber hinaus überreichte der Kläger auch eine Stellenbeschreibung, betreffend seine Beschäftigung zum 30. Juni 1990, ausgestellt von der L GmbH G.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1999 die Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 zur Anlage 1 zum AAÜG (zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz) sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger zur Führung des Titels "Ingenieur" im Sinne der 2. DB zur AVtI-Verordnung nicht berechtigt gewesen sei. Ob der Kläger nach dieser Vorschrift zu DDR-Zeiten möglicherweise in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte aufgenommen werden können, sei nicht von Bedeutung angesichts des Neueinbeziehungsverbotes nach dem 30. Juni 1990. Die Beklagte hat darüber hinaus ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 (Az.: L 16 RA 81/03) übersandt, mit dem das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 9 RA 299/00) aufgehoben worden war.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen; diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1999 und Feststellung der Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 AAÜG). Das SG hat die entsprechende Klage - im Ergebnis zu Recht - abgewiesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einen Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs. 2 SGB X gilt dasselbe, wenn Verwaltungsakte – noch – nicht ursächlich für Grund und Höhe einer Sozialleistung geworden sind (vgl. von Wulffen/Weisner, SGB X, § 44 Rz. 4 u. 16). Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. August 1999 ist rechtmäßig und war daher von der Beklagten auch nicht zurückzunehmen. Der (Überprüfungs-)Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2003 ist daher rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgt in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gewordenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung; z. B. aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft auf die AVtI aber nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 41/01 R). Der Kläger fällt nicht unter diesen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Er war beim In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft und es liegt auch keine Einzelfallentscheidung vor, durch die ihm bis zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und es war ihm in der DDR keine Versorgungszusage durch ein nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebener Verwaltungsakt erteilt worden. Schließlich war er auch nicht aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden; insofern besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten.
§ 1 Abs. 2 AAÜG, wonach, soweit Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust nicht als eingetreten gilt, greift ebenfalls nicht ein, da der Kläger keine Versorgungsberechtigung erlangt hatte, die er vor dem 01. Juli 1990 nach den Regeln einer Versorgungsordnung hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, S. 15, Nr. 3, S. 20 f.).
Der Kläger hat auch nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage. Insoweit ist aufgrund einer weiterhin verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob Versicherte, die nicht in eine Zusatzversorgung einbezogen waren, aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 35/04 R).
Ein derartiger bundesrechtlicher Anspruch auf fiktive Erteilung einer Zusage im Bereich der der AVtI hängt gemäß § 1 der AVtI vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. DB zur AVtI-Verordnung vom 24. Mai 1951 (2. DB, GBl. S. 4879), nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei Voraussetzungen ab:
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung)
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Darüber hinaus kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 Abs. 1 AAÜG in tatsächlicher Hinsicht auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage und auf die am 01. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 6 und 8 sowie Urteil des BSG vom 28. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 35/04 R; Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 35/04 R).
Der Senat lässt offen, ob der Kläger in der Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 eine seiner Ausbildung und dem nach der AVtI-Verordnung maßgebenden Titel entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung). Er lässt auch dahingestellt, ob der Kläger in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) oder einer gleichgestellten Einrichtung tätig war (betriebliche Voraussetzung). Der Titel eines Diplom-Landwirts bzw. - nunmehr - eines Diplom-Agraringenieurs genügt jedenfalls für eine obligatorische Einbeziehung in die AVtI nicht. Der Kläger erfüllt insoweit nicht die persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage.
Nach § 3 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 04. März 1988 (GBl. I S. 71, vgl. Bl. 43 der Gerichtsakten), nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl.-Sonderdruck Nr. 1024, S. 3, vgl. Bl. 37 der Gerichtsakten) und nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl.-Sonderdruck Nr. 869, S. 3, vgl. Bl. 28 der Gerichtsakten) konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung und u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Als solche werden dort u. a. genannt: Technische Wissenschaften mit den Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik, übrige Ingenieurdisziplinen mit der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur sowie Agrarwissenschaften mit den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur, gärtnerische Produktion mit dem Titel Diplom-Gartenbauingenieur, Fischproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplom-Fischingenieur, Veterinärmedizin mit der Bezeichnung Tierarzt, Forstwirtschaft mit der Berufsbezeichnung Diplom-Forstingenieur, Meliorationswesen mit der Berufsbezeichnung Diplom-Meliorationsingenieur, Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie - davon abweichend - jeweils mit der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur. Die Anordnungen vom 04. März 1988, 25. Oktober 1979 und 03. März 1976 beruhen auf dem § 79 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 4 des Gesetzes über das Einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 84), wonach der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erließen bzw. der Staatsekretär für das Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ.
Wie der genannten Anlage zu entnehmen ist, waren die Absolventen der technischen Wissenschaft befugt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Die Absolventen der Agrarwissenschaften waren - nur - befugt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen, sofern sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft und der Lebensmitteltechnologie besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften durften demgegenüber in den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz sowie Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion lediglich die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur führen. Daraus wird ersichtlich, dass der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hochschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung (im weitesten Sinne) absolviert hatten.
Dementsprechend hat die H-Universität B im Schreiben vom 12. Januar 2004 wie auch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2002 lediglich bescheinigt, dass der Kläger berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Nicht anderes ergibt sich auch aus der Auskunft der H-Universität B im Schreiben vom 30. August 2004. Darin wird ausgeführt, dass die ingenieurwissenschaftliche Ausbildung zum Diplom-Landwirt, die an der H-Universität B in den Jahren von 1959 bis 1970 im Studiengang Landwirtschaft (Pflanzen- und Tierproduktion) durchgeführt worden ist und die mit dem akademischen Grad des "Diplom-Landwirtes" endete, "prinzipiell identisch" sei mit der ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung zum Diplom-Agraringenieur ab 1970. Nach Beendigung der Hochschulreform seien aufgrund der Umstrukturierung an den Universitäten und Fachschulen auch einheitliche, verbindliche Berufsbezeichnungen festgelegt worden, die in der Anordnung über die Erteilung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 aufgeführt seien. Bei der Festlegung der Berufsbezeichnung der Fachrichtung Pflanzen- und Tierproduktion sei die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur vergeben worden, weshalb der Kläger nach 1976 berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Diplom-Agraringenieur" zu führen. Aus diesem Schreiben geht insoweit auch hervor, dass die vom Kläger absolvierte Studienrichtung Diplom-Landwirt als Vorläufer der Fachrichtung mit dem Abschluss als Diplom-Agraringenieur anzusehen ist, wobei inhaltlich keine nennenswerten Unterschiede in den jeweiligen Studiengängen bestanden haben. Mit der vom Kläger ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Berlin vom 18. November 2002 ist darüber hinaus lediglich attestiert worden, dass der Abschluss des Studiums des Klägers in der Fachrichtung Landwirtschaft mit der Abschlussbezeichnung Diplom-Landwirt/Diplom-Agraringenieur dem Abschluss einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule "West" vor dem 03. Oktober 1990 gleichwertig ist. Dies besagt zur Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur oder zur Verleihung eines solchen akademischen Grades nichts.
Die Befugnis zur Führung des Titels Diplom-Ingenieur stand dem Kläger jedoch weder nach der genannten Anlage noch nach den genannten Auskünften zu. Soweit der Kläger einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, ausgestellt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 04. Februar 2003, vorgelegt hat, wonach ihm die Berechtigung zuerkannt werde, den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen, ist ihm diese Berechtigung erst - nachträglich, d. h. nach dem 30. Juni 1990 - mit dem Bescheid vom 04. Februar 2003 zuerkannt worden. Sie beruht auch nicht auf der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278 - Ingenieur-VO, Bl. 48 der Gerichtsakten).
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstabe b) und c) Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.-Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.-Ök." bzw. "Ing.-Ök." der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Berufsbezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur, haben diese Gleichstellung nicht erfahren.
Das BSG geht davon aus, dass nach der 2. DB zur AVtI erforderlich ist, das der obligatorisch Einzubeziehende tatsächlich über den "Titel" eines Ingenieurs gemäß der Ingenieur-VO verfügte. Insoweit verdeutliche nämlich § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB, dass dem berechtigten Personenkreis der "Ingenieure" nur Personen unterfielen, die den Titel eines "Ingenieurs" tatsächlich hatten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 62/01 R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Vorausgesetzt wird dabei neben der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, ein staatlicher Zuerkennungsakt, durch den der Titel tatsächlich verliehen worden sein muss. Denn nach § 1 Buchstaben a) bis d) der Ingenieur-VO ist, wie aus dem insoweit einschlägigen oben wiedergegebenen Text der Ingenieur-VO ersichtlich, ausnahmslos die "Verleihung" bzw. "Zuerkennung" der Berufbezeichnung "Ingenieur" erforderlich. Bis zum 30. Juni 1990 war dem Kläger dieser Titel, wie das SG auch zu Recht festgestellt hat, nicht zuerkannt worden. Insoweit ist der Kläger in Bezug auf die Vorschriften zur AVtI auch nicht als Berechtigter für die Berufsbezeichnung "Ingenieur" anzusehen.
Die aus der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 folgende Berechtigung des Klägers, den Titel eines "Diplom-Agraringenieurs" zu führen, lässt sich einer nach der Ingenieur-Verordnung maßgebenden "Zuerkennung" des Titels eines "Ingenieurs" nicht gleichsetzen. Denn auch aus § 1 der Ingenieur-VO folgt, dass über die Berechtigung hinaus immer ein staatlicher Zuerkennungsakt erforderlich war, um "Ingenieur" im Sinne der AVtI sein zu können. Nach § 3 der Ingenieur-Verordnung waren auch Personen ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung mit einer mindestens 15-jährigen erfolgreichen Ingenieur-Tätigkeit berechtigt, einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Ing." zu stellen. Die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 hat dieses Erfordernis der Zuerkennung des Titels "Ingenieur" aus bundesrechtlicher Sicht auch nicht entbehrlich gemacht. Denn die Regelungen dieser Anordnung, ebenso wie die Regelungen der gleich lautenden Anordnungen von 1979 und 1988 sowie des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das Einheitliche sozialistische Bildungssystem sind nach den Vorschriften des EV kein fortgeltendes Recht, weil sie im EV anders als die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht als weiter geltendes - sekundäres - Bundesrecht aufgeführt sind. Ausgehend von der maßgeblichen am 01. August 1991 bestehenden bundesrechtlichen Rechtslage erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVtI somit nur dann, wenn ihm die Berechtigung zur Führung des Titels "Diplom-Agraringenieur" tatsächlich zu DDR-Zeiten zuerkannt bzw. verliehen worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 2005, Az.: B 4 RA 39/04 B).
Nicht anderes entspricht auch dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-Verordnung. Darin werden Angehörige der "technischen" Intelligenz angesprochen. Im Einzelnen werden (technische) Spezialgebiete wie der Bergbau, die Metallurgie, der Maschinenbau, die Elektrotechnik, die Feinmechanik, die Optik, die Chemie, das Bauwesen und die Statik erwähnt. Die Agrarwissenschaft in den Fachrichtungen insbesondere der Pflanzen- und Tierproduktion bzw. der Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion stellen keine technischen Disziplinen im Sinne der in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-Verordnung genannten Spezialgebiete dar. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Berufsbezeichnung des Diplom-Landwirts in dieser Vorschrift nicht findet. Sollte jedoch der Diplom-Landwirt nicht als Angehöriger der technischen Intelligenz erfasst werden, fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb nunmehr der Diplom-Agraringenieur dazu rechnen soll, obwohl sich lediglich die Berufsbezeichnung, nicht jedoch die maßgebliche Fachrichtung oder der Inhalt eines solchen Studiums geändert hatte.
Ausgehend von diesem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVtI-Verordnung, der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB zur AVtI-Verordnung insoweit seine Bestätigung findet, als danach neben der hier nicht weiter interessierenden Gruppe Werkdirektoren - zum Kreis der Angehörigen der technischen Intelligenz lediglich noch Lehrer "technischer" Fächer an den Fach- und Hochschulen gehörten, erscheint es zwar "unsystematisch", dass der Diplom-Ingenieur-Ökonnom bzw. der Ingenieur-Ökonom zu den Angehörigen der technischen Intelligenz zu rechnen ist. Das würde voraussetzen, dass mit § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO, in der diese Berufsbezeichnungen dem "Ingenieur" gleichgestellt werden, zugleich, wenigstens mittelbar, § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 2. DB zur AVtI-Verordnung eine sachliche Änderung erfahren sollten. Da der Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO jedoch ersichtlich ein anderer war, dürfte sich grundsätzlich verbieten anzunehmen, es sei beabsichtigt gewesen, den Anwendungsbereich der 2. DB zur AVtI-Verordnung zu erweitern. Eindeutige Anhaltspunkte dafür sind jedenfalls nicht ersichtlich. Angesichts dessen kommt allein eine Auslegung dahingehend in Betracht, dass bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVtI-Verordnung auch der Diplom-Ingenieurökonom und Ingenieurökonom unmittelbar umfasst wurde, weil wesentliche Ausbildungsinhalte technischer Natur waren. Eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 2. DB zur AVtI-Verordnung hinausgehende Auslegung auf Berufsbezeichnungen, die den Begriff des Ingenieurs nur als Wortteil enthalten, steht dem Zweck jedenfalls entgegen.
Eine Erweiterung der AVtI um weitere Personengruppen, insbesondere hier auch der Diplom-Agraringenieure, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen kann eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den Einzelversorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus nicht vorgenommen werden. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß, da der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen durfte (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 16, Nr. 8 S. 79). Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetztes gebieten auch nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01).
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreites entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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